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Beschluss

3 G 2590/07

VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2007:1112.3G2590.07.0A
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8.10.2007 gegen den Grundstudiengebührenbescheid vom 3.7.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2007 wird angeordnet. 2. Die Aufhebung der Vollziehung des Grundstudiengebührenbescheides vom 3.7.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2007 wird angeordnet und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin den von ihr gezahlten Grundstudienbeitrag in Höhe von 500.- € für das Wintersemester 2007/2008 zurück zu erstatten. 3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 500.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8.10.2007 gegen den Grundstudiengebührenbescheid vom 3.7.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2007 wird angeordnet. 2. Die Aufhebung der Vollziehung des Grundstudiengebührenbescheides vom 3.7.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2007 wird angeordnet und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin den von ihr gezahlten Grundstudienbeitrag in Höhe von 500.- € für das Wintersemester 2007/2008 zurück zu erstatten. 3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 500.- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Grundstudienbeitragsbescheid der Antragsgegnerin und die Aufhebung der Vollziehung dieses Bescheides. Die Antragstellerin studiert bei der Antragsgegnerin im Fach Erziehungswissenschaften (Abschluss Diplom). Mit Bescheid vom 3.7.2007 setzte die Antragsgegnerin aufgrund §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Hessisches Studienbeitragsgesetz v. 16.10.2006 (GVBl. I S. 512) – HStubeiG - für die kommenden 8 Fachsemester des Studiums einen Grundstudienbeitrag in Höhe von 500.- € je Semester fest, beginnend mit dem Wintersemester 2007/2008, fällig für dieses bis zum 23.8.2007, für die späteren Semester mit Zahlung des Semesterbeitrags innerhalb der jeweiligen Rückmeldefrist. Eine Rückmeldung sei erst nach Zahlung aller fälligen Beträge möglich. Der Bescheid gelte für die gesamte Grundstudienphase. In diesem Zeitraum ergehe in der Regel kein neuer Bescheid. Zugleich erklärte sie in der Rechtsbehelfsbelehrung, die Festsetzung des Studienbeitrags sei vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG. Bei Aufhebung des Gesetzes würden Studienbeiträge, soweit sie nicht verfassungskonform seien, zu-rückerstattet. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.7.2007 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Darin führte sie u.a. aus, der Gebührenbescheid verstoße gegen Art. 59 Hessische Verfassung (HV). Entgegen S. 4 dieser Vorschrift machten §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 HStubeiG die Entgeltlichkeit des Studiums zur Regel. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gem. § 80 Abs. 4 VwGO anzuordnen. Mit Bescheid vom 11.9.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Mit Schreiben vom 5.10.2007, eingegangen am 8.10.2007 hat die Antragstellerin Klage erhoben und mit Schreiben vom 8.10.2007, eingegangen am 9.10.2007 Eilrechtsschutz beantragt. Zur Begründung führte sie aus, ihr Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Es handele sich nicht um einen endgültigen, sondern nur um einen vorläufigen Bescheid, für den § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gelte. Der Bescheid sei zudem rechts- und verfassungswidrig. Bei seinem Erlass habe es noch keine Satzung nach § 6 Abs. 4 HStubeiG gegeben. Auch entbehre er der Rechtsgrundlage, denn die Regelungen des HStubeiG verstießen gegen Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV. Sie beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 12.7.2007 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, anzuordnen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 12.7.2007 aufschiebende Wirkung hat und die Vollziehung des Beitragsbescheides der Antragsgegnerin vom 3.7.2007 in der Fassung des Wi-derspruchsbescheides vom 11.9.2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin 500.- € zu erstatten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie u.a. aus, ein Eilrechtsschutz der Antragstellerin im Verfahren nach § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO komme nur in Betracht, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg. Eine Aussetzung könne nur wegen drohender Nachteile erfolgen, die über die eigentliche Vollziehung hinaus gingen und kaum wieder gut zu machen seien. Die Anforderung öffentlicher Abgaben führe regelmäßig nicht zu irreparablen Folgen für den Betroffenen, auch wenn dieser in Vorleistung treten müsse. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zum 6. HRG-Änderungsgesetz Studienbeiträge in Höhe von 500.- € für zumutbar gehalten. Die Normverwerfungskompetenz hinsichtlich des HStubeiG liege allein beim HStGH. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Klageverfahrens (3 E 2446/07) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wurden. II. A. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig. 1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist gem. § 123 Abs. 5 VwGO bereits unstatthaft, denn die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt erfolgt gem. § 80 Abs. 5 VwGO analog im dortigen Verfahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 181). Soweit ersichtlich stellt die Antragstellerin die Verwaltungsaktseigenschaft des Grundstudienbeitragsbescheides als solche nicht in Frage. 2. Eine Umdeutung in einen solchen Antrag kommt nicht in Betracht, denn auch der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht zulässig. Die Klage der Antragstellerin vom 8.10.2007 hat im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung, denn bei dem Beitragsbescheid der Antragsgegnerin handelt es sich um einen Bescheid nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mit dem öffentliche Abgaben angefordert werden. Die Ausführungen der Antragstellerin, es handle sich dabei um einen „vorläufigen“ Verwaltungsakt, auf den § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht anwendbar sei, sind nicht nachvollziehbar. Soweit die Antragsgegnerin in dem Bescheid ausführt, die Festsetzung des Studienbeitrags sei „vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG“, hat dies keine erkennbaren Auswirkungen auf den Inhalt und die sofortige Wirksamkeit des Verwaltungsaktes als solchem. Der festgesetzte Grundstudienbeitrag für das Wintersemester 2007/2008 war für die Antragstellerin aufgrund des Bescheides trotzdem bis zum 23.8.2007 zu entrichten. Mit dem „Vorbehalt“ verpflichtete sich die Antragsgegnerin nur selbst dazu, gezahlte Beiträge im Falle der Nichtigerklärung des Gesetzes auch dann zurück zu erstatten, wenn der zugrunde liegende Beitragsbescheid bestandskräftig wurde. B. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gem. Art. 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft. 1. Die Klage der Antragstellerin vom 8.10.2007 gegen den Grundstudienbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 3.7.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.9.2007 hat gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da mit dem Bescheid öffentlichen Abgaben angefordert werden. 2. Das gem. § 80 Abs. 6 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderliche behördliche Verfahren wurde durchgeführt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12.7.2007 bei der Antragsgegnerin ausdrücklich die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO beantragt. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin weder in ihrem Widerspruchsbescheid vom 11.9.2007 noch durch sonstigen Bescheid bisher ausdrücklich entschieden. Damit ist der Eilantrag abweichend von § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO gem. § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO zulässig, denn über den Aussetzungsantrag wurde in angemessener Frist nicht entschieden. Als angemessen gilt in diesem Zusammenhang in der Regel eine Frist von einem Monat nach Antragstellung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 186; VG Gießen, Beschl. v. 8.10.2007, 3 G 2143/07, juris, Rn. 22). Diese Frist ist seit dem 12.8.2007 abgelaufen. 3. Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin die streitige Grundstudiengebühr zwischenzeitlich gezahlt hat. Schon aus der Vorschrift des § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO, wonach das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, lässt sich entnehmen, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts - sei es durch die Behörde, sei es durch den Betroffenen - das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nicht entfallen lässt (Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rn. 337; VG Köln, Beschl. v. 26.4.2004, 6 L 533/04, juris, Rn. 17.) 