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Beschluss

4 L 491/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2004:0311.4L491.04.00
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Leitsätze

Heranziehung zu Studiengebühren

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert beträgt 162,50 Euro.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Heranziehung zu Studiengebühren 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert beträgt 162,50 Euro. G r ü n d e I. Die Antragstellerin schloss Ende 2000 an der Fachhochschule O. ein Studium im Fach Textildesign mit der Diplomprüfung ab. Sie studiert seit dem Wintersemester 2001/02 an der Fachhochschule E. Kommunikationsdesign - Grafikdesign. Bei der Einschreibung wurde sie auf Grund des Erststudiums in das 5. Semester eingestuft. Das kommende Sommersemester ist für sie das 10. Fachsemester; insgesamt befindet sie sich im 25. Hochschulsemester. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu Studiengebühren in Höhe von 650 Euro heran. Die Antragsgegnerin stützt den Bescheid auf § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG und führt zur Begründung an, dass für die Antragstellerin wegen des abgeschlossenen Erststudiums kein Studienkonto eingerichtet werden könne. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin darauf hin, dass die Hochschule die Gebühr im Einzelfall bei Vorliegen einer unbilligen Härte erlassen könne und erteilt hierzu weitere Informationen. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin ferner darauf hin, dass Zahlungsfrist der 1. Februar 2003 sei und ohne Zahlung keine Rückmeldung vorgenommen würde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2004 erhob die Antragstellerin Widerspruch (Beiakte Heft 1 Bl. 4 - I 4). Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 (I 19) beantragte sie ferner bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung. Hierüber hat die Antragsgegnerin bislang - soweit ersichtlich - nicht entschieden. Die Antragstellerin versuchte, sich ohne Zahlung der Studiengebühr zurückzumelden. Nach dem Vortrag der Antragstellerin wurde sie daraufhin mit Bescheid vom 26. Februar 2004 exmatrikuliert. Die Antragstellerin stellte ferner Anträge auf Erlass der Studiengebühr, die die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Februar 2004 ablehnte (I 20). Hiergegen sowie gegen die Exmatrikulation erhob die Antragstellerin Widerspruch. Am 1. März 2004 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beruft sich vor allem auf den Schutz ihres Vertrauens, das Zweitstudium gebührenfrei fortführen zu können. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2003 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, der Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Das Begehren der Antragstellerin ist in dem Sinne zu verstehen, wie es vorstehend unter I. wiedergegeben ist. Für die unter 1. bis 3. auf Blatt 1 der Antragsschrift aufgeführten Anträge ist das unzweifelhaft. Der Antragstellerin geht es um die Aussetzung der Vollziehung. Einer besonderen Anordnung, der Antragstellerin ggfls. die zum Studium erforderlichen Papiere, das Semesterticket usw. auszuhändigen, bedarf es für den Fall des Erfolgs des Antrags im übrigen nicht, da die Verpflichtung der Antragsgegnerin hierzu als Folge der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid evident wäre und kein Anlass für die Annahme besteht, die Antragsgegnerin würde dieser Verpflichtung im Falle eines Erfolgs der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht nachkommen. Die Ausführungen auf S. 4 der Antragsschrift werden nicht dahin verstanden, dass die Antragstellerin zugleich mit Blick auf den abgelehnten Erlassantrag eine einstweilige Anordnung begehrt. Nach dem Sinnzusammenhang scheint die Antragstellerin vielmehr davon auszugehen, sie benötige eine einstweilige Anordnung, um an einen „gültigen" Studentenausweis, das Semesterticket usw. „heranzukommen". Das ist jedoch - wie vorstehend aufgezeigt - nicht der Fall. Der Antrag ist zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die Entscheidung der Antragsgegnerin in dem nach § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehenen - und vom Antragsteller im Widerspruchsschreiben auch beantragten - Verfahrens nicht abgewartet hat. Denn es liegt die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO - in entsprechender Anwendung - vor. Zwar beabsichtigt die Antragsgegnerin nicht, die Gebührenforderung im Wege der Vollstreckung beizutreiben. Sie hat jedoch die Rückmeldung der Antragstellerin und damit die Möglichkeit einer regulären Fortsetzung des Studiums für die Antragstellerin von der Zahlung der Gebühr abhängig machen und damit Rechtsfolgen an die Nichtzahlung der Gebühr knüpfen, die ebenso gewichtig sind wie eine Vollstreckung. Eine solche Fallgestaltung ist angesichts der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) der in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen. vgl. ähnlich für eine Gleichsetzung von Vollstreckung und Gebrauchmachen von Erlaubnissen im Rahmen des § 80 Abs. 6: Kopp-Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, Rdnr. 186 zu § 80 Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nämlich bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten, die aufschiebende Wirkung anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vgl. zu dessen Anwendbarkeit als Entscheidungsmaßstab Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 851 sowie die zugehörige Fußnote 13 kommt diese Aussetzung der Vollziehung dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes - hier der Gebührenerhebung - bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Gebührenbescheid jedenfalls nicht als erkennbar rechtswidrig, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Im übrigen muss eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage einem etwaigen Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Der Gebührenbescheid kann sich auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom 28. Januar 2003 - StKFG - in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - RVO-StKFG-NRW - vom 17. September 2003, im folgenden abgekürzt zitiert: RVO, stützen. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung nach den verschiedenen, einschlägigen Vorschriften der vorbezeichnenten Rechtsgrundlagen vorliegen, wird von der Antragstellerin selbst nicht in Abrede gestellt und wird daher für das vorliegende Verfahren ohne vertiefte Sachverhaltsüberprüfung auch seitens des Gerichts unterstellt. Die Gebührenpflicht der Antragstellerin besteht nicht etwa deshalb nicht, weil die Regelungen des StKFG und der RVO gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nicht dazu zwingt, sämtliche Vorschriften des StKFG und der RVO einer rechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Zu untersuchen ist nur, ob die Vorschriften, die für die Antragstellerin eine Gebührenpflicht begründen, rechtlichen Bestand haben. Es mag dahinstehen, ob einzelne andere Regeln des StKFG und der RVO rechtlichen Bedenken unterliegen. In der Presse vgl. Rheinische Post, 4. Februar 2004 sind etwa die Regelungen über Bonusguthaben für die Arbeit in Hochschulgremien und für Alleinerziehende als zu eng kritisiert worden. Hierbei handelt es sich jedoch um Regelungen für einzelne abgrenzbare Gruppen von Studierenden; selbst wenn diese Regelungen für sich zu beanstanden wären, würde daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Gesamtregelungen in StKFG und RVO folgen, sondern lediglich Korrekturbedarf an den Regelungen für die jeweils betroffenen Gruppen. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist dies jedoch ohne Belang. Mit Blick auf die vorliegende Fallgestaltung und das Vorbringen der Antragstellerin bedarf es vielmehr nur der Prüfung, ob - zum einen - die Gebührenerhebung für Studierende vom grundsätzlichen Ansatz her rechtmäßig ist (hierzu a.) und ob - zum anderen - für die Antragstellerin Vertrauensschutz hinsichtlich einer gebührenfreien Fortsetzung des Zweitstudiums besteht (hierzu b.). Erstere Frage ist zu bejahen, letztere zu verneinen. a. Zu ersterer Frage hat das Gericht in zwei Beschlüssen vom heutigen Tage in anderen Verfahren ausgeführt, dass die Erhebung von Studiengebühren rechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden kann, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Das Gericht ist dabei den rechtlichen Überlegungen gefolgt, die das Bundesverwaltungsgericht zu Studiengebühren im Lande Baden- Württemberg angestellt hat . Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - NVwZ 2002, 206 (207) Hierauf wird zur Vermeidung überflüssiger Ausführungen verwiesen. b. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Überlegungen, die der Bayerische VGH in dem vom der Antragstellerin angeführten Urteil angestellt hat, sind auf die Lage im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Das Gericht hat in den o. a. Beschlüssen vom heutigen Tage zum Schutz des Vertrauens von Langzeitstudenten (eines Erststudiums) auf die Beibehaltung der bisherigen gebührenfreien Studiermöglichkeit folgendes ausgeführt: „Der Umstand, dass die Gebührenerhebung betreffend den Antragsteller auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft, begründet - entgegen der Ansicht des Antragstellers - ebenfalls keine durchschlagenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG werden für die Berechnung des Studienguthabens auch solche Semester berücksichtigt, in denen Studierende vor Inkrafttreten des StKFG an einer Hochschule im Geltungsbereich des HRG eingeschrieben waren. Diese Regelung entfaltet eine sogenannte unechte Rückwirkung vgl. zum grundsätzlichen Verbot einer (echten) Rückwirkung und zur Abgrenzung einer (echten) Rückwirkung von der unechten Rückwirkung BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O, S. 210 die grundsätzlich zulässig ist, sofern die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit nichts anderes gebieten. Das ist namentlich der Fall, wenn eine Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit dem Interesse des Betroffenen ein höheres Gewicht zukommt. vgl. BVerwG, ebenda Der landesrechtliche Normgeber verfolgte mit der Einführung von Studiengebühren - als durchaus auch gewichtig zu qualifizierende - fiskalische Ziele vgl. LT-Drs. 13/3023 S.1 und S. 19, Abs. 4 und das Ziel, Studierende zu einem stringenteren und ergebnisorientierten Studium zu veranlassen. ebenda, S. 19 Abs. 5 Beide Gesichtspunkte stehen für berechtigte gesetzgeberische Interessen. Demgegenüber konnte der Antragsteller nicht auf den Fortbestand einer zeitlich unbegrenzten Gebührenfreiheit des Studiums vertrauen. vgl. zu einem solchen Vertrauen im allgemeinen BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a. O, S. 210 ... Vielmehr musste jedem Studierenden - zumal angesichts der im politischen Raum seit längerem geführten Diskussion - ungeachtet der früheren Rechtslage klar sein, dass der Gesetzgeber einer weit über die Regelstudienzeit hinausgehenden Inanspruchnahme der Hochschulen auf Kosten der Allgemeinheit jederzeit auch Grenzen setzen konnte. vgl. ebenda Mit Blick darauf, dass „Altstudierende" ihr Studium begonnen und den Studienfortgang eingeteilt haben mochten unter der tatsächlichen Gegebenheit, dass das Studium (bislang) auf Dauer gebührenfrei betrieben werden konnte, spricht allerdings einiges dafür, dass der Normgeber die Gebührenpflicht nicht unvermittelt, sondern nur verbunden mit Übergangs- und Härteregeln einführen durfte. vgl. zur Rechtswidrigkeit einer Zweitstudiengebühr für Studierende, die ihr Zweitstudium bereits begonnen haben Bay. VGH, Entscheidungen vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 und 7 B 00.963 - juris Indessen hat der Normgeber dieses Erfordernis beachtet. Das StKFG ist am ersten Tag nach der Verkündung am 31. Januar 2003 - mithin am 1. Februar 2003 - in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt an musste - auch wenn die RVO mit den Einzelheiten zur Berechnung des Studienguthabens erst später erlassen wurde - jeder längere Zeit Studierende gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StKFG damit rechnen, dass bereits früher verbrachte Studienzeiten für das Eintreten der Gebührenpflicht bedeutsam werden würden, und er hatte in jedem Fall zwei Semester Zeit, sich auf die zu erwartende Rechtslage einzustellen. Dieser Zeitraum für eine „Umorientierung" ist