Urteil
9 A 1311/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0409.9A1311.06.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für die Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Begründung, persönliche Gebührenfreiheit zu genießen. Er wurde durch Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754) - BLBG NRW - zum 1. Januar 2001 als teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung errichtet. Er ist wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden sowie Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen. Seine Aufgabe ist es, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten. Nach der gemeinsamen Kabinettvorlage von Finanzministerium und Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 5. Dezember 2000 ist die Hauptaufgabe des Klägers im Rahmen der Eigentümerfunktion die wirtschaftliche Verwaltung des Grundstücksbestandes des Landes in einer Vermieter-Mieter-Beziehung gegenüber den nutzenden Ressorts. Danach mieten die Nutzer die von ihnen genutzten Liegenschaften für eine jeweils festgelegte Laufzeit an. Nach deren Ablauf sollen sie ihren Unterbringungsbedarf auch unabhängig vom Kläger am Markt im Rahmen ihrer Mietbudgets decken können. Bei neuen Unterbringungsfällen sind die Nutzer, soweit sie über entsprechende Haushaltsmittel verfügen, in der Auswahl ihres Vertragspartners frei. Der Kläger muss sich insoweit der Konkurrenz mit anderen privaten Anbietern stellen. Im März 2004 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, das Hauptgebäude der S. -T. -Musikhochschule in E. (G.------straße 110) um ein zweites Obergeschoss für die Nutzung als Übe- und Seminarräume aufzustocken sowie den sich ergebenden Stellplatzbedarf. Für die Erteilung des positiven Bauvorbescheids zog der Beklagte den Kläger unter dem 28. Juni 2004 zu einer Gebühr in Höhe von 3.920,80 Euro heran. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW gebührenbefreit. Er sei im Rahmen eines Kontrahierungszwangs für das Land tätig geworden. Durch Bescheid vom 8. Februar 2005 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück. Es bestehe keine Gebührenfreiheit, weil der Kläger ein grundsätzlich nicht gebührenbefreites Sondervermögen sei und er nicht im Rahmen eines Kontrahierungszwangs gehandelt habe. Im Übrigen fehlten die nach § 8 Abs. 3 Satz 3 GebG NRW erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch die Aufsichtsbehörde. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, bei der hier in Rede stehenden Bewirtschaftung von Grundstücken bestehe keine Konkurrenzsituation, die eine Ausnahme von der Gebührenbefreiung nach sich ziehen könne. Das Fehlen von Ausführungsbestimmungen sei unschädlich. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" habe das Land die in Rede stehende Tätigkeit mit anderen Organisationseinheiten unter Befreiung von Verwaltungsgebühren erledigt. Bei Umbaumaßnahmen wie im Streitfall sei er einem Kontrahierungszwang unterworfen. Die Mieter der Bestandsimmobilien seien nicht im Wettbewerb ermittelt worden, sondern durch Beschluss der Obersten Landesbehörden festgelegt. Erst bei Neubaumaßnahmen orientierten sich die Mietzahlungen am Marktniveau. Da es hier um einen Erweiterungsbau an einer landeseigenen Bestandsimmobilie gehe, sei persönliche Gebührenfreiheit anzunehmen. Der Kläger hat beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 8. Februar 2005 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat in Vertiefung der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen geltend gemacht, die Gebührenbefreiung trete nur ein, wenn die klägerische Tätigkeit auf Grund von öffentlich- rechtlichen Bindungen erfolge, die zugleich die Konkurrenz privater Anbieter ausschlössen. Das sei hier nicht der Fall. Entscheidend sei die rechtliche Möglichkeit einer Wettbewerbssituation. Gewähre man bei baulichen Erweiterungsmaßnahmen Gebührenbefreiung, verzerre sich durch diesen wirtschaftlichen Vorteil der spätere Wettbewerb im Immobilienmarkt. Die Musikhochschule könne ihren Raumbedarf auch durch Anmietung auf dem allgemeinen Immobilienmarkt befriedigen, so dass kein Kontrahierungszwang zu Gunsten des Klägers anzunehmen sei. Auch aus der gemeinsamen Kabinettvorlage vom 5. Dezember 2000 ergebe sich, dass der Kläger bei der ihm übertragenen Aufgabe des Planens und Bauens nach kaufmännischen Grundsätzen im Wettbewerb mit Privaten handeln solle. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW nicht von der Gebühr für die Erteilung des Bauvorbescheids befreit. Die Vorschrift sei zwar nicht erst dann anwendbar, wenn Ausführungsbestimmungen nach Satz 3 der Norm ergangen seien. Der Kläger sei aber nicht im Rahmen eines Kontrahierungszwanges oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW tätig geworden. Ein Mangel an Wettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern wegen öffentlich-rechtlicher Bindungen sei nur gegeben, wenn gerade diese Bindung die Tätigkeit des Klägers dem freien Marktgeschehen entziehe. Daran fehle es. Mit seiner zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, seine öffentlich-rechtliche Bindung ergebe sich aus der Aufgabenzuweisung im Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz. Die Gesetzesbegründung zur Änderung des Gebührengesetzes verkenne die rechtliche Situation und den gesetzlichen Auftrag an ihn. Ein Wettbewerb mit privaten Dritten sei nur gegeben, wenn sich das Land bei ausschreibungspflichtigen Leistungen gegen eine eigene Durchführung entscheide und die Leistung auf dem freien Markt vergeben wolle. Ansonsten laufe der Befreiungstatbestand leer. Das Land trage weiterhin unmittelbar die wirtschaftliche Last des Liegenschaftsmanagements. Dies rechtfertige die Gebührenbefreiung. Es könne nicht entscheidend sein, ob der Antrag im eigenen Namen oder im Namen des Landes gestellt worden sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf das angefochtene Urteil und sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Ergänzend macht er geltend, die als konstitutiv anzusehenden Ausführungsbestimmungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW seien nach wie vor nicht ergangen. Im Übrigen sei der Kläger nicht im Rahmen einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Bindung i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW für das Land tätig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie in dem durch Urteil vom heutigen Tag entschiedenen Verfahren 9 A 4923/05 und in den Verfahren 9 A 2180/06, 9 A 2181/06 und 9 A 2194/06 sowie VG Gelsenkirchen - 17 K 3345/02 - und der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere genügt die Vertretung des Klägers durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt im Berufungsverfahren den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO. Der Kläger darf sich in diesem Verfahren gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 9 A 4923/05, auf dessen Begründung insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, näher ausgeführt. II. Die Berufung ist aber unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 8. Februar 2005 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW i.V.m. Tarifstelle 2.4.6 des Allgemeinen Gebührentarifs - AGT - zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 428) - AVwGebO NRW -. Danach werden für die Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides 50,00 EUR bis 1/1 der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 erhoben. Gemäß der Anmerkung zu Tarifstelle 2.4.6 ist nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise 1/1 der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.4 zu erheben. Dies stellt der Kläger nicht in Frage. Ihm steht indes entgegen seiner Auffassung keine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW zu. Nach dieser Regelung sind unter anderem das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, von Verwaltungsgebühren befreit. Abs. 3 Satz 1 schließt diese Gebührenfreiheit jedoch aus unter anderem für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GG sowie für gleichartige Einrichtungen des Landes. Dieser Ausschluss gilt wiederum nach Satz 2 nicht, soweit Sondervermögen des Landes oder Landesbetriebe im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land NRW, den Bund oder für landes- oder bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden. Hierzu erlässt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des Sondervermögens oder des Landesbetriebes Ausführungsbestimmungen (Satz 3). 