4. Für den Antrag fehlt es – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht deshalb am Rechtsschutzinteresse, weil der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 7.9.2007 durch die Antragsgegnerin für vorläufig hinsichtlich des Aus-gangs der beim Hessischen Staatsgerichtshof (HStGH) anhängigen Verfahren über das HStubeiG (P.St. 2133 u. P.St. 2158) erklärt wurde. a. Gegen die Zulässigkeit des Eilverfahrens der Antragstellerin insgesamt bestehen hier schon deshalb keine Bedenken, weil diese nicht nur die Verletzung von Art. 59 Abs. 1 HV sondern darüber hinaus weitere Rechtsverstöße - etwa die Fehlerhaftigkeit der Beitragssatzung der Antragsgegnerin - geltend macht, die nicht Gegenstand des dortigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein können. b. Auch soweit die Antragstellerin sich auf Art. 59 Abs. 1 HV beruft, bestehen keine Bedenken hinsichtlich ihres Rechtsschutzinteresses für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn sie erstrebt im vorliegenden Eilverfahren den Schutz vor Zahlungsanforderungen der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Es handelt sich beim Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung um eine Form des für den rechtsstaatlichen Zweck des Eilverfahrens gem. Art. 19 Abs. 4 GG typischen vorab zu gewährenden Rechtsschutzes gegen eine Eingriffsmaßnahme. Diese ist sachlich verschieden von dem durch den Vorbehalt im Bescheid gewährleisteten nachgängigen Erstattungsanspruch. Die Antragstellerin könnte durch schlichtes Abwarten der Entscheidung des HStGH nicht dasselbe erreichen, wie mit dem hier im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch, nämlich den sofortigen Schutz vor Schutz vor Zahlungsanforderungen der Antragsgegnerin. Das Einfügen einer Vorbehaltsklausel in ihre Bescheide eröffnet der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit, die Zulässigkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen ihre Eingriffsmaßnahmen insoweit einzuschränken oder auszuschließen. 5. Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses ist im Übrigen unabhängig von der Höhe des geforderten Studienbeitrags oder der Frage, wie sich die Antragstellerin das Geld für dessen Begleichung beschaffen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum 6. HRG-Änderungsgesetz (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, 1 BvF 1/03, BVerfGE 112, 226-254 , juris, Rn. 72), worin dieses ausführt, dass Studiengebühren in der Größenordnung von 500.- € je Semester im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung seien und davon auszugehen sei, dass die Länder bei der Einführung von Studiengebühren den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen würden. Das Bundesverfassungsgericht begründet damit das Fehlen eines Bedürfnisses für eine bundeseinheitliche Regelung der Studiengebühren nach § 25 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz– HRG -, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Erhebung von Studiengebühren in einzelnen Ländern zu einer mit dem Rechtsgut Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse unvereinbaren Benachteiligung der Einwohner dieser Länder führen werde. Daraus lässt sich schon nach dem Inhalt der Aussage des Bundesverfassungsgerichts selbst nicht folgern, Studienbeiträge in der Größenordnung von 500.- € seien jedermann wirtschaftlich zumutbar, so dass ein Rechtsverstoß schon deshalb nicht geltend gemacht werden könne. Das Bundesverfassungsgericht setzt bei seiner Aussage nicht nur (unausgesprochen) voraus, dass die Festsetzung der Studiengebühr als solche gerade auch nach den landesrechtlichen Vorgaben rechtmäßig ist, sondern geht zudem ausdrücklich davon aus, dass „die Länder bei der Einführung von Studiengebühren den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen“. Dies bedeutet, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, wenn diesen Belangen nicht angemessen Rechnung getragen wurde, wobei sich dies in Hessen insbesondere daran messen lässt, ob die festgesetzten Studienbeiträge den Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 1 HV entsprechen. C. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. 1. Die Anordnung der der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 8.10.2007 gegen den Beitragsbescheid vom 3.7.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2007 erfolgt gem. §§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundstudienbeitragsbescheides der Antragsgegnerin bestehen. a. Ernstliche Zweifel hat die Kammer, da gewichtige Gründe gegen die Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen des Beitragsbescheides in §§ 1-8 HStubeiG mit Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV sprechen. Es kann dabei offen bleiben, ob – entsprechend der Auf-fassung der Kammer - von ernstlichen Zweifeln schon dann auszugehen ist, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (so BVerwG, Beschl. v. 3.7.1981; 8 C 83.81, BayVBl 1982, 442-443, juris; HessVGH, Beschl. v. 1.7.1960, OS IV 35/60, VRspr 13, Nr. 110; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 116; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 80, Rn. 36) oder erst dann, wenn – entsprechend der Auffassung der Antragsgegnerin – der Erfolg wahrscheinlicher ist, als der Misserfolg (so z.B. OVG Münster, Beschl. v. 17.3.1994, 15 B 3023/93, NVwZ-RR 1994, 617-618, juris, Rn. 2). Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel auch dann, wenn man der Auffassung der Antragsgegnerin folgt, denn der Erfolg der Klage der Antragstellerin ist wegen Unvereinbarkeit des HStubeiG mit Art. 59 Abs. 1 GG nicht nur ebenso wahrscheinlich sondern wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Gewichtig gegen die Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG im Ganzen sprechen insbesondere zwei offensichtliche Abweichungen des Gesetzes von den Vorgaben des Art. 59 Abs. 1 HV: Das HStubeiG bestimmt im Widerspruch zu Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV keinen Personenkreis, der mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von der Studienbeitragspflicht grundsätzlich befreit ist, sondern erlegt Studiengebühren unabhängig davon allen Studierenden auf (vgl. unten C.4.). Das HStubeiG verschiebt zudem im Widerspruch zu Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Studierenden vom Zeitpunkt der Zahlung der Studienbeiträge auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt (vgl. unten C.5.). Dem stehen – wie unter C.4 u. C.5 dargestellt - keine gleichgewichtigen Überlegungen gegenüber, die für einen Misserfolg der Klage sprechen. b. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Aussetzung der Vollziehung setzt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht voraus, dass der Antragstellerin ohne diese Anordnung irreparable Nachteile drohen, die über die eigentliche Vollziehung hinaus gehen und kaum wieder gut zu machen sind. Die Voraussetzung einer durch die Vollstreckung bedingten „unbilligen Härte“, auf welche die Antragsgegnerin hier offenbar Bezug nimmt (so ausdrücklich die dazu zitierte Entscheidung des OVG Münster, Beschl. v. 7.7.1997, 3 B 1179/95, NVwZ-RR 1999, 210-211, juris, Rn. 16) steht im Rahmen von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO selbständig neben der Voraussetzung der „ernstlichen Zweifel“. Da das Gericht davon ausgeht, dass diese vorliegen, kommt es auf die Voraussetzungen der unbilligen Härte im vorliegenden Zusammenhang nicht an. 2. Die einschlägigen Vorschriften gestalten sich im Wesentlichen wie folgt: a. Nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV ist in allen öffentlichen Hochschulen der Unterricht unentgeltlich. Nach Art. 59 Abs. 1 S. 3 HV muss das Gesetz vorsehen, dass für begabte Kinder sozial schwächer Gestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV kann das Gesetz anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet. b. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 HStubeiG erheben die Hochschulen des Landes Studienbeiträge nach diesem Gesetz. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 HStubeiG werden die Studienbeiträge für das Lehrangebot in allen Studiengängen erhoben, wobei nach § 2 Abs. 2 HStubeiG keine Beitragspflicht besteht bei Beurlaubung, Auslandsaufenthalt und im praktischen Jahr. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 HStubeiG beträgt der Studienbeitrag während der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester 500 Euro für jedes Semester für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses (Grundstudienbeitrag). Nach § 5 Abs. 1 HStubeiG ist der Studienbeitrag grundsätzlich mit Erlass des Beitragsbescheides fällig. Nach § 6 HStubeiG sind nach Maßgabe von den Hochschulen zu erlassender Satzungen Beitragsbefreiungen möglich wegen Kindererziehung, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, überdurchschnittlicher Leistungen oder unbilliger Härten (insbesondere wegen Behinderung oder Pflege). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 HStubeiG haben Studienbewerber und Studierende einen Anspruch auf Gewährung eines privatrechtlichen Studiendarlehens zur Finanzierung des Studienbeitrages nach § 2 Abs. 1. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 HStubeiG ist die Landestreuhandstelle verpflichtet, den Studienbewerbern und Studierenden ein verzinsliches Darlehen ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten nach Satz 1 zu gewähren. Nach § 7 Abs. 1 S. 5 HStubeiG ist das Darlehen für BAföG-Empfänger unverzinslich. Nach § 8 Abs. 1 HStubeiG beginnt die ratenweise Rückzahlung des Darlehens zwei Jahre nach Studienabschluss, spätestens 11 Jahre nach Studienaufnahme. Nach § 8 Abs. 2 HStubeiG ist dem Darlehensnehmer Stundung zu gewähren, solange sein Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet. 3. Das Gericht hat über die Äußerungen der Beteiligten und die Rechtsprechung des HStGH und des BVerfG hinaus Aufsätze, Gutachten und Stellungnahmen zur Vereinbarkeit des HStubeiG mit Art. 59 Abs. 1 HV in seine Überlegungen einbezogen, soweit diese aus allgemeinen Quellen zugänglich sind. a. Zugunsten der Verfassungsmäßigkeit der Studienbeitragspflicht für alle Studierenden nach dem Modell des HStubeiG sprechen sich aus: Steinberg/Deimann, Studiengebühren und Unterrichtsgeldfreiheit in der Hessischen Verfassung, Wissenschaftsrecht 35 (2002), 113-124; Pestalozza, Landesverfassungsrechtliche Fragen eines Hochschulgeldes in Hessen, Rechtsgutachtliche Stellungnahme im Auftrag der Hessischen Landesregierung v. 6.12.2005 (Quelle: www.uni-giessen.de/jusos/studiengebuehrengutachten.pdf); Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU für ein Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes Hessen v. 29.6.2006, Hessischer Landtag, LT-Drs. 16/5747; Pestalozza, Steinberg u. Kirchhof in: Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst am 4.9.2006, Öffentliche mündliche Anhörung u.a. zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU für ein Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften, Stenografischer Bericht, LT-WKA 16/54, S. 1-31. b. Gegen die Verfassungsmäßigkeit argumentieren: Schmehl, Studiengebühren in Hessen - verfassungsgemäß? - Die Verbürgung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts und ihre Beschränkungen nach Art. 59 HessVerf, NVwZ 2006, 883 ff; Schmehl u. Wieland in: Hessischer Landtag, LT-WKA 16/54, S. 1-31; Lübbe, Zur Landesverfassungswidrigkeit allgemeiner „nachgelagerter“ Studienentgelte in Hes-sen, DÖV 2007, 423-425; Sacksofsky, Stellungnahme der Landesanwältin bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen vom 19.7.2007 an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen in dem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes Hessen und zur Änderung weiterer Vorschriften (Quelle: www.jura.uni-frankfurt.de/fb/fb01/ifoer1/sacksofsky/Landesanwaltschaft/Stellungnahme_Studienge-buehren.pdf). 4. Das HStubeiG bestimmt im Widerspruch zu Wortlaut, innerer Systematik, Entstehungsgeschichte und Normzweck des Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV keinen Personenkreis, der mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von der Studienbeitragspflicht grundsätzlich befreit ist. Soweit die Auffassung vertreten wird, Art. 59 Abs. 1 HV stehe der unterschiedslosen Behandlung aller Studierenden als wirtschaftlich leistungsfähig und deren ausnahmsloser Heranziehung zu Studienbeiträgen in § 1-8 HStubeiG nicht entgegen, lässt sich dies überzeugend weder auf Argumente aus der Auslegung der Vorschrift noch auf die Rechtsprechung des HStGH stützen. a. Das Gericht orientiert sich bei der Auslegung an den bei der gegenwärtigen Diskussion des Art. 59 Abs. 1 HV allgemein beachteten klassischen Auslegungsmethoden und sieht angesichts der für ein Grundrecht sehr konkret gefassten Norm keine Veranlassung, darüber hinaus die Frage spezifisch verfassungsrechtlicher Methoden zu erörtern, die auf die Auslegung hochabstrakter Normen zugeschnitten sind (vgl. Ossenbühl, Grundsätze der Grundrechtsinterpretation, S. 595-629 in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band I: Entwicklung und Grundlagen, 2004). Die danach maßgebliche Auslegung nach dem Gesetzes-wortlaut (grammatisch), dem Willen des historischen Gesetzgebers (historisch-teleologisch), dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes (intern-systematisch), der Einwirkung übergeordneter Rechtsquellen (extern-systematisch) und unmittelbar nach dem Normzweck unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit (objektiv-teleologisch) sind letztlich Unterfälle der teleologischen Auslegung, da sie alle auf unterschiedlichen Wegen den Sinn und Zweck des Gesetzes ermitteln wollen (vgl. Schwintowski, Juristische Methodenlehre, 2005, S. 76-78). b. Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV sieht die Möglichkeit, die Zahlung eines Schulgeldes durch Gesetz anzuordnen, nur gegenüber denjenigen vor, deren wirtschaftliche Lage (oder die ihrer Angehörigen oder sonst Unverhaltsverpflichteten) ihnen die Zahlung gestattet. In Anwendung auf die hier allein betroffenen öffentlichen Hochschulen sind unter „Schulgeld“ der im HStubeiG so genannte „Studienbeitrag“, der gem. § 2 Abs. 1 S. 1 HStubeiG für das Lehrangebot in allen Studiengängen erhoben wird, und unter „Schülern“ diejenigen der Hochschulen, also die „Studierenden“ zu verstehen (Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C.I.; Steinberg/Deimann, aaO, 114 u. 119; Lübbe, aaO, 424). Die überwiegenden Gründe (vgl. nachfolgend 4.c.-4.f.) sprechen dafür, dass Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV die ausdrückliche Vorgabe macht, von der Studiengeldoption nur gegenüber wirtschaftlich Leistungsfähigen Gebrauch zu machen und die Nichtleistungsfähigen vom Studiengeld frei zu stellen. Das Gesetz muss ein Differenzierungskriterium vorsehen und dadurch einen Personenkreis bestimmen, der zu den Studienbeiträgen grundsätzlich nicht herangezogen wird. Dies schließt die Möglichkeit aus, durch Darlehensgewährung die gleiche Leistungsfähigkeit aller zu fingieren, um jedem ein Studium zu ermöglichen, sondern gibt vor, zur Erreichung dieses Zwecks gegenüber Nichtleistungsfähigen kein Studiengeld zu erheben. c. Aus dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV, wonach das Gesetz anordnen kann, „dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet“, ergibt sich, dass der personelle Anwendungsbereich der dort dem Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, Studienbeiträge an Hochschulen einzuführen (Schulgeldoption), sich auf den Kreis derjenigen Studierenden beschränkt, deren gegenwärtige wirtschaftliche Lage es ihnen erlaubt, die zu zahlenden Beiträge aus ihrem eigenen Vermögen oder Einkommen zu erbringen. (1) Dies bedeutet, dass Studienbeiträge nicht grundsätzlich ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage ausnahmslos für alle Studierenden eingeführt werden können, sondern nur für diejenigen, die sich deren Zahlung wirtschaftlich leisten können. Ein Gesetz, das von der Schulgeldoption Gebrauch macht, muss demnach einen Personenkreis bestimmen, der leistungsfähig und damit zur Gebührenzahlung verpflichtet ist und diesen vom Kreis derjenigen Personen abgrenzen, die nicht leistungsfähig und daher auch nicht zur Zahlung von Studiengebühren verpflichtet sind (vgl. dazu Wieland, LT-WKA 16/54, 21; Schmehl, aaO, vor I.; Sacksofsky, aaO, B.I.2.b; Lübbe, aaO, 424). (2) Dass die Zahlung von „Schulgeld“ durch Gesetz nur für bestimmte „Personenkreise“ bzw. „Gruppen“, also nicht für alle Studierenden, angeordnet werden darf, ergibt sich auch aus den früheren Entscheidungen des HStGH. Dieser führt dazu aus: „… widerspricht jede Einziehung von Schulgeld … der Verfassung, so lange nicht etwa durch ein Gesetz nach Abs. 1 S. 3 [gemeint ist offensichtlich S. 4] für bestimmte Perso-nenkreise Schulgeldzahlung angeordnet ist“ (HStGH, Urt. v. 27.5.1959, HessStAnz 1949, 348, 349). „Wenn … [in S. 4] bestimmt ist, der Gesetzgeber könne anordnen, dass ein angemessenes Schuldgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet, so liegt darin eine Ermächtigung des Gesetzgebers, wirtschaftlich stärkere Gruppen zu einem Beitrag für die Kosten des Unterrichtswesens zu verpflichten und damit einen sozialen Ausgleich zu schaffen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 62). (3) Die Einführung einer allgemeinen Studienbeitragspflicht ist demgegenüber – wie auch deren Befürworter einräumen - nur möglich, indem man sich über den insoweit klaren Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 HV hinweg setzt (Steinberg, LT-WKA 16/54, 13). Dies ist jedoch nicht zulässig. Denn der Wortlaut einer Vorschrift bildet nach allgemeinem Verständnis in der Methodenlehre – auch im Verfassungsrecht - sowohl den Ausgangspunkt als auch die Grenze der Auslegung (vgl. Schmehl, LT-WKA 16/54, 19; Wieland, LT-WKA 16/54, 19-20; Sacksofsky, I.1.a; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe 1983, S. 219). Man könnte auch sagen: Je konkreter ein Grundrecht formuliert ist, desto geringer ist insoweit der Auslegungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. dazu HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 50 u. unten 4.c.(3)). d. Entscheidend dafür, dass eine Studienbeitragspflicht nicht ausnahmslos für alle Studierenden eingeführt werden kann, spricht auch die innere Systematik des Art. 59 Abs. 1 HV, also der Sinnzusammenhang von S. 1, S. 3 u. S. 4 der Vorschrift. (1) Aus der in der Literatur diskutierten Frage, ob zwischen S. 1 u. S. 4 des Art. 59 Abs. 1 HV ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ besteht, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts indessen ein Argument zunächst weder in die eine noch in die andere Richtung. (a) Für einige Autoren spricht für ein Verbot von Studienbeiträgen für alle Studierenden unabhängig von deren wirtschaftlicher Lage, dass Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV die Unentgeltlichkeit des Studiums zur Regel erkläre und nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV davon nur unter sehr spezifischen Bedingungen eine Ausnahme gemacht werden könne. Diese Ausnahme betreffe nicht alle Studierenden, sondern nur die wirtschaftlich Leistungsfähigen (Wieland, LT-WKA 16/54, 19-20; Schmehl, LT-WKA 16/54, 15). Damit soll begründet werden, dass der Gesetzgeber Studienbeiträge nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV überhaupt nur ausnahmsweise anordnen könne, Ausnahmen nach allgemeinen Grundsätzen aber eng auszulegen seien und daher die Anordnung von Beiträgen schon deshalb nicht für alle Studierenden gelten könne. (b) Dem wird von anderen entgegen gehalten, der HStGH gehe nicht von einem Regel-Ausnahmeverhältnis von Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV aus (Steinberg, LT-WKA 16/54, 22). Der HStGH führt dazu aus: „Das bedeutet, dass der Staatsgerichtshof … nicht die weitere Regelungskompetenz des einfachen Gesetzgebers