Beschluss
3 L 818/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0717.3L818.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9246/12 des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. März 2013 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen gemäß Ziffer 7.1 Spalte 1 g) des Anhangs zur 4. BImSchV auf dem Grundstück N. Straße 280 in N1. , Gemarkung J. , Flur 1/4, Flurstück 2/56 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers vom 2. Mai 2013, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 K 9246/12 gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. März 2013 wiederherzustellen, 4 hat Erfolg. 5 Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung – wie hier – kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen von der Behörde (nachträglich) für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Drittbetroffenen ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO wiederherstellen. Einem solchen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist grundsätzlich stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt – hier die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung – Rechte des Dritten verletzt, also wenn das genehmigte Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Genehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt und eine ordnungsgemäße Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist. 6 § 4a Abs. 3 und 4 Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ‑ UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) beschränkt diesen Prüfungsrahmen dahingehend, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung (nur) ganz oder teilweise (anordnen oder) wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. 7 In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht dabei nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht eines Antragstellers gegen das genehmigte Vorhaben besteht nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten. Ob dem landschaftsrechtlichen Bauverbot (Festsetzungen zu Ziffer 2.2.1 im Landschaftsplan 2.2.2.14 der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2005 – Belegenheit der jeweiligen Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet „G. -J1. Terrassenplatten“) diese Qualifikation zukommt, kann offen bleiben, weil dem Antragsteller vorliegend jedenfalls ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastungen zustehen dürfte. 8 Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. 9 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in ständiger Rechtsprechung, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 1 und Rn. 30 f. m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Rn. 75 ff. m. w. N. 10 Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. 11 Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris, Ls. 1 und Rn. 5 f. m. w. N. 13 Eine solche liegt hier nicht vor. 14 Denn es ist bereits unklar, ob der Maststall des Beigeladenen mit insgesamt 2.412 Mastplätzen ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben der Landwirtschaft gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB (dann bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche) oder vielmehr nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (dann möglicherweise maximal 0,15 für nicht landwirtschaftliche – gewerbliche – Gerüche) zu beurteilen ist. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 4 und Rn. 42. 16 Den vorliegenden Unterlagen vermag das Gericht nicht verlässlich zu entnehmen, ob die vorhandenen landwirtschaftlichen im Eigentum des Beigeladenen stehenden und die (von seiner Ehefrau) zugepachteten Flächen überwiegend die eigene Futtergrundlage nach § 201 BauGB für die gesamte beantragte Viehhaltung nachhaltig sicher stellen können. 17 Nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Norm ist allein entscheidend, dass genügend landwirtschaftlich nutzbare Flächen zur überwiegenden Futtererzeugung, in der Regel mehr als 50% der hierfür geeigneten Gesamtflächen, vorhanden sind. Es kommt nicht darauf an, dass das Futter auf diesen tatsächlich erzeugt wird, sondern es muss dort lediglich erzeugt werden können. Weiter erforderlich ist die Zugehörigkeit der entsprechenden Flächen zum Betrieb des Antragstellers im Sinne einer gewissen räumlichen Nähe zur Hofstelle. Die Voraussetzungen des § 201 BauGB sind grundsätzlich auch zu bejahen bei zugepachteten Flächen insbesondere im Rahmen von Pachtverhältnissen mit Familienangehörigen, weil hier davon ausgegangen werden kann, dass die zugepachteten Flächen auch tatsächlich längerfristig zur Verfügung stehen. 