Der Beklagte wird unter Teilaufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. März 2004 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 19. Oktober 2004 verpflichtet, über den Härtefallantrag des Klägers vom 17. Februar 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der 1963 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 1994/95 an der Universität C. für den Diplomstudiengang Pädagogik eingeschrieben. Er ist seit dem 02. Mai 2000 als Mitarbeiter in der Büromöbelproduktion im Rahmen einer studentischen Teilzeittätigkeit beschäftigt und erzielte dort ausweislich einer Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 11. Februar 2004 einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn in Höhe von 740,05 EUR. Sein Einkommen belief sich in den ersten sieben Monaten des Jahres 2004 insgesamt auf 6.169,77 EUR brutto, bei einem Lohn- und Kirchensteueranteil in Höhe von 13,14 EUR und einem Rentenversicherungsanteil in Höhe von 601,55 EUR, mithin auf 5.555,08 EUR netto. Der monatliche Durchschnittsverdienst in der Zeit vom 01. November 2003 bis zum 29. Februar 2004 betrug 746,74 EUR. Der monatliche Beitrag des Klägers beträgt seit dem 01. Juli 2003 für die freiwillige Krankenversicherung 118,15 EUR und für die Pflegeversicherung 14,45 EUR. Der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag lag zuvor bei 132,72 EUR. Für seine 51,37 m² große Wohnung zahlt der Kläger seit dem 01. Juni 2004 eine Gesamtmiete in Höhe von 287,65 EUR statt zuvor 294,05 EUR. Überdies hat er im Jahr 2003 pro Monat durchschnittlich 8,46 EUR als Mitgliedsbeitrag an die IG Metall gezahlt. Der monatliche Beitragssatz lag und liegt bei 1 Prozent des Bruttoeinkommens. Mit Gebührenbescheid vom 03. Februar 2004 zog der Beklagte den Kläger mit der Begründung, dass dieser die 1,5-fache Regelstudienzeit überschritten habe, zur Zahlung einer Studiengebühr für das Sommersemester 2004 in Höhe von 650,00 EUR heran. Gegen diesen Gebührenbescheid legte der Kläger am 17. Februar 2004 Widerspruch ein: Die Erhebung von Studiengebühren verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG und verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Er habe darauf vertrauen dürfen, das gebührenfrei begonnene Studium gebührenfrei zu Ende führen zu können. Mit dem Widerspruch machte der Kläger zugleich geltend, sich in zeitlicher Nähe zum Studienabschluss und in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage zu befinden, die es ihm unmöglich mache, zusätzliche Gebühren aufzubringen. In seinem Antrag auf Berücksichtigung als Härtefall gab er an, dass sich sein verfügbares Nettoeinkommen im Sommersemester 2004 voraussichtlich auf insgesamt 3.643,98 EUR beliefe, er keine Unterhaltsleistungen erhalte und einsetzbares Vermögen nicht besitze. Das Prüfungsamt der Fakultät für Pädagogik bescheinigte ihm in seinem Antrag, dass er im Sommersemester 2004, spätestens im Folgesemester, voraussichtlich sein Studium abschließen werde. Mit Bescheid vom 16. März 2004, der ohne Rechtsbehelfsbelehrung erging, entsprach der Beklagte dem Härtefallantrag des Klägers teilweise und bat ihn für die Rückmeldung zum Sommersemester 2004 noch eine Studiengebühr in Höhe von 174,00 EUR zum 19. März 2004 zu zahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid vom 03. Februar 2004 zurück: Der Kläger befinde sich im Sommersemester 2004 im 20. Hochschulsemester und habe das 1,5-fache der Regelstudienzeit überschritten. Die Erhebung von Studiengebühren stehe mit Art. 12 GG in Einklang. Denn das Grundrecht auf Ausbildungsfreiheit gewähre keinen Anspruch auf kostenlose Ausbildung. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor. Das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW entfalte lediglich eine zulässige unechte Rückwirkung. Auf den Fortbestand einer zeitlich unbegrenzten Gebührenfreiheit habe der Kläger nicht vertrauen können. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 10 des Hochschulgesetzes NRW a.F., da im politischen Raum bereits seit Jahren die Diskussion um die Einführung von Studiengebühren geführt worden sei. Auch lasse das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW die 1,5-fache Regelstudienzeit gebührenfrei und enthalte ausreichende Übergangs-, Ausnahme- und Härtefallregelungen. Im Übrigen wies der Beklagte darauf hin, dass über den Härtefallantrag gesondert mit Schreiben vom 16. März 2004 entschieden worden sei. Die Entscheidung über den Härtefallantrag sei daher weder Gegenstand des Widerspruchs des Klägers noch des Widerspruchsbescheides. Gegen den Bescheid vom 16. März 2004 legte der Kläger mit Schreiben vom 06. August 2004 Widerspruch ein, soweit seinem Härtefallantrag nicht in Gänze entsprochen worden war: Unter Zugrundelegung eines Einkommens in Höhe von 746,74 EUR liege der ihm nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages in Höhe von 132,60 EUR, der Fahrtkosten in Höhe von 77,40 EUR und der Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 8,46 EUR monatlich verbleibende Betrag unter dem Existenzminimum von Studierenden, das bei 530,00 EUR liege. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 06. August 2004 zurück: Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 14 RVO-StKFG NRW Ziffer I bis IV ergäben sich unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers zum Zeitpunkt der Stellung des Härtefallantrages Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 746,37 EUR. Dieser Betrag sei kaufmännisch auf 747,00 EUR aufgerundet und von ihm zu Gunsten des Klägers ein aufgerundeter Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 133,00 EUR in Abzug gebracht worden. Das verbleibende Einkommen in Höhe von 614,00 EUR übersteige den BAföG-Höchstsatz in Höhe von 585,00 EUR noch um 29,00 EUR, sodass eine Studiengebühr in Höhe von 174,00 EUR (= 6 x 29,00 EUR) festzusetzen sei. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren ergebe sich sogar eine Studiengebühr in Höhe von 408,00 EUR, von deren Erhebung mit Blick auf das Verböserungsverbot abgesehen werde. Schon die Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge habe nicht erfolgen dürfen, weil diese bereits bei der Bemessung des BAföG-Höchstsatzes berücksichtigt seien. Weitere Abzüge seien nicht vorzunehmen, weil nicht auf das zu versteuernde Einkommen, sondern auf die dem Kläger zur Verfügung stehenden Mittel und Einkünfte abzustellen sei. Das zu versteuernde Einkommen stelle nicht den Betrag dar, der dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehe. Anders als bei der Ermittlung des Vermögens verwiesen die Verwaltungsvorschriften zu § 14 RVO-StKFG NRW für die Berechnung des Einkommens nicht auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das seinerseits auf das Einkommenssteuergesetz verweise. Mit seiner bereits am 28. Mai 2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Studium trotz der seit 30 Jahren im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Studiengebührenfreiheit gebührenpflichtig werde. Im Übrigen habe der Beklagte verkannt, dass ihm aus Härtegründen eine vollständige Befreiung von Studiengebühren hätte gewährt werden müssen. Nach Abzug der