Urteil
6 K 2147/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0616.6K2147.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des rund 850 qm großen Grundstücks L. L1. 41a/41b (Gemarkung I. -X. , Flur 2, Flurstück 779) in L2. . Das Grundstück ist mit einem Doppelhaus bebaut; beidseits des Hauptbaukörpers befinden sich mehrere Anbauten (Garagen, Eingangsüberdachungen u.a.). Weitere Einzelheiten der Umgebung sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen: Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 Ka-HW der Stadt L2. aus dem Jahre 1993. Der Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die Entwicklung einer „aufgelockerten Ein- bzw. Zweifamilienhaussiedlung“ ermöglichen und setzt für den betreffenden Bereich ein „Allgemeines Wohngebiet“ mit offener, eingeschossiger Bebauung fest. Ferner sind die überbaubaren Grundstücksflächen in Form von Baufenstern und die Grundflächenzahl 0,4 vorgegeben. Am 1. Dezember 1993 stellte der Kläger den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den „Neubau von zwei Einfamilienhäusern als Doppelhaus“. Nach dem vorgelegten Lageplan sollte das festgesetzte Baufenster des Bebauungsplans Nr. 13 Ka-HW auf der West- und auf der Südseite nicht vollständig ausgenutzt werden. Dafür sollte der Baukörper des Haupthauses jedoch auf der Ostseite um rund 2,50 m aus dem Baufenster heraustreten. Die Grundflächenzahl war mit 0,37 angegeben. Mit Datum vom 3. März 1994 wurden dem Kläger ein Befreiungsbescheid betreffend das Überschreiten der östlichen Baugrenze um 2,50 m sowie die beantragte Baugenehmigung (047/94) erteilt. Anschließend wurde das Gebäude errichtet. Am 7. Oktober 1996 stellte der Kläger den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung zweier Überdachungen der Windfänge“. Dabei handelt es sich um Holzkonstruktionen, die auf den seitlichen Windfanganbauten, vor zwei im Dachgeschoss vorhandenen, einen Zugang zu den Windfang- und Garagendächern ermöglichenden Türen, angebracht werden sollten. Mit Datum vom 28. Oktober 1996 wurden dem Kläger ein Befreiungsbescheid betreffend das Überschreiten der östlichen Baugrenze um 4,50 m sowie die beantragte Baugenehmigung (314/96) erteilt. Im Mai 2003 wandte sich ein Nachbar an die Bauaufsichtsbehörde und beschwerte sich über verschiedene bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück des Klägers, darunter die Errichtung von Dachterrassen auf den beiden seitlichen Garagenanbauten. Die Beklagte forderte den Kläger und seine Frau daraufhin unter dem 23. Juli 2003 auf, zu der Errichtung von zwei Dachterrassen auf den beiden Garagen, zur Errichtung von Überdachungen nördlich und südlich der Garagen, zur Errichtung einer Außentreppe von der östlichen Garage in den Garten sowie zur Errichtung einer Zaunanlage zur Straße Stellung zu nehmen und Bauvorlagen zur Prüfung vorzulegen. Im September 2003 wurden entsprechende Bauvorlagen eingereicht, auf deren Grundlage dem Kläger und seiner Frau unter dem 31. Oktober 2003 eine Baugenehmigung (BG-0160/2003) für die vorgenommenen Erweiterungen – mit Ausnahme der Dachterrasse auf der westlichen (Grenz-) Garage – erteilt wurde. Auf eine weitere Nachbarbeschwerde hin stellte die Beklagte im April 2008 fest, dass aus den an beiden Garagenanbauten vorhandenen rückwärtigen Überdachungen inzwischen zwei Wintergärten hergestellt worden waren. Die Fläche zwischen diesen beiden Wintergärten war über die gesamte Breite des Hauses überdacht worden. Der Kläger stellte daraufhin im Juni 2008 den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung von zwei Wintergärten und die Verglasung der vorhandenen Giebelvordächer“. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wies der Kläger darauf hin, dass das Grundstück einen „schwierigen Zuschnitt“ habe; gemessen an der Größe des Grundstücks sei durch den Bebauungsplan zudem ein relativ kleines Baufenster vorgegeben. Mit Bescheid vom 4. Februar 2010 (0077/2009) lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit der Begründung ab, die zur Genehmigung gestellten Anbauten befänden sich größtenteils außerhalb des festgesetzten Baufensters und könnten daher nicht genehmigt werden. Mit Bescheid vom 5. Februar 2010 forderte die Beklagte den Kläger und seine Frau auf, die beiden Wintergärten und die Terrassenüberdachung auf der Südseite des Doppelhauses zu entfernen. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt seien und überdies kein Befreiungstatbestand vorliege. Gegen diese Abbruchverfügung und die ihr beigefügte Zwangsgeldandrohung erhoben der Kläger und seine Frau am 3. März 2010 Klage (6 K 930/10) vor dem erkennenden Gericht mit der Begründung, die Beklagte habe das in Rede stehende Baufenster bereits durch die Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 1994 „aufgegeben“. Die Klage wurde nach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter der Kammer im Dezember 2011 zurückgenommen. Am 14. September 2012 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für die „Errichtung einer transparenten Terrassenüberdachung (ca. 27 qm) – Nutzung auch als Träger für eine Photovoltaikanlage, zusätzlich Errichtung eines Schornsteins“. Die Terrassenüberdachung sollte entlang der gesamten Rückseite des Doppelhauses Nr. 41 a/b errichtet werden und eine Tiefe von 2,49 m aufweisen. Unter dem 18. Juli 2013 erteilte die Beklagte dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid (BV-0016/2012) hinsichtlich der (innerhalb des Baufensters liegenden) Terrassenüberdachung an der Rückseite der Doppelhaushälfte Nr. 41b. Hinsichtlich der (teilweise außerhalb des Baufensters liegenden) Terrassenüberdachung an der Rückseite der Doppelhaushälfte Nr. 41a hingegen hörte die Beklagte den Kläger unter demselben Datum zum Erlass eines Ablehnungsbescheides an. Der Kläger erhob im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 18. Juli 2013 eine Klage (6 K 4015/13), die später übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde. Am 20. September 2013 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für die „Errichtung zweier Wintergärten südlich des Haupthauses 41 a + b – Nutzung auch als Träger für eine Photovoltaikanlage“. Die Voranfrage betraf dieselbe Fläche, auf der nach der Voranfrage von September 2012 eine Terrassenüberdachung geplant war. Nachdem die Beklagte den Kläger offenbar darauf hingewiesen hatte, dass je eine Bauvoranfrage für die beiden Doppelhaushälften gestellt werden müsse, reichte der Kläger am 29. Oktober 2013 getrennte Voranfragen für den Wintergarten an der Rückseite der Doppelhaushälfte Nr. 41a und denjenigen an der Rückseite der Doppelhaushälfte Nr. 41b ein. Den Voranfragen lag die in dem nachfolgenden Grundriss dargestellte Planung zugrunde: Die Beklagte erteilte daraufhin mit Datum vom 26. November 2013 einen positiven Bauvorbescheid (BV-0012/2013) hinsichtlich des Wintergartens an der Rückseite der Doppelhaushälfte Nr. 41b. Hinsichtlich der Terrassenüberdachung und des Wintergartens an der Rückseite der Doppelhaushälfte Nr. 41a hingegen lehnte die Beklagte die Erteilung positiver Bauvorbescheide mit Bescheiden vom 8. April 2014 (Terrassenüberdachung: BV-0015/2012, Wintergarten: BV-0013/2013) ab. Zur Begründung führte die Behörde jeweils aus, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 13 Ka-HW, weil die Baugrenzen in südwestlicher Richtung überschritten würden. Eine Befreiung komme nicht in Betracht. Denn durch die Errichtung der Anlage würden die Grundzüge der Planung berührt; überdies fehle es an einem Befreiungstatbestand. Am 6. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Bauvoranfrage betreffend den Wintergarten an der Doppelhaushälfte Nr. 41a weiter verfolgt. Zur Begründung macht er geltend, das Vorhaben sei bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Die Überschreitung der Baugrenze sei „unerheblich“. Das Bauvorhaben überschreite das Baufenster lediglich mit einer Grundfläche von ca. 6,25 qm. Der geplante Wintergarten sei nicht breiter als das Hauptgebäude, für das im Jahre 1994 ein Befreiungsbescheid ergangen sei. Eine noch weitergehende Befreiung sei im Jahre 1996 hinsichtlich der Überdachung oberhalb des Windfangs erteilt worden. Bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens habe er Anspruch auf Erteilung einer weiteren Befreiung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. April 2014 zum Aktenzeichen BV-0013/2013 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Wintergartens auf dem Grundstück L. L1. 