Urteil
2 K 4043/22
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0315.2K4043.22.00
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Leitsätze
Wird ein deutsches Versicherungsunternehmen im Rahmen des Grüne-Karte-Systems durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. mit der Schadensabwicklung für eine durch ein ausländisches Kraftfahrzeug verursachte Ölspur beauftragt, so ist ein an das Versicherungsunternehmen versandter Kostenbescheid über die Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Ölspur in der Regel derart auszulegen, dass Adressat der ausländische Kraftfahrzeughalter und Verursacher der Ölspur und nicht das Versicherungsunternehmen selbst sein soll.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein deutsches Versicherungsunternehmen im Rahmen des Grüne-Karte-Systems durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. mit der Schadensabwicklung für eine durch ein ausländisches Kraftfahrzeug verursachte Ölspur beauftragt, so ist ein an das Versicherungsunternehmen versandter Kostenbescheid über die Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Ölspur in der Regel derart auszulegen, dass Adressat der ausländische Kraftfahrzeughalter und Verursacher der Ölspur und nicht das Versicherungsunternehmen selbst sein soll.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. 1. Im Hauptantrag begehrt die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des Kostenbescheids der Beklagten in Gestalt von deren Widerspruchsbescheid, d.h. eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Die Klage ist diesbezüglich als Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Sie ist insoweit auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das nötige Feststellungsinteresse gegeben. Ein nichtiger Verwaltungsakt begründet einen Rechtsschein, an dessen Beseitigung der Adressat ohne Weiteres ein rechtliches Interesse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 8 C 127.84 -, NVwZ 1987, 330 - juris Rn. 16; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 38). Dies gilt auch für die Klägerin, wenn man ihre Rechtsauffassung, sie sei Adressatin, hier unterstellt. Die Klägerin ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Unter Zugrundelegung ihrer Annahme, dass sie als Empfängerin auch Adressatin des angegriffenen Kostenbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei, ist nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 - juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 18) ausgeschlossen, dass sie in eigenen Rechten, hier Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 42 VwGO Rn. 70). Ob sie tatsächlich Adressatin ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. 2. Die Klage ist im Hauptantrag jedoch unbegründet. a) Der Klägerin fehlt es an der nötigen Aktivlegitimation für die vorliegende Klage. Denn entgegen ihrer Auffassung ist sie nicht Adressatin des streitgegenständlichen Kostenbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Dieser war nicht an die Klägerin, sondern vielmehr an die ... als Halterin des Fahrzeugs und Verursacherin der Ölspur gerichtet. Dies ergibt sich aus der gebotenen Auslegung des Bescheids nach dem objektiven Empfängerhorizont der ... bzw. der Klägerin als möglichen Adressatinnen (§§ 133, 157 BGB analog; vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209 - juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 -, BauR 2017, 2148 - juris Rn. 24). Daraus, dass der Bescheid an die Anschrift der Klägerin gerichtet war, folgt nicht, dass sie auch inhaltlich Adressatin des Bescheids sein sollte. Es war vielmehr hinreichend deutlich zu erkennen, dass der Bescheid inhaltlich die ... verpflichten sollte. Insoweit stellte der Bescheid bereits in der Entscheidungsformel ausdrücklich fest, dass die Reinigungskosten durch die Firma ... zu erstatten sein sollten. Die erfolgte Übersendung des Bescheids an die Klägerin statt an die ... erklärt sich dadurch, dass erstere vom Deutschen Büro Grüne Karte e.V. mit Schreiben vom 12.05.2021 ausdrücklich als mit der Schadensabwicklung beauftragte Versicherung benannt worden war und sie selbst diesbezüglich auch mit der Beklagten kommuniziert hatte. Noch klarer wurde die vorgenommene Auslegung durch den Bescheid der Beklagten in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dieser war nunmehr an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin adressiert, die sich im Widerspruchsverfahren nicht nur für die Klägerin, sondern auch für die ... legitimiert hatte. Im Widerspruchsbescheid findet