Urteil
25 K 4096/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:1109.25K4096.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin begehrt die persönliche Befreiung von Gebühren für Amtshandlungen der Beklagten. Die Klägerin besteht seit dem Jahre 2003 als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "D. (D. )" als Gliedkörperschaft der Freien Universität C. und der I. -Universität zu C. . Sie ist aus einer Fusion der Universitätsklinika und der medizinischen Fakultäten der Freien Universität C. und der I. Universität zu C. im Rahmen der Neustrukturierung der C. Hochschulmedizin hervorgegangen. Die Klägerin erhält vom Land C. erhebliche Zuschüsse für die Hochschulmedizin, die im Haushaltsplan des Landes C. aufgeführt sind. Die Ein- und Ausnahmen der Klägerin sind in einem von der Klägerin erstellten Gesamtwirtschaftsplan aufgeführt. Mit Bescheid vom 12.09.2005 erteilte die Beklagte eine von der Klägerin zuvor beantragte Genehmigung zur Durchführung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels nach § 42 Arzneimittelgesetz (AMG) und setzte mit Kostenbescheid vom 15.09.2005 eine Gebühr nach Gebührenziffern 18.1.1 und 18.1.11.2.1 der AMG- Kostenverordnung 2004 in Höhe von 3.600,00 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie sei von der Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen befreit, weil sie nach dem Haushaltsplan des Landes C. für dessen Rechnung verwaltet werde. Sie sei entscheidend in den Haushalt eingebunden, weil sie Zuschüsse des Landes C. für die Aufgaben von Forschung, Lehre und Studium erhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin werde nach der Neustrukturierung der C. Hochschulmedizin gerade nicht mehr nach dem Haushaltsplan des Landes C. für dessen Rechnung verwaltet. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, sie sei als Gliedkörperschaft organisatorisch und rechtlich in die Universitäten, die nach den Haushaltsplänen des Landes C. verwaltet würden, verzahnt und könne zudem als Trägerin der wissenschaftlichen Forschung ähnlich einer als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtung von den Gebühren befreit werden. Hierzu legt sie einen Feststellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften III in C. vom 10.05.2007 vor, der feststellt, dass das "Universitätsklinikum der D. " in den Jahren 2004 und 2005 gemeinnützigen Zwecken diente und wissenschaftliche Zwecke förderte. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 15.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Entscheidungsform einverstanden erklärt haben. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat eine gebührenpflichtige Amtshandlung beantragt und ist damit als Veranlasser Kostenschuldner (insoweit unstreitig). Die Klägerin ist weder gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) noch nach Vorschriften des Arzneimittelrechts noch nach anderen Rechtsvorschriften persönlich von der Zahlung von Gebühren für oben genannte Amtshandlung befreit. 1. Die Klägerin verfolgt zwar gemeinnützige Zwecke. Das Finanzamt für Körper-schaften III in C. hat in dem Freistellungsbescheid vom 10.05.2007 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Kalenderjahre 2004 und 2005 festgestellt, dass das "Universitätsklinikum der D. - Universitätsmedizin C. " gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) diente und wissenschaftliche Zwecke förderte. (Dass die Klägerin ihre Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen richtet, steht der Annahme der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, solange die erzielten Gewinne im Rahmen der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.) 2. Die Gemeinnützigkeit eines Kostenschuldners ist jedoch kein Kriterium, das im AMG und deren Kostenverordnung als spezieller Regelung und im VwKostG als allgemeiner Vorschrift als Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung genannt ist. Angesichts der umfassenden Regelungen zur Gebührenbefreiung im VerwKostG und in der AMG-Kostenverordnung sind nicht beabsichtigte Regelungslücken nicht erkennbar; Befreiungsregelungen in anderen Rechtsgebieten - etwa im Atomgesetz - sind deshalb nicht analog anwendbar. 3. Die Regelungen der AMG-Kostenverordnung enthalten den Tatbestand einer persönlichen Gebührenbefreiung in dem einschlägigen § 3 nicht. 4. 5. Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG - anwendbar über § 33 Abs. 3 AMG - von der Zahlung der Gebühren befreit. 6. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 12.09.2007 - 1 A 341/06 - betr. die Gebührenfreiheit der Klägerin im Verhältnis zu einer anderen Beklagten ausgeführt: "Diese Vorschrift befreit juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für dessen Rechnung verwaltet werden, von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen. Die Regelung knüpft ausschließlich an die haushaltstechnische Führung der jeweiligen juristischen Person an (vgl. für die gleichlautende Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2005 - 9 A 4623/03-, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.01.2007 - 10 K 6670/03 -, juris; vgl. für die inhaltsgleiche Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG: Oestereich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, Stand April 