1. Auch wenn grundsätzlich die Gebührenfreiheit des Landes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW zumindest in entsprechender Anwendung auch für den nur teilselbständigen Kläger besteht, wird sie durch die Sonderregelung in Abs. 3 Satz 1 GebG NRW letztlich ausgeschlossen. Denn der Kläger ist eine einem Sondervermögen im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GG gleichartige Einrichtung des Landes. Diese Verfassungsbestimmung enthält keine Legaldefinition, sondern verwendet den Begriff des Sondervermögens im Halbsatz 2 von Satz 1 nur, um daran anknüpfend eine Ausnahme von dem Vollständigkeitsprinzip zuzulassen, das nach Halbsatz 1 das Budgetrecht des Parlaments schützen soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 9 C 2.07 -, KStZ 2008, 17, bezogen auf dort ebenfalls genannte Bundesbetriebe. Eine Definition von Sondervermögen findet sich in Nr. 2.1 zu § 26 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) vom 14. März 2001 - GMBl S. 307 -. Sie lautet: Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Bundesvermögens, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt sind." Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger bezogen auf das Land NRW, obwohl § 1 Abs. 1 BLBG NRW ihn als teilrechtsfähig" ausgestaltet. Das ändert nämlich letztlich nichts an seiner rechtlichen Unselbständigkeit. Alle als rechtlich unselbständig angesehenen Sondervermögen genießen relative Rechtsfähigkeit, eben darin Vermögensfähigkeit. Vgl. Isensee, Staatsvermögen, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 122 Rn.19. Vor allem aber ist insoweit entscheidend, dass das auf den Kläger gemäß § 2 Abs. 2 BLBG NRW übergegangene Liegenschaftsvermögen vom übrigen Landesvermögen abgesondert worden ist und der Kläger gemäß § 8 Abs. 2 BLBG NRW einen eigenen Wirtschaftsplan aufzustellen hat, der dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen ist. Diese haushaltsrechtliche Verselbständigung und Rückbindung an den Landeshaushalt rechtfertigen - unabhängig von einer erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit, wie sie nach Nr. 1.1 zu § 26 VV-BHO für Bundesbetriebe erforderlich ist, vgl. auch § 14 a Abs. 1 LOG NRW für Landesbetriebe - letztlich eine Ausnahme von dem Vollständigkeitsprinzip nach Art. 81 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesverfassung NRW (entsprechend Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG). Vgl. Gröpl, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Februar 2008, Art. 110 Rn. 99. 2. Dem Kläger steht nicht deshalb Gebührenfreiheit zu, weil § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW die Geltung von Satz 1 ausschlösse. Zwar ist die Anwendung der Rückausnahme nach Satz 2 nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil für den Kläger noch keine Ausführungsbestimmungen gemäß Satz 3 erlassen worden sind (a). Sie gilt für den Kläger jedoch nicht, weil er nicht im Rahmen eines Kon-trahierungszwangs oder sonstiger öffentlich- rechtlicher Bindungen für das - hier allein in Betracht kommende - Land NRW tätig geworden ist (b). a) Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie sie in § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW verwendet werden, ist gerichtlich voll überprüfbar. Nur ausnahmsweise ist es im Hinblick auf die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu rechtfertigen, der zuständigen Stelle bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nur eingeschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1990 - 3 C 50.86 -, NVwZ 1991, 568. Eine derartige Einschätzungsprärogative der zuständigen (Verwaltungs-)Stelle hat die Rechtsprechung bisher anerkannt bei Entscheidungen über die persönliche Eignung, Fähigkeit und Leistung sowie bei prüfungsspezifischen Wertungen, bei Entscheidungen, die auf wissenschaftlichen oder spezialisierten Wertungen beruhen und für die deshalb der Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise die Entscheidung durch entsprechend sachkundige Personen vorsieht, bei Entscheidungen, die der Gesetzgeber von besonderen, fachkundig zusammengesetzten, Kollegialorganen (zumeist mit Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit ausgestattet) treffen lässt, bei Entscheidungen, die auf spezifischen Prognosen tatsächlicher oder wertender Art beruhen oder bei Entscheidungen, bei denen der Gesetzgeber die Letztverantwortung für die Ausfüllung eines Rechtsbegriffs wegen einer insoweit bestehenden größeren Sachkompetenz der Verwaltung oder der zuständigen Stelle zugeordnet hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2005 - 1 WB 4.05 -, DVBl. 2006, 574, m.w.N. Keine dieser Fallkonstellationen liegt hier vor. Vielmehr ist die Verwaltung lediglich ermächtigt