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Beschluss

7 L 569/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0629.7L569.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2010 (16 B 1102/10) wird hinsichtlich der Absätze 1 und 2 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO aufgehoben und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 2773/10 gegen die Entziehungsverfügung des Antragstellers vom 24. Juni 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der dem Beschluss zu 1. entsprechende sinngemäß gestellte Antrag ist gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und begründet. Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage 7 K 2773/10 ist inzwischen unzulässig geworden, wie die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat, da das Haar-Drogenscreening des Antragsgegners dieses Abänderungsverfahrens den Nachweis von THC erbracht hat und deshalb der Antragsgegner zur Rücknahme der Klage verpflichtet ist. Zur weiteren Begründung wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Damit liegen veränderte Umstände im Sinne § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor, die die Aufhebung und Abänderung des Beschlusses des OVG NRW rechtfertigen. 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. nrwe.de 4