Aufwendung für Kranken- und Pflegeversicherung sowie 5 Prozent für berufsbedingte Aufwendungen liege sein Einkommen unter den in der Unterhaltstabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf angegebenen angemessen Bedarfs eines Studierenden von monatlich 600,00 EUR. In diesen Unterhaltsbedarf seien Studiengebühren ausdrücklich nicht eingerechnet. Dass er nicht über die Mittel verfüge, die er benötige, um Studiengebühren zu zahlen, ergebe sich auch, wenn das durch das Sozialhilferecht beschriebene verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum zu Grund gelegt werde, das für ihn bei monatlich 771,85 EUR liege. Ihm stehe ein Regelsatz von 293,00 EUR zu. Hinzuzusetzen seien angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 287,65 EUR, 20 Prozent des Regelsatzes als pauschalierter Einmalbedarf und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 132,60 EUR. Der Beklagte verweise ihn bei der Erhebung von Studiengebühren auf ein Einkommen unterhalb des durch das Bundessozialhilfegesetz beschriebenen Existenzminimums. Schließlich verfüge er nicht einmal über ein Einkommen, das den BAföG-Satz von 333,00 EUR zuzüglich Unterkunftskosten und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übersteige. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter Teilaufhebung des Bescheides vom 16. März 2004 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 19. Oktober 2004 zu verpflichten, dem Kläger die Studiengebühr für das Sommersemester in Höhe von verbliebenen 174,00 EUR zu erlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Gründe seiner Widerspruchsbescheide und führt im Wesentlichen ergänzend aus: Es sei anzunehmen, dass der Kläger im Rahmen eines Lohnsteuerjahresausgleichs einen Teil der gezahlten Steuern erstattet bekomme, sodass sich insofern noch einmal ein höheres verfügbares Jahreseinkommen ergebe. Auch sei sachgerecht, auf die Wertgrenzen im nächstliegenden Rechtsgebiet, nämlich der Ausbildungsförderung, abzustellen. Schließlich sei nicht ersichtlich, warum die für den Kläger verbleibende Belastung mit einer Studiengebühr in Höhe von 29,00 EUR monatlich diesen in eine Notlage stürze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur zu einem Teil Erfolg. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 03. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 14. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides ist § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW) - StKFG NRW -, das als Art. 2 Bestandteil des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 28. Januar 2003 (GVBl. NRW 2003, 36) ist und gemäß Art. 6 dieses Gesetzes seit dem 01. Februar 2003 als dem Tag nach seiner Verkündung in Kraft trat. Dem Studienkontenführungsmodell des Landes Nordrhein-Westfalen liegt folgende Regelungssystematik zu Grunde: Gemäß § 1 Abs. 1 StKFG NRW werden, soweit das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW nicht selbst Ausnahmen zulässt, für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Anschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, zwar keine Studiengebühren erhoben. Erstmals ab dem Sommersemester 2004 wird aber gemäß den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr (Studiengebühr) erhoben, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - RVO-StKFG NRW - (GVBl. NRW 2003, 570) derzeit 650,00 EUR beträgt. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Studierende lediglich in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2 StKFG NRW sowie des § 13 RVO-StKFG NRW. Das Studienguthaben, für das die Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen gemäß § 4 Abs. 1 StKFG NRW zum Sommersemester 2004 für Studierende nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 StKFG NRW Studienkonten einzurichten haben, ist nach den §§ 2 ff. RVO-StKFG NRW zu bemessen und umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StKFG NRW 200 Semesterwochenstunden (SWS). Die Hochschule gewährt Studierenden auf Antrag in den Fällen des § 5 StKFG NRW Bonusguthaben. Das Studienguthaben wird gemäß § 4 Abs. 1 StKFG NRW nach Maßgabe einer Regelabbuchung verbraucht. Für jedes Semester, in dem Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben sind, werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW von dem Studienkonto Abbuchungen vorgenommen, die in der 1,5-fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führen (Regelabbuchungen). Die Regelstudienzeit bestimmt sich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 StKFG NRW nach der Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs. Für das Bachelor- oder Bakkalaureusstudium und das Masterstudium im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG NRW wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 StKFG NRW eine Regelstudienzeit von 10 Semestern zu Grunde gelegt. Eine Regelabbuchung, deren Höhe sich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 StKFG NRW aus der Division des Studienguthabens nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StKFG NRW durch das 1,5-fache der Regelstudienzeit ergibt, erfolgt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StKFG NRW auch für jedes Semester vor dem Sommersemester 2004, in dem die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW erfüllt waren. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 StKFG NRW Urlaubssemester. Semester, für die bereits Studiengebühren erhoben wurden, bleiben nach § 6 Abs. 1 Satz 4 StKFG NRW auf Antrag unberücksichtigt. Das Studienguthaben Studierender verfällt gemäß § 2 Abs. 4 StKFG NRW mit Ende des Semesters, in dem der Studierende das 60. Lebensjahr vollendet. Bei Aufnahme des Studiums nach Vollendung des 60. Lebensjahres wird dieser Vorschrift entsprechend bereits kein Studienkonto eingerichtet. Die Studiengebühr, die gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RVO- StKFG NRW mit Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder Rückmeldung entsteht und mit ihrer Entstehung fällig wird, kann gemäß § 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag von der Hochschule ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr für die Studierende oder den Studierenden auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt. Das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW des Landes Nordrhein- Westfalen ist - soweit hier eine Überprüfung geboten ist - verfassungsgemäß. Der Landesgesetzgeber hat gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die zur Einführung von Studiengebühren erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Er hat bei der Ausübung dieser Gesetzgebungskompetenz den vom Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz gezogenen Rahmen beachtet, indem er das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, in Übereinstimmung mit § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG gemäß § 1 Abs. 1 StKFG NRW studiengebührenfrei belassen und nur in besonderen Fällen im Einklang mit § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG Studiengebühren vorgesehen hat - vgl. kritisch zur diesbezüglichen Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes: Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage, Köln, Berlin, München 