im übrigen tatsächlich noch länger, wenn namentlich der Studierende die - auch wiederholt anwendbare - Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 RVO nutzen kann. Damit steht Studierenden bei zielgerichtetem Studium eine genügende Zeit zur Verfügung, ungeachtet der Neuregelungen das Studium ohne nennenswerte wirtschaftliche Hindernisse zum Abschluss zu bringen. Es ist nicht geboten, zumal angesichts der sonst in StKFG und RVO noch vorgesehenen Ausnahme- und Härtefallregelungen, weitergehende Übergangsfristen zu gewähren. Zutreffend ist zwar, dass Studierende wie der Antragsteller angesichts der Regelungen zur Gebührenpflicht damit letztlich nur einen engen Spielraum für eine „Umorientierung" haben. Sie müssen, wollen sie nicht das Studium aufgeben oder Finanzierungsmöglichkeiten für die Gebühren erschließen, möglichst zielstrebig auf einen Abschluss hinarbeiten. Darüber hinausgehendes gebietet der Grundsatz des Vertrauensschutzes aber nicht. Im übrigen beschränkt sich die Motivation des landesrechtlichen Normgebers nicht darauf, die Studierenden unter finanziellem Druck zu zielstrebigem Studieren anzuhalten. Es ging ihm zugleich darum, diejenigen, die zwar - aus welchen Motiven auch immer - an der Hochschule eingeschrieben sind, tatsächlich aber nicht aktiv studieren, von der Hochschule fernzuhalten oder ihnen eine Gegenleistung für die durch die Hochschulangehörigkeit gewährten Vorteile abzufordern; denn „die unbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen sei „weder bildungspolitisch zielführend noch finanzpolitisch vertretbar". so LTDrs. 13/3023 S. 1 .... „ Diese Erwägungen sind auf die von den Regelungen des StKFG und der RVO erfassten Studierenden eines Zweitstudium ohne weiteres übertragbar. Das gilt auch gerade für die Antragstellerin und ihren persönlichen Studienverlauf. Die Antragstellerin befand sich bei Inkrafttreten des StKFG zu Beginn des siebenten Fachsemesters des Studiengangs Kommunikationsdesign, Studienrichtung Grafikdesign, der eine Regelstudienzeit von acht Semestern aufweist. Allein bis zum Einsetzen der Studiengebührenpflicht standen ihr noch zwei weitere Semester - damit insgesamt neun Fachsemester - für einen zügigen gebührenfreien Studienabschluss zur Verfügung. Für einen Vertrauensschutz, der Weitergehendes gewährleistet, besteht keine Grundlage. Bei entsprechendem Studienfortschritt hätten bei der Antragstellerin auch die Voraussetzungen für eine Härtefallentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 RVO vorgelegen. Dass das - soweit ersichtlich, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - nicht der Fall zu sein scheint, beruht darauf, dass die Antragstellerin die (einzigen beiden) Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium, die Voraussetzung für die Zulassung zum Diplomprojekt sind (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 4 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Kommunikationsdesigm ... an der Fachhochschule E. vom 25. März 1997 idF vom 17. Mai 2002) weder bis zum siebenten Fachsemester noch in der folgenden „Übergangszeit" erbracht hat. Über die Antragstellerin betreffende Härtegesichtspunkte im Sinne des § 14 RVO, die auch wirtschaftliche Umstände erfassen, braucht - nach den einleitenden Ausführungen zu dem im vorliegenden Verfahren Begehrten - nicht entschieden zu werden. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, einen diesbezüglichen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gesondert zu stellen. Schließlich liegt auch keine Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vor. Eine solche liegt vor, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das kann nicht festgestellt werden. Zum einen hat die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Lage, die auch das Bestehen etwaiger Unterhaltsansprüche gegen die Eltern mit umfassen würde, nicht konkret dargestellt, zum anderen dient die Abgabenerhebung gerade hochschulbezogenen Lenkungsinteressen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich zusätzlich an Nr. 7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; insoweit werden ¼ der Gebühr angesetzt.