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Urteil

7 K 3654/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0826.7K3654.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte. Die Beklagte forderte den Kläger unter dem 25. Juli 2012 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) a.F. zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf. Unabhängig davon wurde der Kläger anlässlich des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid am 15. November 2012 vom Ärztlichen Dienst der Beklagten auf seine Verhandlungsfähigkeit hin untersucht. Das Gutachten kommt u. a. zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund diverser Erkrankungen nicht reise- bzw. fahrtauglich sei. Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Bereits am 25. Februar 2013 erhob der Kläger ‑ noch bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde ‑ Klage und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 3. April 2013 ‑ 7 L 221/13 ‑ ab, da bislang keine Entziehungsverfügung erlassen worden sei und Gründe für die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich seien. Mit Urteil vom 3. Juli 2013 ‑ 7 K 1143/13 ‑ wies das erkennende Gericht die Klage ab, da diese mit dem gestellten Anfechtungsantrag mangels belastenden Verwaltungsaktes unzulässig sei. Erst mit Verfügung vom 30. Juli 2013 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis. Zur Begründung stützte sie sich dabei zum einen auf § 4 Abs. 7 StVG a.F., da der Kläger der Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen sei. Zum anderen stützte sie die Fahrerlaubnisentziehung auf § 3 StVG, da der Kläger ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 15. November 2012 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Hiergegen hat der Kläger am 6. August 2013 Klage erhoben sowie am 7. August 2013 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Entziehung seiner Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Er habe im März 2013 an einem Aufbauseminar teilgenommen. Die Teilnahmebescheinigung sei von der Fahrschule direkt an die Beklagte geschickt worden. Die Fahrerlaubnis könne daher nicht mehr gemäß § 4 Abs. 7 StVG a.F. entzogen werden. Soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 3 StVG und das amtsärztliche Gutachten vom 15. November 2012 gestützt worden sei, könne die Verfügung ebenfalls keinen Bestand haben. Ausweislich der Bescheinigung seines Hausarztes vom 5. März 2013 liege in seinem Fall keine Fahruntauglichkeit vor. Außerdem bestätige inzwischen das Folgegutachten vom 25. März 2013, dass er ‑ der Kläger ‑ wieder verhandlungsfähig sei; die in dem früheren Gutachten festgestellten Bedenken seien damit ausgeräumt. Mit Bescheid vom 6. August 2013 hat die Beklagte die Verfügung vom 30. Juli 2013 zurückgenommen und die zugleich erneut verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich auf § 3 StVG gestützt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. Juli 2013 sei die Beklagte versehentlich noch von der fehlenden Teilnahmebescheinigung des angeordneten Aufbauseminars ausgegangen. Die Voraussetzungen des § 3 StVG seien allerdings gegeben. Ein Folgegutachten vom 25. März 2013 liege der Beklagten nicht vor. Die Amtsärztin habe noch am 4. März 2013 mitgeteilt, dass das Ergebnis ihrer Begutachtung vom 15. November 2012 hinsichtlich der Fahrtauglichkeit des Klägers bestehen bleibe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14. August 2013 klargestellt, dass Gegenstand des Klageverfahrens der Bescheid vom 6. August 2013 sein solle. Der Kläger beantragt ‑ schriftsätzlich ‑, den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt ‑ schriftsätzlich ‑, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ordnungsverfügung vom 6. August 2013. Das Gericht hat den Beteiligten in dem zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 ‑ 7 L 922/13 ‑ gemäß § 106 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Beendigung des Verfahrens einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 2. und 10. Oktober 2013 angenommen haben. Der Vergleich sieht im Wesentlichen vor, dass sich der Kläger zum Nachweis seiner Kraftfahreignung binnen 4 Monaten nach Abschluss des Vergleichs einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterziehen und das Gutachten der Beklagten unverzüglich vorlegen wird. Die Beklagte hat sich ihrerseits u. a. zur Aufhebung der Ordnungsverfügung verpflichtet, wenn der Kläger ihr binnen 4 Monaten nach Abschluss des Vergleichs ein positives Gutachten vorlegt. Unter Ziffer 4 des Vergleichs heißt es ferner: „Sollte der Antragsteller binnen 4 Monaten kein positives Gutachten vorlegen können, nimmt er die zugehörige Klage 7 K 3654/13 unverzüglich zurück. Die Möglichkeit eines Wiedererteilungsantrags bleibt ihm unbenommen.“ Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 25. bzw. 28. Juli 2014 mitgeteilt, dass der Kläger bislang ein positives Gutachten nicht vorgelegt habe. Der Berichterstatter hat den Kläger mit Verfügung vom 28. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass für die vorliegende Klage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehen und die Klage daher inzwischen unzulässig sein dürfte. Der Kläger habe sich in dem vorgenannten Vergleich dazu verpflichtet, die Klage zurückzunehmen, wenn nicht binnen 4 Monaten ein positives Gutachten vorgelegt werden könne. Diese Frist sei inzwischen verstrichen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. August 2014 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 7 K 1143/13, 7 L 221/13 und 7 L 922/13 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. August 2014 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14. August 2013 klargestellt hat, dass Gegenstand des Klageverfahrens der Bescheid vom 6. August 2013 sein solle, ist diese Änderung der Klage sachdienlich und damit gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Klage hat allerdings keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Es fehlt an dem für jede antragsgebundene gerichtliche Entscheidung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dabei handelt es sich um eine allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung, die abgeleitet wird aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses kann aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten, auch im Prozessrecht geltenden Verbot unzulässiger Rechtsausübung folgen. Danach ist etwa eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger den Rechtsstreit fortführt, obwohl er sich außergerichtlich oder im Rahmen eines Prozessvergleichs zur Klagerücknahme verpflichtet hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2002 - 2 BvR 957/99 -, juris RdNr. 2 f. Handelt der Kläger einer solchen Vereinbarung zuwider und nimmt er die Klage nicht zurück, setzt er sich mit eigenem Vorverhalten in Widerspruch („venire contra factum proprium“). Die Fortsetzung des Verfahrens verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben und ist dem Vorwurf prozessualer Arglist ausgesetzt. Die Klage ist in diesem Fall als unzulässig abzuweisen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Januar 2014 ‑ 7 K 7036/05 -, juris RdNr. 26 f. mit weiteren Nachw.; siehe auch Urteil der Kammer vom 29. Juni 2011 ‑ 7 K 2773/10 -, juris RdNr. 33 f. So liegt der vorliegende Fall. Der Kläger hat ‑ entgegen der Vereinbarung unter Ziffer 4 des in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 922/13) abgeschlossenen Vergleichs vom 1. Oktober 2013 ‑ nicht binnen 4 Monaten nach Abschluss dieses Vergleichs ein positives Gutachten vorgelegt. Damit ist er nunmehr zur Klagerücknahme verpflichtet, die Aufrechterhaltung seines Anfechtungsantrages ist unzulässig. Die Möglichkeit eines Wiedererteilungsantrags bleibt ihm unbenommen. Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.