2007, § 2 Rn. 13). Die persönliche Gebührenbefreiung erfasst daher juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen verantwortliches rechtswirksames Handeln (Verwalten) für die juristische Person gleichzeitig mit einem Eingriff in das Landesvermögen verbunden ist und der rechtmäßige Nachweis über Einnahmen und Ausgaben bzw. das Rechnungswesen der juristischen Person integrierter Bestandteil des Haushaltsplanes bzw. der Rechnungslegung des Landes ist (vgl. zum wortgleichen § 10 LGebG BW: § 10 Nr. 1.3 der allgemeinen Hinweise des Finanzministeriums zum LGebG Baden- Württemberg vom 15.08.2005, abgedruckt in: Schlabach, Kommentar zum Gebührenrecht der Verwaltung). Die haushaltstechnische Führung der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das Rechnungswesen der Klägerin ist nicht in den Haushaltsplan des Landes C. integriert, denn dieser listet nicht die gesamten Ein- und Ausgaben der Klägerin auf, sondern sie stellt gemäß § 24 Abs. 2 des C1. Universitätsmedizingesetzes (UniMedG) einen Gesamtwirtschaftsplan auf, der Grundlage der Wirtschaftsführung ist. Allein die Feststellung der Höhe des Zuschusses des Landes C. für die Hochschulmedizin im Haushaltsplan ist keine ausreichende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben der Klägerin. Im Haushaltsplan erscheint nur ein Verweis auf den Wirtschaftsplan der Klägerin, der selbst nicht abgedruckt wird (vgl. Haushaltsplan von C. für die Haushaltsjahre 2006/2007, Band 11, Einzelplan 17, Kapitel 1710; Titel 68534 und Erläuterungen zu Titel 68518). Anstelle der nach kameralistischen Grundsätzen erforderlichen Trennung zwischen Einnahmen und Ausgaben wird damit eine summenmäßige Zusammenfassung des Wirtschaftsergebnisses im Haushaltsplan zugelassen. Auch die lediglich informatorische Aufnahme einer Einnahmen und Ausgabenübersicht in Form eines Verweises auf einen Wirtschaftsplan im Haushaltsplan ist kein ausreichender Nachweis über das Rechnungswesen (vgl. zu § 2 GKG bzgl. der Treuhand: BGH, Beschluss vom 16.01.1997 - IX ZR 40/96 -, MDR 1997, 503; bzgl. des Bundeseisenbahnvermögens: KG C. , Beschluss vom 04.04.1995 - 1 W 2907/94 -, JurBüro 1996, 42). Das Land C. bindet die Klägerin in eine einem selbständigen Wirtschaftsunternehmen angenäherte Organisation ein. Von einer Verwaltung nach kameralistischen Grundsätzen rücken die Vorschriften des C. Universitätsmedizingesetzes deutlich ab, denn die Landeshaushaltsordnung des Landes C. (LHO) findet gemäß § 24 Abs. 8 UniMedG mit Ausnahme der Vorschriften §§ 9, 24, 54, 55, 88 bis 90, 92, 94 bis 99, 102 und 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO auf die Klägerin keine Anwendung und gemäß § 24 Abs. 1 UniMedG bestimmen sich die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Klägerin nach kaufmännischen Grundsätzen. Gemäß § 25 Abs. 1 der Satzung der Klägerin wendet sie die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften für die Aufstellung des Jahresabschlussberichtes an. Die Klägerin kann daher wirtschaftlichen, insbesondere kaufmännischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Deren Berücksichtigung wäre im Rahmen des weniger flexiblen Haushaltsrechts unter Beachtung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung nicht in gleichem Maße möglich (vgl. zu § 2 GKG: BGH, Beschluss vom 27.10.1981 - VI ZR 108/76 -, juris; vgl. zu § 2 GKG für niedersächsische Hochschulkrankenhäuser: SG Hannover, Beschluss vom 01.06.2007 - S 34 SF 8/07 -, juris). Da die Klägerin nach kaufmännischen Grundsätzen auf Grundlage eines eigenen Wirtschaftsplanes geführt wird, kann sie nicht nach dem Haushaltsplan des Landes C. für dessen Rechnung verwaltet werden (vgl. für die Einordnung der Studentenwerke in NRW: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.01.2007, aaO; vgl. für die Einordnung eines Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts in NRW: VG Köln, Urteil vom 13.06.2003 - 25 K 8579/02 -, juris; Urteil vom 26.09.2003 - 25 K 522/03 -, juris)." Diese Ausführungen macht sich die erkennende Kammer zu Eigen mit der Maßgabe, dass vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung - also der Erteilung der Genehmigung - noch nicht das C. Universitätsmedizingesetz vom 05.12.2005 galt, sondern das Vorschaltgesetz zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land C. vom 27.05.2003, das aber im hier einschlägigen Regelungsbereich rechtsidentische bzw. rechtsähnliche Regelungen enthält. Die Benennung der Klägerin als "Gliedkörperschaft" rechtfertigt keine andere Beurteilung der fehlenden Haushaltsplanverwaltung. Die D. ist eine selbständige, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 HS-Med- G, § 1 Abs. 1 UniMedG). Ihre Wirtschaftsführung und ihr Rechnungswesen erfolgen getrennt von der Universität und dem Land C. nach den Vorschriften des HS- Med-G bzw. dem UniMedG und nicht nach dem Landeshaushaltsplan und der Landeshaushaltsordnung. Die Vorschriften über die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten gemäß § 24 Abs. 1 UniMedG bzw. § 20 HS-Med-G für die gesamte Gliedkörperschaft. Dass ihre Mitglieder zugleich auch Mitglieder der Universität sein können, hat keinen Einfluss auf die haushaltsrechtliche Einordnung der D. . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.