Beschluss
16 B 2078/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Gewährung von Hilfe zur Pflege sind Schonvermögen und die Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 BSHG zu beachten.
• Bestattungsvorsorgeverträge können Teil angemessener Alterssicherung i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG sein.
• Die Verwertung von Vermögen zur Deckung von Pflegekosten kann unzumutbar sein, wenn dadurch die Alterssicherung oder die Aufrechterhaltung einer würdigen Bestattung wesentlich gefährdet wird.
Entscheidungsgründe
Schonvermögen, Bestattungsvorsorge und Härtefallregelung bei Hilfe zur Pflege • Bei Gewährung von Hilfe zur Pflege sind Schonvermögen und die Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 BSHG zu beachten. • Bestattungsvorsorgeverträge können Teil angemessener Alterssicherung i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG sein. • Die Verwertung von Vermögen zur Deckung von Pflegekosten kann unzumutbar sein, wenn dadurch die Alterssicherung oder die Aufrechterhaltung einer würdigen Bestattung wesentlich gefährdet wird. Eheleute beantragen Hilfe zur Pflege für den Zeitraum 1.7.2003–31.12.2003, da sie stationär in einem Altenheim untergebracht sind. Sie sind pflegebedürftig und erhalten Renten sowie Leistungen der Pflegekasse, haben aber nicht ausreichend Einkünfte zur Deckung der Heimkosten. Jeder der Ehegatten hat zuvor einen Bestattungsvorsorgevertrag über rund 3.474,68 Euro abgeschlossen; zusammen verfügen sie über etwa 7.000 Euro Vermögen. Die Behörde verweigerte vorläufig die Übernahme der Heimkosten mit der Begründung, das Vermögen sei verwertbar. Die Antragsteller rügten, die Verwertung trete eine unzumutbare Härte hinsichtlich ihrer Alterssicherung und Bestattungsvorsorge hervor. • Die Antragsteller sind unstreitig pflegebedürftig und auf die Heimpflege angewiesen; die Behörde ist zur Gewährung von Hilfe zur Pflege verpflichtet, soweit Einkünfte und Leistungen nicht ausreichen. • Nach §§ 88, 89 BSHG dienen Schonvermögen und die Härtefallregelung dem Schutz der Lebensgrundlagen und der Alterssicherung; § 88 Abs.3 Satz2 BSHG sieht eine Härte insbesondere dann an, wenn durch Vermögenseinsatz die angemessene Alterssicherung wesentlich erschwert wird. • Die mit Bestattungsvorsorgeverträgen gesicherten Beträge sind als Teil der Alterssicherung im Sinne des § 88 Abs.3 Satz2 BSHG zu werten, weil Bestattungsvorsorge den Lebensabschnitt des Alters abschließt und für viele Menschen ein wesentliches Bedürfnis darstellt; dies gilt besonders für Ehegatten, bei denen die Bestattung des zuerst Verstorbenen auch den längerlebenden Partner betrifft. • Die Höhe der jeweils hinterlegten Beträge (jeweils rund 3.500 Euro) bleibt innerhalb des Rahmens angemessener Bestattungsvorsorge; mögliche Verluste bei Rückabwicklung und die Bedeutung einer Familienwahlgrabstätte rechtfertigen die Nichtverwertung. • Soweit geltend gemacht wird, die sozialhilferechtliche Mindestbestattung nach § 15 BSHG genüge, greift dies nicht durch: § 88 BSHG schützt Vermögen auch jenseits dessen, was als Leistungsanspruch besteht, um individuelle Lebensgestaltung zu bewahren. • Ein etwaiger Vorwurf des missbräuchlichen Abschlusses der Vorsorgeverträge scheitert, weil der Betreuer nachvollziehbare Gründe für den Vertragsschluss darlegte; kein missbräuchliches Verhalten wurde festgestellt. Die Beschwerde der Antragsteller war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, die nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der stationären Pflege im Johanniter-Altenheim für den Zeitraum 1.7.2003 bis 31.12.2003 zu übernehmen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Verwertung der Bestattungsvorsorgeverträge eine unzumutbare Härte im Sinne des § 88 Abs.3 BSHG darstellen würde und diese Vorsorge als Teil der angemessenen Alterssicherung anzuerkennen ist. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt. Damit bleibt das Vermögen der Antragsteller in Form der Bestattungsvorsorge unberührt und die Pflegekosten sind vorläufig vom Antragsgegner zu tragen.