Urteil
6 K 1663/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0504.6K1663.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks X. -G. -Straße 25 (Gemarkung C. , Flur 14, Flurstücke 784, 800) in C. . Das Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte nebst Garage bebaut, welche die Klägerin zu 1. gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2., bewohnt. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans BK-68/I „Alte L. Nord-Ost“ aus dem Jahre 1987. Der Bebauungsplan setzt in dem betreffenden Bereich ein Allgemeines Wohngebiet fest und bestimmt – in Form von Baufenstern – die überbaubaren Grundstücksflächen. Im Zuge der Bebauung des Gebietes wurden durch die Beklagte Befreiungen (unter anderem) von der Festsetzung der Baufenster erteilt. Insbesondere treten das Wohnhaus der Kläger und die sehr ähnlichen Häuser der Nachbarn im Erdgeschoss mit einem Teil ihrer vorderen Außenwand um rund einen Meter vor die Baugrenze vor. Weitere Einzelheiten der Bebauung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: 3 4 Am 17. Dezember 2009 beantragte die Klägerin zu 1. die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung ihres Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus unter Anbau eines Wintergartens auf der Gebäuderückseite und einer straßenseitigen Außentreppe (Stahlbetontreppe mit Natursteinbelag), mit welcher die zweite Wohneinheit im Obergeschoss separat erschlossen werden sollte. Die Treppe sollte gerade in Richtung Straße geführt werden und etwa einen Meter (so der Lageplan und die Ansichtszeichnung Süd-West) oder etwa zwei Meter (so die Grundrisse) vor dem vorspringenden Teil der vorderen Außenwand enden. 5 Nachdem die Beklagte zunächst eine Befreiung hinsichtlich des Überschreitens der vorderen Baugrenze in Aussicht gestellt hatte, teilte sie der Klägerin zu 1. im Laufe des weiteren Verfahrens mit, dass eine Befreiung insoweit nicht erteilt werden könne. Die Klägerin zu 1. reichte daraufhin geänderte Bauzeichnungen ein, auf denen die Treppe nicht mehr gerade, sondern als in sich gedrehte Treppe mit zwei 90°-Winkeln dargestellt ist, die nicht vor den vorspringenden Teil der vorderen Außenwand hervortritt. Auf der Fläche zwischen dem vorspringenden Teil der vorderen Außenwand und der Straße ist ein drei Meter breiter Stellplatz dargestellt. Für diese Variante wurden der Klägerin zu 1. unter dem 27. September 2010 sowohl ein Befreiungsbescheid als auch eine Baugenehmigung (Az. 20900311) erteilt. Mit Datum vom 25. November 2010 wurde eine erste Nachtragsgenehmigung zu der genannten Baugenehmigung erteilt, die sich auf die Ausführung des rückwärtigen Wintergartens bezog. 6 Am 8. Juni 2011 beantragte die Klägerin zu 1. eine „Änderung“ der Baugenehmigung vom 27. September 2010 dahingehend, dass die Außentreppe wieder in ihrer ursprünglich zur Genehmigung gestellten geraden Form zugelassen wird. Zur Begründung führte die Klägerin zu 1. an, die Errichtung der gedrehten Treppe koste ein Vielfaches dessen, was eine gerade Treppe kosten würde. Zudem sei sie völlig ungeeignet, um sperrige Gegenstände in die obere Wohnung zu transportieren. Ein separat anfahrbarer zweiter Stellplatz sei angesichts der örtlichen Verhältnisse entbehrlich. Ihrem „Änderungsantrag“ legte die Klägerin zu 1. erneut die ursprünglichen Zeichnungen vom 28. Oktober 2009 bei, auf denen die Außentreppe in unterschiedlichem Maße vor die vordere Hauswand hervortritt. 7 Mit Bescheid vom 8. August 2011 lehnte die Beklagte den Änderungsantrag ab und führte zur Begründung aus, die im Bebauungsplan BK-68/I festgesetzte vordere Baugrenze werde durch die Außentreppe in mehr als geringfügigem Maße überschritten. Zudem stelle sie eine Sichtbehinderung für die Nachbarn dar. Befreiungsgründe seien nicht erkennbar. Schließlich schließe eine entsprechende Treppe die Benutzung des genehmigten zweiten (notwendigen) Stellplatzes aus. 8 Am 1. September 2011 legte die Klägerin zu 1. der Beklagten überarbeitete Bauvorlagen vor und erklärte, auf den dem Ablehnungsbescheid vom 8. August 2011 zugrunde liegenden Zeichnungen seien verschiedene Maße falsch eingetragen. Nach den neuen Zeichnungen trat die beantragte gerade Außentreppe um 86 cm vor den vorspringenden Teil der vorderen Außenwand und um 199 cm vor die vordere Baugrenze vor. Der Abstand zwischen dem vorspringenden Teil der Außenwand und der Straße war nunmehr mit 2,37 m vermaßt. Unter dem 16. November 2011 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit welchem sie den am 1. September 2011 gestellten „Antrag“ gemäß § 72 Bauordnung NRW zurückwies. Es handele sich, so die Begründung, um einen selbständigen Bauantrag, da das Vorhaben nicht nur in Details geändert werde. Der Antrag sei indes unvollständig, weil eine Reihe notwendiger Bauvorlagen fehle. 