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Urteil

6 K 3236/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0310.6K3236.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C. -C1. -Straße 2 (Gemarkung N. , Flur 11, Flurstück 2127) in V. , das mit einem im Jahre 2000 bauaufsichtlich genehmigten Reihenendhaus bebaut ist. Das Gebäude befindet sich im östlichen Bereich des Grundstücks, an der Grenze zum Flurstück 2128, das ebenfalls (grenzständig) mit einem Wohnhaus bebaut ist. Im Norden grenzt das Grundstück der Klägerin an das Flurstück 2461, einen privaten Weg. Dort befindet sich der Hauseingang. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 "N. -Mitte" von 1980, der für das Grundstück der Klägerin u. a. die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen in Gestalt eines Baufensters festsetzt. Das Wohnhaus der Klägerin steht mit seiner nördlichen Außenwand unmittelbar auf dieser Baugrenze. Bei einer am 11. März 2005 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin abweichend von der erteilten Baugenehmigung an der nördlichen Gebäudeseite des Wohnhauses eine Hauseingangsüberdachung errichtet hat. Die als längliches, unregelmäßiges Sechseck gestaltete Überdachung verläuft auf einer Länge von ca. 5,70 m an der ca. 7 m langen Hauswand und weist eine Tiefe von bis zu 2,65 m auf. Mit Ordnungsverfügung vom 24. Januar 2006 forderte die Beklagte die Beseitigung der Hauseingangsüberdachung und führte zur Begründung aus: Die Überdachung sei formell und materiell baurechtswidrig. Zum einen sei sie bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie vollständig außerhalb der durch den Bebauungsplan Nr. 11 "N. -Mitte" festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liege. Zum anderen sei sie bauordnungsrechtlich unzulässig, da sie gegen die Abstandflächenregelung des § 6 BauO NRW verstoße. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 28. August 2006 Klage vor dem erkennenden Gericht (6 K 2583/06). Das Klageverfahren wurde anlässlich eines gerichtlichen Ortstermins am 20. Dezember 2007 durch Klagerücknahme beendet, nachdem die Beklagte sich bereit erklärt hatte, eine Vollziehungsfrist für die Befolgung der Abrissverfügung bis zum 30. Juni 2008 einzuräumen. Dabei bestand Einvernehmen, dass während des Fristlaufs der Antrag für eine geänderte Gestaltung der Eingangsüberdachung gestellt und beschieden werden sollte. In der Folgezeit fanden Gespräche der Beteiligten über denkbare Rückbauvarianten statt; einen förmlichen Bauantrag stellte die Klägerin jedoch zunächst nicht. Daher setzte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2009 das in der Ordnungsverfügung vom 24. Januar 2006 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR gegen die Klägerin fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR an. Dieser Bescheid ist Gegenstand der Klage 6 K 2473/09, die das Gericht mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls abgewiesen hat. Am 1. September 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für eine verkleinerte Variante der Hauseingangsüberdachung. Dabei sollte die Überdachung hinsichtlich der Breite und des Abstands zum Nachbargrundstück nicht verändert werden. Allerdings sollte die Tiefe der Anlage auf 1,70 m reduziert werden. In dem vorgelegten Lageplan sind Abstandflächen dargestellt, die zum Teil auf dem Nachbargrundstück und der vor dem Haus verlaufenden (privaten) Wegefläche liegen. Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die beantragte Hauseingangsüberdachung liege vollständig außerhalb der durch den Bebauungsplan Nr. 11 "N. -Mitte" festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Von einem "geringfügigen Überschreiten" der Baugrenze im Sinne von § 23 Abs. 3 BauNVO könne daher keine Rede sein. Überdies verstoße die Eingangsüberdachung gegen die Vorschrift des § 6 BauO NRW zur Regelung der Abstandflächen. Am 30. Juli 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW liege nicht vor, da die Nachbarn ihr Einverständnis mit der beantragten Baumaßnahme erklärt und "eine Befreiung erteilt" hätten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Juli 2010 zu verpflichten, ihr nach Maßgabe ihres Bauantrags vom 19. August 2009 eine Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den jeweiligen Bescheiden. Die Kammer hat am 8. März 2011 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Das Rubrum des Verfahrens ist von Amts wegen dahingehend geändert worden, dass Beklagter nicht mehr der Bürgermeister der Stadt V. , sondern die Stadt V. selbst ist. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GVBl. NRW S. 30) hat zum 1. Januar 2011 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; auch eine Verpflichtungsklage ist nunmehr gegen den Rechtsträger und nicht mehr gegen die handelnde Behörde zu richten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 5. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht gemäß § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vorliegend stehen dem Vorhaben indessen bauplanungsrechtliche und wohl auch bauordnungsrechtliche Vorgaben entgegen. Das Vorhaben verstößt gegen § 30 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Danach dürfen, wenn eine Baugrenze festgesetzt ist, Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Vorliegend setzt der einschlägige Bebauungsplan Nr. 11 "N. -Mitte", gegen dessen Wirksamkeit Bedenken nicht vorgetragen oder ersichtlich sind, für das Grundstück der Klägerin eine vordere Baugrenze fest. Die nördliche Außenwand des Wohnhauses der Klägerin steht auf dieser Baugrenze. Bei der Hauseingangsüberdachung handelt es sich demnach um einen Gebäudebestandteil, der die Baugrenze überschreitet und der somit gegen § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verstößt. Zwar kann gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Die zur Genehmigung gestellte Anlage geht jedoch über ein geringfügiges Hervortreten hinaus. Denn sie weist eine Fläche von mehr als 7 qm auf, erstreckt sich über beinahe die gesamte Breite des Gebäudes und hat mit 1,70 m auch eine beachtliche Tiefe. Im Verhältnis zur Grundfläche des Wohngebäudes und zur Dichte der Bebauung auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken kann die geplante Anlage nicht mehr als geringfügiges Hervortreten betrachtet werden. Auch § 6 Abs. 7 BauO NRW sieht eine Hauseingangs-(treppen)überdachung im Übrigen nur dann als untergeordnetes Bauteil an, wenn sie eine Tiefe von nicht mehr als 1,50 m aufweist, was hier nicht der Fall ist. Vgl. zur Übertragbarkeit dieser Wertung auf § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 1996 - 11 B 970/96 -, BauR 1997, 82; König, in: König/Roeser/ Stock, BauNVO, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 23 Rdnr. 20a, mit weiteren Nachweisen. Überdies dürfte auch ein Verstoß gegen das Bauordnungsrecht vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Dies ist hier nicht (vollständig) der Fall. Es handelt sich auch nicht um ein nach § 6 Abs. 7 BauO NRW privilegiertes Bauteil, das bei der Bestimmung der Abstandflächen außer Betracht zu bleiben hat. Unabhängig davon, ob man § 6 Abs. 7 in seiner bis Dezember 2009 geltenden Fassung oder in seiner im Dezember 2009 in Kraft getretenen Neufassung anwendet, scheitert eine Privilegierung nach dieser Vorschrift bereits daran, dass die Überdachung mehr als 1,50 m vor die Hauswand hervortritt. Dies schließt nach altem wie nach neuem Rechtszustand eine Privilegierung aus. Die Überdachung ist demzufolge bei der Bestimmung der notwendigen Abstandflächen zu berücksichtigen. Dies hat der Architekt in seinem Plan vom August 2009 auch getan und Abstandflächen dargestellt. Ob diese Darstellung vollständig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls liegen schon die dargestellten Abstandflächen teilweise auf den Nachbargrundstücken. Dass der Grundstücksnachbar mit der Überdachung einverstanden ist, ändert an dem Verstoß gegen § 6 BauO NRW nichts. Insoweit wäre gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW eine Sicherung durch Baulast erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.