2004, Rn. 873; ablehnend: CDU/CSU-Fraktion, Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 15/2385, S. 7 -. Die vom Landesgesetzgeber gewählte Ausgestaltung wird dem bundesrechtlichen Gebot, das Studium in der Regel gebührenfrei zu belassen, noch gerecht. Der von § 27 Abs. 4 HRG geschützte Kern der Studiengebührenfreiheit bleibt gewahrt. Die Studiengebührenpflicht trifft nur Studierende, die sich von der überwiegenden Zahl der Studierenden durch die lange Dauer ihres Studiums oder durch das Betreiben eines Zweit- oder Seniorenstudiums unterscheiden - vgl. VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 6, - 6 K 2216/04, S. 5, - 6 K 2665/04, S. 6, - 6 K 3395/04, S. 5 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 6 -. Studierende mit einer langen Studiendauer hat der Bundesgesetzgeber als einen besonderen Fall im Blick gehabt. Er hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Landesrecht regele, wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gelte und damit Studiengebühren erhoben werden könnten - vgl. Fraktion der SPD und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 14/8361, S. 5 -. Die Entscheidung, ob und in welchem Maße Zweitstudien, nicht konsekutive postgraduale Studiengänge und weiterbildende Studien gebührenfrei oder gebührenpflichtig sein sollen, hat der Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber überdies vollständig überlassen - vgl. Fraktion der SPD und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 14/8361, S. 5 -. Die Einführung einer Studiengebühr verletzt auch nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit, die allen Deutschen garantiert, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (207); Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03, NVwZ 2004, 755 (756); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06. April 2000 - 2 S 1860/99, DÖV 2000, 874 (876); BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 8, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 4; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 6 ff., - 6 K 2216/04, S. 5 ff., - 6 K 2665/04, S. 6 ff., - 6 K 3395/04, S. 6 ff. -. Die Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit tastet das Recht des Einzelnen nicht an, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip folgt. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, dauerhaft kostenfrei zu ermöglichen. Denn das Recht des Einzelnen, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, steht dem Einzelnen nur unter dem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Der Gesetzgeber muss nur sicherstellen, dass die konkrete Ausgestaltung der Studiengebührenerhebung dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, ermöglicht, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren - vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71, BVerfGE 33, 303 (332 f.); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (207); BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 8, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 5; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 7, - 6 K 2216/04, S. 6, - 6 K 2665/04, S. 7, - 6 K 3395/04, S. 7 -. Die Regelungen über die Studiengebührenerhebung in Nordrhein-Westfalen werden den Anforderungen des Regelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG gerecht. Die Studiengebühr ist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestaltet die Studienbedingungen - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (207); BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03, DÖV 2004, 672; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 8, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 5; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 7, - 6 K 2216/04, S. 6, - 6 K 2665/04, S. 7, - 6 K 3395/04, S. 7 -. Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht könne die Exmatrikulation gemäß § 70 Abs. 3 c) HG NRW nach sich ziehen und deshalb seien die für Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl geltenden Maßstäbe heranzuziehen - vgl. diesbezüglich zur allerdings strengeren Rechtslage im Freistaat Bayern: BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris -. Denn von der Auferlegung einer Zahlungspflicht als einer Änderung der Studienbedingungen ist die Frage zu unterscheiden, mit welchen Mitteln auf die fehlende Zahlung reagiert wird. Letzteres ist selbstständig verfassungsrechtlich zu würdigen - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (208) -. Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (207 f.); Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03, NVwZ 2004, 755 (756); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 9; Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 5; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3 f.; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 8, - 6 K 2216/04, S. 7, - 6 K 2665/04, S. 8, - 6 K 3395/04, S. 7 f. -. Der Studiengebühr kommt eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Finanzierungs- und Lenkungsfunktion zu. Ihrer Einführung liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ausnahmslos jedes Studium und jeden Personenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation, der begrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen Belastungen der Hochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist und es bildungspolitisch insbesondere gilt, einen Anreiz für stringentere und ergebnisorientiertere Studienverläufe zu schaffen - vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes, LT-Drs. 13/3023, S. 19 -. Die durch das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW in Nordrhein- Westfalen eingeführte Studiengebühr wahrt ferner den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur Erreichung des Lenkungs- und Finanzierungszwecks geeignet und erforderlich. Die Folgen, die mit der Erhebung der Studiengebühr für die Studierenden verbunden sind, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Zielen. Nach der Lebenserfahrung und der Erfahrung anderer Bundesländer ist zu erwarten, dass die Studiengebühr als ein Kostenfaktor des Studiums in die Studienplanung eingeht und schon deswegen Studierende regelmäßig dazu anhält, das Studium nach Möglichkeit vor Eintritt der Gebührenpflicht abzuschließen - vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes, LT-Drs. 13/3023, S. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 10, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 6 -. Dass ein Abschluss des Studiums vor Eintritt der Gebührenpflicht einem großen Teil der Studierenden, zu denen überwiegend jene gehören, die sich nicht schon am Ende ihrer universitären Ausbildung befinden, wegen ihrer finanziellen Situation verwehrt ist, und deshalb bei der insoweit gebotenen, Einzelfall unabhängigen, generalisierenden Betrachtungsweise die Annahme gerechtfertigt erscheint, die Studiengebühr verfehle notwendig ihren Lenkungszweck, ist nicht ersichtlich. Zwecks Beschleunigung des Studiums steht zudem ein milderes Mittel als die Einführung einer Studiengebühr nicht zur Verfügung - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (208 f.