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Beschluss

12 ME 33/12

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist erforderlich, dass die Behörde zuvor alle nach den Umständen gebotenen, zumutbaren und erfolgversprechenden Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers unternommen hat. • Die Anhörung des Fahrzeughalters allein als Beschuldigter genügt nicht, wenn dieser zugleich als Zeuge gefragt werden könnte; in solchen Fällen muss die Behörde gegebenenfalls den Halter ausdrücklich als Zeugen vernehmen. • Ob eine Zeugenvernehmung zumutbar ist, richtet sich nach den konkreten Umständen; war noch erhebliche Zeit bis zur Verjährung, kann die Vernehmung als Zeuge eine zumutbare und erfolgversprechende Maßnahme sein.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO setzt zumutbare Zeugenvernehmung des Halters voraus • Zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist erforderlich, dass die Behörde zuvor alle nach den Umständen gebotenen, zumutbaren und erfolgversprechenden Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers unternommen hat. • Die Anhörung des Fahrzeughalters allein als Beschuldigter genügt nicht, wenn dieser zugleich als Zeuge gefragt werden könnte; in solchen Fällen muss die Behörde gegebenenfalls den Halter ausdrücklich als Zeugen vernehmen. • Ob eine Zeugenvernehmung zumutbar ist, richtet sich nach den konkreten Umständen; war noch erhebliche Zeit bis zur Verjährung, kann die Vernehmung als Zeuge eine zumutbare und erfolgversprechende Maßnahme sein. Der Halter eines Fahrzeugs befuhr am 6. Juli 2011 eine Rotlicht zeigende Ampel. Die Bußgeldbehörde konnte den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht ermitteln und ordnete mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 die Führung eines Fahrtenbuchs für 12 Monate an; die Sofortvollziehung wurde angeordnet. Der Halter bestritt, selbst gefahren zu sein; er wurde von der Behörde im Anhörungsbogen als Beschuldigter angesprochen, nicht jedoch förmlich als Zeuge vernommen. Das Verwaltungsgericht stellte vorläufig fest, dass die Behörde nicht alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen habe, namentlich sei die fehlende zeugenschaftliche Befragung des Halters ein erhebliches Ermittlungsdefizit. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde vom Oberverwaltungsgericht geprüft. • Rechtliche Grundlage ist § 31a StVZO: Fahrtenbuch kann angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. • Die Anordnung setzt voraus, dass die Behörde zuvor alle nach Sachlage nötigen, angemessenen und der Behörde zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers unternommen hat; hierfür ist die Rechtsprechung des BVerwG maßgeblich. • Eine bloße Anhörung des Halters im Formular als Beschuldigter ist nicht gleichbedeutend mit einer Vernehmung als Zeuge; als Zeuge wäre der Halter grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet, soweit nicht Zeugnisverweigerungsrechte greifen (§§ 46, 59 OWiG i.V.m. § 52 StPO). • Ob eine Zeugenvernehmung zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab; hier war wegen der noch vorhandenen Restverjährungszeit und der naheliegenden Möglichkeit, dass der Halter Angaben zu einem anderen Fahrer machen konnte, die Vernehmung als Zeuge eine zumutbare, wenig aufwendige und erfolgversprechende Maßnahme. • Die Behörde hat es unterlassen, den Halter als Zeugen anzuhören oder deutlichere Hinweise und Aufforderungen zur Mitwirkung zu geben; der verwendete Anhörungsbogen enthielt irreführende Hinweise, die eine Mitwirkung nicht ausreichend sichergestellt haben. • Vor diesem Hintergrund bestehen begründete Zweifel daran, dass die Feststellung des Fahrzeugführers tatsächlich unmöglich war; daher war die Fahrtenbuchauflage nach summarischer Prüfung nicht tragfähig. Die Beschwerde der Behörde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte, dass die Behörde vor Anordnung eines Fahrtenbuchs alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere eine Vernehmung des Halters als Zeuge, hätte durchführen müssen. Mangels hinreichender Ermittlungen zur Feststellung des Fahrzeugführers war die Fahrtenbuchauflage nicht rechtmäßig durchsetzbar. Der Antragsteller hat damit Erfolg, weil die Behörde ein erhebliches Ermittlungsdefizit aufweist und nicht nachgewiesen ist, dass die Feststellung des Fahrers objektiv unmöglich war. Die aufschiebende Wirkung der Klage bleibt bestehen.