Urteil
9 K 2045/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:1111.9K2045.04.00
3mal zitiert
35Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der 1938 geborene Kläger ist seit dem Sommersemester 2003 an der Universität C. im Bachelorstudiengang mit dem Kernfach Romanistik und dem Nebenfach Literaturwissenschaft eingeschrieben. Mit Bescheid vom 04. Februar 2004 zog der Beklagte den Kläger für das Sommersemester 2004 zu einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR mit der Begründung heran, dass für ihn mit Blick auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres kein Studienkonto eingerichtet worden sei. 3 Gegen diesen Gebührenbescheid legte der Kläger am 03. März 2004 Widerspruch ein: Die Erhebung von Studiengebühren verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Sie stehe auch nicht mit Art. 3 des Grundgesetzes in Einklang, weil sie eine nicht sachgerechte Benachteiligung seiner Altersgruppe darstelle. Die Altersgrenze von 60 Jahren sei willkürlich. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Dem Kläger stehe im Sommersemester 2004 kein Studienguthaben mehr zur Verfügung, weil er das 60. Lebensjahr bereits zuvor vollendet habe. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor. Der Kläger habe auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 10 Hochschulgesetz NRW a.F. nicht auf den Fortbestand einer zeitlich unbegrenzten Gebührenfreiheit vertrauen können. Im politischen Raum sei bereits seit Jahren die Diskussion um die Einführung von Studiengebühren geführt worden. Auch sehe das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz ausreichende Übergangs-, Ausnahme- und Härtefallregelungen vor. Hinzu komme, dass sich der Kläger erstmals zum Sommersemester 2003 an der Universität C. eingeschrieben habe und somit zu einem Zeitpunkt, in dem das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz bereits in Kraft getreten sei und somit festgestanden habe, dass er ab dem Sommersemester 2004 gebührenpflichtig sein würde. Die Erhebung der Studiengebühr verstoße schließlich auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Die gewählte Altersgrenze sei nicht willkürlich. Die kostenlose Bereitstellung des Gutes Bildung solle es Menschen ermöglichen, sich für eine spätere berufliche Tätigkeit auszubilden und zu qualifizieren. Die mit der kostenlosen Bereitstellung dieses Gutes verbundene Erwartung des Staates bestehe darin, dass diese Menschen nach Abschluss ihres Studiums ihre erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Berufsleben auch zum Wohle der Allgemeinheit einsetzten. Nehme jemand aber erst im Alter von 60 Jahren ein Studium auf, so werde er dieses - unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studienzeiten und einschließlich der Prüfungsphasen - erst ca. vier bis fünf Jahre später abgeschlossen haben. Bei der heute üblichen Altersgrenze für eine berufliche Tätigkeit von 65 Jahren stehe ein solcher Absolvent dem Arbeitsmarkt faktisch nicht mehr oder nur noch sehr kurze Zeit zur Verfügung. Damit könne aber die gesamtgesellschaftliche Erwartung nicht erfüllt werden. Das Studium im Alter diene letztlich der persönlichen Fortbildung und intellektuellen Bereicherung, sozusagen dem "Privatvergnügen". Dann sei es aber gerechtfertigt, für diesen Personenkreis ein Studium nicht mehr gebührenfrei, sondern nur noch gegen Gebühren vorzusehen. 5 Mit seiner am 08. Juni 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter: Die Erhebung von Studiengebühren von allen Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Feststellung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in der Beschäftigung und im Beruf. Die Voraussetzungen, unter denen Art. 6 der Richtlinie eine Ungerechtbehandlung wegen des Alters in Ausnahmesituationen zulasse, lägen nicht vor. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 04. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Mai 2004 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Die Gleichbehandlungsrichtlinie sei nicht unmittelbar anwendbar. Würde von ihrer Anwendbarkeit ausgegangen, so lägen die Voraussetzungen des Art. 6 der Richtlinie vor. Denn die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt. Sinn und Zweck des Studienkontenmodells sei es, die Gebührenfreiheit des Erststudiums zu sichern, damit der Start in das Berufleben chancengleich gestaltet werden könne. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 04. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 14. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides ist § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW) - StKFG NRW -, das als Art. 2 Bestandteil des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 28. Januar 2003 (GVBl. NRW 2003, 36) ist und gemäß Art. 6 dieses Gesetzes seit dem 01. Februar 2003 als dem Tag nach seiner Verkündung in Kraft trat. 16 Dem Studienkontenführungsmodell des Landes Nordrhein-Westfalen liegt folgende Regelungssystematik zu Grunde: Gemäß § 1 Abs. 1 StKFG NRW werden, soweit das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW nicht selbst Ausnahmen zulässt, für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Anschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, zwar keine Studiengebühren erhoben. Erstmals ab dem Sommersemester 2004 wird aber gemäß den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr (Studiengebühr) erhoben, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - RVO-StKFG NRW - (GVBl. NRW 2003, 570) derzeit 650,00 EUR beträgt. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Studierende lediglich in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2 StKFG NRW sowie des § 13 RVO-StKFG NRW. Das Studienguthaben, für das die Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen gemäß § 4 Abs. 1 StKFG NRW zum Sommersemester 2004 für Studierende nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 StKFG NRW Studienkonten einzurichten haben, ist nach den §§ 2 ff. RVO-StKFG NRW zu bemessen und umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StKFG NRW 200 Semesterwochenstunden (SWS). Die Hochschule gewährt Studierenden auf Antrag in den Fällen des § 5 StKFG NRW Bonusguthaben. Das Studienguthaben wird gemäß § 4 Abs. 1 StKFG NRW nach Maßgabe einer Regelabbuchung verbraucht. Für jedes Semester, in dem Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben sind, werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW von dem Studienkonto Abbuchungen vorgenommen, die in der 1,5-fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führen (Regelabbuchungen). Die Regelstudienzeit bestimmt sich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 StKFG NRW nach der Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs. Für das Bachelor- oder Bakkalaureusstudium und das Masterstudium im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG NRW wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 StKFG NRW eine Regelstudienzeit von 10 Semestern zu Grunde gelegt. Eine Regelabbuchung, deren Höhe sich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 StKFG NRW aus der Division des Studienguthabens nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StKFG NRW durch das 1,5-fache der Regelstudienzeit ergibt, erfolgt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StKFG NRW auch für jedes Semester vor dem Sommersemester 2004, in dem die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW erfüllt waren. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 StKFG NRW Urlaubssemester. Semester, für die bereits Studiengebühren erhoben wurden, bleiben nach § 6 Abs. 1 Satz 4 StKFG NRW auf Antrag unberücksichtigt. Das Studienguthaben Studierender verfällt gemäß § 2 Abs. 4 StKFG NRW mit Ende des Semesters, in dem der Studierende das 60. Lebensjahr vollendet. Bei Aufnahme des Studiums nach Vollendung des 60. Lebensjahres wird dieser Vorschrift entsprechend bereits kein Studienkonto eingerichtet. Die Studiengebühr, die gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RVO- StKFG NRW mit Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder Rückmeldung entsteht und mit ihrer Entstehung fällig wird, kann gemäß § 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag von der Hochschule ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr für die Studierende oder den Studierenden auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt. 17 Das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW des Landes Nordrhein- Westfalen ist - soweit hier eine Überprüfung geboten ist - verfassungsgemäß. 18 Der Landesgesetzgeber hat gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die zur Einführung von Studiengebühren erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Er hat bei der Ausübung dieser Gesetzgebungskompetenz den vom Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz gezogenen Rahmen beachtet, indem er das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, in Übereinstimmung mit § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG gemäß § 1 Abs. 1 StKFG NRW studiengebührenfrei belassen und nur in besonderen Fällen im Einklang mit § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG Studiengebühren vorgesehen hat 19 - vgl. kritisch zur diesbezüglichen Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes: Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage, Köln, Berlin, München 2004, Rn. 873; ablehnend: CDU/CSU-Fraktion, Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 15/2385, S. 7 -. 