18 Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1997 - 4 B 256.96 -, NVwZ-RR 1997, 590 ff. und juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. April 2012 - 5 K 2358/09 -, juris. 19 Zur Ermittlung der entsprechenden Flächen ist zunächst der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (Außenbereichserlass) vom 27. Oktober 2006 (SMBl. NRW. 2311) nicht heranzuziehen, weil dieser unter seiner Ziffer 3.1.1 (Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage) lediglich die benötigte Nutzfläche für Pferde (0,35 ha) bestimmt und keine entsprechende Regelung für Mastschweine enthält. 20 Die Voraussetzungen des § 201 BauGB sind aber auch trotz der eingeholten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK) vom 11. März 2011 mit Anlagen betreffend die Berechnung der notwendigen Futterfläche im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur ausreichenden Überzeugung des Gerichts anzunehmen. Die Stellungnahme ist nämlich jedenfalls in der vorliegenden Form nicht verwertbar, weil die LWK in unzulässiger Weise eine gemeinsame Betrachtung der eigenen und der von der Ehefrau des Beigeladenen zugepachteten Flächen der Anlagen des Beigeladenen (und seiner Ehefrau) in F. und in N1. vorgenommen hat (vgl. Seite 2 des vorgenannten Scheibens und die Anlagen „Berechnung der notwendigen Futterfläche“ mit den Ergebnissen 135,96 ha und 112,42 ha). Dabei hätte alleine die zur Genehmigung gestellte Anlage des Beigeladenen in N1. konkret untersucht und gewürdigt werden müssen. Darüberhinaus sind die Angaben des Beigeladenen in den Antragsunterlagen und in den gerichtlichen Verfahren i. V. m. den von der LWK genannten Flächenzahlen nicht deckungsgleich (u. a. soll der landwirtschaftliche Betrieb ausweislich der Antragsunterlagen 251,58 ha umfassen, der Standort in N1. soll mit 35,66 ha an die Ehefrau des Beigeladenen verpachtet sein. An anderer Stelle soll die Familie des Beigeladenen über 290 ha verfügen, von denen 119 ha im Eigentum der Familie und 41 ha zugepachtet seien). Unklar ist darüberhinaus, ob das Erfordernis der Ortsbezogenheit der einzubeziehenden Flächen beachtet worden ist. Zur eindeutigen Abklärung sowohl der Flächen- als auch der Eigentums- und Pachtverhältnisse allein auf die zur Genehmigung gestellte Anlage in N1. bezogen erscheint es notwendig, dass die LWK im Rahmen des Hauptsacheverfahrens eine Neubewertung vornimmt unter Angabe der jeweils vorhandenen Flächen und Pachtverhältnisse sowie der Pachtdauer. Das Schreiben der LWK an die Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2011 (Bl. 213 der Beiakte Heft 2 zur Gerichtsakte 3 K 9246/12) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es jedenfalls nicht ausreichend substantiiert und daher nicht nachvollziehbar ist. Schließlich ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen auch nicht, dass die entsprechenden Ermittlungen der Futtergrundlage durch die „Fachbehörden“ (vgl. Seite 26 des Genehmigungsbescheides) (zutreffend) erfolgt sind. 21 Überdies vermag das Gericht nicht einzuschätzen, ob vorliegend eine Überschreitung des Wertes 0,25 prognostisch ausgeschlossen werden kann. 22 Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei diesem Wert (0,25) handelt es sich selbst aber um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf. 23 Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Ls. 1 und Rn. 85 ff. sowie aktuell vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, noch nicht veröffentlicht, Seite 8 des Urteilsabdrucks. 24 Zwar kommt eine Erhöhung des Immissionsrichtwertes von 0,15 auch aufgrund der Auslegungshinweise zu Nr. 5 i. V. m. Nr. 1 der GIRL („Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“) in Betracht. Danach können höhere Immissionswerte aufgrund der Ortsüblichkeit oder für Nachbarn in Betracht kommen, die entweder selbst Tiere halten bzw. früher selbst Tiere gehalten haben und nach wie vor im Außenbereich wohnen (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL – „Ortsüblichkeit“, „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“). Darunter fällt in personeller Hinsicht auch der Antragsteller. Daraus folgt unter dem Gesichtspunkt der „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ das Wohnhaus des Antragstellers ebenfalls in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen. Denn die GIRL sieht in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 und Nr. 5 vor, dass die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einbezogen werden sollen, wenn es sich – wie hier – um unterschiedliche Tierarten handelt, deren Geruchsqualitäten sich eindeutig unterscheiden. Sind die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einzubeziehen, gilt auch hier die oben beschriebene absolute Obergrenze von 0,25. 