Urteil
6 K 2473/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0310.6K2473.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C. -C1. -Straße 2 (Gemarkung N. , Flur 11, Flurstück 2127) in V. , das mit einem im Jahre 2000 bauaufsichtlich genehmigten Reihenendhaus bebaut ist. Das Gebäude befindet sich im östlichen Bereich des Grundstücks, an der Grenze zum Flurstück 2128, das ebenfalls (grenzständig) mit einem Wohnhaus bebaut ist. Im Norden grenzt das Grundstück der Klägerin an das Flurstück 2461, einen privaten Weg. Dort befindet sich der Hauseingang. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 "N. -Mitte" von 1980, der für das Grundstück der Klägerin u. a. die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen in Gestalt eines Baufensters festsetzt. Das Wohnhaus der Klägerin steht mit seiner nördlichen Außenwand unmittelbar auf dieser Baugrenze. Bei einer am 11. März 2005 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin abweichend von der erteilten Baugenehmigung an der nördlichen Gebäudeseite des Wohnhauses eine Hauseingangsüberdachung errichtet hat. Die als längliches, unregelmäßiges Sechseck gestaltete Überdachung verläuft auf einer Länge von ca. 5,70 m an der ca. 7 m breiten Hauswand und weist eine Tiefe von bis zu 2,65 m auf. Mit Ordnungsverfügung vom 24. Januar 2006 forderte die Beklagte unter Androhung eines Zwangsgeldes von 250,- EUR die Beseitigung der Hauseingangsüberdachung und führte zur Begründung aus: Die Überdachung sei formell und materiell baurechtswidrig. Zum einen sei sie bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie vollständig außerhalb der durch den Bebauungsplan Nr. 11 "N. -Mitte" festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liege. Zum anderen sei sie bauordnungsrechtlich unzulässig, da sie gegen die Abstandflächenregelung des § 6 BauO NRW verstoße. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 28. August 2006 Klage vor dem erkennenden Gericht (6 K 2583/06). Das Klageverfahren wurde anlässlich eines gerichtlichen Ortstermins am 20. Dezember 2007 durch Klagerücknahme beendet, nachdem die Beklagte sich bereit erklärt hatte, eine Vollziehungsfrist für die Befolgung der Abrissverfügung bis zum 30. Juni 2008 einzuräumen. Dabei bestand Einvernehmen, dass während des Fristlaufs der Antrag für eine geänderte Gestaltung der Eingangsüberdachung gestellt und beschieden werden sollte. Unter dem 17. März 2008 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und ihren Ehemann, fasste den Stand der Dinge zusammen und erklärte, Genehmigungsunterlagen seien bislang nicht eingegangen. Ohne Vorlage eines neuen und geänderten Antrags sei eine Genehmigung der Hauseingangsüberdachung nicht möglich. Bei einem Gespräch am 4. April 2008 vertrat der Architekt K. die Auffassung, die bestehende Anlage sei im Wege des Dispenses genehmigungsfähig. Die Vertreter der Beklagten traten dem entgegen. Eine Einigung kam nicht zustande. Einige Zeit später legte die Klägerin einige auf Mai 2008 datierte Zeichnungen vor, die einen Rückbau der Eingangsüberdachung auf eine Tiefe von 1,72 m vorsahen. Bei einem Telefonat am 27. Juni 2008 teilten die Vertreter der Beklagten dem Ehemann der Klägerin mit, dass der dargestellte Rückbau nicht ausreiche, da er planungsrechtlich unzulässig sei. In einem Telefax vom 30. Juni 2008 erläuterte der Architekt K. die bautechnischen Hintergründe der vorgeschlagenen Rückbauvariante. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte ausweislich der Akten offenbar zunächst nicht. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Festsetzung des in der Beseitigungsverfügung vom 24. Januar 2006 angedrohten Zwangsgeldes an. Sie wies darauf hin, dass eine Einigung bislang nicht erzielt und eine Baugenehmigung nicht beantragt worden sei. Die Klägerin entgegnete am 19. Januar 2009, bereits bei der gemeinsamen Besprechung habe ein Antrag vorgelegen; sie sei von der gegenteiligen Annahme der Beklagten völlig überrascht. Sie legte erneut die Zeichnungen aus dem Sommer 2008 vor. Am 9. Februar 2009 teilte die Beklagte Herrn RA C2. , der in dem Ortstermin vom 20. Dezember 2007 mit Untervollmacht für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgetreten war, mit, dass die vorgelegten Unterlagen als Bauantrag nicht ausreichten. Bei einem weiteren Telefonat am 23. April 2009 teilte die Behörde Herrn RA C2. mit, dass immer noch kein förmlicher Bauantrag vorliege und in der Folgewoche das Zwangsgeld festgesetzt werden würde. Mit Bescheid vom 6. Mai 2009, zugestellt am 7. Mai 2009, setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR gegen die Klägerin fest und drohte für den Fall der Nichterfüllung binnen eines Monats ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR an. Am Montag, dem 8. Juni 2009, hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie davon ausgegangen sei, bereits durch Einreichen eines zeichnerischen Rückbauvorschlages