worden, in Form von Ausführungsbestimmungen im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis Vorschriften des Innenrechts zu erlassen, nicht aber für die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen nach außen verbindliche Rechtsnormen. Vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsvorschriften BVerwG, Beschluss vom 4. August 2006 - 2 B 12.06 -. b) Der Kläger ist bei der Stellung der Bauvoranfrage im Zusammenhang mit der Erweiterung der S. -T. -Musikhochschule nicht im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land tätig geworden. Für die Gebührenfreiheit genügt nicht jegliche öffentlich-rechtliche Bindung, sondern nur eine solche, die ähnlich einem Kontrahierungszwang bewirkt, dass keine (echte) Wettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern besteht. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW. Danach steht die Formulierung sonstige öffentlich-rechtliche Bindung" im unmittelbaren (Sinn-) Zusammenhang mit dem Begriff des Kontrahierungszwanges. Hinter der gesetzgeberischen Entscheidung, für Landesbetriebe und Sondervermögen abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW Gebührenfreiheit vorzusehen, wenn diese im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land tätig geworden sind, steht im Übrigen vor allem die folgende Erwägung: Landesbetriebe oder das Sondervermögen, das der Kläger darstellt, sollen für ihre Tätigkeit, die früher durch gebührenbefreite staatliche Verwaltung wahrgenommen wurde, weiterhin gebührenbefreit sein, sofern wegen eines bestehenden Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen (z. B. Organleihe) keine Wettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern besteht, etwa wenn der Kläger weiterhin als einziger Anbieter auftritt. Nur in diesen Fällen besteht nach Ansicht des Gesetzgebers kein Bedürfnis für den nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW bezweckten Konkurrentenschutz. Vgl. Begründung zu § 8 Abs. 3 GebG NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT- Drs. 13/3192, S. 74 f. Bestätigt wird diese Auslegung der Vorschrift dadurch, dass nach dem nicht aufgegebenen ursprünglichen Gesetzeszweck Sondervermögen ebenso wie nach der entsprechenden Bestimmung im Verwaltungskostengesetz nicht gebührenbefreit sein sollten, weil sie im Zweifel eine Rolle in der Wettbewerbswirtschaft spielen und daher nicht besser gestellt werden sollten, als private Unternehmen." Vgl. Begründung zu § 8 Abs. 3 GebG NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT- Drs. 7/821, S. 26 f.; dazu auch Begründung zum Regierungsentwurf zum Verwaltungskostengesetz BR-Drs. 530/69, S. 13. Für ein Tätigwerden im Rahmen sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen" reicht es hingegen nicht, dass der Kläger bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 BLBG NRW die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten hat. Diese Bindungen gehen nicht über Bindungen hinaus, denen nach der oben unter 1. angeführten Begriffsdefinition jedes - im Grundsatz gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW gerade nicht gebührenbefreite - Sondervermögen unterliegt, weil es einzelne Aufgaben seines Trägers erfüllen soll. Im Rahmen öffentlich-rechtlicher Bindungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW, also außerhalb einer Wettbewerbssituation zu privaten Anbietern, handelt der Kläger nur noch insoweit, als er - nach Innenrecht, das für alle an Nutzungsverhältnissen Beteiligten verbindlich ist - für eine gewisse Übergangszeit als wirtschaftlicher Eigentümer der an ihn abgegebenen Immobilien gegenüber den nutzenden Ressorts Vermieterfunktion wahrzunehmen hat, ohne dass er sich insoweit einem Wettbewerb stellen muss bzw. darf. Denn in dieser Hinsicht wird erst nach Ablauf der Übergangszeit wirtschaftlicher Wettbewerb hergestellt. Spätestens nach Auslaufen oder einvernehmlicher Aufhebung der befristeten Mietverträge, die der Kläger unmittelbar nach seiner Errichtung mit allen Nutzern geschlossen hat, hat sich der Kläger jedoch auch auf diesem Feld einem Wettbewerb mit anderen Anbietern zu stellen und seinerseits die Möglichkeit, die zuvor vermieteten Grundstücke anderweitig zu verwerten, wenn dies für ihn günstiger ist als die weitere Vermietung. Vgl. Gemeinsame Kabinettvorlage von Finanzministerium und Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 5. Dezember 2000, in: Grundlagen