20 Die vom Landesgesetzgeber gewählte Ausgestaltung wird dem bundesrechtlichen Gebot, das Studium in der Regel gebührenfrei zu belassen, noch gerecht. Der von § 27 Abs. 4 HRG geschützte Kern der Studiengebührenfreiheit bleibt gewahrt. Die Studiengebührenpflicht trifft nur Studierende, die sich von der überwiegenden Zahl der Studierenden durch die lange Dauer ihres Studiums oder durch das Betreiben eines Zweit- oder Seniorenstudiums unterscheiden 21 - vgl. VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 6, - 6 K 2216/04, S. 5, - 6 K 2665/04, S. 6, - 6 K 3395/04, S. 5 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 6 -. 22 Studierende mit einer langen Studiendauer hat der Bundesgesetzgeber als einen besonderen Fall im Blick gehabt. Er hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Landesrecht regele, wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gelte und damit Studiengebühren erhoben werden könnten 23 - vgl. Fraktion der SPD und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 14/8361, S. 5 -. 24 Die Entscheidung, ob und in welchem Maße Zweitstudien, nicht konsekutive postgraduale Studiengänge und weiterbildende Studien gebührenfrei oder gebührenpflichtig sein sollen, hat der Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber überdies vollständig überlassen 25 - vgl. Fraktion der SPD und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 14/8361, S. 5 -. 26 Die Einführung einer Studiengebühr verletzt auch nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit, die allen Deutschen garantiert, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen 27 - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (207); Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03, NVwZ 2004, 755 (756); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06. April 2000 - 2 S 1860/99, DÖV 2000, 874 (876); BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 8, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 4; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 6 ff., - 6 K 2216/04, S. 5 ff., - 6 K 2665/04, S. 6 ff., - 6 K 3395/04, S. 6 ff. -. 28 Sollten Studierende, die von der Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG betroffen sind, überhaupt nach Abschluss des Studiums eine Berufstätigkeit aufnehmen wollen und der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG daher eröffnet sein 29 - vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1989 - BVerwG 6 C 52.87, BVerwGE 84, 194 (197) -, 30 ist der durch die Einführung der Studiengebühr verursachte Eingriff in die Berufsfreiheit jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 31 Die Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren für jedes Semester, das dem Semester folgt, indem der Studierende das 60. Lebensjahr vollendet hat, tastet das Recht des Einzelnen nicht an, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip folgt. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, dauerhaft kostenfrei zu ermöglichen. Denn das Recht des Einzelnen, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, steht dem Einzelnen nur unter dem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Der Gesetzgeber muss nur sicherstellen, dass die konkrete Ausgestaltung der Studiengebührenerhebung dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, ermöglicht, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren 32 - vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71, BVerfGE 33, 303 (332 f.); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (207); BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 8, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 5; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 7, - 6 K 2216/04, S. 6, - 6 K 2665/04, S. 7, - 6 K 3395/04, S. 7 -. 33 Dabei ist die Studiengebühr wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestaltet die Studienbedingungen 34 - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (207); BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03, DÖV 2004, 672; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 8, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 5; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 7, - 6 K 2216/04, S. 6, - 6 K 2665/04, S. 7, - 6 K 3395/04, S. 7 -. 