9 Bereits am 5. September 2011 hatte die Klägerin zu 1. Klage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben, die von der Kammer mit (rechtskräftigem) Urteil vom 29. Januar 2013 (6 K 3645/11) abgewiesen wurde. 10 Am 5. November 2013 stellten die Kläger erneut einen Bauantrag für den Anbau einer (geraden) Außentreppe. Die 1,20 m breite Stahltreppe soll 3,89 m vor die Wand, 2,19 m vor die Baugrenze und 1,09 m vor die Außenwand des vorspringenden Teils der Vorderwand des Wohnhauses hervortreten. Eine Verkleidung soll die Treppe ausweislich der Ansichtszeichnung nicht erhalten. 11 Mit Bescheid vom 4. März 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf ihren Ablehnungsbescheid vom 8. August 2011 sowie das Urteil der Kammer vom 29. Januar 2013. 12 Am 4. April 2014 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen, an anderer Stelle im Bebauungsplangebiet seien entsprechende Außentreppen vorhanden; sie fühlten sich gegenüber anderen Bauherrn benachteiligt. 13 Die Kläger beantragen, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. März 2014 zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Außentreppe zu erteilen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie tritt der Klage entgegen. 18 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 21 Der Ablehnungsbescheid vom 4. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 22 Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht gemäß § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vorliegend stehen dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben indessen öffentlich-rechtliche Vorgaben entgegen. Das Bauvorhaben ist sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich unzulässig. 23 1. 24 Zur bauplanungsrechtlichen Bewertung des weitgehend vergleichbaren Bauantrags der Kläger aus dem Jahre 2011 hat das Gericht in seinem Urteil vom 29. Januar 2013 (6 K 3645/11) ausgeführt: 25 „[Das Bauvorhaben] verstößt gegen § 30 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Danach dürfen, wenn eine Baugrenze festgesetzt ist, Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. 26 Vorliegend setzt der einschlägige Bebauungsplan BK-68/I für das Grundstück der Klägerin eine vordere Baugrenze fest. Die nordwestliche Außenwand des Wohnhauses der Klägerin steht zum Teil auf dieser Baugrenze, zum Teil überschreitet sie sie um gut einen Meter. An der Wirksamkeit der Festsetzung einer vorderen Baugrenze durch den in Rede stehenden Bebauungsplan hat das Gericht keinen Zweifel. Zwar kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos und damit unwirksam werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. 27 So Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128. 28 Legt man diesen Maßstab zugrunde, so lässt sich eine Unwirksamkeit der vorderen Baugrenze im Bereich des Grundstücks der Klägerin nicht feststellen. Ob – wie von der Klägerin angegeben – an anderen Stellen des Plangebiets Außentreppen oder andere Anlagen vor die Baugrenze hervortreten, ist für die Wirksamkeit der auf die X. -G. -Straße bezogenen Festsetzung unerheblich. Auch der Umstand, dass alle Gebäude auf der Südostseite dieser Straße mit einem Teil ihrer vorderen Außenwand die vordere Baugrenze überschreiten, führt nicht zur deren Unwirksamkeit. Denn insoweit hat die Beklagte nicht etwa von der Durchsetzung der Festsetzung generell Abstand genommen, sondern sie hat sich im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohnhäuser entschieden, allen Bauherren eine vergleichbar umfangreiche Befreiung zu erteilen, um eine etwas größere Nutzung der Baugrundstücke zu ermöglichen. Dass sie damit das Ziel, einen gewissen Mindestabstand zwischen den Gebäuden und der Straße herzustellen, vollständig aufgegeben hätte, ist nicht ersichtlich. Lässt man das Haus mit der Hausnummer 23 beiseite, dessen westliche Hausecke wegen des „Knicks“ im Straßenverlauf recht nah an die Straße heranrückt, wahren alle Wohnhäuser in diesem Bereich einen Abstand zur Straße von zwei und mehr Metern. Die vordere Baugrenze entfaltet insoweit nach wie vor städtebauliche Wirkung. Dass die Eigentümer der betroffenen Grundstücke aufgrund der tatsächlichen Entwicklung