Urteil
16 K 4024/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0715.16K4024.07.00
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Leitsätze
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (hier: Hochschulen), die nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet und im Landeshaushalt nur mit einem Globalhaushalt abgebildet werden, sind nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gebührenbefreit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Juristische Personen des öffentlichen Rechts (hier: Hochschulen), die nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet und im Landeshaushalt nur mit einem Globalhaushalt abgebildet werden, sind nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gebührenbefreit. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über einen Gebührenbescheid, mit dem der Beklagte von der Klägerin Gebühren für die Eichung von Messgeräten in deren Institut für Kernchemie/Strahlenschutz erhob. Am 12. November 2007 führte der Beklagte in diesem Institut die Eichung von zehn Messgeräten durch. Hierfür erhob er von der Klägerin mit Gebührenbescheid vom selben Tage, bei der Klägerin eingegangen am 20. November 2007, einen Betrag in Höhe von 1.112,20 EUR. Sie bezahlte diesen Betrag unter Vorbehalt und beantragte am 13. Dezember 2007 die Befreiung von der Gebührenpflicht. Zur Begründung trug sie vor, sie sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes Rheinland-Pfalz für dessen Rechnung verwaltet werde, und daher nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) von der Zahlung der Gebühren befreit. Die Klägerin hatte ab dem Haushaltsjahr 2005 gemäß § 103 Abs. 2 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz (HochschulG RP) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Organisationsverfügung für den Haushalt der K. H. -Universität N. ihren Hochschulhaushalt aus dem Haushalt des Landes Rheinland-Pfalz ausgegliedert. Seit dem Haushaltsjahr 2005 wendet die Klägerin nicht mehr die Kameralistik an, sondern wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Sie wird haushaltsmäßig wie ein Landesbetrieb gemäß § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung geführt. Im Haushaltsplan des Landes wird sie nur noch als Globalhaushalt abgebildet. Ausgewiesen werden dort nur noch der weiterhin verbindliche Stellenplan sowie Personal-, Sachkosten- und Investitionskostenzuschüsse. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben der Klägerin ist im Landeshaushalt nicht enthalten. Diese ergeben sich vielmehr aus dem Wirtschaftsplan der Klägerin, der dem Landeshaushalt lediglich als Anlage zum Einzelplan 09 beigefügt ist. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2007 Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben. Sie ist nach wie vor der Auffassung, persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG zu genießen. Sie sei auch nach der Umstellung auf einen Globalhaushalt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung und zugleich staatliche Einrichtung, deren Aufgaben sich aus § 2 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz ergäben. Durch die andere Abbildung im Haushalt des Landes werde ihre Rechtsstellung nicht geändert. Die persönliche Gebührenfreiheit sei auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 VwKostG ausgeschlossen, da sie weder ein Sondervermögen noch eine einem Bundesbetrieb im Sinne des Art. 110 des Grundgesetzes (GG) gleichartige Einrichtung des Landes noch ein öffentlich-rechtliches Unternehmen sei, an dem das Land beteiligt sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig. Die Klägerin sei nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gebührenbefreit, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Sie weise nicht sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach kameralistischen Grundsätzen gegliedert nach Kapiteln und Titeln im Haushaltsplan des Landes Rheinland-Pfalz aus. Stattdessen wickle sie ihre Geschäftsvorfälle nach dem kaufmännischen Rechnungswesen ab. Dies sei für eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG nicht ausreichend. So habe auch der Bundesgerichtshof zu § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entschieden, dass allein auf eine rein haushaltsmäßige Betrachtung abzustellen sei. Danach sei erforderlich, dass die Einnahmen und Ausgaben nach kameralistischen Grundsätzen vollständig ausgewiesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid vom 12. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Rechtsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid ist § 14 Satz 1 des Eichgesetzes (EichG) i.V.m. § 1 der Eichkostenverordnung (EichKostO). In § 1 EichKostO ist bestimmt, dass die nach dem Eichgesetz zuständigen Behörden der Länder für Amtshandlungen nach § 14 Satz 1 EichG Kosten nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 EichKostO erheben. Gemäß § 2 Abs. 2 EichKostO werden Gebühren nach festen Sätzen für Bescheinigungen nach § 13 EichKostO und für Amtshandlungen erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind. Eine Amtshandlung i.S.d. § 2 Abs. 2 EichKostO liegt hier vor. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EichG müssen Messgeräte, die im Strahlenschutz verwendet werden, zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Messsicherheit erforderlich ist. Indem der Beklagte Messgeräte der Klägerin im Institut für Kernchemie/Strahlenschutz eichte, führte er eine gesetzlich vorgeschriebene Eichung durch. Angesichts der erheblichen gesundheitlichen Auswirkungen, die fehlerhafte Strahlendosismessungen haben können, war auch die Eichung erforderlich im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EichG. Die Gebührenpflichtigkeit dieser Amtshandlungen ergibt sich aus den Ziffern 23.2.1.1., 23.2.1.2., 23.2.1.3. des Gebührenverzeichnisses zur EichKostO. Die Gebühr für den Sammeleichschein ergibt sich aus § 13 EichKostO. Die geltend gemachten Pack- und Portokosten sind gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 EichKostO von der Klägerin zu erstatten. Ergänzend ist das Verwaltungskostengesetz des Bundes anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG ist das Verwaltungskostengesetz anwendbar auf Kosten öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, wenn sie Bundesrecht ausführen, soweit die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden bundesrechtlichen Vorschriften für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung (kostenpflichtige Amtshandlung) die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen und keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten oder zulassen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Verwaltungskostengesetz trat am 27. Juni 1970 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits das Eichgesetz (EichG 1969), das seit dem 16. Juli 1969 gültig war. Dieses enthielt auch in § 30 Abs. 1 Nr. 3 EichG 1969 eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wirtschaft zur Regelung der Kostentragung für Amtshandlungen. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass schon damals die Erhebung von Gebühren vorgesehen war. Die Klägerin ist als Veranlasserin der Amtshandlung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG Gebührenschuldnerin, da sie den Beklagten mit der Durchführung der Eichung beauftragt hat. Die Gebührenschuld ist jedenfalls mit Abschluss der Eicharbeiten am 12. November 2007 gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG entstanden. Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 VwKostG von der Zahlung der Verwaltungsgebühren befreit. Dabei kann offen bleiben, ob der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 VwKostG vorliegt; denn es fehlt bereits am Vorliegen der Voraussetzungen einer persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 VwKostG. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen befreit. Zwar ist die Klägerin juristische Person des öffentlichen Rechts, da sie gemäß § 6 Satz 1 HochschulG RP eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Sie wird jedoch nicht "nach dem Haushaltsplan eines Landes verwaltet". Ihrem Wortsinn nach bezieht sich diese Formulierung nur auf diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die mit allen Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushalt veranschlagt werden, über deren Haushalt also der Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Haushaltsgesetzes und der Verabschiedung des Haushaltsplans entscheidet. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2009 - 1 B 14.08 -; VG Köln, Urteil vom 9. November 2007 - 25 K 4096/06 -. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG ist also in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Verwaltung nach dem Haushaltsplan eines Landes genauso auszulegen wie die insoweit im Wesentlichen wortgleiche Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung werden von den Gerichtskosten auch nur diejenigen öffentlichen Anstalten und Kassen befreit, deren Einnahmen und Ausgaben sämtlich im Haushaltsplan des Bundes bzw. jeweiligen Landes niedergelegt sind. Vgl. BFH, Beschluss vom 9. Oktober 1974 - VII B 81/73 -, BFHE 113, 496; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76 -, MDR 1982, 399; Beschuss vom 16. Januar 1997 - IX ZR 40/96 -, MDR 1997, 503; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - KVR 54/07 -, NRW-RR 2009, 862. Sinn dieser Regelung ist u.a., dem Kostenbeamten eine einfach anzuwendende Regelung an die Hand zu geben. Er soll schwierigen Nachforschungen über die Art der der juristischen Person übertragenen Aufgaben, die finanzielle Beteiligung von Bund oder Land sowie über das Ausmaß von staatlicher Aufsicht und Weisungsabhängigkeit enthoben sein. Vgl. BFH, Beschluss vom 9. Oktober 1974 - VII B 81/73 -, BFHE 113, 496; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76 -. Dieser Aspekt ist auch auf die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG übertragbar. Derjenige Verwaltungsbeamte oder - angestellte, der Verwaltungskosten nach dem Verwaltungskostengesetz festsetzt, soll auf vertiefte Ermittlungen, ob die Gebührenfreiheit nach ihrem Sinn und Zweck im jeweiligen Fall anwendbar ist, verzichten können. Er soll durch einen Blick in den Haushaltsplan erkennen können, ob die Gebührenbefreiung eingreift. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2009 - 1 B 14.08 -. Gemessen an diesen Maßstäben wird die Klägerin nicht nach dem Haushaltsplan des Landes Rheinland-Pfalz verwaltet. Seit dem Haushaltsjahr 2005 wird die Klägerin - wie ausgeführt - nur noch mit einem Globalhaushalt im Landeshaushalt abgebildet. Dies bedeutet, dass nur der Stellenplan, sowie Personal-, Sachkosten- und Investitionskostenzuschüsse im Haushalt veranschlagt werden. Statt nach kameralistischen Grundsätzen wird die Klägerin nach den Regeln des kaufmännischen Rechnungswesens verwaltet. Damit setzt die Klägerin die ihr in § 103 Abs. 2 HochschulG RP eingeräumte Befugnis um, ihre Verwaltung vom bisherigen kameralistischen System in eine kaufmännische doppelte Buchführung umzustellen. Diese Umstellung geht nach der ausdrücklichen Festlegung in § 103 Abs. 2 Satz 1 HochschulG RP mit einer Ausgliederung des Hochschulhaushalts aus dem Landeshaushalts einher. Zwar ist in der Anlage zum Einzelplan 09 (Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur) der Wirtschaftsplan der Klägerin, bestehend aus Erfolgsplan, Investitionsplan und Finanzplan, beigefügt. Diese Anlage hat jedoch nur informatorischen Charakter. Die lediglich informatorische Aufnahme eines derartigen Wirtschaftsplans als Anlage zum Haushaltsplan rechtfertigt nicht die Annahme, die betreffende juristische Person werde "nach dem Haushaltsplan eines Landes verwaltet". Vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1997 - IX ZR 40/96 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2009 - 1 B 14.08 -, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 9. November 2007 - 25 K 4096/06 -. Außerdem wird die Klägerin auch nicht "für Rechnung eines Landes verwaltet" i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG. Aus dem System des Globalhaushalts ergibt sich, dass die Klägerin eigenverantwortlich die Globalzuweisungen in ihrem Haushalt auf die Kostenpositionen verteilt. Einsparungen kommen der Klägerin selbst zugute und müssen nicht an das Land abgeführt werden. Unerheblich ist insoweit, ob das Land Rheinland-Pfalz die Gewährträgerschaft für die Klägerin übernimmt. Denn auch eine etwa bestehende Gewährträgerschaft allein führt noch nicht dazu, dass eine Verwaltung "für Rechnung eines Landes" vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 9 A 4623/03 -. Den vorstehenden Erwägungen steht die von den Vertreterinnen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 9 C 2.07 -, BVerwGE 129, 219, nicht entgegen. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob das Land Rheinland-Pfalz für von seinem Landesbetrieb Straßen und Verkehr beantragte Amtshandlungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt - die Vorschrift hat den gleichen Wortlaut wie § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG - persönliche Gebührenfreiheit beanspruchen kann. Es ging also nicht um eine Gebührenfreiheit des Landesbetriebs (möglicherweise keine oder nur eine teilrechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts), sondern um eine Gebührenfreiheit des Landes selbst. Für die Gebührenfreiheit des Landes selbst kommt es aber auf die hier interessierenden Tatbestandsmerkmale -"nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet"- nicht an. Dementsprechend enthält die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Ausführungen dazu, wie diese Tatbestandsmerkmale auszulegen sind. Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 9. April 2008 - 9 A 1311/06 -, zur Frage der Gebührenfreiheit des Landes NRW für vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW beantragte gebührenpflichtige Amtshandlungen. Eine erweiternde Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG ist nicht geboten. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber einen weitergehenden Regelungswillen gehabt hätte oder gar einen Regelungsfall "planwidrig übersehen" haben könnte. Sollten sich durch Änderungen des Haushaltsrechts, insbesondere durch die Einführung neuer Steuerungsmodelle und damit einhergehend die Ausgliederung der Haushalte juristischer Personen des öffentlichen Rechts aus dem Haushalt des Bundes oder der Länder (hier: aufgrund § 103 HochschulG RP), Akzentverschiebungen ergeben, die möglicherweise in Frage stellen, ob und inwieweit der Grundgedanke der Vorschriften über die persönliche Gebührenfreiheit noch trägt, so ist es nicht Sache der Gerichte, sondern des Gesetzgebers, dem Rechnung zu tragen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2009 - 1 B 14.08 -, juris, Rn. 18 am Ende. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.