35 Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht könne die Exmatrikulation gemäß § 70 Abs. 3 c) HG NRW nach sich ziehen und deshalb seien die für Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl geltenden Maßstäbe heranzuziehen 36 - vgl. diesbezüglich zur allerdings strengeren Rechtslage im Freistaat Bayern: BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris -. 37 Denn von der Auferlegung einer Zahlungspflicht als einer Änderung der Studienbedingungen ist die Frage zu unterscheiden, mit welchen Mitteln auf die fehlende Zahlung reagiert wird. Letzteres ist selbstständig verfassungsrechtlich zu würdigen 38 - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (208) -. 39 Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird 40 - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (207 f.); Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03, NVwZ 2004, 755 (756); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 9; Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 5; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3 f.; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 8, - 6 K 2216/04, S. 7, - 6 K 2665/04, S. 8, - 6 K 3395/04, S. 7 f. -. 41 Der Studiengebühr kommt eine Finanzierungs- und Lenkungsfunktion zu. Ihrer Einführung liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ausnahmslos jedes Studium und jeden Personenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation, der begrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen Belastungen der Hochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist und es bildungspolitisch insbesondere gilt, einen Anreiz für stringentere und ergebnisorientiertere Studienverläufe zu schaffen 42 - vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschul-gesetzes, LT-Drs. 13/3023, S. 19 -. 43 Das mit der Erhebung von Studiengebühren im Alter verbundene Finanzierungsinteresse überwiegt das Interesse Studierender an der Gebührenfreiheit ihres Studiums. Studierende über 60 Jahre betreiben ein Studium in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle aus rein privaten Bildungsinteressen und oft erst nach Beendigung der Berufstätigkeit. Ein Hochschulstudium in diesem Alter hat bei generalisierender Betrachtungsweise nicht mehr die Bedeutung, eine berufliche Existenzgrundlage zu schaffen. Auf Grund des fortgeschrittenen Alters besteht bei realistischer Betrachtung in der Regel kaum eine Möglichkeit, den Beruf noch auszuüben 44 - vgl. zur altersbezogenen Ausschlussfrist für die Teilnahme am zentralen Studienplatzvergabeverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 13 B 1691/00, DVBl. 2001, 822 (223); im Übrigen auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 14 f. - . 45 Besonderen Lebenssachverhalte, die die Studiengebührenerhebung als unbillige Härte erscheinen lassen, kann im Rahmen des § 14 RVO-StKFG NRW durch den teilweisen oder vollständigen Erlass der Gebühr Rechnung getragen werden. 46 § 2 Abs. 4 StKFG NRW verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die mit dieser Regelung verbundene Ungleichbehandlung von Erststudenten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und solchen, die diese Altersgrenze bereits überschritten haben und deshalb entweder bereits kein Studienkonto erhalten oder dessen Studienguthaben verfällt, ist gerechtfertigt. Denn den Hochschulen kommt gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 HG NRW, 3 Abs. 1 Satz 3 KunstHG NRW vor allem die Aufgabe zu, auf die berufliche Tätigkeit vorzubereiten 47 - vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulge-setzes, LT-Drs. 13/3023, S. 23 -. 48 Angesichts dieser Aufgabenstellung bewegt sich auch die vom Gesetzgeber festgelegte Altersgrenze in Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Ihr liegt die zutreffende Überlegung zu Grunde, dass ein Studierender, der sein Studium erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres abschließen wird, dem Arbeitsmarkt regelmäßig nicht oder nur noch für kurze Zeit zur Verfügung steht 49 - vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. November 1998 - 10 L 5099/96, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 15 -. 50 Auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG - (ABl. L 303 vom 02. Dezember 2000, S. 16) kommt es demgegenüber hier nicht an. Die gemäß Art. 21 RL 2000/78/EG an die Mitgliedsstaaten adressierte Gleichbehandlungsrichtlinie wirkt in Bezug auf die Bestimmungen über die Diskriminierung wegen des Alters nicht unmittelbar. Zwar ist die in Art. 18 Abs. 1 RL 2000/78/EG festgelegte Umsetzungsfrist bereits abgelaufen. Von der in Art. 18 Abs. 2 RL 2000/78/EG vorgesehenen Möglichkeit, eine verlängerte Umsetzungsfrist in Anspruch zu nehmen, hat die Bundesrepublik Deutschland jedoch Gebrauch gemacht 51 - vgl. Schiek, Gleichbehandlungsrichtlinien der EU - Umsetzung im deutschen Arbeitsrecht, NZA 2004, 873 (883) -. 