25 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 3 L 1208/12 -, juris, Rn. 17. 26 Das Geruchs- und Ammoniakgutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 9. Mai 2011 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2012, das zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemacht worden ist (vgl. Teil II. Nr. 2, Seiten 5, 6, und Nr. 3, Seite 6 mit Anhang 1) und erkennbar die Würdigung der Antragsgegnerin beeinflusst hat, hat aufgrund der ermittelten Flächenkennwerte (Rasterkarten auf den Seiten 18 und 19) belästigungsrelevante Kenngrößen IGb an den umliegenden unbeteiligten Häusern (Wohnhäusern im Außenbereich) von maximal 0,09 ermittelt (S. 30). Dadurch könne gezeigt werden, dass der Immissionswert für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) hier eingehalten werde (S. 30). Die Immissionssituation der Wohnhäuser auf den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben sei maßgeblich von den Emissionen der eigenen Hofstelle geprägt (ebenfalls S. 30). Das Gutachten ist indes mit dieser Aussage allerdings zum einen nicht eindeutig zu verstehen und zum anderen von der Antragsgegnerin nicht zutreffend auf den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt angewandt und übertragen worden. Keinesfalls kann dem Genehmigungsbescheid (im Übrigen mittels einer bloßen Auflage, vgl. B. 2.2.1, Seite 10) eine Kenngröße IGb von lediglich 0,09 zugrunde gelegt werden (vgl. Seiten 10 und 27 des Genehmigungsbescheides). Eine solche (niedrige) Belastung besteht auf der Hofstelle des Antragstellers erkennbar nicht und ist überdies nicht objektiv erfüllbar. Am Wohnhaus des Antragstellers – im Übrigen befinden sich auf dessen Grundstück mehrere Wohnungen, von denen eine von seiner Tochter bewohnt wird – besteht offenkundig gerade kein maßgeblicher IGb - Wert von lediglich (maximal) 0,09, wie sich aus den Rasterübersichten (Seiten 18 und 19) unschwer ergibt. Die GIRL sieht in Nr. 4.6 (Seiten 12, 13) als Ausgangspunkt für die Berechnung der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb die Ermittlung der Gesamtbelastung als Summe der Vor- und der Zusatzbelastung zwingend vor (IG = IV + IZ). Diese ist sodann mit dem Faktor f gesamt zu multiplizieren und muss sich konkret auf die Wohnung(en) des Antragstellers beziehen. Einen vorherigen Abzug einer vorhandenen (selbst verursachten) Vorbelastung bzw. das spätere Hinzuaddieren einer entsprechenden Vorbelastung zu den Grenzwerten der Tabelle 1 (0,15) oder der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 (bis zu 0,25), wie es die Antragsgegnerin und der Beigeladene anscheinend für zulässig erachten, sieht die GIRL nicht vor, ist damit sachlich falsch und führt als Folge davon zur materiellen Rechtswidrigkeit. 27 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, noch nicht veröffentlicht, Seite 9 f. des Urteilsabdrucks. 28 Ferner ist unklar, wieso ausweislich der vorgenannten Rasterkarten einerseits eine Gesamtbelastung unter Ausweis einer Vorbelastung in Klammern erfolgt (z. B. 0,56 und [0,49], vgl. S. 19), andererseits nur eine Gesamtbelastung angegeben ist (z. B. 0,79, vgl. S. 19). Nicht nachvollziehbar ist auch, wieso in direkt angrenzenden Rasterflächen (trotz ihrer unterschiedlichen Größe) eine Belastung von lediglich 0,06 bzw. 0,07 vorhanden sein soll (vgl. S. 18).Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hat mit seiner Plausibilitätsprüfung vom 14. Juni 2012 die von dem Büro S1. & I. ermittelten Daten zwar insgesamt als nachvollziehbar und plausibel erachtet. Es hat aber gleichzeitig ausgeführt, dass die zuständige Genehmigungsbehörde feststellen müsse, ob alle relevanten Betriebe als Vorbelastung erfasst seien. Auch hat das LANUV keine rechnerische Überprüfung vorgenommen. Damit hat es das Gutachten des Büros S1. & I. nicht in ausreichendem und belastbarem Umfang bestätigt. 