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Urteil

9 K 4409/18

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann im Namen seines Versicherten Widerspruch gegen einen Feuerwehrkostenersatzbescheid einlegen. • Bei einem durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursachten Unfall handelt es sich um einen Pflichteinsatz nach § 2 Abs.1 Nr.1 FwG, sodass die Gemeinde nach § 34 Abs.1 Satz2 FwG zwingend Kostenersatz verlangen kann. • Die Ausgestaltung und Dauer des Feuerwehreinsatzes liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr; eine Kostenkürzung kommt nur bei einer eindeutigen, groben Unverhältnismäßigkeit in Betracht. • Einsatzzeiten sind nach tatsächlichem Bedarf und unter Berücksichtigung von An-/Rückfahrt sowie Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zu berechnen; halbstundenweise Abrechnung ist zu beachten.
Entscheidungsgründe
Feuerwehrkosten: Versicherungseinlegung von Widerspruch zulässig; Einsatzkosten nicht unverhältnismäßig • Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann im Namen seines Versicherten Widerspruch gegen einen Feuerwehrkostenersatzbescheid einlegen. • Bei einem durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursachten Unfall handelt es sich um einen Pflichteinsatz nach § 2 Abs.1 Nr.1 FwG, sodass die Gemeinde nach § 34 Abs.1 Satz2 FwG zwingend Kostenersatz verlangen kann. • Die Ausgestaltung und Dauer des Feuerwehreinsatzes liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr; eine Kostenkürzung kommt nur bei einer eindeutigen, groben Unverhältnismäßigkeit in Betracht. • Einsatzzeiten sind nach tatsächlichem Bedarf und unter Berücksichtigung von An-/Rückfahrt sowie Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zu berechnen; halbstundenweise Abrechnung ist zu beachten. Der Kläger war Halter eines Pkw, der in den frühen Morgenstunden auf Landstraße von seinem alkoholisierten Sohn geführt von der Fahrbahn abkam und gegen Bäume prallte; drei Personen waren im Fahrzeug, zwei schwer verletzt und eingeklemmt. Die freiwillige Feuerwehr Kehl wurde alarmiert; insgesamt wurden sieben Fahrzeuge mit 24 Einsatzkräften eingesetzt, der Einsatz dauerte bis etwa 04:20 Uhr. Die Gemeinde setzte dem Kläger per Kostenbescheid Feuerwehrkosten in Höhe von 2.660,32 EUR plus Verwaltungsgebühr fest. Die Haftpflichtversicherung überwies 2.108,52 EUR und legte Widerspruch ein, nachdem sie eigene Prüfungen zu Einsatzzeiten vorgenommen und Kürzungen vorgenommen hatte. Die Gemeinde wies den Widerspruch als unzulässig und unbegründet zurück; der Kläger klagte gegen die Überschreitung des von der Versicherung gezahlten Betrags und gegen die Zurückweisung des Widerspruchs. Das Gericht hörte den Einsatzleiter und prüfte insbesondere Zulässigkeit des Widerspruchs durch die Versicherung sowie Verhältnismäßigkeit und Berechnung der Einsatzkosten. • Zulässigkeit des Widerspruchs: Ein privater Kfz-Haftpflichtversicherer ist aufgrund seiner Regulierungsvollmacht berechtigt, als Vertreter des Versicherten nach § 14 LVwVfG Widerspruch gegen einen Feuerwehrkostenersatzbescheid einzulegen; hierin liegt weder ein Verstoß gegen RDG noch eine unbeachtliche Auslegung der Versicherungsbedingungen. • Rechtliche Grundlage der Kostenpflicht: Bei einem durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachten Unfall liegt ein Pflichteinsatz nach § 2 Abs.1 Nr.1 FwG vor; nach § 34 Abs.1 Satz2 FwG ist die Gemeinde verpflichtet, ohne Ermessen vom Fahrzeughalter Kostenersatz zu verlangen. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit des Einsatzes: Die konkrete Stärke und Dauer eines Feuerwehreinsatzes liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr; nur bei eindeutiger, grober Unverhältnismäßigkeit kommt eine Kürzung in Betracht. Eine freiwillige Feuerwehr darf vorsorglich ausreichend Kräfte rücken lassen. • Anwendung auf den Einzelfall: Vor dem Hintergrund des nächtlichen Unfalls mit eingeklemmten Personen war das Ausrücken mit sieben Fahrzeugen und 24 Kräften aus der ex‑ante Sicht nicht offensichtlich überdimensioniert; zeitlicher Ablauf und schrittweises Abrücken der Fahrzeuge sind im Einsatzbericht dokumentiert und rechtfertigen die angesetzten Einsatzzeiten. • Berechnung der Kosten: Die angesetzten Einsatzzeiten zwischen anderthalb und zwei Stunden sind nachvollziehbar unter Berücksichtigung von Rettung, Rückfahrten sowie Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft; die Versicherung berücksichtigte verspätet nicht den Einsatzbericht und verkennt die halbstundenweise Abrechnung nach § 34 Abs.4 Satz2 FwG. • Verwaltungsgebühr: Die festgesetzte Gebühr von 120 EUR liegt im durch die Satzung und das Gebührenverzeichnis erlaubten Rahmen und ist nicht zu beanstanden. • Prozessfolge: Da Bescheid und Widerspruchsbescheid in Bezug auf den Kläger rechtmäßig sind, ist die Klage unbegründet und abzuweisen. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Einlegung des Widerspruchs durch die Haftpflichtversicherung war zulässig, ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Der Feuerwehr­einsatz war angesichts der Gefahrenlage und der Ungewissheit vor Ort aus ex‑ante Sicht nicht grob unverhältnismäßig, die Anzahl der Fahrzeuge und Einsatzkräfte sowie die abgerechneten Einsatzzeiten sind durch den Einsatzbericht und die halbstundenweise Abrechnung plausibel belegt. Damit ist die von der Gemeinde festgesetzte Forderung in Höhe von insgesamt 2.780,32 EUR rechtmäßig, so dass der vom Versicherer gezahlte niedrigere Betrag nicht ausreicht und die Klage keinen Erfolg hat.