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 10, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 6 -. Die Regelungen über die Erhebung der Studiengebühr sind auch angemessen. Das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW ermöglicht entsprechend seiner Zielsetzung bei ziel- und regelgerechtem Studienverlauf den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nach einem gebührenfreien Studium in einem durch öffentliche Mittel finanzierten Hochschulstudiengang. Mit dem vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Sonder-, Ausnahme- und Härtefallregelungen wird den besonderen Umständen, die sich aus dem gewählten Studienverlauf bzw. dem angestrebten Studienabschluss selbst ergeben und/oder in der Person bzw. den Lebensumständen der Studierenden oder ihrem bestimmten Engagement für die Hochschule oder die Studierendenschaft begründet sind, ausreichend Rechnung getragen - vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 10 ff., Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 6 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 441/04, S. 9 f.; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 8, - 6 K 2216/04, S. 7, - 6 K 2665/04, S. 8, - 6 K 3395/04, S. 8 -. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet auch nicht, dass das Studienguthaben mehr als 200 SWS bzw. das 1,5-fache der Regelstudienzeit hätte umfassen müssen. Soweit das Studium zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses im Sinne des Studienkonten- und - finanzierungsgesetzes NRW dient, ist grundsätzlich durch das Unterhaltsrecht und die sich aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergänzend ergebenden Ansprüche eine rechtlich ausreichende Finanzierung der Studienzeit sichergestellt. Bei Studierenden, die keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besitzen, ist die Notwendigkeit, studienbegleitend einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, durch die Bemessung des Studienguthabens auf das maximal 1,5-fache der Regelstudienzeit für den Regelfall hinreichend berücksichtigt - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (209); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06. April 2000 - 2 S 1860/99, DÖV 2000, 874 (877); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 12 f., Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 7 f.; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 4 -. Die Regelungen des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes NRW verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die mit ihnen vorgenommene Differenzierung zwischen verschiedenen Tatbeständen ist sachlich gerechtfertigt - vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 14, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 8 f. -. Weiter ist die Höhe der Studiengebühr mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar, das als Grundsatz mit Verfassungsrang ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und der öffentlichen Leistung verbietet, die sie abgelten soll. Mit Blick auf den hohen sachlichen und personellen Aufwand der Hochschulen ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber - vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes, LT-Drs. 13/3023, S. 25 - zu Unrecht angenommen hat, dass die Kosten des Landes für Studierende je Person und pro Semester die Gebührenhöhe von 650,00 EUR überschreiten - vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 14, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 9 -. Dem Äquivalenzprinzip widerspricht auch nicht, dass eine zu entrichtende Studiengebühr alle Studierenden mit 650,00 EUR in der Höhe gleichmäßig trifft. Eine solche Regelung, die weder nach den konkreten Kosten des belegten Studiengangs noch nach dem finanziellen Aufwand differenziert, den Studierende nach ihrem jeweiligen Studienfortschritt tatsächlich (noch) verursachen, ist gerechtfertigt. Der Gesetzgeber muss nur in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen Sorge tragen. Dies aber schließt die Befugnis ein, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes auf dem Niveau einer Grundgebühr zu pauschalieren - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (209); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 15, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 9; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 5 - . Der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Studierenden wird durch die Härtefallregelung in § 14 RVO-StKFG ausreichend Rechnung getragen. Dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW kommt auch keine mit dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Rechtsstaatgebot unvereinbare Rückwirkung zu. Das Gesetz bewirkt lediglich eine unechte Rückwirkung. Zwar knüpfen die Vorschriften des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes NRW über den Verbrauch von Studienguthaben an Sachverhalte an, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Februar 2003 liegen, weil § 6 Abs. 1 Satz 2 StKFG NRW bestimmt, dass Regelabbuchungen auch für jedes Semester vorgenommen werden, das vor dem Sommersemester 2004 liegt. Die Studiengebühr selbst wird jedoch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW erstmalig zum Sommersemester 2004 erhoben und damit für Studienzeiten nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich noch hinnehmbar. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung der Studiengebühren das Interesse der Studierenden an einem gebührenfreien Studium überwiegt - vgl. allgemein zur Frage der Rückwirkung: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 262 (271 f.), Beschluss vom 08. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75, BVerfGE 45, 142 (167 f.), Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74, BVerfGE 48, 1 (20), Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287 (306 f.), Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 (242, 257 f.); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (210); OVG NRW, Urteil vom 11. September 2001 - 16 A 4702/99, OVGE 48, 218 (222 ff.); Sachs, in: Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage, München 1999, Art. 20 Rn. 131 -. Die Finanzierungs- und Lenkungszwecke der Studiengebühr sind als besonderes öffentliches Interesse anzuerkennen. Sie dienen dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Hochschulen als wichtigem Allgemeingut. Der Gesetzgeber hat auch ein legitimes Interesse daran, die mit dem Studienkonten- und - finanzierungsgesetz NRW verfolgten Zwecke möglicht bald zu erreichen. Würden Abbuchungen vom Studienkonto erst für das Semester ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. Februar 2003 oder sogar erst zum Sommersemester 2004 vorgenommen, so würde eine Gebührenpflicht nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit frühestens in fünf bis sechs Jahren entstehen. Dem Land Nordrhein Westfalen entgingen in der Zwischenzeit Einnahmen, deren Erzielung finanzpolitisch gewollt ist. Auch könnte das angestrebte Ziel, eine Verkürzung der Studienzeiten zu erreichen, erst mit beträchtlicher Verzögerung erreicht werden - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (210); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 16, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 10; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 8, - 4 L 441/04, S. 11, - 4 L 491/04, NWVBl. 