darauf vertrauen könnten, dass sie mit baulichen Hauptnutzungen unbegrenzt an die Straße heranrücken dürfen, ist nicht festzustellen. Auch der Umstand schließlich, dass die hinteren und möglicherweise auch die seitlichen Baugrenzen hinsichtlich der Grundstücke auf der Südostseite der X. -G. -Straße funktionslos sein könnten – für die hinteren Baugrenzen nimmt dies wohl auch die Beklagte an – führt nicht zur Unwirksamkeit der vorderen Baugrenze. Denn die vordere Baugrenze dient aus städtebaulicher Sicht (auch) anderen Zwecken, nämlich insbesondere der Gestaltung des Straßenbildes und der Erhaltung von Sichtbeziehungen. Insoweit gebieten der Grundsatz der Planerhaltung und die Notwendigkeit, dem Willen des für die Planung zuständigen Rates nach Möglichkeit zur Durchsetzung zu verhelfen, die etwaige Funktionslosigkeit auf die Festsetzung der hinteren und seitlichen Baugrenzen zu beschränken. 29 Die nach alledem wirksame vordere Baugrenze wird von der zur Genehmigung gestellten Außentreppe um rund zwei Meter überschritten. Bei der Außentreppe handelt es sich demnach um einen Gebäudebestandteil, der die Baugrenze überschreitet und der somit gegen § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verstößt. Zwar kann gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Der vorliegend zur Genehmigung gestellte Gebäudeteil geht jedoch über ein geringfügiges Hervortreten deutlich hinaus. Denn die auch aufgrund der Natursteinverkleidung recht massive und die Giebelwand um rund 3,60 m „verlängernde“ Treppe überschreitet die vordere Baugrenze um immerhin rund zwei Meter. Die Auffassung der Klägerin, dass bei der Frauge, ob eine Überschreitung geringfügig im Sinne von § 23 BauNVO ist, die Regelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, teilt auch das Gericht. 30 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. März 2011 – 6 K 3236/10 -, abrufbar bei www.nrwe.de. 31 Die in § 6 Abs. 7 BauO NRW aufgezählten Gebäudebestandteile sind nach dem Wortlaut der Vorschrift indes stets nur dann unbeachtlich, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die jeweilige Außenwand hervortreten. Die zur Genehmigung gestellte Außentreppe tritt jedoch um etwa 3,60 m vor die entsprechende Wand hervor. Vor allem aber überschreitet sie die Baugrenze um rund zwei Meter, so dass auch bei einer Orientierung an § 6 Abs. 7 BauO NRW nicht mehr von einer geringfügigen Überschreitung gesprochen werden kann. 32 Der Klägerin kann schließlich auch keine Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gewährt werden. Unabhängig von der durch die Beklagte verneinten Frage, ob einer der drei in der Vorschrift statuierten Befreiungstatbestände vorliegt, scheitert eine Befreiung vorliegend bereits daran, dass die Grundzüge der Planung berührt werden, was nach § 31 Abs. 2 BauGB die Erteilung einer Befreiung ausschließt. Mit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig oder in einem allmählich fortschreitenden Prozess durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden dürfen. Die Regelungen für die Änderung von Bebauungsplänen dürfen nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans ist nach § 1 Abs. 8 BauGB nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, sondern der Gemeinde vorbehalten. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität bei gleichzeitiger Wahrung der Grundzüge der Planung schafft. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planungmöglich ist. 33 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 -, BverwGE 138, 166; Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 568/07 -, abrufbar bei www.nrwe.de. 34 Vorliegend ist festzustellen, dass bei der Erstellung des Bebauungsplans BK-68/I das Problem zu bewältigen war, dass für eine weitere beidseitig bebaute Straße in dem vergleichsweise schmalen Korridor, den heute die X. -G. -Straße mit ihren Gebäuden ausfüllt, wenig Raum zur Verfügung stand. Der Satzungsgeber hat deshalb eine Straße mit äußerst geringem Querschnitt vorgesehen, wie sie dann auch gebaut worden ist. Dass bei dieser Erschließungsstraße mit teilweise unter fünf Metern Breite die Wohnhäuser nicht unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden sollten, sondern vielmehr ein unbebauter Streifen vor den Gebäuden notwendig war, um gewisse Mindestabstände zu wahren und das ohnehin enge Erscheinungsbild der Straße nicht noch weiter zu verengen, war offenkundig planerisches Anliegen der Gemeinde. Um dieses Anliegen umzusetzen, hat sie