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Urteil

7 K 2773/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0629.7K2773.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Beklagte entzog dem Kläger mit Bescheid vom 24. Juni 2010 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an, da der Kläger ein angeordnetes Drogenscreening nicht vorgelegt hatte. Gegen diese Verfügung hat der Kläger am 5. Juli 2010 die vorliegende Klage erhoben und außerdem um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 4. August 2010 abgelehnt (7 L 698/10). Auf die Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16. November 2010 (16 B 1102/10) den Beschluss der Kammer geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet, da es die Aufforderung zur Vorlage eines Drogenscreenings als fehlerhaft bewertete. In der (ersten) mündlichen Verhandlung dieser Klage am 23. Februar 2011 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen: Zwischenvergleich: 1. Der Kläger verpflichtet sich, durch drei fach- oder amtsärztliche Gutachten auf seine Kosten nachzuweisen, dass er keine Drogen konsumiert. 2. Der erste Untersuchungstermin soll bis zum 2. März 2011 erfolgen und die Substanzen Blut, Urin und Haare einbeziehen. Die weiteren Termine im Verlauf des Jahres 2011 werden dem Kläger kurzfristig jeweils vom Beklagten mitgeteilt und beziehen sich auf die Substanzen Blut und Urin. 3. Der Beklagte verpflichtet sich, die hier streitige Entziehungsverfügung aufzuheben, wenn das erste Screening keinerlei Drogen nachweist. 4. Der Kläger verpflichtet sich, die vorliegende Klage zurückzunehmen, falls das Ergebnis des ersten Screenings irgendwelche Drogen nachweist. Die vom Kläger am 28. Februar 2011 abgegebene Blut- und Urinproben wiesen nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Düsseldorf vom 25. März 2011 keine Drogen auf. Die Haarprobe wurde (erst) am 14. April 2011 beim TÜV Nord entnommen. Das darüber ausgestellte Zertifikat vom 3. Mai 2011 hat folgenden Wortlaut: Zertifikat über die Teilnahme an einer Drogenabstinenzkontrolle für Herrn B. Q. , geb. am 06.02.1985 Nach Prüfung der Identität wurde auftragsgemäß am 14.04.2011 unmittelbar über der Kopfhaut eine Haarprobe entnommen. Zur Untersuchung gelangten die wurzelseitigen 2,1 cm des hier entnommenen 2,1 cm langen Haarstrangs. Die Wachstumsgeschwindigkeit von Haaren beträgt durchschnittlich 0,8-1,2 cm pro Monat (Mittelwert ca. 1 cm pro Monat). Die Haarprobe zur Kontrolle des Drogenkonsumverhaltens wurde entsprechend den derzeit geltenden Richtlinien zur Qualitätssicherung von einem akkreditierten Labor auf folgende Substanzen immunologisch (ELISA) untersucht und bei auffälligen Werten chromatographisch (GC/MS oder LC/MS) bestätigt. Die unten genannten Cut-off-Werte gelten seit dem 01.07.2009: Amphetamine, auch "Ecstasy" (0,1 ng/mg) Opiate (0,1 ng/mg) Kokainmetabolite (0,1 ng/mg) Cannabinoide (0,02 ng/mg) Methadon (0,1 ng/mg) Benzodiazepine (0,05 ng/mg) Das Medizinisch-Psychologische Institut (MPI) der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG bestätigt den folgenden Befund: Eine der oben genannten Substanzen wurde nachgewiesen und durch eine Zweitanalyse abgesichert: THC 0,06 ng/mg (Referenz: < 0,02 ng/mg). Es wurde ein Befund von 0,38 ng/mg für Cocain (Referenz: < 0,1 ng/mg), von < 0,05 ng/mg für Benzoylecgonin und von < 0,05 ng/mg für Cocaethylen (Referenz: < 0,05 ng/mg) nachgewiesen. Der positive Befund für THC spricht für einen Umgang mit Cannabis-Produkten in dem Zeitraum, der der untersuchten Haarlänge entspricht. Das Untersuchungsergebnis der Haaranalytik zeigt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine gewohnheitsmäßige Aufnahme von Cocain in dem Zeitraum, der der untersuchten Haarlänge entspricht. In der chromatographischen Bestätigungsanalyse (GC-MS) konnte zwar Cocain, jedoch nicht der Metabolit Benzoylecgonin nachgewiesen werden. Möglicherweise liegt die Konzentration an Benzoylecgonin bereits unterhalb der Bestimmungsgrenze. Die vorliegende Befundkonstellation spricht zwar für einen Umgang mit Cocain, beweist jedoch den Konsum nicht eindeutig. Die Ergebnisse sind gerichtsverwertbar. Dazu hat der Kläger vorgetragen, dass aus den geringfügigen Substanzen keine negativen Rückschlüsse gezogen werden sollten. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass die Haarprobe verspätet abgegeben worden sei; auf Grund des Analyseergebnisses sei der Kläger verpflichtet, die Klage zurückzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie des Eilverfahrens 7 L 698/10 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 6) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden. Der Kläger hat sich gemäß Nr. 4. des in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2011 geschlossenen Zwischenvergleichs zur Rücknahme der Klage verpflichtet, falls das Ergebnis des ersten Screenings irgendwelche Drogen nachweist. Nach dem oben zitierten Zertifikat seiner Haarprobe ist dort mindestens THC nachgewiesen worden. Damit ist der Kläger nunmehr zur Klagerücknahme verpflichtet, die Aufrechterhaltung seines Anfechtungsantrages ist unzulässig. Deshalb ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.