2004, 357 (358); VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 10, - 6 K 2216/04, S. 9, - 6 K 2665/04, S. 10, - 6 K 3395/04, S. 10 -. Demgegenüber ist das Vertrauen der Studierenden, ihr gebührenfrei begonnenes Studium gebührenfrei zu Ende führen zu können, weniger gewichtig. Zwar war nach dem Wortlaut des § 10 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GVBl. NRW 2000, 190) - HG NRW a.F. - noch vorgesehen, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Anschluss und einem Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, keine Studiengebühren erhoben werden. Diesem gesetzgeberischen Versprechen ist jedoch zunächst nicht mehr zu entnehmen, als dass für diejenigen Abschnitte des Studiums, die Studierende unter der Geltung des § 10 HG NRW a.F. durchlaufen haben, keine Studiengebühren erhoben werden, insbesondere ist mit § 10 HG NRW a.F. nicht versprochen, Studierenden das Studium in seiner Gesamtheit unabhängig von seiner Dauer studiengebührenfrei auch in Zukunft zu ermöglichen. Ein weiter gehendes Versprechen ist auch in der Gesetzesbegründung zu § 10 HG NRW a.F. nicht enthalten. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Gesetzgeber gerade an Studierende mit weit überdurchschnittlicher Studiendauer wenden wollte. Vielmehr lässt die Formulierung, dass Studiengebühren als Instrument der Hochschulfinanzierung die Chancengleichheit des Hochschulzugangs gefährden und das konzentrierte Studium der sozial und finanziell schlechter gestellten Studierenden beeinträchtigen würden und derartige Finanzquellen außer Verhältnis zu den mit Studiengebühren verbundenen sozialen Kosten stünden - vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 12/2443, S. 161 - , den Schluss zu, dass sich das Versprechen der Studiengebührenfreiheit insbesondere an die in der Gesetzesbegründung genannten ihr Studium konzentriert betreibenden Studierenden richten sollte. Vor dem Hintergrund der bundesweiten Diskussion um die Einführung von Studiengebühren, der der Bundesgesetzgeber später mit der Schaffung des § 27 Abs. 4 HRG begegnet ist - vgl. Fraktion der SPD und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes , BT-Drs. 14/8361, S. 1 -, konnte die Gesetzesbegründung danach allenfalls das Vertrauen in die grundsätzliche Studiengebührenfreiheit stärken. Weiter reichte die Auffassung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bereits bei der Schaffung des § 10 HG NRW a.F. zudem nicht - vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 19 des Abgeordneten Christian Lindner F.D.P., LT-Drs. 13/75, S. 2 -. Anders als der Bundesgesetzgeber mit § 5 a BAföG a.F., der die Nichtanrechnung von Auslandssemestern vorsah, hat der Landesgesetzgeber mit § 10 HG NRW a.F. keinen Anreiz zu einer bestimmten Gestaltung - hier namentlich zur Verlängerung -des Studiums geschaffen und Studierenden auch nicht die Sorge nehmen wollen, die von ihm begrüßte Gestaltung des Studiums werde sich später schädlich auswirken - vgl. zu der abweichenden Sach- und Rechtslage in Bezug auf § 5 a BAföG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 11. September 2001 - 16 A 4702/99, OVGE 48, 218 (223) -. Angesichts dessen konnten sich die Studierenden kaum darauf verlassen, dass der Gebührenfreiheit eines überlangen Studiums keine rechtlichen Grenzen gezogen werden - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (210); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 16, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 10; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 8, - 4 L 441/04, S. 11, - 4 L 491/04, NWVBl. 2004, 357 (358); VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 11, - 6 K 2216/04, S. 10, - 6 K 2665/04, S. 11, - 6 K 3395/04, S. 11 -. Mit Blick darauf, dass "Altstudierende" ihr Studium begonnen und den Studienverlauf in der zu berücksichtigenden Vorstellung, gebührenfrei zu Ende studieren zu können, geplant haben, durfte zwar die Gebührenpflicht nicht unvermittelt, sondern nur verbunden mit Übergangs- und Härteregelungen eingeführt werden - vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. April 2000 - 1 BvL 18/99 u.a., NVwZ 2000, 910, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (359); BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 9 -. Diesen Anforderungen ist der Landesgesetzgeber jedoch gerecht geworden. Er hat den Studierenden einen ausreichenden Zeitraum belassen, um sich auf die Gebührenerhebung einzustellen. Spätestens seit dem 01. Februar 2003 mussten die Studierenden bei Überschreitung der 1,5-fachen Regelstudienzeit ab dem Sommersemester 2004 mit der Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR rechnen. Denn ein etwaiges Vertrauen in die Gebührenfreiheit des Studiums ist spätestens mit der gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes NRW zum 01. Februar 2003 aufgenommenen Bestimmung des § 10 Satz 2 HG NRW entfallen, wonach das Studienkonten- und - finanzierungsgesetz NRW von der Regelung des § 10 Satz 1 HG NRW unberührt bleibt - vgl. zum Fortfall des Vertrauensschutzes: BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67 (79); VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 11, - 6 K 2216/04, S. 10, - 6 K 2665/04, S. 11, - 6 K 3395/04, S. 11 -. Der zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und der erstmals gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW für das Sommersemester 2004 festgelegten Gebührenpflicht liegende Zeitraum von zwei Hochschulsemestern bzw. genau 14 Monaten ist in der Regel noch ausreichend, um ein zielstrebig betriebenes, gleichwohl aber schon über die Regelstudienzeit hinaus erstrecktes Studium bis zum Beginn des Sommersemesters 2004 noch innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit abzuschließen. Andernfalls liegt dem Studienverlauf jedenfalls regelmäßig eine nicht sachgerechte, von den Studierenden zu verantwortende Studienplanung zu Grunde, für deren finanzielle Folgen die Allgemeinheit zumindest nicht aufkommen muss. Atypischen Lebenssachverhalten, die zu einer Fortführung des Studiums zwingen, obwohl das Studienguthaben bereits verbraucht ist, kann im Rahmen der Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG NRW Rechnung getragen werden, sofern sie nicht bereits durch die Gewährung von Bonusguthaben gemäß § 9 StKFG NRW Berücksichtigung gefunden haben - vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 16 f., Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 11, VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 9, - 4 L 441/04, S. 12 f., - 4 L 491/04, S. 7; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 6; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 11 f., - 6 K 2216/04, S. 10 f., - 6 K 2665/04, S. 12, - 6 K 3395/04, S. 11 f. -. Das Studium des Klägers an der Universität C. ist an den danach rechtmäßigen