des BLB NRW, 3. Aufl. 2006, A.II.2., S. 12 ff.; Allgemeine Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW", LT-Drs. 13/189, S. 13 f. Für Erwerb und Verkauf von Immobilien sowie Neubauten besteht diese Wettbewerbssituation am allgemeinen Immobilienmarkt bereits seit Errichtung des Klägers. Insoweit soll er nach der Gesetzesbegründung flexibel am Markt arbeiten, sich im Wettbewerb behaupten und Erträge erwirtschaften. Auch wenn der Kläger der einzige Anbieter" eines bestimmten Grundstücks ist, so hat er sich als solcher einem Wettbewerb mit Grundstücken anderer Anbieter vergleichbarer Nutzung, Größe und Lage zu stellen. Entsprechend besteht beim Erwerb von Immobilien bzw. bei Neu- oder Erweiterungsbauten grundsätzlich ein Nachfragewettbewerb, selbst wenn im Einzelfall keine weiteren Interessenten für ein bestimmtes Grundstück vorhanden sein mögen. Hiervon ausgehend stand der Kläger bei Stellung der Bauvoranfrage im Zusammenhang mit der Erweiterung der S. -T. -Musikhochschule im Wettbewerb des allgemeinen Immobilienmarkts und unterlag keinen einem Kontrahierungszwang vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Bindungen. Demnach kann er aus Gründen des Konkurrenzschutzes nicht in den Genuss der Privilegierung des § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW gelangen. Dass das geplante Bauvorhaben von einer (Musik-)Hochschule genutzt werden sollte bzw. genutzt wird, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich insbesondere aus der gemeinsamen Kabinettvorlage von Finanzministerium und Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 5. Dezember 2000 nicht, dass der Kläger in derartigen Fällen im Rahmen sonstiger öffentlich- rechtlicher Bindungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW) handelt. Gemäß dem vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Abschnitt A. II. 4 der Kabinettvorlage war ein wesentliches Ziel des Gesetzgebers, die Verantwortlichkeit für die Gebäudebewirtschaftung in ihren Einrichtungen den Hochschulen zu belassen. Im Anschluss an die Beschreibung der Aufgaben des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW heißt es in der genannten Kabinettvorlage unter dem Abschnitt Hochschulen / Medizinische Einrichtungen": Zur Wahrung ihrer Autonomie werden bei nutzerspezifischen Bedürfnissen Maßnahmen im Einvernehmen mit den Hochschulen durchgeführt. Der Umfang wird im Wirtschaftsplan des Betriebes gesondert ausgewiesen. ... Die Hochschulen und medizinischen Einrichtungen sind verpflichtet, beim Abschluss von Baubetreuungsverträgen auch Angebote des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW einzuholen. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat die Möglichkeit, sein Angebot im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen noch zu optimieren." Die gleiche Formulierung findet sich im Zusammenhang mit dem Abschluss von Dienstleitungsverträgen betreffend Aufgaben des kaufmännischen, technischen und infrastrukturellen Gebäudemanagements. Sie verdeutlicht, dass der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW nur ein Anbieter neben anderen ist und sich dem Wettbewerb mit diesen stellen muss. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der Entschließung des Landtages vom 6. Dezember 2000. Darin heißt es unter IV.: Dabei geht der Landtag von folgenden Eckpunkten aus: Die Hochschulen bleiben für die Gebäudebewirtschaftung in ihren Einrichtungen verantwortlich. Es gilt das Vermieter-/Mieter-Modell. Dies beinhaltet auch, dass sich die Hochschulen hinsichtlich des Planens und Bauens des Bau- und Liegenschaftsbetriebes bedienen. ... Bauunterhaltungsmaßnahmen und kleinere Baumaßnahmen können die Hochschulen eigenverantwortlich durchführen. ... Die Hochschulen entscheiden über die Prioritäten von Neubaumaßnahmen. ... Der Landtag geht davon aus, dass im Zuge der weiteren Autonomisierung der Hochschulen ..." Zum einen stellen diese Erwägungen bloße Erwartungen dar, die auch aus Sicht des Landtages einer konkreten Umsetzung bedurft hätten, um überhaupt Bindungswirkung zu entfalten. Derartiges - in welcher Form es auch immer in Betracht kommen mag - ist indes im weiteren Gesetzgebungsverfahren unterblieben. Zum anderen lässt sich den vorstehend wiedergegebenen Formulierungen allenfalls eine Bindung der betroffenen Hochschulen entnehmen, nicht jedoch eine solche des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.