52 Solange die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist § 2 Abs. 4 StKFG NRW selbst dann anwendbar, wenn - wofür mit Blick auf Art. 6 Satz 1 RL 2000/78/EG und die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nichts ersichtlich ist - diese Vorschrift gegen Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG verstieße 53 - vgl. zur Bedeutung von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist: EUGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie ASBL ./. Région wallone), Tz. 45 f., CELEX; Generalanwalt Jacobs, Schlussanträge vom 24. April 1997 - C-129/96 (Inter- Environnement Wallonie ASBL ./. Région wallone), Tz. 52; Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, 2. Auflage, Heidelberg 2002, Rn. 341 ff. -. 54 Weiter ist die Höhe der Studiengebühr mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar, das als Grundsatz mit Verfassungsrang ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und der öffentlichen Leistung verbietet, die sie abgelten soll. Mit Blick auf den hohen sachlichen und personellen Aufwand der Hochschulen ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber 55 - vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulge-setzes, LT-Drs. 13/3023, S. 25 - 56 zu Unrecht angenommen hat, dass die Kosten des Landes für Studierende je Person und pro Semester die Gebührenhöhe von 650,00 EUR überschreiten 57 - vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 14, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 9 -. 58 Dem Äquivalenzprinzip widerspricht auch nicht, dass eine zu entrichtende Studiengebühr alle Studierenden mit 650,00 EUR in der Höhe gleichmäßig trifft. Eine solche Regelung, die weder nach den konkreten Kosten des belegten Studiengangs noch nach dem finanziellen Aufwand differenziert, den Studierende nach ihrem jeweiligen Studienfortschritt tatsächlich (noch) verursachen, ist gerechtfertigt. Der Gesetzgeber muss nur in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen Sorge tragen. Dies aber schließt die Befugnis ein, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes auf dem Niveau einer Grundgebühr zu pauschalieren 59 - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (209); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 15, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 9; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 5 - . 60 Der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Studierenden wird durch die Härtefallregelung in § 14 RVO-StKFG ausreichend Rechnung getragen. 61 Dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW kommt auch keine mit dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Rechtsstaatgebot unvereinbare Rückwirkung zu. 62 Das Gesetz bewirkt lediglich eine unechte Rückwirkung. Zwar knüpfen die Vorschriften des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes NRW über den Verbrauch von Studienguthaben an Sachverhalte an, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Februar 2003 liegen, weil § 6 Abs. 1 Satz 2 StKFG NRW bestimmt, dass Regelabbuchungen auch für jedes Semester vorgenommen werden, das vor dem Sommersemester 2004 liegt. Die Studiengebühr selbst wird jedoch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW erstmalig zum Sommersemester 2004 erhoben und damit für Studienzeiten nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich noch hinnehmbar. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung der Studiengebühren das Interesse der Studierenden an einem gebührenfreien Studium überwiegt 63 - vgl. allgemein zur Frage der Rückwirkung: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 262 (271 f.), Beschluss vom 08. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75, BVerfGE 45, 142 (167 f.), Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74, BVerfGE 48, 1 (20), Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287 (306 f.), Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 (242, 257 f.); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (210); OVG NRW, Urteil vom 11. September 2001 - 16 A 4702/99, OVGE 48, 218 (222 ff.); Sachs, in: Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage, München 1999, Art. 20 Rn. 131 -. 