sich – ebenso wie im Ausgangsbescheid – keine Begründung und keine Anhaltspunkte, wieso die Klägerin selbst für die Schäden haften sollte. Diesbezüglich hatte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch keine Einwendungen im Widerspruchsverfahren vorgebracht. Im Widerspruchsbescheid wurde die Klägerin vielmehr unter Bezugnahme auf das Schreiben des Vereins Deutsches Büro Grüne Karte e.V. vom 12.05.2021 ausdrücklich als Bevollmächtigte der ... benannt. Das Ergebnis der dargestellten Auslegung nach dem Empfängerhorizont in der Person der Klägerin bzw. der ... wird dadurch weiter bestätigt, dass der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. in seinem Schreiben vom 12.05.2021 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass nicht die Klägerin zu verklagen – bzw. bei rechtlichen Schritten eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers mittels Bescheid zu adressieren – sei, sondern sich ein Beschreiten des Rechtswegs gemäß § 1, § 2 Abs. 1 Buchst. b, § 6 AuslPflVG i.V.m. § 115 VVG – abgesehen möglicherweise von einem Vorgehen gegenüber der ... selbst – ausschließlich gegen ihn zu richten habe. Auch dies sprach dafür, dass die Beteiligten und insbesondere auch die Klägerin davon ausgingen, dass sie selbst nicht Adressatin des Bescheids sein sollte. Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass es sich bei der durch das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. vermittelten Schadensabwicklung an der Stelle eines in Anspruch genommenen ausländischen Unternehmens um eine für die Klägerin als Versicherungsunternehmen durchaus übliche Fallgestaltung handelt. Dabei kommt es für das vorliegende Verfahren aufgrund der dargestellten Auslegung letztlich nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich (zustellungs-)bevollmächtigt für den an die ... gerichteten Kostenbescheid war. Denn der Bescheid war jedenfalls nicht an sie selbst gerichtet. Die Frage, ob tatsächlich Vertretungsmacht bestand, wäre gegebenenfalls nur bei einer Klage der Firma ... selbst zu klären. Unabhängig davon war eine Stellung der Klägerin als Bevollmächtigte der ... nicht von vornherein ausgeschlossen, was die vorgenommene Auslegung bestätigt. Eine Vertretung durch eine Versicherungsgesellschaft aufgrund einer umfassenden Regulierungsvollmacht ist auf der Grundlage von § 14 LVwVfG möglich und entspricht der gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen, die durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurden (vgl. für die Einlegung des Widerspruchs VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, juris Rn. 1, 5; VG Freiburg, Urt. v. 20.09.2018 - 9 K 4409/18 -, juris Rn. 18; VG Würzburg, Urt. v. 10.09.2020 - W 5 K 18.1618 -, juris Rn. 20). Ein Beteiligter kann sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen; an diesen können dann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG auch Zustellungen gerichtet werden. Vorliegend sprach viel dafür, dass die Klägerin als Bevollmächtigte für die ... tätig werden sollte, ohne dass dies hier einer abschließenden Klärung bedürfte. Denn nach der Mitteilung des Vereins Deutsches Büro Grüne Karte e.V. vom 12.05.2021 war die Klägerin als Versicherungsgesellschaft für die Abwicklung des entstandenen Schadens für die ... zuständig. Der genannte Verein behandelt und reguliert als „Behandelndes Büro“ (d.h. das Büro des Besuchslandes eines im Ausland versicherten Kraftfahrzeugs, vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, vor § 1 PflVG Rn. 3) für Rechnung des ausländischen „Zahlenden Büros“ die Verpflichtungen der Halter und Führer ausländischer Kraftfahrzeuge aus Unfällen in Deutschland. Ihm können nach § 3 Abs. 1 seiner Satzung vom 15.09.2016 (verfügbar unter https://www.gruene-karte.de/wp-content/uploads/2023/03/Das_DBGK_ Satzung.pdf) Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, beitreten. Er ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 seiner Satzung berechtigt, Mitglieder mit der eigenverantwortlichen Regulierung der Ansprüche für Rechnung des jeweils zuständigen „Zahlenden Büros“ zu beauftragen. Dies ist in der Weise zu verstehen, dass der genannte Verein neben dem ausländischen Haftpflichtversicherer der ... die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Buchst. b AuslPflVG). Insofern ist allgemein davon auszugehen, dass für Ansprüche gegen Versicherungsnehmer ausländischer Fahrzeuge auf der Grundlage von §§ 2, 6 AuslPflVG i.V.m. dem internationalen Regelwerk des sogenannten Grüne-Karte-Systems – neben dem ausländischen