Vorgaben des Studienkontenmodells gemessen im Sommersemester 2004 gebührenpflichtig. Hiervon unberührt bleibt die im Rahmen der Prüfung des Hilfsantrages gesondert zu erörternde Frage, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - dem Kläger ein Anspruch auf Erlass der Studiengebühr wegen unbilliger Härte ihrer Einziehung nach § 14 RVO-StKFG NRW zusteht, der nach dieser Vorschrift in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu machen ist - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (211); Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03, Nds. OVG Rechtsprechungsdatenbank; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 6; Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 16; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 491/04, S. 7; VG Köln, Beschlüsse vom 26. April 2004 - 6 L 542/04, - 6 L 562/04, Rechtsdatenbank NRWE -. Dem Kläger, der seit dem Wintersemester 1994/95 ohne Unterbrechung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes studiert und im Sommersemester 2004 im 20. Fachsemester an der Universität C. im Studiengang Diplom-Pädagogik eingeschrieben ist, steht im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW kein Studienguthaben mehr zur Verfügung. Das ursprüngliche Studienguthaben betrug gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StKFG NRW 200 SWS. Bei einer nach den Angaben des Beklagten sich für den Kläger aus der maßgeblichen Studienordnung ergebenden Regelstudienzeit von zehn Semestern ist gemäß § 6 Abs. 2 RVO-StKVG eine Regelabbuchung in Höhe von 13,333333333 SWS pro Semester vorzunehmen. Zum Ende des Wintersemesters 2003/04 wies das Studienkonto des Klägers bereits ein Soll von 53,333333333 SWS (= 4 Semester) auf. Der Hilfsantrag ist hingegen teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2004 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 19. Oktober 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat zwar keinen unbedingten Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm auch die noch zu zahlenden Studiengebühren in Höhe von 174,00 EUR erlässt. Der Beklagte ist jedoch verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW kann die Studiengebühr auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für Studierende eine unbillige Härte darstellt. Bei der Überprüfung, ob der Beklagte die Vorschrift richtig angewandt hat, ist die Kammer gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, die Entscheidung des Beklagten daraufhin zu überprüfen, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Zwar ist der Begriff der Härte ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung grundsätzlich im vollen Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Im Ergebnis haben jedoch die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung des Billigkeitserlasses zu entscheiden, weil der unbestimmte Rechtsbegriff der Unbilligkeit in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW Teil einer Kann-Bestimmung ist - vgl. zur Prüfungskompetenz: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG 7 C 193.57, BVerwGE 9, 238 (240); Susenberger/Weißauer, GebG NRW, Loseblatt-Kommentar, Wiesbaden, Stand: September 2003, § 6 Anm. 15 -. Die Entscheidung des Beklagten ist ermessensfehlerhaft. Die von ihm getätigte Ermessensausübung wird den Umständen dieses Einzelfalls nicht gerecht, ohne dass der von dem Kläger begehrte Erlass als einzig rechtmäßige Ausübung des Ermessens anzusehen wäre. Eine unbillige Härte liegt - wovon der Beklagte ausgegangen ist - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 RVO-StKFG NRW in der Regel vor, wenn einer der Tatbestände erfüllt ist, die dort unter den Nummern 1 bis 3 benannt sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Härtefallgrundes gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVO- StKFG NRW, der nach dem Vorbringen des Klägers hier allein in Betracht kommt, hat der Beklagte auch vor dem Hintergrund des bereits gewährten Gebührenerlasses fehlerhaft verneint. Der Kläger hat - wovon der Beklagte noch zu Recht ausgegangen ist - gemäß § 14 Abs. 3 StKFG NRW glaubhaft gemacht, dass er sich in der erforderlichen zeitlichen Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung seines Studiums befindet. Ein solche ist jedenfalls gegeben, wenn - wie für den Kläger mit Bescheinigung des Prüfungsamtes der Fakultät für Pädagogik vom 17. Februar 2004 bestätigt - davon ausgegangen werden kann, dass das Studium in dem Semester, für das der Gebührenerlass beantragt wird, spätestens aber im darauf folgenden Semester abgeschlossen wird - vgl. Nr. V zu § 14 RVO-StKFG der Verwaltungsvorschriften des Ministerium für Wissenschaft und Forschung NRW zum StKFG und zur RVO-StKFG (VV-StKFG NRW), MinBl. NRW 2003, 1155; eingehend hierzu: VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 18 -. Hingegen hat der Beklagte bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage auf der Grundlage der ihn, nicht aber das Gericht bindenden Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, die anzulegenden rechtlichen Maßstäbe unbeachtet gelassen. Bei der Wahl der Methode zur Ermittlung des Bedarfs und der einsetzbaren Mittel des Studierenden ist er zwar im Rahmen der rechtlichen Grenzen frei. Er ist jedoch von Verfassungs wegen gehalten, eine wirtschaftliche Notlage zumindest dann anzunehmen, wenn dem Studierenden auf Grund der Belastung mit den Studiengebühren weniger verbleibt als der existenznotwendige Bedarf. Denn es ist mit dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, Studierende auf ein Niveau unterhalb der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu verweisen - vgl. zu der Verpflichtung des Staates, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen: BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvL 42.93, BVerfGE 99, 246 (259 ff.), Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86, BVerfGE 82, 60 (79 f.) -. Grundsätzlich hat der Beklagte gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW die besonderen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Die rechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls hindert ihn zwar nicht an jedweder Pauschalierung, entscheidet sich der Beklagte jedoch für eine pauschalierende Betrachtungsweise, so hat er sicherzustellen, dass die durch das Sozialstaatsprinzip gezogene Grenze gleichwohl nicht überschritten wird. Daraus erwächst die Verpflichtung, die besonderen Umstände des Einzelfalls umso mehr in den Blick zu nehmen, je weniger großzügig die Pauschalierung gegenüber dem Studierenden ist. Dabei ist bei der Ermittlung des Bedarfs nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine wirtschaftliche Notlage in der Regel erst als gegeben ansieht, wenn die der Studierenden oder dem Studierenden monatlich zur Verfügung stehenden Mittel unterhalb des BAföG-Höchstsatzes gemäß § 13, 13 a BAföG von 585,00 EUR zuzüglich eines Sechstels der Gebühr nach § 1 Abs. 1 StKFG NRW (= 108,33 EUR) mithin 693,33 EUR liegen - vgl. Nr. I zu § 14 RVO-StKFG der Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung NRW, MinBl. NRW 2003, 1155 -, Dies allein verletzt noch nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der BAföG-Höchstsatz vermag nämlich in der Regel die typischen Aufwendungen des Studierenden für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung auf niedrigstem Niveau zu decken. Hiervon geht auch der Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG aus, wenn er dort bestimmt, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben - vgl. zu dieser Vorschrift: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - BVerwG 5 B 25.94, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13; Urteil vom 14. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 16.91, BVerwGE 94, 224 (226 f.); OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1995 - 8 B 540/95, NWVBl. 1995, 264 f., Urteil vom 25. Februar 1987 - 16 A 2874/86, NVwZ 1988, 860 (861); OVG Bremen, Beschluss vom 21. März 1996 - 2 BA 1/95, juris; Hess. VGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 9 UE 3241/88, FEVS 1992 426 (431); Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Loseblatt- Kommentar, München, Stand: 01. Juni 2003, § 26 Rn. 2 und 4; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt-Kommentar, 5. Auflage, Teil 2, Stuttgart, Stand: Januar 2004, § 13 Anm. 5.2 -. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der sozialhilferechtliche Mindestbedarf häufig über das für Studierende maßgebliche Minimum der Mittel, die zu einem menschenwürdigen Dasein erforderlich sind, hinausgeht. Denn die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes sind anders als die des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht an den besonderen Lebensumständen der Studierenden ausgerichtet. Sie berücksichtigen nicht, dass sich Studierende in den Mensen vergünstigt verpflegen lassen und häufig öffentliche Verkehrsmittel mit dem Semesterticket in Anspruch nehmen können sowie vergünstigten Zugang zu kulturellen Angeboten erhalten und eines sozialhilferechtlich als angemessen zu erachtenden Wohnraums von 45 m² Größe mit Blick auf die zeitliche Beschränkung eines regulären Studiums grundsätzlich nicht bedürfen. Dass der auf der Grundlage des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ermittelte Bedarf im Grundsatz ausreichend bemessen ist, wird auch nicht mit dem Hinweis auf die unterhaltsrechtlichen Regelungen in Frage gestellt. Sofern die Düsseldorfer Tabelle in Ziffer 7 den Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, mit 600,00 EUR beziffert, ohne dass hierin die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt sind, handelt es sich nicht um den notwendigen, sondern um den angemessenen Unterhaltsbedarf. Andererseits wird mit der Pauschalierung des Bedarfs auf der Basis des BAföG- Höchstsatzes die für Studierende am wenigsten günstige Bezugsgröße gewählt. Dies zeigt sich auch über ein Vergleich mit den Regelungen des Sozialhilfe- und Unterhaltsrechts hinaus. So sind die Bedarfssätze nach den §§ 13, 13 a BAföG vom Gesetzgeber nicht stets der Steigerung der Lebenshaltungskosten angepasst worden und eine von der Bundesregierung für notwendig gehaltene zusätzliche Anhebung der Bedarfssätze zuletzt mit Blick auf die angespannte wirtschaftliche Lage unterblieben - vgl. 15. Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2, S. 5; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt- Kommentar, 5. Auflage, Teil 2, Stuttgart, Stand: Januar 2004, § 11 Rn. 3; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 3. Auflage, München 1991, § 11 Rn. 6 -. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 23 Abs. 1 Nr. 1 c) BAföG dem BAföG- Empfänger einen Zuverdienst ermöglicht, indem ein Betrag von 215,00 EUR monatlich anrechnungsfrei bleibt. Nicht zuletzt deshalb wird die Kluft zwischen, dem Betrag der gewährten Ausbildungsförderung und dem Betrag, der als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommen könnte, in der Rechtsprechung hingenommen - vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1995 - 8 B 540/95; OVG Bremen, Beschluss vom 21. März 1996 - 2 BA 1/95, juris -. Gleichwohl hat der Beklagte - der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung folgend - dies nicht zum Anlass genommen, dem BAföG-Höchstsatz zumindest noch den Betrag, der nach dem Bundesausbildungsgesetz vom Studierenden anrechnungsfrei hinzuverdient werden kann, hinzuzurechnen. Unter diesen Umständen traf den Beklagten in besonderer Weise die Pflicht, den Lebensumständen des Klägers Rechnung zu tragen und zu überprüfen, ob die von ihm bei der Pauschalierung des Bedarfs zu Grunde gelegten Annahmen der Lebenswirklichkeit des Klägers entsprachen. Dieser Prüfungspflicht ist der Beklagte nicht ausreichend nachgekommen, auch wenn ihm eine Verletzung seiner Prüfungspflicht in Bezug auf den Grundbedarf gemäß § 13 Abs. 1 BAföG in Höhe von 333,00 EUR und den Kranken- und Pflegeversicherungsbedarf gemäß § 13 a BAföG in Höhe von 55,00 EUR nicht zur Last fällt. In Bezug auf den Grundbedarf hat der Kläger bisher keine Umstände geltend gemacht, die eine Erhöhung rechtfertigen würden. Die dem Kläger entstehenden Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte in Höhe von 133,00 EUR dem BAföG-Höchstsatz hinzugerechnet und damit mehr als der Verpflichtung genügt, die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Beiträgen einer notwendigen Kranken- und Pflegeversicherung und den in § 13 a BAföG vorgesehenen Beträgen zu addieren. Zu einer derartigen Addition war der Beklagte allerdings verpflichtet, weil es sich insoweit um für den Kläger unvermeidbare Kosten handelt. Die besonders günstigen Beitragssätze in der Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende gemäß § 245 Abs. 1 SGB V kommen dem Kläger nämlich nicht mehr zu Gute. Studierende, die - wie er und auch die meisten von der Studiengebührenerhebung betroffenen Studierenden - nach Vollendung des 30. Lebensjahres bzw. nach Abschluss des 14. Fachsemesters grundsätzlich nicht mehr pflichtversichert im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind, haben - die Regelung des § 245 Abs. 2 SGB V unberücksichtigt gelassen - als freiwillig Versicherte einkommensabhängige Beiträge zu leisten. Für eine Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung spricht zudem, dass der Gesetzgeber in § 13 a BAföG einen Zuschlag vorgesehen hat, der regelmäßig den tatsächlichen Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung der Studierenden entspricht. Denn der in § 13 a BAföG angenommene Bedarf ist so bemessen, dass er zur Deckung der Beitragssätze gemäß § 245 Abs. 1 SGB V genügt. Der Beklagte hat aber außer Acht gelassen, dass sich die dem maximalen BAföG-Satz für Wohnraum gemäß § 13 Abs. 2 und 3 BAföG in Höhe von insgesamt 197,00 EUR zu Grunde liegenden Annahmen nicht mit den Lebensverhältnissen des Klägers decken. So zahlt der Kläger nicht lediglich 197,00 EUR, sondern seit dem 01. Juni 2004 287,65 EUR Warmmiete, ohne dass er auf einen Wohnraum verwiesen werden könnte, für den lediglich eine Warmmiete von maximal 197,00 EUR zu zahlen wäre. Zu berücksichtigen ist, dass dem Kläger mit Blick auf die letzte Phase seines Studiums ein Umzug nicht zuzumuten sein dürfte und er sich in der derzeit von