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Urteil

5 K 2358/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein planungsrechtlicher Vorbescheid für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich ist nur zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen. • Bei Tierhaltungen gehört zur Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB, dass das Futter überwiegend auf zum Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann (vgl. § 201 BauGB). • Eigentums- oder anderweitig dauerhaft gesicherte Flächen in räumlicher Nähe zur Hofstelle sind erforderlich; weit entfernte Flächen und unsicher pachtbare Flächen können die Nachhaltigkeit des Betriebs nicht ausreichend begründen. • Ein nicht privilegiertes Vorhaben ist nach § 35 Abs.2, Abs.3 BauGB unzulässig, wenn öffentliche Belange (z. B. Flächennutzungsplan, Landschaftsschutz, Erholungswert) entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Kein Vorbescheid für Pferdezuchtanlage im Außenbereich mangels überwiegend eigener Futterflächen • Ein planungsrechtlicher Vorbescheid für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich ist nur zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen. • Bei Tierhaltungen gehört zur Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB, dass das Futter überwiegend auf zum Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann (vgl. § 201 BauGB). • Eigentums- oder anderweitig dauerhaft gesicherte Flächen in räumlicher Nähe zur Hofstelle sind erforderlich; weit entfernte Flächen und unsicher pachtbare Flächen können die Nachhaltigkeit des Betriebs nicht ausreichend begründen. • Ein nicht privilegiertes Vorhaben ist nach § 35 Abs.2, Abs.3 BauGB unzulässig, wenn öffentliche Belange (z. B. Flächennutzungsplan, Landschaftsschutz, Erholungswert) entgegenstehen. Der Kläger begehrte einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung einer Pferdezuchtanlage mit Pension und Wohnhaus auf unbebautem Außenbereichsgrundstück. Das Gelände ist im Flächennutzungsplan als Forstfläche ausgewiesen und liegt in einem Landschaftsschutzgebiet sowie einem archäologischen Fundgebiet. Der Kläger war Eigentümer bzw. Familienangehörige Eigentümer umfangreicher Flächen, legte jedoch unterschiedliche Übersichten vor; viele Flächen liegen weit entfernt oder sind nicht als Futterflächen geeignet. Die Verwaltung holte Stellungnahmen, insbesondere der Landwirtschaftskammer, ein, die Zweifel an Wirtschaftlichkeit, Investitionsansätzen und vor allem an der Möglichkeit, den benötigten Futterbedarf überwiegend auf betriebseigenen Flächen zu erzeugen, äußerte. Die Beklagte lehnte den Bauvorbescheid ab; der Kläger klagte hiergegen. • Vorbescheide sind nach Landesbauordnung nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen (§§ 71,75 BauO NRW). • Das Grundstück liegt im Außenbereich; daher ist die Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu prüfen. Privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs.1 BauGB sind abschließend aufgeführt. • Für die Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB (landwirtschaftlicher Betrieb) muss das für die Tierhaltung notwendige Futter überwiegend auf den zum Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden können (§ 201 BauGB). • Für 32 Pferde sind nach den fachlichen Grundsätzen mindestens 11,2 ha Grünland erforderlich; überwiegend heißt mehr als 50 %, also mindestens 5,6 ha betriebseigene geeignete Flächen. Nur Acker-, Wiesen- oder Weideflächen sind geeignet; Wald oder bebaute Flächen nicht. • Räumliche Nähe und dauerhafte rechtliche Zuordnung der Flächen sind erforderlich; Eigentum oder langfristige, gesicherte Pachtverträge sind hierfür typisch. Weit entfernte Flächen (über 250 km) und unsichere mündliche Pachtvereinbarungen genügen nicht. • Die vom Kläger nachgewiesenen dauerhaft gesicherten Futtermittelflächen belaufen sich höchstens auf etwa 2,2 ha; es fehlen damit mindestens rund 3,4 ha. Der hohe Anteil an Pachtflächen und deren unsichere Bindung schwächt die Annahme der Nachhaltigkeit des Betriebs. • Mangels überwiegend betriebszugehöriger Futterflächen ist die Privilegierung nach § 35 Abs.1 BauGB nicht gegeben; eine Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.4 (besondere Erfordernis des Außenbereichs) kommt nicht in Betracht, da es an der überindividuellen Zweckbestimmung fehlt. • Als nicht privilegiertes Vorhaben ist das Projekt nach § 35 Abs.2, Abs.3 BauGB unzulässig, weil öffentliche Belange entgegenstehen: Flächennutzungsplan (Wald/Forst), Landschaftsschutz und Gefahr der Splittersiedlung sprechen gegen das Vorhaben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids, weil das Vorhaben im unbeplanten Außenbereich liegt und die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 35 Abs.1 BauGB nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlt es an der erforderlichen überwiegenden Erzeugung des Futters auf zum Betrieb gehörenden, dauerhaft gesicherten landwirtschaftlichen Flächen; die nachgewiesenen Eigentumsflächen sind zu gering und Pachtflächen zu unsicher. Zudem stehen öffentliche Belange (Flächennutzungsplan, Landschaftsschutz, Vermeidung von Splittersiedlung) der Zulässigkeit nach § 35 Abs.2, Abs.3 BauGB entgegen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.