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Gerichtsbescheid

7 K 3044/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0118.7K3044.16.00
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Leitsätze

Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Aufrechterhaltung eines Anfechtungsantrags nach Verpflichtung zur Klagerücknahme im gerichtlichen Vergleich

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Aufrechterhaltung eines Anfechtungsantrags nach Verpflichtung zur Klagerücknahme im gerichtlichen Vergleich Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Am 19. Juni 2015 führte der Kläger gegen 21:55 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss. Der Kläger gab an, letztmalig am 16. Juni 2015 Marihuana konsumiert zu haben. Bei der daraufhin entnommenen Blutprobe des Klägers stellte das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. im rechtsmedizinischen Gutachten vom 22. Juli 2015 u.a. folgende Werte fest: - THC 5,3 µg/l, - THC-Carbonsäure 140 µg/l. Nach vorheriger Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 27. April 2016 die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 200,‑ Euro an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei, zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen könne und daher die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs feststehe. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 9. Mai 2016 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7 L 1125/16). Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Es sei als milderes Mittel ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern gewesen. Zudem lebe er mittlerweile abstinent, was durch ein Haaranaylse-Gutachten vom 4. April 2016 bewiesen sei. Dieses habe er ausweislich eines Sendeberichts auch vor Erlass der Ordnungsverfügung an die Beklagte gefaxt. Der Kläger beantragt ‑ schriftsätzlich ‑, den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt ‑ schriftsätzlich ‑, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Beteiligten in dem zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27. Mai 2016 ‑ 7 L 1125/16 ‑ gemäß § 106 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Beendigung des Verfahrens einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 31. Mai 2016 und 1. Juni 2016 angenommen haben. Der Vergleich sieht im Wesentlichen vor, dass sich der Kläger zum Nachweis seiner Kraftfahreignung bis zum 30. September 2016 einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterziehen und das Gutachten der Beklagten vorlegen wird. Die Beklagte hat sich ihrerseits u. a. zur Aufhebung der Ordnungsverfügung verpflichtet, wenn der Kläger ihr fristgerecht ein positives Gutachten vorlegt. Unter Ziffer 5 des Vergleichs heißt es ferner: „Gelingt dem Antragsteller der Nachweis seiner Fahreignung – aus welchen Gründen auch immer – innerhalb der Frist bis zum 30. September 2016 nicht, nimmt er auch dann die Klage 7 K 3044/16 unverzüglich zurück.“ Die Beklagte hat am 5. Oktober 2016 mitgeteilt, dass der Kläger kein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt habe. Die Berichterstatterin hat den Kläger mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 hierauf hingewiesen und aufgefordert, die Klage entsprechend Ziffer 5 des Vergleichs unverzüglich zurückzunehmen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass für die vorliegende Klage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehen und die Klage daher inzwischen unzulässig sein dürfte, da der Kläger sich in dem vorgenannten Vergleich dazu verpflichtet habe, die Klage zurückzunehmen, wenn er nicht bis zum 30. September 2016 ein positives Gutachten vorlege, und diese Frist inzwischen verstrichen sei. Mit Verfügung des Gerichts vom 28. Oktober 2016 ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahren 7 L 1125/16 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Parteien nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Die Klage ist unzulässig. Es fehlt an dem für jede antragsgebundene gerichtliche Entscheidung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dabei handelt es sich um eine allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung, die abgeleitet wird aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses kann aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten, auch im Prozessrecht geltenden Verbot unzulässiger Rechtsausübung folgen. Danach ist etwa eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger den Rechtsstreit fortführt, obwohl er sich außergerichtlich oder im Rahmen eines Prozessvergleichs zur Klagerücknahme verpflichtet hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2002 - 2 BvR 957/99 -, juris, Rn. 2 f. Handelt der Kläger einer solchen Vereinbarung zuwider und nimmt er die Klage nicht zurück, setzt er sich mit dem eigenen Vorverhalten in Widerspruch („venire contra factum proprium“). Die Fortsetzung des Verfahrens verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben und ist dem Vorwurf prozessualer Arglist ausgesetzt. Die Klage ist in diesem Fall als unzulässig abzuweisen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Januar 2014 ‑ 7 K 7036/05 -, juris, Rn. 26 f. mit weiteren Nachw.; siehe auch Urteil der Kammer vom 29. Juni 2011 ‑ 7 K 2773/10 -, juris, Rn. 33 f. So liegt der vorliegende Fall. Der Kläger hat ‑ entgegen der Vereinbarung unter Ziffer 5 des in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 1125/16) abgeschlossenen Vergleichs ‑ nicht bis zum 30. September 2016 ein positives Gutachten vorgelegt. Damit ist er nunmehr zur Klagerücknahme verpflichtet, die Aufrechterhaltung seines Anfechtungsantrages ist unzulässig. Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.