vom Mai 2008 einen formell ordnungsgemäßen Bauantrag gestellt zu haben. Dieser Umstand stehe einer Vollziehung der Beseitigungsverfügung entgegen, da Bedingung für die Vollziehung die vorherige Bescheidung eines von ihr gestellten Bauantrages sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den jeweiligen Bescheiden. Einen am 1. September 2009 gestellten Bauantrag für eine Rückbauvariante der Hauseingangsüberdachung hat die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2010 abgelehnt. Die anschließend erhobene, auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage (6 K 3236/10) hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls abgewiesen. Die Kammer hat in beiden Verfahren am 8. März 2011 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminspro-tokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Das Rubrum des Verfahrens ist von Amts wegen dahingehend geändert worden, dass Beklagter nicht mehr der Bürgermeister der Stadt V. , sondern die Stadt V. selbst ist. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GVBl. NRW S. 30) hat zum 1. Januar 2011 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; auch eine Anfechtungsklage ist nunmehr gegen den Rechtsträger und nicht mehr gegen die handelnde Behörde zu richten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 6. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Festsetzung des Zwangsgeldes findet ihre Ermächtigungsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 Abs. 1 VwVG NRW. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend war die Ordnungsverfügung vom 24. Januar 2006 durch die Klagerücknahme im Ortstermin vom 20. Dezember 2007 unanfechtbar geworden. Zu den Zwangsmitteln zählt gemäß §§ 57 Abs. 1, 60 VwVG NRW auch das Zwangsgeld. Die nach § 63 VwVG NRW erforderliche Androhung des Zwangsmittels ist im Rahmen der Ordnungsverfügung vom 24. Januar 2006 erfolgt. Ob von der Anhörung vor Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW hätte abgesehen werden dürfen oder wegen der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens, namentlich der seit der Zwangsmittelandrohung verstrichenen Zeit, eine Anhörung zwingend angezeigt war, kann dahinstehen. Denn die Klägerin ist von der Beklagten unter dem 11. Dezember 2008 angehört worden. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wird. Dies ist hier der Fall. Die im Rahmen des gerichtlichen Ortstermins auf den 30. Juni 2008 verlängerte Frist für die Beseitigung der Hauseingangsüberdachung war im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung abgelaufen, ohne dass eine Beseitigung stattgefunden hatte. Ermessensfehler bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind nicht ersichtlich. Einer Darstellung der Ermessenserwägungen im Bescheid bedarf es bei der Zwangsgeldfestsetzung im Regelfall nicht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, Juris. Die sinngemäße Behauptung, die Klägerin und die beteiligten Architekten seien der Auffassung gewesen, einen bescheidungsfähigen Bauantrag gestellt zu haben und hätten nach dem 30. Juni 2008 auf dessen Bescheidung gewartet, ließe sich allenfalls bei der Frage berücksichtigen, ob die Beklagte das bei der Festsetzung des Zwangsmittels auszuübende Ermessen fehlerfrei betätigt hat. Insoweit ist indessen festzustellen, dass die Beklagte bereits in ihrem Anhörungsschreiben vom 11. Dezember 2008 darauf hingewiesen hatte, dass ein Bauantrag nicht gestellt worden sei. Ausweislich ihres Telefonvermerks hatte sie am 9. Februar 2009 mit Herrn RA C2. gesprochen und diesen (erneut) darauf hingewiesen, dass ein Bauantrag für eine geänderte Überdachung nicht vorliegt. Bei einem weiteren Telefonat am 23. April 2009 hatte die Beklagte - ausweislich des Telefonvermerks - erneut auf diesen Umstand hingewiesen. Dass die beiden Telefongespräche, auf deren Bedeutung das Gericht bereits in seinem Hinweisschreiben vom 12. Juli 2010 hingewiesen hat, nicht oder nicht mit diesem Inhalt stattgefunden haben, hat die Klägerin nicht behauptet. Im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung musste sie sich also des Umstands, dass ein bescheidungsfähiger Bauantrag nicht vorliegt, bewusst sein. Dass ein förmlicher Bauantrag zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung - beinahe anderthalb Jahre nach dem Ortstermin vom 20. Dezember 2007 und beinahe fünf Monate nach der Anhörung vom 11. Dezember 2008 - immer noch nicht gestellt war, ist daher der Verantwortungssphäre der Klägerin zuzurechnen. Dieser musste nach den Hinweisen der Behörde und angesichts ihrer Beratung durch Architekten und Rechtsanwälte klar sein, dass das bloße Vorlegen von Zeichnungen ohne die weiteren, in der Bauordnung und der Bauprüfverordnung vorgesehenen Antragsunterlagen keinen Bauantrag darstellt. Bedenken gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 300,- EUR sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.