trotz der erwartbar kleinen Baugrundstücke bewusst Baufenster festgesetzt, mit der Folge, dass der ohnehin eingeschränkte rückwärtige Bereich der Grundstücke noch kleiner wurde. Vor diesem Hintergrund kann die Festsetzung der vorderen Baugrenze nicht als Randaspekt der Planung betrachtet werden. Es handelt sich vielmehr um einen Grundzug der Planung. Dieser Grundzug würde durch die Erteilung einer Befreiung auch berührt. Denn zwar hätte die Treppe gerade im straßennahen Bereich nur noch eine mäßige Höhe. Dies ändert aber nichts daran, dass das gesamte Wohngebäude der Klägerin durch die Treppe, die unselbständiger Bestandteil dieses Gebäudes ist, erheblich näher an die Straße heranrücken und damit auch Vorbild für Wohnhauserweiterungen auf den Nachbargrundstücken sein würde. Die damit angestoßene Entwicklung kann nur durch eine Änderung des Bebauungsplans, nicht aber durch die Befreiungspraxis der Bauaufsichtsbehörde herbeigeführt werden. Für die Erteilung der von der Klägerin begehrten Befreiung ist demnach kein Raum.“ 35 An dieser Einschätzung hält die Kammer für die nun zur Genehmigung gestellte Variante fest. Auch wenn die Maße der Treppe sich geringfügig geändert haben und auf die Natursteinverkleidung verzichtet werden soll, handelt es sich um eine Überschreitung der vorderen Baugrenze, welche mit einer Tiefe von 2,19 m das nach § 23 Abs. 3 S. 3 BauNVO zulässige Maß überschreitet. Die Ausführungen der Kammer zur Wirksamkeit der Festsetzung der Baugrenze und zum Fehlen einer Befreiungsmöglichkeit werden durch die Modifikationen des Vorhabens ohnehin nicht berührt. 36 2. 37 Darüber hinaus verstößt das Bauvorhaben auch gegen § 51 Abs. 1 BauO NRW. Danach müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Die im Zusammenhang mit der Änderung des Einfamilienhauses der Kläger in ein Zweifamilienhaus zugrunde gelegte Annahme der Beklagten, dass je Wohnung zumindest ein Stellplatz notwendig ist, ist nicht zu beanstanden. 38 Vgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 51 Rdnr. 42. 39 Den für die zweite Wohneinheit notwendigen Stellplatz haben die Kläger dementsprechend in den der Baugenehmigung vom 27. September 2010 zugrunde liegenden Bauvorlagen dargestellt. Durch die geplante Ausführung der Außentreppe wäre dieser Stellplatz nicht mehr benutzbar. Ein notwendiger Stellplatz muss von einem durchschnittlichen Fahrer mit einem durchschnittlichen Fahrzeug gefahr- und einigermaßen problemlos angefahren werden können. 40 Vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 14. Juni 2011 – 6 K 4130/09 -, juris. 41 Vorliegend würde nach Errichtung der Außentreppe maximal ein Rechteck von 4,74 m x 2,35 m zum Abstellen eines Fahrzeugs verbleiben. Diese Fläche unterschreitet nicht nur die in § 122 Abs. 1 Nr. 2 Sonderbauverordnung (für Stellplätze in Garagen) vorgesehene Mindestgröße, sondern sie ist vorliegend auch deshalb ersichtlich unzureichend, weil der Stellplätz wegen der Treppe nicht gerade angefahren werden könnte, sondern nur von der Seite, und zwar, wenn die Fahrertür nach dem Einparken noch soll geöffnet werden können, mit der Front in nordöstliche Richtung. 42 Dass in der Garage der Kläger und ihrer Zufahrt mehrere PKW hintereinander abgestellt werden können, hilft insoweit nicht weiter, denn die notwendigen Stellplätze müssen unabhängig voneinander benutzt werden können; ein „gefangener“, also hinter einem anderen Stellplatz liegender Stellplatz reicht für die Erfüllung der Stellplatzpflicht des § 51 Abs. 1 BauO NRW nicht aus. 43 Ebenso OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 22. August 2002 – 1 A 10439/02 -, BauR 2002, 1840; BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 CS 06.1432 -, juris; Johlen, in: Gädtke, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 51 Rdnr. 19; zur Frage, ob eine Garagenzufahrt überhaupt „Stellplatz“ sein kann, OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 10 B 54/09 -, juris. 44 Dass das Obergeschoss des Hauses derzeit von der Tochter der Kläger bewohnt wird und daher entsprechende Absprachen über die Nutzung der Stellplätze weniger problematisch sein mögen, ändert daran nichts, da eine Baugenehmigung grundstücksbezogen und nicht von den aktuellen Nutzern der baulichen Anlage abhängig ist. 45 Die Stellplatzablösesatzung der Beklagten vom 23. September 1985 gilt im Bereich der X. -G. -Straße nicht, was sich unzweifelhaft aus der dieser Satzung beigefügten Karte ergibt. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.