29 Zwar hat der Antragsteller gegen die Vorbelastungswerte, die allein auf ihn als Verursacher abstellen, keine ausreichend substantiierten Einwände erhoben. Er hat allerdings die Berechnung von S1. & I. berechtigterweise insoweit in Zweifel gezogen, als dass diese von einer Hähnchenmast im Stall (35 Tage Mastzyklus) und einer Pferdehaltung im Stall anstelle einer Legehennen- und Pferdehaltung im Freiland ausgeht. Insoweit ist das Gutachten von falschen Berechnungsgrundlagen ausgegangen. Das Gericht sieht sich mangels eigener Fachkenntnisse anders als der Beigeladene auch nicht in der Lage, selbst eine Alternativberechnung unter Anwendung der Vorgaben der GIRL durchzuführen. 30 Vorliegend spricht zwar gleichwohl einiges dafür, dass der Antragsteller auf seiner Hofstelle selbst eine erhebliche Vorbelastung verursacht haben dürfte. Auch ein maßgeblicher und deutlich überwiegender eigener Anteil an der Gesamtgeruchsbelastung macht die in der GIRL (vgl. nochmals die bereits angeführten Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL bezüglich Vorhaben im Außenbereich) vorgesehene Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls aber nicht entbehrlich. 31 Vgl. auch zur Problematik der „Sonderbeurteilung“ der Geruchsimmissionssituation bei benachbarten Tierhaltungsanlagen („unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls“): Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 12 LA 68/09 - (zur Zulässigkeit eines Immissionswertes von größer als 20% in Einzelfällen bei benachbarten Landwirten und einer hohen eigenen Vorbelastung), juris, Ls. 1 und Rn. 14. 32 Die Antragsgegnerin hat sich hier mit den speziellen Randbedingungen erkennbar nicht ansatzweise auseinandergesetzt, weil sie wie bereits erwähnt unzutreffend von einer belästigungsrelevanten Kenngröße kleiner als 0,15 (Tabelle 1 der GIRL) ausgegangen ist. Sie hat u. a. insbesondere nicht die Gegebenheiten der Umgebung, die Örtlichkeiten, die Art und den Umfang der jeweiligen Tierhaltungen sowie der von ihnen ausgehenden Immissionen, die Bedeutung des Schutzes der GIRL vor Gerüchen auch bezüglich von Familienangehörigen, das Verhältnis der jeweiligen Beeinträchtigungen, (gegenseitige) Rücksichtnahmepflichten der erfassten Tierhalter sowie eine etwaige „Grenze des Erträglichen“ betrachtet und gewürdigt. 33 Vgl. zur „Grenze des Erträglichen“ / Zumutbarkeitsschwelle (im Baurecht): OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris, Ls. 2 und Rn. 23. 34 Es ist nicht Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, diese Einzelfallprüfung nachzuholen oder in seinem Verlauf nachholen zu lassen. Umstände, aus denen mit hinreichender Sicherheit auf das Ergebnis einer Einzelfallbeurteilung im vorliegenden Verfahren (im Sinne des Beigeladenen) geschlossen werden kann, drängen sich bei summarischer Prüfung nicht auf. 35 Schließlich ist weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus dem Gutachten ersichtlich, wieso und auf welcher belastbaren Grundlage die Antragsgegnerin von einer Verbesserung der Gesamtgeruchsbeeinträchtigung ausgegangen ist. Dies würde einen Vergleich zwischen einer ermittelten tatsächlichen Belästigung im Istzustand mit einer prognostizierten Belastung im Planzustand voraussetzen. Das Gutachten enthält (anders als hinsichtlich der Ammoniakdeposition) indes nur die Darstellung der belästigungsrelevanten Kenngrößen im Planzustand (vgl. S. 18, 19). Es ist auch unter Berücksichtigung des Einsatzes neuer Techniken bei der Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen nicht unmittelbar einsichtig, dass die Immissionen bei nunmehr 2.412 Mastplätzen dermaßen deutlich, wie es die Antragsgegnerin vorträgt, hinter denen bei bisher 660 Mastplätzen zurückbleiben. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG vorliegen, wonach eine beantragte Änderungsgenehmigung im Ergebnis nicht versagt werden darf, wenn der Immissionsbeitrag der Anlage durch das Änderungsvorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 durchsetzbare Maß reduziert wird. 36 Vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 4 B 5501/12 -, juris, Rn. 47 ff. 37 Hat die Klage des Antragstellers aus den aufgezeigten Gründen überwiegende Erfolgsaussichten, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie berücksichtigt die Ziffern 1.5 Satz 1, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, S. 1327 ff.).