64 Die Finanzierungs- und Lenkungszwecke der Studiengebühr sind als besonderes öffentliches Interesse anzuerkennen. Sie dienen dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Hochschulen als wichtigem Allgemeingut. Der Gesetzgeber hat auch ein legitimes Interesse daran, die mit dem Studienkonten- und - finanzierungsgesetz NRW verfolgten Zwecke möglicht bald zu erreichen. Würden Abbuchungen vom Studienkonto erst für das Semester ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. Februar 2003 oder sogar erst zum Sommersemester 2004 vorgenommen, so würde eine Gebührenpflicht nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit frühestens in fünf bis sechs Jahren entstehen. Dem Land Nordrhein Westfalen entgingen in der Zwischenzeit Einnahmen, deren Erzielung finanzpolitisch gewollt ist. Auch könnte das angestrebte Ziel, eine Verkürzung der Studienzeiten zu erreichen, erst mit beträchtlicher Verzögerung erreicht werden 65 - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (210); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 16, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 10; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 8, - 4 L 441/04, S. 11, - 4 L 491/04, NWVBl. 2004, 357 (358); VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 10, - 6 K 2216/04, S. 9, - 6 K 2665/04, S. 10, - 6 K 3395/04, S. 10 -. 66 Demgegenüber ist das Vertrauen der Studierenden, ihr gebührenfrei begonnenes Studium gebührenfrei zu Ende führen zu können, weniger gewichtig. Zwar war nach dem Wortlaut des § 10 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GVBl. NRW 2000, 190) - HG NRW a.F. - noch vorgesehen, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Anschluss und einem Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, keine Studiengebühren erhoben werden. Diesem gesetzgeberischen Versprechen ist jedoch zunächst nicht mehr zu entnehmen, als dass für diejenigen Abschnitte des Studiums, die Studierende unter der Geltung des § 10 HG NRW a.F. durchlaufen haben, keine Studiengebühren erhoben werden, insbesondere ist mit § 10 HG NRW a.F. nicht versprochen, Studierenden das Studium in seiner Gesamtheit unabhängig von seiner Dauer studiengebührenfrei auch in Zukunft zu ermöglichen. Ein weiter gehendes Versprechen ist auch in der Gesetzesbegründung zu § 10 HG NRW a.F. nicht enthalten. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Gesetzgeber gerade an Studierende mit weit überdurchschnittlicher Studiendauer oder Studierende im höheren Alter wenden wollte. Vielmehr lässt die Formulierung, dass Studiengebühren als Instrument der Hochschulfinanzierung die Chancengleichheit des Hochschulzugangs gefährden und das konzentrierte Studium der sozial und finanziell schlechter gestellten Studierenden beeinträchtigen würden und derartige Finanzquellen außer Verhältnis zu den mit Studiengebühren verbundenen sozialen Kosten stünden 67 - vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 12/2443, S. 161 - , 68 den Schluss zu, dass sich das Versprechen der Studiengebührenfreiheit insbesondere an die in der Gesetzesbegründung genannten ihr Studium konzentriert betreibenden jüngeren Studierenden richten sollte. Vor dem Hintergrund der bundesweiten Diskussion um die Einführung von Studiengebühren, der der Bundesgesetzgeber später mit der Schaffung des § 27 Abs. 4 HRG begegnet ist 69 - vgl. Fraktion der SPD und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 14/8361, S. 1 -, 70 konnte die Gesetzesbegründung danach allenfalls das Vertrauen in die grundsätzliche Studiengebührenfreiheit stärken. Weiter reichte die Auffassung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bereits bei der Schaffung des § 10 HG NRW a.F. zudem nicht 71 - vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 19 des Abgeordneten Christian Lindner F.D.P., LT-Drs. 13/75, S. 2 -. 72 Anders als der Bundesgesetzgeber mit § 5 a BAföG a.F., der die Nichtanrechnung von Auslandssemestern vorsah, hat der Landesgesetzgeber mit § 10 HG NRW a.F. keinen Anreiz zu einer bestimmten Gestaltung des Studiums geschaffen und Studierenden auch nicht die Sorge nehmen wollen, die von ihm begrüßte Gestaltung des Studiums werde sich später schädlich auswirken 73 - vgl. zu der abweichenden Sach- und Rechtslage in Bezug auf § 5 a BAföG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 11. September 2001 - 16 A 4702/99, OVGE 48, 218 (223) -. 74 Angesichts dessen konnten sich die Studierenden kaum darauf verlassen, dass der Gebührenfreiheit eines Studiums keine rechtlichen Grenzen gezogen werden 75 - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (210); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 16, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 10; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 8, - 4 L 441/04, S. 11, - 4 L 491/04, NWVBl. 2004, 357 (358); VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 11, - 6 K 2216/04, S. 10, - 6 K 2665/04, S. 11, - 6 K 3395/04, S. 11 -. 