41a in 59174 L2. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 8. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides besteht gemäß § 71 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dabei geht die Kammer vorliegend davon aus, dass die ohne eine konkrete Fragestellung eingereichte Bauvoranfrage des Klägers auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt ist. Denn die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit ließe sich auf der Grundlage des allein vorgelegten Lageplans nicht abschließend beurteilen. Dem Vorhaben steht § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entgegen. Denach dürfen, wenn eine Baugrenze festgesetzt ist, Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Der Bebauungsplan Nr. 13 Ka-HW aus dem Jahre 1993 enthält Baugrenzen in Form eines Baufensters, die der Wintergarten in östlicher Richtung um ca. 2,50 m überschreitet. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Namentlich dürfte der Bebauungsplan hinsichtlich der Baufenster trotz der dem Kläger bereits gewährten Befreiungen nicht funktionslos geworden sein. Die Annahme einer Funktionslosigkeit setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. So Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128. Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Auch wenn dem Kläger bereits mehrere Befreiungen für das Überschreiten des Baufensters erteilt worden sind, entfaltet die Festsetzung nach wie vor steuernde Wirkung, indem sie eine weitere ungeordnete Bebauung auf den Grundstücken des Klägers und seiner Nachbarn verhindert. Es handelt sich vorliegend auch nicht um das nach § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO zulässige geringfügige Hervortreten eines Gebäudeteils, weil das gesamte Gebäude mit dem Wintergarten auf einer Fläche von ca. 2,50 x 2,50 m aus dem Baufenster herausragt. Bei der Frage, ob eine Überschreitung „geringfügig“ im Sinne von § 23 BauNVO ist, bietet im Übrigen die Regelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW eine gewisse Orientierung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. März 2011 - 6 K 3236/10 - und vom 29. Januar 2013 - 6 K 3645/11 -, beide abrufbar bei juris und www.nrwe.de. Die in § 6 Abs. 7 BauO NRW aufgezählten Gebäudebestandteile, die nach dem Gesetz als in abstandflächenrechtlicher Hinsicht unbeachtlich zu behandeln sind, dürfen nach dem Wortlaut der Norm maximal 1,50 m vor die jeweilige Außenwand hervortreten. Ungeachtet der Frage, ob ein Wintergartenanbau überhaupt als ein geringfügiger Gebäudeteil betrachtet werden kann, ist damit jedenfalls die vorliegend zur Prüfung gestellte Überschreitung um 2,50 m nicht als unbeachtlich anzusehen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer (weiteren) Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Eine Befreiung kommt vorliegend jedenfalls deshalb nicht Betracht, weil die Grundzüge der Planung berührt werden, was nach § 31 Abs. 2 erster Halbsatz BauGB die Erteilung einer Befreiung ausschließt. Mit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig oder in einem allmählich fortschreitenden Prozess durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Regelungen für die Änderung von Bebauungsplänen dürfen nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans ist nach § 1 Abs. 8 BauGB nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, sondern der Gemeinde vorbehalten. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität bei gleichzeitiger Wahrung der Grundzüge der Planung schafft. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planungmöglich ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166; Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, abrufbar bei www.nrwe.de. Vorliegend ist festzustellen, dass der Satzungsgeber das Ziel der Schaffung einer aufgelockerten Ein- und Zweifamilienhaussiedlung in der Begründung zum Bebauungsplan ausdrücklich benannt hat und dieses Ziel durch entsprechende Festsetzungen – neben der Vorgabe einer offenen und eingeschossigen Bebauung sowie der Grundflächenzahl 0,4 eben auch durch die in großzügigem Abstand gesetzten Baufenster – umgesetzt hat. Die Baufenster beschränken dabei den mit baulichen (Haupt-) Anlagen belegten Grundstücksbereich jeweils auf ein Quadrat von 14 x 14 m Größe. Dadurch wird das Ziel, dem Gebiet den Charakter einer aufgelockerten, also nicht übermäßig verdichteten Wohnsiedlung zu verleihen, entscheidend mit gefördert. Dass durch die Kombination der Vorgaben zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Geschossigkeit jedenfalls bei der Bebauung mit Doppelhäusern das zulässige Bauvolumen begrenzt bleiben muss, hat der Satzungsgeber dabei ersichtlich in Kauf genommen. Da dies eine gravierende Einschränkung der erwartbaren Bauwünsche der Grundstückseigentümer im Gebiet bedeutet, geht die Kammer davon aus, dass dem Satzungsgeber die Begrenzung der zulässigen Bebauung und die Herstellung großzüger Abstände zwischen den (Haupt-) Gebäuden besonders wichtig war. Gemessen an diesen Überlegungen werden die Grundzüge der Planung durch den zur Prüfung gestellten Wintergartenanbau berührt. Dabei ist die bereits auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Bebauung zu berücksichtigen. Das ursprünglich genehmigte Doppelhaus entfernte sich von der Konzeption des Bebauungsplans nur geringfügig, indem der Gesamtbaukörper gegenüber dem Baufenster um 2,50 m nach Osten verschoben wurde. Dass die beiden seitlichen Windfanganbauten bereits über die vorgesehene Gesamtbreite von 14 m hinausgingen, ändert nichts daran, dass das Doppelhaus in seiner ursprünglichen Gestalt im Wesentlichen den Vorstellungen des Satzungsgebers entsprach. Die beiden Garagen stellten das Baufenster ohnehin nicht in Frage, weil sie in ihrer damaligen Gestalt gemäß § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig waren. Die seinerzeit erteilte Befreiung war daher vertretbar. Durch die in den Folgejahren vorgenommenen und in den Jahren 1996 und (vor allem) 2003 genehmigten Änderungen hat sich das Gebäude – vor allem die Doppelhaushälfte Nr. 41a – allerdings weit von den Vorgaben des Bebauungsplans entfernt. Die auf der Ostseite angebaute Doppelgarage hat durch die Herstellung einer Dachterrasse und eines überdachten Treppenaufgangs den Charakter einer nach dem Abstandflächenrecht und damit auch nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO außerhalb des Baufensters zulässigen privilegierten Garage verloren. Sie ist nunmehr als Anbau Teil des Hauptgebäudes und würde ohne die im Jahre 2003 gewährte Befreiung gegen die Vorgabe des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche verstoßen. Dasselbe gilt damit auch für die an den Garagenanbau anschließenden Überdachungen auf der Vorder- und auf der Rückseite der Doppelgarage. Insgesamt ist zu konstatieren, dass die Doppelhaushälfte Nr. 41 a, zu der inzwischen aufgrund der vorstehenden Überlegungen auch alle östlichen Anbauten zählen, auf einer Breite von knapp fünf Metern innerhalb des Baufensters, auf einer Breite von mehr als acht Metern hingegen außerhalb des Baufensters steht und auch ihrer Fläche nach die durch das halbe Baufenster vorgegebene Maximalgrundfläche von (14 x 7 qm =) 98 qm deutlich übersteigt. Es mag dahin stehen, ob nicht bereits der im Jahre 2003 erteilten Befreiung die Grundzüge der Planung entgegen standen. Jedenfalls werden durch eine abermalige Erweiterung des Gebäudekomplexes die Grundzüge der Planung berührt. Damit scheidet eine Befreiung aus. Ob die sonstigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.