ausgeschlossen hat, ohne … in Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV und Art. 59 Abs. 1 S. 3 u. 4 HV ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu sehen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 54). Diese Äußerung des HStGH erfolgte im Kontext seiner Begründung dafür, dass die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV nicht allein durch Regelungen des Gesetzgebers nach S. 4 beschränkt werden kann, sondern dass schon der Schutzbereich des S. 1 selbst durch immanente Schranken von vornherein begrenzt ist. Der HStGH führt dazu weiter aus: „Die Möglichkeit einer allgemeinen Beschränkung des Teilhaberechts an der Unterrichtsgeldfreiheit wird durch diese Ermächtigung nicht berührt, da Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV keinen echten Gesetzesvorbehalt enthält. Deshalb kann der Ansicht … nicht gefolgt werden, dass nur die wirtschaftliche Lage des Studierenden seiner Eltern oder der sonst Unterhaltsverpflichteten der Grund dafür sein dürfe, die Unterrichtsgeldfreiheit entfallen zu lassen, weil nur sie dazu berechtige, gesetzlich die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes anzuordnen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 62). (c) Auch wenn der HStGH danach in diesem Sinne kein Regel-Ausnahme-Verhältnis von Art. 59 Abs. 1 S. 1 und S. 4 HV sieht, ergibt sich daraus dennoch kein überzeugendes Argument für die Befürworter einer ausnahmslosen Studienbeitragspflicht, die in diesem Zusammenhang darauf verweisen, die Schulgeldoption sei keine restriktiv auszulegende Ausnahme vom Grundsatz unentgeltlicher Hochschulausbildung, und daraus weiter herleiten, dass eine Ausgestaltungsmöglichkeit durch den Gesetzgeber auch im Hinblick auf Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV bestehe, die auch die Einführung von Studienbeiträgen für alle Studierenden ermögliche (Steinberg, LT-WKA 16/54, 22). Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich aus dem Fehlen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses entgegen dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV eine Ausgestaltungsbefugnis ergeben und diese sogar dazu führen soll, dass die dort geschriebene Beschränkung nicht gilt, sobald von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. (d) Ungeachtet der Frage eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus der Systematik des Art. 59 Abs. 1 HV aber, dass die Unentgeltlichkeit nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV die gleichberechtigte logische Alternative zur Schulgeldanordnung nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV darstellt. Wird nach den Vorgaben des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ein Personenkreis bestimmt, für den Studienbeiträge angeordnet werden, so ergibt sich nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV für den dadurch ebenfalls bestimmten Kreis der übrigen Studierenden ohne weiteres die Unentgeltlichkeit des Studiums. Aus dieser inneren Systematik der Vorschrift erwächst mittelbar ein weiteres Argument gegen die Heranziehung aller Studierenden zu Studienbeiträgen. Denn wenn nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV Studienbeiträge für alle angeordnet werden könnten, ohne eine Gruppe zu bestimmen, die vom Studiengeld befreit ist, dann wäre Art. 59 Abs. 1 HV damit insgesamt praktisch aufgehoben. Es würde damit die gleiche Lage herbeigeführt, als wäre diese Verfassungsnorm insgesamt nicht geschrieben, d.h. es könnte entgegen Art. 63 Abs. 1 HV nicht nur deren Wesensgehalt beeinträchtigt, sondern die Vorschrift überhaupt außer Kraft gesetzt werden. Diese Kompetenz sollte dem einfachen Gesetzgeber vom Verfassungsgeber wohl nicht eingeräumt werden (vgl. auch Wieland, LT-WKA 16/54, 19-21). (2) Eine allgemeinen Studienbeitragspflicht lässt sich auch nicht auf die Qualifizierung des Art. 59 Abs. 1 HV durch den HStGH als „soziales Grundrecht“ stützen. Zwar wird daraus mitunter eine Ausgestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers hergeleitet, die bis hin zu Studiengebühren für alle führen könne (Steinberg, LT-WKA 16/54, 22). Eine Ausgestaltungsbefugnis mit diesem Inhalt lässt sich den Äußerungen des HStGH indessen nicht entnehmen. Dieser führt zu Art. 59 Abs. 1 HV als sozialem Grundrecht aus: „Artikel 59 Absatz 1 Satz 1 HV gehört nicht zu den klassischen Grundrechten, die den Grundsatz der Freiheit des Einzelnen vom Staat zu verwirklichen suchen und daher in weitem Umfange allen Menschen zustehen. Er gehört vielmehr zu den sozialen Grundrechten. Diese sind in viel höherem Maße als die meisten klassischen Grundrechte der Differenzierung zugänglich“ (HStGH, Urt. v. 11.5.1956, P.St. 191, HessStAnz. 1956, S. 552, 554). Hieraus lässt sich nicht folgern, der Gesetzgeber könne auch die Vorgaben „gestalten“, die sich aus dem Verfassungstext selbst ergeben. Die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers im Hinblick auf den Inhalt eines Grundrechts findet nach Auffassung des HStGH - gerade auch angesichts der ausdrücklich erwähnten Vorgaben des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV – auch bei sozialen Grundrechten seine Grenzen in den Regelungen der Norm selbst. Die Ausgestaltungsbefugnis besteht nur innerhalb der vom Verfassungsgeber gemachten Vorgaben. Der HStGH führt dazu aus: „Soweit sich … die sachliche Reichweite einer Verfassungsnorm durch Auslegung unmittelbar erschließen lässt, bleibt kein Raum für eine konstitutive Regelung durch den Gesetzgeber. … Diese Grundsätze gelten … auch dann, wenn der Gesetzgeber … ermächtigt ist, das Nähere zu regeln … Zwar enthält Art. 59 HV nicht ausdrücklich eine derartige Regelungsbefugnis, doch bestimmt er in seinem Abs. 1 Satz … 4, was das Gesetz … anordnen kann. Damit hat der Verfassungsgeber bereits dem Gesetzgeber eine die Unterrichtsgeldfreiheit … beschränkende (Schuldgeld) Regelungskompetenz übertragen. … Nicht er [der Gesetzgeber] bestimmt frei den Inhalt eines Grundrechts, sondern umgekehrt kann sich aus dem Gehalt des Grundrechts eine inhaltliche Begrenzung seines Gesetzgebungsermessens ergeben“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 50). (3) Eine allgemeine Studienbeitragspflicht lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass der Schutzbereich der Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV selbst von vornherein durch immanente Schranken begrenzt sei. In der Rechtsprechung des HStGH gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine allgemeine Studienbeitragspflicht sich aus einer immanenten Schranke nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV entwickeln lässt oder dass immanente Beschränkungen die ausdrückliche Beschränkung in Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV außer Kraft setzen können. (a) Die Auffassung, eine ausnahmslose Studienbeitragspflicht lasse sich unmittelbar aus den immanenten Schranken des Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV entnehmen, vertritt in der Literatur wohl ausdrücklich niemand (Andeutungen aber bei Steinberg, LT-WKA 16/54, 22). Denn dann wäre schwer zu erklären, weshalb es die Optionsregelung des Art 59 Abs. 1 S. 4 HV in der Vorschrift überhaupt gibt. (b) Nach der Rechtsprechung des HStGH stehen die immanenten Schranken der Unterrichtsgeldfreiheit nach Art 59 Abs. 1 S. 1 HV und die ausdrückliche Schranke des Art 59 Abs. 1 S. 4 HV nebeneinander. Der HStGH hat in drei seiner bisher vier Entscheidungen zu Art. 59 Abs. 1 HV (Urt. v. 8.7.1949, P. St. 22, HessStAnz. 1949, 348-349; Urt. v. 11.5.1956, P.St. 191, HessStAnz. 1956, 552-555; Urt. v. 13.7.1956, P.St. 204, 1956, 780-781; Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris) jeweils Einschränkungen des Geltungsbereichs der Unterrichtsgeldfreiheit nach Art 59 Abs. 1 S. 1 HV hergeleitet: für Ausländer, Schüler mit Wohnsitz außerhalb Hessens und für Langzeitstudierende. Er hat zu den immanenten Schranken insbesondere in seiner letzten Entscheidung ausgeführt: „Wenn das Recht auf Unterrichtsgeldfreiheit als soziales Grundrecht betrachtet wird, so ergeben sich aus dieser Zuordnung Einschränkungen für den Wirkungsbereich. … Das BVerfG hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die als soziale Grundrechte erscheinenden Teilhaberechte … doch unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stehen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann, stehen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 54 u. 56). „Wenn der Gesetzgeber ein solches gemeinschaftsbezogenes Grundrecht verwirklicht, schränkt er es weder ein noch gestaltet er es näher aus, weil die Verfassung es von vornherein nur mit einem beschränkten Inhalt und nur in einem beschränkten Umfang gewährt. Mit dem Fortfall der Unterrichtsgeldfreiheit für Studierende, die den Abschluss ihres Studiums unangemessen hinauszögern, hat der Gesetzgeber den gemeinschaftsgebundenen Grenzbereich festgelegt, um Kollisionen zwischen den berechtigten Interessen der einzelnen Staatsbürger und der Gemeinschaft zu verhindern“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 59). Der HStGH differenziert in dieser Entscheidung zwischen der von vornherein bestehenden und vom Gesetzgeber nur konkretisierten allgemeinen Beschränkung des Geltungsbereichs der Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV einerseits und der durch Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ausdrücklich vorgesehenen weiteren Einschränkungsmöglichkeit innerhalb dieses Geltungsbereichs aufgrund des Kriteriums der wirtschaftlichen Lage durch den Gesetzgeber andererseits. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage zu verstehen, Art 59 Abs. 1 S. 4 HV enthalte keinen „echten“ Gesetzesvorbehalt, der nur dann vorliegt, „wenn der Gesetzgeber [ausdrücklich]… ermächtigt ist, das Nähere zu regeln“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 50). Der HStGH bringt damit zum Ausdruck, dass die Unterrichtsgeldfreiheit nicht nur - aber eben auch - durch Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV beschränkt wird bzw. werden kann, indem er dazu ausführt: „Wenn … [in S. 4] bestimmt ist, der Gesetzgeber könne anordnen, dass ein angemessenes Schuldgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet, so liegt darin eine Ermächtigung des Gesetzgebers, wirtschaftlich stärkere Gruppen zu einem Beitrag für die Kosten des Unterrichtswesens zu verpflichten und damit einen sozialen Ausgleich zu schaffen. Die Möglichkeit einer allgemeinen Beschränkung des Teilhaberechts an der Unterrichtsgeldfreiheit wird durch diese Ermächtigung nicht berührt, da Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV keinen echten Gesetzesvorbehalt enthält. Deshalb kann der Ansicht … nicht gefolgt werden, dass nur die wirtschaftliche Lage des Studierenden seiner Eltern oder der sonst Unterhaltsverpflichteten der Grund dafür sein dürfe, die Unterrichtsgeldfreiheit entfallen zu lassen, weil nur sie dazu berechtige, gesetzlich die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes anzuordnen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, juris, Rn. 62). „… dass Art. 59 HV als soziales Grundrecht immanente Schranken enthält, die sich nicht nur auf die wirtschaftliche Lage des Studenten beziehen …“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 64). (c) Zwar wird von Befürwortern allgemeiner Studienbeiträge auch vertreten, aufgrund der Einschränkungen des Geltungsbereichs der Unterrichtsfreiheit durch den HStGH verbleibe nur ein „relativ … schmaler, obgleich gewichtiger Anwendungsbereich des Art. 59 Abs. 1: die hessischen Landeskinder im zügig betrieben Erststudium“, für die dann nach S. 4 der Aspekt der wirtschaftlichen Lage zu beachten sei (Pestalozza, LT-WKA 16/54, 12). Die Größe der Gruppe, für die nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV Beitragsfreiheit vorzusehen ist, ändert indessen nichts daran, dass eine solche Gruppe vom Gesetzgeber nach abstrakten Kriterien zu bestimmen ist. Darüber hinaus sind aber schon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass infolge seines vom HStGH durch immanente Schranken bestimmten Anwendungsbereichs Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV schon jetzt tatsächlich nur noch eine numerische Minderheit der Studierenden beträfe. (4) Ein weiteres Argument dafür, dass die Erhebung von Studienbeiträgen zwingend an die wirtschaftliche Lage der Pflichtigen anknüpfen muss, ergibt sich aus dem Verhältnis von S. 4 zu S. 3 des Art. 59 Abs. 1 HV, wonach das Gesetz vorsehen muss, „dass für begabte Kinder sozial schwächer Gestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind“. Die wirtschaftliche Lage einer Person, die zur Gruppe „sozial schwächer Gestellter“ nach Art. 59 Abs. 1 S. 3 HV zählt, kann es ihr auch nicht erlauben, nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV Studienbeiträge zu entrichten (vgl. Sacksofsky, B.I.1.a.bb). (5) Aus dem Verhältnis von Art. 59 HV zu anderen Vorschriften ergeben sich demgegenüber keine verwertbaren Auslegungsgesichtspunkte in die eine oder andere Richtung. Es besteht wohl Einigkeit darin, dass Art. 59 Abs. 1 HV weder „zeitlich überholt“ ist (vgl. Pestalozza, Stellungnahme, aaO, B.I.; Schmehl, II.3.) noch durch höherrangiges Recht (Bundesrecht, Europarecht) aufgehoben oder modifiziert wurde (vgl. Pestalozza, Stellungnahme, aaO, D.IV.). Eine aktuell vergleichbar relevante Vorschrift ist zudem weder im Grundgesetz noch in den Verfassungen anderer Bundesländer ersichtlich (Schmehl, aaO, II.1.). Aus diesem Grunde ist auch die zur Frage der Studiengebühren bereits ergangene Rechtsprechung der Gerichte anderer Bundesländer für die Auslegung des Art. 59 HV nicht ergiebig. e. Gesichtspunkte gegen die ausnahmslose Studienbeitragspflicht ergeben sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. (1) Nach allgemeiner Auffassung haben sich SPD und CDU im Rahmen der Beratungen des jetzigen Art. 59 Abs. 1 HV durch die Verfassungberatende Landesversammlung auf einen Kompromiss geeinigt (Wieland, LT-WKA 16/54, 20; Schmehl, aaO, II.2.; Steinberg/Deimann, aaO, 115-116; Sacksofsky, aaO, B.1.c.). Dabei konnte die SPD den Grundsatz durchsetzen, dass es die Unentgeltlichkeit des Studiums gibt, die CDU die Ermächtigung an den Gesetzgeber, dass er von denen ein Entgelt erheben kann, die es sich wirtschaftlich leisten können (Wieland, LT-WKA 16/54, 20). Dies erscheint im Hinblick auf die jeweilige politische Ausrichtung der Parteien nachvollziehbar. Wenn es sich dabei aber – und entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich – um einen „echten“ Kompromiss handelte, dann kann von den damals Beteiligten nicht gewollt gewesen sein, dass Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV die Erstreckung von Studienbeiträgen auch auf wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studierende erlauben sollte bzw. die völlige Aufhebung der in S. 1 geregelten Beitragsfreiheit. Denn dadurch kämen die Interessen einer Verhandlungspartei überhaupt nicht zum Tragen. Der Verfassungskompromiss spricht stark dafür, dass es nach dem Willen des historischen Gesetzgebers eine Gruppe von beitragspflichtigen und eine Gruppe von beitragsfreien Studierenden geben sollte. (2) Von Gegnern der allgemeinen Studienbeitragspflicht wird zudem behauptet, in der Verfassungsberatenden Landesversammlung im Jahr 1946 sei sehr bewusst über „Unentgeltlichkeit“ gesprochen worden (Schmehl, LT-WKA 16/54, 19). Man könne den Materialien ganz klar entnehmen, dass man Studierende davor habe bewahren wollen, dass sie sich an den Staat um Hilfe wenden müssten, um Studiengebühren zahlen zu können. Damals habe man gesagt, sie sollten nicht als Bittsteller auftreten müssen. Man habe niemanden in die Situation bringen wollen, dass er Hilfe bean-spruchen muss, um staatliche Gebühren bezahlen zu können (Wieland, LT-WKA 16/54, 20-21). Das Gericht hat für diese Aussagen in den ihm vorliegenden Unterlagen (Stenografische Berichte über die Beratungen des Verfassungsausschusses der Verfassungberatenden Landesversammlung Großhessen, 1.-18. Sitzung, 7.8.1946 bis 11.10.1946; Stenografische Protokolle der Verfassungberatenden Landesver-sammlung Großhessen, 1.-6. Sitzung, 15.7.1946 bis 29.10.1946; Berding (Hrsg.), Die Entstehung der Hessischen Verfassung von 1946. Eine Dokumentation, 1996) allerdings keine Bestätigung gefunden. f. Im Rahmen der objektiv-teleologischen Auslegung verbleibt die Betrachtung der Vorschrift anhand allgemeiner Zweckmäßigkeits- und Gerechtigkeitserwägungen. Auch diese führt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzeszweck insgesamt gegen die Übereinstimmung der ausnahmslosen Einführung von Studiengebühren mit Art. 59 Abs. 1 HV spricht. (1) Die Befürworter einer allgemeinen Studienbeitragspflicht beschränken den Sinn und Zweck des Art. 59 Abs. 1 HV unter Berufung auf die Rechtsprechung des HStGH überwiegend darauf, dass jedem Studierwilligen und -fähigen die Möglichkeit einer Hochschulausbildung unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage gewährt werden solle (Begründung, LT-Drs. 16/5747, II; Kirchhof, LT-WKA 16/54, 28). Zwar ist mit dem HStGH davon auszugehen, dass Art. 59 Abs. 1 HV grundsätzlich allen Studierwilligen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage eine Hochschulausbildung ermöglichen will. Er führt dazu aus: „Zweck des Art. 59 ist, freie Bahn dem Tüchtigen zu gewähren, ohne Rücksicht auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern. … Das soziale Grundrecht des Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV will … gerade dem Minderbemittelten dem Weg zu höherer Bildung öffnen, also die Kreise begünstigen, die nicht steuerkräftig sind“ (HStGH, Urt. v. 11.5.1956, HessStAnz 1956, 552, 554-555). (2) Indessen besagt dies nicht, dass sich der Zweck des Art. 59 Abs. 1 HV darin erschöpft. Bei dieser Zweckbestimmung könnte es nur dann sein Bewenden haben, wenn es die Aussage „wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet“ in Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV nicht gäbe, die bei der Bestimmung des Gesetzeszwecks ebenfalls zu berücksichtigen ist. Die Verfassung gibt dadurch nicht nur das Ziel eines vermögensunabhängigen Hochschulzugangs vor, sondern auch das Mittel der Studienbeitragsfreiheit für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studierende. Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ist eine Schutzvorschrift, welche die Unentgeltlichkeit des Studiums für diejenigen garantiert, deren wirtschaftliche Lage die Zahlung von Studiengebühren nicht zulässt (vgl. Schmehl, LT-WKA 16/54, 15; Lübbe, aaO, 424 u. 425; Sacksofsky, aaO, B.I.2.b.cc.(2)). Dementsprechend finden sich auch in der Rechtsprechung des HStGH – wie oben unter 4.c und 4.d. dargestellt - eine Reihe ausdrücklicher und klarer Aussagen zum eigenständigen Gehalt und Normzweck gerade auch des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV. Es ist somit kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, dass der Sinn und Zweck der Norm nicht aus Art. 59 Abs. 1 HV als Ganzes zu bestimmen ist, also unter Einbeziehung des Regelungsgehaltes von Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV. g. Die nach alledem von Art. 59 Abs. 1 HV vorgegebene Differenzierung zwischen wirtschaftlich leistungsfähigen und damit beitragspflichtigen Studierenden einerseits sowie nicht leistungsfähigen und damit auch nicht beitragspflichtigen Studierenden andererseits wird vom HStubeiG bereits im Grundansatz nicht nachvollzogen. Gem. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1 und 3 Abs. 1 S. 1 HStubeiG werden für das Lehrangebot in allen Studiengängen bis zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses Studienbeiträge erhoben. Dies bedeutet, dass die Studienbeiträge während des Studiums ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Grundsatz von allen Studierenden zu zahlen sind. Die gem. § 1 Abs. 3 S. 5, § 2 Abs. 2 und § 6 HStubeiG vorgesehenen Ausnahmen und Befreiungen von der Beitragspflicht wegen Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots oder besonderer sozialer Ausnahmesituationen betreffen gerade nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Durch die Gewährung von Darlehen ohne Bonitätsprüfung nach § 7 Abs. 1 HStubeiG gibt es nach der Konzeption des Gesetzes während des Studiums nur noch „Leistungsfähige“. Daran ändert die Regelung des § 7 Abs. 2 HStubeiG nichts, wonach dem Darlehensnehmer Stundung der Rückzahlungsforderung zu gewähren ist, solange sein Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet. Auch diese Vorschrift sieht eine Befreiung von der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit nicht vor, sondern dient allein der weiteren unbestimmten zeitlichen Verschiebung der fortbestehenden Rückzahlungspflicht für das gewährte Darlehen. Auch § 7 Abs. 1 S. 5 HV befreit von der Verzinsung des Darlehens, nicht von der Studienbeitragspflicht. 5. An der Vereinbarkeit der vom HStubeiG vorgesehenen Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Darlehens als Mittel zur Umsetzung des Ziels eines von der wirtschaftlichen Lage der Studierenden unabhängigen Hochschulzugangs mit Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV bestehen – wie oben unter C.4. dargelegt – schon deshalb ernstliche Zweifel, weil Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV stattdessen das mit einer Darlehensvergabe unvereinbare Mittel der Unentgeltlichkeit vorgibt. Aber auch unabhängig davon bestehen weitere erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Darlehenslösung mit Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV, da das HStubeiG entgegen Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV die maßgebliche wirtschaftliche Lage der Studierenden nicht im Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. Zahlung der Studienbeiträge beurteilt, sondern – soweit sie überhaupt erfolgt - in einem unbestimmten späteren Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung. a. Es besteht Einigkeit – auch bei den Befürwortern einer späteren („nachgelagerten“) Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – dahin, dass der Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV von einer Beurteilung im (aktuellen) Zeitpunkt der Beitragszahlung ausgeht. Dies wird in der Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht (Schmehl, LT-WKA 16/54, 15). (1) Wollte Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV angesichts der Gegenwärtigkeit der Zahlungspflicht auch oder nur künftige wirtschaftliche Lagen der Studierenden berücksichtigen, hätte auf den wenn-Halbsatz [in dieser Norm] verzichtet, er jedenfalls gänzlich anders for-muliert werden müssen (Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C.VII.1.c.). Dass bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums abzustellen ist, folgt auch daraus, dass neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Studierenden auch diejenigen der Eltern oder sonstigen Unterhaltsverpflichteten als Kriterium der Zahlungspflichtigkeit herangezogen werden. Insbesondere hinsichtlich der Heranziehung der letzten beiden Gruppen kommt das Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt nicht in Betracht (Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C.VII.1c und 4.c). Einigkeit besteht im Ergebnis auch darin, dass beim Abstellen auf die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Beitragszahlung die vom HStubeiG vorgesehene allgemeine Studienbeitragspflicht nicht von Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV gedeckt ist (Sacksofsky, aaO, B.I.2.b.aa). Sogar die Gesetzesbegründung selbst erklärt dazu: "Diese Formulierung [des Abs. 1 S. 4] deutet zunächst darauf hin, dass es auf die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Studierenden ankommt, mit der Folge, dass eine gleichmäßige Heranziehung aller Studierenden, wie es der Gesetzentwurf vorsieht, unzulässig wäre“ (Begründung, LT-Drs. 16/5747, II.). (2) Soweit ersichtlich, vertritt niemand ausdrücklich die Ansicht, die Vergabe des Darlehens an zunächst nicht Leistungsfähige führe an sich bereits zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Darlehensvergabe bzw. der Beitragszahlung. Ein Darlehen verändert die wirtschaftliche Lage nicht positiv, da der ausgezahlten Darlehenssumme die Rückzahlungsschuld gegenüber steht (vgl. auch Wieland, LT-WKA 16/54, 26). Dies gilt umso mehr, als das Darlehen ohne Bonitätsprüfung vergeben wird, also ungesichert ist. Sobald die Studienbeiträge mit der Darlehenssumme beglichen werden, vermindert sich das Vermögen des Studierenden sogar, da nunmehr nur noch die Darlehensschuld (einschließlich evtl. Zinsen) verbleibt. Wenn der Wortlaut die Grenze der Auslegung darstellt, ist schon aus diesem Grund schwer nachzuvollziehen, wie dann doch noch ein späterer Beurteilungszeitpunkt mit Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV vereinbar sein kann (Schmehl, LT-WKA 16/54, 19). b. Es wird auch allgemein eingeräumt, dass es dem historischen Verfassungsgeber bei den Beratungen von Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV um die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Studierenden als Entsprechung zu dem auch gegenwärtig zu zahlenden Schulgeld gegangen sei (Pestalozza, LT-WKA 16/54, 11; Wieland, LT-WKA 16/54, 13). Soweit erklärt wird, der Verfassungsgeber sei allein deshalb von der gegenwärtigen Leistungskraft ausgegangen, weil er auch ausschließlich von einer gegenwärtigen Zahlung ausgegangen sei (Begründung, LT-Drs. 16/5747, II.), ergibt sich nicht, dass er eine andere Lösung gewollt hätte, wenn er an sie gedacht hätte. Schon die Annahme, der Verfassungsgeber von 1946 hätte an die Möglichkeit einer späteren Zahlung – also von Darlehen – gar nicht gedacht, ist aber eine nicht von Tatsachen unterstützte Spekulation. Das Darlehen als Rechtsform ist keine neue Errungenschaft, die nicht auch dem damaligen Verfassungsgeber als solche bekannt gewesen wäre. Wenn die – oben unter 4.e.(1) dargestellte - Auffassung vom historischen Verfassungskompromiss zutrifft, dann hatte der Verfassungsgeber gar keinen Anlass, über eine Darlehenslösung nachzudenken, denn er hatte sich bereits für eine andere Lösung – die Unentgeltlichkeit - entschieden. c. Nach dem Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ist von der zeitlichen Kongruenz zwischen der Fähigkeit zur Zahlung von Unterrichtsentgelten und der Pflicht zur Zahlung von Unterrichtsentgelten auszugehen (Lübbe, aaO, 425; Sacksofsky, aaO, B.I.2.b.bb; Wieland, LT-WKA 16/54, 21). (1) Diese Auffassung findet Unterstützung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Realisierung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs (dort auf Erstattung von Aufwendungen des Sozialhilfeträgers) nicht dadurch erreicht werden kann, dass fehlende Leistungsfähigkeit durch Gewährung eines Darlehens hergestellt wird (BVerfGE, Urt. v. 7.6.2005, 1 BvR 1508/96, BVerfGE 113, 88-113, juris). Der Sozialhilfeträger könnte ansonsten die Bedürftigkeit jedes Leistungsempfängers beseitigen, indem er ihm statt eines Zuschusses ein Darlehen gewährt, das im Falle späterer Leistungsfähigkeit zurückgefordert werden kann. Dies besagt nicht nur – was auf der Hand liegt –, dass Leistungsfähigkeit an sich nicht durch ein Darlehen hergestellt wird sondern insbesondere auch, dass eine von der öffentlichen Hand unentgeltlich (ohne spätere Rückforderungsmöglichkeit) zu erbringende soziale Leistung (ob nun Sozialhilfe oder Unterricht) nicht durch Gewährung eines Darlehens mittelbar zu einer entgeltlichen gemacht werden darf. Die infolge gesetzlicher Regelungen gegenüber nicht Leistungsfähigen ohne Rückforderungsmöglichkeit zu erbringende Sozialhilfe einerseits und der ihnen infolge Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV unentgeltlich zu gewährende Unterricht andererseits, sind insoweit Sachverhalte, die im entscheidungserheblichen Punkt vergleichbar sind. (2) Die Befürworter eines späteren Beurteilungszeitpunktes gehen davon aus, es komme nicht auf die Leistungsfähigkeit zur Zeit der Beitragszahlung an, sondern zur Zeit der Darlehensrückzahlung. Das Darlehen ermögliche jedem ein Studium, ohne dass es auf seine gegenwärtigen ökonomischen Sorgen ankomme (Kirchhof, LT-WKA 16/54, 28). (a) Um dies zu erreichen, wird versucht, den Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV, der von der zeitlichen Kongruenz von Leistungsfähigkeit und Beitragszahlungspflicht ausgeht, durch Normzwecküberlegungen zu entkräften, um die Trennung beider Zeitpunkte zu rechtfertigen: „Der Satz 4 möchte nicht, dass in der aktuellen Studiensituation jemand durch wirtschaftlich-ökonomische Gesichtspunkte vom Studium abgehalten wird. Die aktuelle Zahllast entsteht bei dieser Darlehenskonstruktion erst nachher. Das heißt, jeder kann studieren, ohne von ökonomischen Sorgen in dieser Hinsicht geplagt zu sein“ (Kirchhof, LT-WKA 16/54, 28). „Oberstes Gebot des Satzes 1 ist es, … dem Tüchtigen freie Bahn zu gewähren. Dieses Ziel hat auch ein Gesetz nach Satz 4 zu bedenken, auch wenn der Satz gerade auch zu seiner Beschränkung ermächtigt. ... Wie aber, wenn der Schüler nicht jetzt zahlen muss, sondern erst dann, wenn es seine Lage erlaubt? Dann kann es nach dem Sinn des Satzes 4 auch auf seine gegenwärtige Lage nicht ankommen. Dem telos des Satzes 4 ist genügt, wenn zwar die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der von ihm Genannten schlecht ist, sie aber deswegen keine Rolle spielt, weil sie nicht jetzt, sondern später nach Maßgabe der dann vorhandenen wirtschaftlichen Lage herangezogen werden“ (Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C. VII.5.). (b) Insbesondere die letzteren Ausführungen erwecken Bedenken in der Methode wie im Ergebnis. Sie zeigen auch, dass es ein eigenständiges Argument für die Trennung des Beurteilungszeitpunktes für die Leistungsfähigkeit vom Zeitpunkt der Beitragszahlungspflicht aus dem Normzweck nicht gibt. Der„Sinn und Zweck“ des Art. 59 Abs. 1 HV wird bei dabei nämlich unter Ausklammerung von Wortlaut, systematischer Stel-lung, Entstehungsgeschichte und Normzweck von Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ermittelt. Vielmehr soll es für Art. 59 Abs. 1 HV nur auf das Ziel ankommen, Studierenden den Hochschulzugang unabhängig von der wirtschaftlichen Situation zu gewähren. Dieses Ergebnis wird auf Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV übertragen, der ebenfalls ausschließlich diesem Zweck dienen soll. Das in Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV zur Erfüllung dieses Zwecks ebenfalls ausdrücklich vorgegebene Mittel (unentgeltliches Studium für im Zeitpunkt der Beitragspflicht nicht Leistungsfähige) wird in die Überlegungen nicht einbezogen. Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV wird vielmehr ab dem Wort „wenn“ so behandelt, als wäre er nicht geschrieben mit dem Ergebnis, dass eine ausnahmslose Erhebung von Studienbeiträgen von allen Studierenden zulässig wird. Ist diese aber möglich, dann spielt die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit schon gar keine Rolle mehr, so dass es auf den Zeitpunkt ihrer Feststellung auch nicht mehr entscheidend ankommt. (c) Da aber im Gegensatz dazu gem. Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen Zahlungspflichtigen und Nichtzahlungspflichtigen zu treffen ist, kommt eine Darlehenslösung von vornherein nicht Betracht. Denn es trifft eben nicht zu, wie von den Befürwortern einer allgemeinen Beitragspflicht behauptet, dass bei Gewährung eines Darlehens der „Schüler nicht jetzt zahlen muss, sondern erst dann, wenn es seine Lage erlaubt“ (so Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C. VII.5.) bzw. die „aktuelle Zahllast bei dieser Darlehenskonstruktion erst nachher [entsteht]“ (so Kirchhof, LT-WKA 16/54, 28). Die Beitragszahlungspflicht entsteht nach § 5 Abs. 1 HStubeiG sofort, die Beitragsschuld ist sofort zu begleichen und mindert sofort das Vermögen. Auch der Darlehensrückzahlungsanspruch entsteht sofort, ist allerdings erst später zu erfüllen. Daher stellt Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV – wie oben unter 5.a bis 5.c dargestellt - nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Normzweck auf die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Beitragszahlungspflicht ab und lässt dadurch eine Darlehenslösung nicht zu. d. Der verfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV im Zeitpunkt der Zahlungspflicht bestehen muss, folgt das HStubeiG mit der von ihm bevorzugten Darlehenslösung nicht. Die Darlehenslösung ist als solche überhaupt nur möglich, wenn der Beurteilungszeitpunkt auf die Rückzahlung, also die Zeit nach dem Studium verschoben wird. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 HStubeiG erfolgt die Vergabe eines Darlehens „zur Finanzierung des Studienbeitrags“„ohne Bonitätsprüfung“, d.h. im Zeitpunkt der Beitragszahlungspflicht wird die wirtschaftliche Lage der Studierenden nicht geprüft, ungeachtet dessen, ob sie Darlehensnehmer sind oder nicht. Bei Rückzahlung des Darlehens nach Abschluss des Studiums spielt die wirtschaftliche Lage dann insofern eine Rolle, als gem. § 8 Abs. 2 HStubeiG auf Antrag Stundung der Rückzahlungsforderung zu gewähren ist, solange des Einkommen des Darlehensnehmers einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. 6. Zwar ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das Gesetz jedenfalls für einen bestimmten Kreis zur Zeit der Zahlungspflicht leistungsfähiger Studierender die Studienbeitragspflicht anordnen kann und die Regelungen des HStubeiG im Hinblick auf diese Gruppe teilweise verfassungsgemäß sein könnten. Da das HStubeiG die nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV gebotenen Vorgaben aber nicht nachvollzieht und die Abgrenzung einer Gruppe Nichtbeitragspflichtiger nicht vornimmt, vermag derzeit das Gericht von sich aus nicht zwischen verfassungswidrigen und evtl. noch verfassungsmäßigen Teilen des HStubeiG zu unterschieden. Dies gilt umso mehr, als keine verfassungswidrigen Einzelvorschriften abgegrenzt werden können, sondern sich die Folgen fehlender Differenzierung quer durch alle Einzelvorschriften ziehen. Es bestehen deshalb ernstliche Zweifel daran, ob das Gesetz insgesamt als verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Studienbeitragsbescheiden in Betracht kommt. 7. Trotz ernstlicher Zweifel des Gerichts an der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG sind die Voraussetzungen einer Richtervorlage an den HStGH im Eilverfahren nicht gegeben. a. Art. 133 Abs. 1 S. 1 HV i.V.m. § 41 Abs. 1 HStGHG schreibt vor, dass ein Gericht das Verfahren auszusetzen und zur Entscheidung dem HStGH vorzulegen hat, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass ein Gesetz gegen die Hessische Verfassung verstößt und es für die Entscheidung auf diesen Verstoß ankommt. Voraussetzung ist demnach, wie auch bei der Richtervorlage zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG, die volle Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der geprüften Norm. Für eine positive Entscheidung im Eilverfahren sind gem. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO indessen ernstliche Zweifel, also die oben dargestellte überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit, ausreichend. Nachdem das Gericht diese ernstlichen Zweifel hegt und von einer überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit einer Klage gegen den Beitragsbescheid ausgeht, besteht für die Entscheidung im Eilverfahren kein Anlass zu der weiter gehenden Prüfung, ob das Gericht darüber hinaus von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vollständig überzeugt ist (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 161; Pestalozza, Die Richtervorlage im Eilverfahren, JuS 1976, 312, 316 ff.). Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, so dass eine Vorlage schon deshalb ausscheidet. b. Das Fehlen einer Vorlagepflicht im Eilverfahren entspricht der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 162; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rn. 267 ff) – einschlägige Entscheidungen des HStGH sind nicht ersichtlich - zu Art. 100 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz, der auch die Vorlage an Landesverfassungsgerichte regelt. Das BVerfG hat dazu ausgeführt: „An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wären die Fachgerichte für den Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch gehindert, dass sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden könnten, sondern insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müssten. Das dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zwar zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes - jedenfalls im Hauptsacheverfahren - erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf (vgl. BVerfGE 79, 256 ). Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von Nachteilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern“ (BVerfG, Beschl. v. 24.6.1992, 1 BvR 1028/91, NJW 1992, 2749-2750, juris, Rn. 29). (1) Im vorliegenden Eilverfahren kann im Übrigen effektiver – und dies heißt vorab zu gewährender (vgl. dazu oben B.4.) - Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG durch Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den HStGH nicht gewährleistet werden. (a) Der HStGH hat mitgeteilt, dass mit einer Entscheidung über die anhängigen Verfahren – und damit ggf. auch über noch hinzukommende Richtervorlagen – jedenfalls im Jahr 2007 nicht mehr zu rechnen sei (portal.hessen.de/irj/Studienbei-traege_Internet?cid=bcf54ce841e98ed7c40bcffcd73ff5ed), wobei offen ist, wann genau eine solche Entscheidung erfolgen wird. Allgemein wird derzeit von einer Entscheidung nach den hessischen Landtagswahlen im Frühjahr 2008 ausgegangen. Eine unbestimmte zeitliche Verzögerung dieser Art ist mit dem Wesen des Eilrechtsschutzes unvereinbar und liefe auf eine Rechtsschutzverweigerung durch das Verwaltungsgericht hinaus. (b) Für die Zeit bis zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens in der Hauptsache ist nach Auffassung des Gerichts in jedem Fall eine vorläufige Regelung zu treffen. Eine solche vorläufige Regelung könnte im Fall einer Richtervorlage nicht durch den HStGH erfolgen, da hierdurch kein Verfahren mit eigener Antragskompetenz der Antragstellerin dort anhängig würde (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 161). (2) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nimmt auch nicht die Hauptsache vorweg, sondern trifft eine vorläufige Regelung bis zu deren Entscheidung. Die Letztentscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG durch den HStGH ist zudem sogar unabhängig von einer Richtervorlage im Hauptsacheverfahren gewährleistet. Denn angesichts der beiden beim HStGH anhängigen abstrakten Normenkontrollverfahren (P.St 2133 u. P.St 2158) ist derzeit sicher gestellt, dass eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des HStubeiG in jedem Fall erfolgen wird und der vorliegende Eilbeschluss nur eine vorläufige Regelung trifft. 8. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren (anders als in VG Gießen, Beschl. v. 24.8.2007, 3 G 1656/07) nicht davon auszugehen ist, der Bescheid sei schon wegen fehlender und nicht nachholbarer Anhörung gem. §§ 28 Abs. 1 u. 2, 45 Abs. 3 VwVfG rechtswidrig. Zwar war die gem. § 6 Abs. 4 HStubeiG erforderliche Satzung der Antragsgegnerin bei Erlass des Beitragsbescheides am 3.7.2007 noch nicht geltendes Recht. Die Satzung der Philipps-Universität Marburg zur Ausführung des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 20. August 2007 trat vielmehr erst am 28.8.2007 in Kraft. Damit war gem. § 45 Abs. 3 VwVfG die fehlende Anhörung im behördlichen Verfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2007 nachholbar. Der Widerspruchsbescheid führt insoweit ausdrücklich aus, die Antragstellerin falle nicht unter einen nach der Satzung der Universität Marburg zur Befreiung von Studienbeiträgen vorgesehenen Tatbestände i.V.m. § 6 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 HStubeiG. D. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist zulässig 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft, denn die Antragsgegnerin wendet sich damit gegen den Vollzug eines Verwaltungsaktes, hinsichtlich dessen das Gericht die aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO angeordnet hat. a. Vollzugsmaßnahme in diesem Sinne ist auch die Bezahlung des Studienbeitrags durch die Antragstellerin selbst. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht nur Handlungen der Behörde sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch solche des Adressaten eines Verwaltungsaktes als Vollziehung des Verwaltungsaktes i.S.v. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO anzusehen sind (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 179). Dabei ist umstritten, ob schon jede freiwillige Maßnahme, die auf Verwirklichung des Verwaltungsakts gerichtet ist, als Vollziehungshandlung im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO angesehen werden muss, weil der sofort vollziehbare Verwaltungsakt per se schon entsprechenden Druck auf den Adressaten entstehen lässt, oder ob es noch weiterer tatsächlicher Aspekte wie die Androhung der Vollstreckung bedarf, um den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu eröffnen (vgl. VG München, Beschl. v. 19.4.2006, M 16 S 06.1091, juris, Rn. 23). Dies kann indessen im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Bezahlung durch die Antragstellerin hier nach beiden Ansätzen eine Vollziehungsmaßnahme darstellt. b. Geht man davon aus, eine sich vermeintlich rechtstreu verhaltende Adressatin eines belastenden Verwaltungsaktes, die sich erst später zur Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz entschließe, dürfe im Ergebnis nicht schlechter gestellt sein, als eine Adressatin, die sich unmittelbar mit Rechtsbehelfen zur Wehr setze, so dass eine Vollziehungshandlung schon dann vorliege, wenn die Adressatin des Gebührenbescheides mit der Zahlung den Zweck verfolge, Vollziehungshandlungen der Antragsgegnerin vorzubeugen und dem Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens entgegentreten (so z.B. VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.7.2004, 3 B 80/04, juris, Rn. 32), dann ist diese Voraussetzung hier jedenfalls gegeben. c. Geht man davon aus, die Zahlung durch die Adressatin müsse unter dem Druck drohender Vollziehung im engeren Sinne (gem. § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO) erfolgt sein (so z.B. BayVGH, Beschl. v. 25.8.1989, 23 Cs 89.02090 und 02092, NVwZ-RR 1990, 328, 329; HessVGH, Beschl. v. 26.9.1994, TH 595/93, NVwZ 1995, 1027, 1029, juris, Rn. 25; VG München, Beschl. v. 19.4.2006, M 16 S 06.1091, juris, Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 179), dann liegen auch diese Voraussetzungen vor. Der Antragstellerin drohte solange sie ihren Studienbeitrag nicht bis 23.8.2007 bezahlte gem. § 6 Abs. 1 Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, das Teilzeitstudium, die Ausführung des Hessischen Studienguthabengesetzes und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen v. 29.12.2003 (GVBl. 2004 I S. 12) i.d.F.v. 16.10.2006 (GVBl. I 512) - HImmaVO – unmittelbar und ohne weitere Androhung – wie etwa nach § 10 Abs. 3 HIm-maVO für die Exmatrikulation vorgesehen - die Versagung der Rückmeldung, ohne die sie ihr Studium nicht hätte fortsetzen können. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin – wie dies etwa die Universität Gießen in ihren Beitragsbescheiden ausdrücklich erklärt hat (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 8.10.2007, 3 G 2143/07, juris, Rn. 22) – die Rückmeldung zum Wintersemester 2007/2008 ausnahmsweise nicht von der Zahlung des Studienbeitrags abhängig gemacht hätte. Die drohende Versagung der Rückmeldung ist insofern einer drohenden Vollstreckung zumindest gleich zu stellen, denn damit werden an die sofortige Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides nachteilige Rechtsfolgen geknüpft, die ebenso gewichtig sind, wie eine Vollstreckung (so z.B. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.3.2004, 4 L 491/04, juris, Rn. 14; VG Braunschweig, Beschl. v. 30.1.2006, 6 B 4/06, juris, Rn. 16). Auch das BVerfG hat dazu ausgeführt, dass die Auffassung, die drohende Versagung der Rückmeldung stelle keine Vollziehung des Gebührenbescheids dar, eine zu enge Auslegung des Begriffs der Vollziehung darstelle, die den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht werde (BVerfG, Beschl. v. 14.8.2006, 1 BvR 2089/05, NJW 2006, 3551, 3552, juris, Rn. 15-16). Soweit die Antragstellerin sich auf Art. 59 Abs. 1 HV beruft, bestehen keine Bedenken hinsichtlich ihres Rechtsschutzinteresses für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 3VwGO auf Aufhebung der Vollziehung. Denn sie erstrebt im vorliegenden Eilverfahren insoweit die Rückerstattung der bereits gezahlten Beiträge und damit die Gleichstellung mit Antragstellern, die ohne Zahlung sogleich Eilrechtsschutz gegen den Bescheid in Anspruch genommen haben, Es handelt sich beim Antrag auf Aufhebung der Vollziehung – wie dessen Einordnung in das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zeigt – um eine Form des für den rechtsstaatlichen Zweck des Eilverfahrens gem. Art. 19 Abs. 4 GG typischen vorab zu gewährenden Rechtsschutzes gegen eine Eingriffsmaßnahme. Diese ist sachlich verschieden von dem durch den Vorbehalt im Bescheid gewährleisteten nachgängigen Erstattungsanspruch. Die Antragstellerin könnte durch schlichtes Abwarten der Entscheidung des HStGH nicht dasselbe erreichen, wie mit dem hier im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch, nämlich die sofortige Gewährung von Rechtsschutz. 3. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist auch hinreichend konkretisiert. Die Antragstellerin hat ausdrücklich die Rückzahlung des von ihr gezahlten Studienbeitrags für das Wintersemester 2007/2008 in Höhe von 500.- € beantragt. Die Antragstellerin hat diese Zahlung zwar nicht durch Vorlage von Unterlagen belegt. Nachdem die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung diesem Vortrag indessen nicht entgegen getreten ist, hält das Gericht die Zahlung im Rahmen des Eilverfahrens für unstreitig. E. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist auch begründet. Bei der Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist der gleiche Prüfungsmaßstab zugrunde zulegen, wie bei der Aussetzungsentscheidung selbst. Bei öffentlichen Abgaben ist demnach die Vollziehung ausgehend vom Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 26.9.1994, TH 595/93, NVwZ 1995, 1027, 1029, juris, Rn. 25; OVG Münster, Beschl. v. 11.08.1987, 3 B 2731/86, juris). Demnach erfolgt die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung des Beitragsbescheides vom 3.7.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2007 gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO, da – wie oben dargestellt - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundstudienbeitragsbescheides der Antragsgegnerin bestehen. F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Haupt- und Hilfsantrag wurden dabei als gleichwertig betrachtet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Hauptsachebezogen geht das Interesse der Antragstellerin auf die Aufhebung des Gebührenbescheides, wobei sie ungeachtet der Tatsache, dass dieser dem Grunde nach auch die nachfolgenden Semester betrifft, derzeit nur mit 500.- € belastet ist. Die nachfolgenden Semestergebühren müssen dabei zunächst außer Betracht bleiben, da die spätere Gesamtbelastung erst festgestellt werden kann, wenn feststeht, wie lange die Antragstellerin ihr Studium noch fortsetzen wird. Dieser hauptsachebezogene Wert von 500.- € ist aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf die Hälfte zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Wert jeweils für den Haupt- und den Hilfsantrag anzusetzen ist, ergibt sich der im Tenor ausgewiesene Betrag von 500.- €.