76 Mit Blick darauf, dass "Altstudierende" ihr Studium begonnen und den Studienverlauf in der zu berücksichtigenden Vorstellung, gebührenfrei zu Ende studieren zu können, geplant haben, durfte zwar die Gebührenpflicht nicht unvermittelt, sondern nur verbunden mit Übergangs- und Härteregelungen eingeführt werden 77 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. April 2000 - 1 BvL 18/99 u.a., NVwZ 2000, 910, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (359); BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 9 -. 78 Diesen Anforderungen ist der Landesgesetzgeber jedoch gerecht geworden. Er hat den Studierenden einen ausreichenden Zeitraum belassen, um sich auf die Gebührenerhebung einzustellen. Spätestens seit dem 01. Februar 2003 mussten die Studierenden bei Überschreitung der 1,5-fachen Regelstudienzeit ab dem Sommersemester 2004 oder bei vorhergehender Vollendung des 60. Lebensjahres mit der Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR rechnen. Denn ein etwaiges Vertrauen in die Gebührenfreiheit des Studiums ist spätestens mit der gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Studienkonten- und - finanzierungsgesetzes NRW zum 01. Februar 2003 aufgenommenen Bestimmung des § 10 Satz 2 HG NRW entfallen, wonach das Studienkonten- und - finanzierungsgesetz NRW von der Regelung des § 10 Satz 1 HG NRW unberührt bleibt 79 - vgl. zum Fortfall des Vertrauensschutzes: BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67 (79); VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 11, - 6 K 2216/04, S. 10, - 6 K 2665/04, S. 11, - 6 K 3395/04, S. 11 -. 80 Der zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und der erstmals gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW für das Sommersemester 2004 festgelegten Gebührenpflicht liegende Zeitraum von zwei Hochschulsemestern bzw. genau 14 Monaten ist in der Regel noch ausreichend, um ein zielstrebig betriebenes, gleichwohl aber schon über die Regelstudienzeit hinaus erstrecktes Studium bis zum Beginn des Sommersemesters 2004 noch innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit abzuschließen. Andernfalls liegt dem Studienverlauf jedenfalls regelmäßig eine nicht sachgerechte, von den Studierenden zu verantwortende Studienplanung zu Grunde, für deren finanzielle Folgen die Allgemeinheit zumindest nicht aufkommen muss. Atypischen Lebenssachverhalten, die zu einer Fortführung des Studiums zwingen, obwohl das Studienguthaben bereits verbraucht ist, kann im Rahmen der Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG Rechnung getragen werden, sofern sie nicht bereits durch die Gewährung von Bonusguthaben gemäß § 9 StKFG NRW Berücksichtigung gefunden haben 81 - vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 16 f., Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 11; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 9, - 4 L 441/04, S. 12 f., - 4 L 491/04, S. 7; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 6; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 11 f., - 6 K 2216/04, S. 10 f., - 6 K 2665/04, S. 12, - 6 K 3395/04, S. 11 f. -. 82 Überdies kann sich der Kläger selbst nicht auf eigenes schutzwürdiges Vertrauen berufen. Er hat sein Hochschulstudium erst zum Sommersemester 2003 und damit nach Inkrafttreten des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes NRW aufgenommen. 83 Das Studium des Klägers an der Universität C. ist an den danach rechtmäßigen Vorgaben des Studienkontenmodells gemessen im Sommersemester 2004 gebührenpflichtig. Dem Kläger, der seit dem Sommersemester 2003 ohne Unterbrechung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes studiert und im Sommersemester 2004 im 3. Fachsemester an der Universität C. im Bachelorstudiengang mit dem Kernfach Romanistik und dem Nebenfach Literaturwissenschaft eingeschrieben ist, steht im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW kein Studienguthaben mehr zur Verfügung. Ihm war bereits gemäß § 2 Abs. 4 StKFG NRW kein Studienkonto einzurichten, weil er sein 60. Lebensjahr bereits vor dem Sommersemester 2003 vollendet hatte. 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 85 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Erhebung von Studiengebühren wirft rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Die Frage der Zulässigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach Maßgabe des Studienkontenmodells des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere auch die Frage, ob Studierende in Anknüpfung an ihr Alter zu Studiengebühren herangezogen werden können, ist bisher vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht entschieden worden.