Urteil
4 LC 523/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein für eine Bestattung gebundener Treuhandbetrag kann als Schonvermögen i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG gelten, wenn dessen Einsatz für den Hilfesuchenden eine besondere Härte bedeuten würde.
• Die Wahrung persönlicher Bestattungswünsche gehört zum Bereich des durch Art. 1 und 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts und kann bei älteren Pflegebedürftigen eine Verwertungssperre begründen.
• Die bloße Kündbarkeit eines Bestattungsvorsorgevertrags verhindert nicht schon aus diesem Grund die Annahme einer Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG; maßgeblich sind konkrete Umstände, die die tatsächliche Kündigungsunwahrscheinlichkeit stützen.
Entscheidungsgründe
Bestattungsvorsorge als Härtefall: Treuhandbetrag bleibt Schonvermögen • Ein für eine Bestattung gebundener Treuhandbetrag kann als Schonvermögen i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG gelten, wenn dessen Einsatz für den Hilfesuchenden eine besondere Härte bedeuten würde. • Die Wahrung persönlicher Bestattungswünsche gehört zum Bereich des durch Art. 1 und 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts und kann bei älteren Pflegebedürftigen eine Verwertungssperre begründen. • Die bloße Kündbarkeit eines Bestattungsvorsorgevertrags verhindert nicht schon aus diesem Grund die Annahme einer Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG; maßgeblich sind konkrete Umstände, die die tatsächliche Kündigungsunwahrscheinlichkeit stützen. Die 1913 geborene Klägerin lebt seit September 1999 in einem Altenzentrum. Vor der Heimaufnahme schloss sie einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag und zahlte 8.050 DM ein; zudem hatte sie zuvor einen Sparkassenbrief an ihre Tochter abgetreten. Ab Januar 2000 beantragte sie Sozialhilfe zur Übernahme der Heimkosten; Pflegekasse und Renten deckten nur Teile der Kosten. Die Kommune lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über verwertbares Vermögen, namentlich den Treuhandbetrag. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil der Bestattungsvorsorgevertrag kündbar sei und damit verwertbar. Die Klägerin berief sich darauf, den Vertrag nicht kündigen zu wollen und dass der Einsatz des Betrags eine Härte darstelle. • Rechtsgrundlage ist § 68 BSHG (Hilfe zur Pflege) in Verbindung mit den Vorschriften über den Vermögenseinsatz, insbesondere § 88 BSHG. • § 88 Abs. 3 BSHG verbietet den Vermögenseinsatz, wenn dieser für den Hilfesuchenden eine Härte darstellen würde; die Vorschrift schützt neben wirtschaftlichen auch immaterielle Interessen. • Die Gewährleistung einer angemessenen Bestattung ist dem Schutz immaterieller Interessen zuzurechnen und berührt das durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. • Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin vor Heimaufnahme selbständig in eigener Wohnung lebte und nur wegen der besonders hohen Heimkosten Sozialhilfe beantragt hat; die Zahlung für Bestattungsvorsorge ist im gegebenen finanziellen Rahmen als angemessen einzustufen. • Die Kündbarkeit des Vertrags ist rechtlich nicht entscheidend; maßgeblich sind konkrete Anhaltspunkte, ob der Vertrag tatsächlich gekündigt werden soll. Vor dem Hintergrund des hohen Alters und Gesundheitszustands der Klägerin sind solche Anhaltspunkte nicht gegeben. • Vor diesem Hintergrund ist der Treuhandbetrag als vom Einsatz freizustellendes Schonvermögen wegen einer Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG anzusehen. • Folgerichtig besteht für den Zeitraum 1. August 2000 bis 28. Juni 2001 ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten; für andere Zeiträume ergaben sich keine Feststellungen. Die Berufung ist begründet: Die Beklagte wird verpflichtet, die von Renten, Pflegekasse und Aufwendungszuschuss nicht gedeckten Heimkosten der Klägerin für den Zeitraum 1. August 2000 bis 28. Juni 2001 zu übernehmen. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass der durch den Bestattungsvorsorgevertrag gebundene Betrag von 8.050 DM nicht eingesetzt werden muss, weil sein Einsatz eine besondere Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG darstellen würde. Die Kündbarkeit des Vertrags allein rechtfertigt nicht die Verwertung; maßgeblich sind die konkreten Umstände, hier vor allem Alter, Gesundheitszustand und der Wille der Klägerin, den Vertrag nicht zu kündigen. Die Kostenentscheidung folgt den maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften; eine Revision wird nicht zugelassen.