ihm bewohnten 51,37 m² großen Wohnung in einer Weise eingerichtet hat, die nicht erwarten lässt, dass er in einer kleineren Wohnung oder gar einem Zimmer mit seiner Einrichtung ausreichend Platz finden würde. Auf der Basis des Modells des Beklagten ist der Bedarf des Klägers daher abweichend von der Annahme des Beklagten mindestens mit 753,10 EUR (= 333,00 EUR + 132,60 EUR + 287,65 EUR) zu beziffern. Bei der Feststellung, welche Mittel dem Kläger zur Verfügung stehen, hat der Beklagte zu beachten, dass unter anderem die zur Erzielung des Einkommens erforderlichen Aufwendungen in Abzug gebracht werden müssen. Hiervon ist auch der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Einkommens in § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG ausgegangen. Dem ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Er hat lediglich aus den dem Kläger in den Monaten November 2003 bis Februar 2004 ausgezahlten Beträgen einen monatlichen Durchschnittsbetrag errechnet und von jedem weiteren Abzug, insbesondere der nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG i.V.m. den §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 3, 9 a EStG bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beachtlichen, mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundenen Aufwendungen, abgesehen. Schließlich hat der Beklagte auch keine Entscheidung getroffen, die geeignet war, eine in der Einziehung der Studiengebühr liegende unbillige Härte zu beseitigen. Obgleich er - wenn auch fehlerhaft - davon ausgegangen ist, dass dem Kläger durchschnittlich monatlich nur 29,00 EUR für die Studiengebühren zur Verfügung stehen, hat er vom Kläger entsprechend Nr. IV der VV-StKFG NRW zu § 14 RVO- StKFG einen Betrag in Höhe von 174,00 EUR zum 19. März 2004 gefordert. Ein in Nr. IV der VV-StKFG NRW zu § 14 RVO-StKFG vorgesehener Teilerlass unter Berücksichtigung dessen, was dem Studierenden über den BAföG-Höchstsatz hinaus auf das ganze Semester bezogen zur Verfügung steht, trägt der wirtschaftlichen Notlage des Studierenden nur ausreichend Rechnung, wenn der nicht erlassene Teil der Gebühren bis zu dem auf den Abschluss des Semesters folgenden Monat gestundet wird oder nur auf entsprechende Teilzeiträume des Semesters bezogene Teilbeträge nach Ablauf des jeweiligen Teilzeitraums gefordert werden. Dies wiederum ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW vor dem Hintergrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes vom Verordnungsgeber bewusst nicht vorgesehen worden - vgl. Nr. 34 des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 (Az. 321-2.03.07.02), S. 20 -. Der Beklagte kann dem Kläger hierbei nicht entgegenhalten, dass dieser das über seinem Bedarf liegende Einkommen in der vorangegangenen Zeit hätte zurücklegen können. Zurückgelegtes Geld wäre Vermögen, das der Beklagte mit Blick auf Nr. II der VV-StKFG NRW zu § 14 RVO-StKFG nur anrechnen will, soweit es den Freibetrag von 5.200,00 EUR gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG übersteigt. Dass dem Kläger ein solches Vermögen zur Verfügung steht, hat der Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon dürfte der Kläger nicht einmal in der Lage gewesen sein, die vom Beklagten letztlich noch geforderte Studiengebühr in Höhe von 174,00 EUR anzusparen. In dem vom Beklagten betrachteten Zeitraum vom 01. November 2003 bis 29. Februar 2004 stand dem Bedarf des Klägers von 3.039,08 EUR (= 333,00 EUR + 132,72 EUR + 294,05 EUR) ein dem Kläger von seinem Arbeitgeber ausgezahlter Betrag in Höhe von 2.986,96 EUR (= 701,78 EUR + 736,87 EUR + 793,89 EUR + 754,42 EUR) gegenüber. Der Beklagte konnte unter diesen Bedingungen die Studiengebührenforderung in Höhe von 174,00 EUR nur dann in einer Summe geltend machen und zum 19. März 2004 fällig stellen, wenn dem Kläger bei Zahlung der von ihm noch verlangten Studiengebühr nicht weniger als sein Existenzminimum verblieb. Dies ist auf der Basis der bisherigen Ermittlungen des Beklagten nicht zu bejahen. Aus den bisherigen Ermittlungen ist nur ersichtlich, dass dem Kläger Ende Februar 2004 ein Betrag in Höhe von 754,42 EUR ausgezahlt wurde und ihm für den Monat März nach Abzug eines monatlichen Grundbedarfs in Höhe von 333,00 EUR, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 132,72 EUR und einer Warmmiete in Höhe von 295,05 EUR bereits kein Einkommen mehr zur Verfügung stand. Unerheblich ist auch, dass der Kläger Ende März 2004 einen Betrag in Höhe von 861,12 EUR ausgezahlt bekam. Dieser Betrag stand zum Fälligkeitszeitpunkt der Studiengebührenforderung in Höhe von 174,00 EUR nicht zur Verfügung. Im Übrigen wären auch nach Abzug des monatlichen Mindestbedarfs von diesem Betrag nicht 174,00 EUR, sondern nur 100,35 EUR verblieben. Der Kläger muss sich vom Beklagten auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, bei der Studierendenschaft ein zinsloses Darlehen aufzunehmen. Er ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sich gegenüber Dritten zu verschulden. Zu dem ist nicht ersichtlich, dass er auf ein solches Darlehen einen einklagbaren Anspruch haben würde. Vor diesem Hintergrund ist es auch bedeutungslos, ob der Kläger die mit Bescheid vom 16. März 2004 noch verlangte Studiengebühr zwischenzeitlich gezahlt hat. Trotz der aufgezeigten Ermessensfehler des Beklagten stellt sich der vom Kläger begehrte vollständige Erlass der Studiengebührenforderung nicht als einzig rechtmäßige Entscheidung des Beklagten dar. Bei einer erneuten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht vorzunehmenden Ermittlung des Bedarfs und der zur Verfügung stehenden Mittel besteht die Möglichkeit, dass sich die Erhebung eines Teils der Studiengebührenforderung nicht als unbillige Härte erweist, etwa weil die Frage anrechenbaren Vermögens vom Beklagten anders beurteilt wird oder dem Kläger im März 2004 ein höherer als der vom Arbeitgeber an ihn Ende Februar 2004 ausgezahlte Betrag zur Verfügung stand. Diese Ermittlung kann die Kammer mit Blick auf das dem Beklagten bei der Wahl der Ermittlungsmethode zustehenden Ermessens auch nicht selbst anstellen. Angesichts dessen kann schließlich dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte durch § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW bei der Bejahung einer vom Kläger nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage an einer Stundung gehindert ist, oder ob der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 StKFG NRW, in der die Stundung ausdrücklich Erwähnung gefunden hat, entnommen werden muss, dass eine Stundung, weil vom Gesetzgeber als Möglichkeit gewollt, nicht ausgeschlossen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Erhebung von Studiengebühren wirft rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Die Frage der Zulässigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach Maßgabe des Studienkontenmodells des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere auch die Frage, ob für die Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage die BAföG-Höchstsätze herangezogen werden können, ist bisher vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht entschieden worden.