Haftpflichtversicherer – gegebenenfalls auch das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Anspruchsgegner ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 09.03.2021 - I-9 U 230/20 -, VersR 2021, 846 - juris Rn. 15; LG Frankfurt, Verfügung vom 24.03.2020 - 2-15 S 196/19 -, juris Rn. 11; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, vor § 1 PflVG Rn. 3; Junker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO, Art. 18 Rn. 17, 24 und zum Hintergrund Rn. 15 ff.), nicht jedoch ein von diesem im Inland mit der Schadensregulierung beauftragtes Versicherungsunternehmen (vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, vor § 1 PflVG Rn. 3; Junker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO, Art. 18 Rn. 54 m.w.N.). Ob diese für Schadensersatzansprüche geltenden Vorgaben (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) entsprechend auch auf Ersatzansprüche nach § 42 StrG anwendbar sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn ein Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. steht hier nicht in Rede und ein solcher gegen die Klägerin scheidet sowohl nach dem Grüne-Karte-System als auch nach allgemeinen Maßstäben aus – wobei ein entsprechendes Vorgehen bei objektiviertem Verständnis des streitgegenständlichen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids, wie dargestellt, auch nicht beabsichtigt war. Sofern der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. dabei von dem ausländischen Unternehmen der Haftpflichtversicherung bevollmächtigt worden sein sollte, wäre er möglicherweise auch berechtigt gewesen, an die Klägerin eine Untervollmacht für ein Handeln im Namen der Kraftfahrzeug-Haftplichtversicherung der ... und gegebenenfalls im Namen der ... auszustellen bzw. eine bereits bestehende Vollmacht gegenüber der Beklagten mitzuteilen. Das Bestehen einer Vertretungsmacht der Klägerin für die ...– das hier keiner abschließenden Beurteilung bedarf (dagegen möglicherweise Junker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO, Art. 18 Rn. 22) – hat die Klägerin im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren zunächst nicht angezweifelt. Ihre Prozessbevollmächtigte hat den im Namen der ... und im Namen der Klägerin eingelegten Widerspruch nur in der Sache und nicht mit Blick auf eine fehlende Bevollmächtigung angegriffen. Diese hat sie vielmehr erst im Klageverfahren bestritten. Nach alledem kann hier offenbleiben, ob die Klägerin als Bevollmächtigte für die ... gehandelt hat und hierzu berechtigt war; es lag jedenfalls näher, dass die Beklagte hiervon ausging, als dass sie unmittelbar gegen die Klägerin als vermeintliche Anspruchsgegnerin vorgehen wollte. b) Die Klage ist schließlich auch nicht in der Weise auszulegen (§§ 133, 157 BGB analog), dass sie statt für die ... tatsächlich für die Klägerin hätte erhoben werden sollen. Denn die Klägerin hat ihre Klage ausdrücklich damit begründet, dass sie selbst – unzutreffend – als Adressatin des Bescheids herangezogen worden sei. II. Die Klage ist auch im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Insoweit ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bei unterstellter Eigenschaft der Klägerin als Adressatin gegeben. Sie ist jedoch ebenso wie die auf Feststellung der Nichtigkeit gerichtete Klage im Hauptantrag unbegründet, weil sich – wie dargelegt – der streitgegenständliche Kostenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids bei sachgerechter Auslegung nicht an die Klägerin, sondern an die ... richtete. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 2.108,68 EUR festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem sie meint, zur Zahlung von Kosten für die Beseitigung einer Ölspur verpflichtet worden zu sein. Das rumänische Unternehmen ... ist Halterin des Fahrzeugs mit dem ausländischen amtlichen Kennzeichen .... Am 03.02.2021 um 16.47 Uhr wurde der Feuerwehr der Beklagten eine Verunreinigung öffentlicher Verkehrsflächen durch Betriebsstoffe an der ... im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet. Diese war durch das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... verursacht worden. Die Verunreinigung erstreckte sich von der ... über die Mannheimer Straße sowie bei einer Länge von 350 m und einer Breite über die ganze Fahrbahn von 5 m, bedingt durch die Reinigungsbreite der eingesetzten Maschine von 1 m, über insgesamt 1.750 m. Die Feuerwehr sicherte die Ölspur aufgrund der Stärke der Verunreinigung ab und gab die Reinigung der Verkehrsflächen durch die Fachfirma ... in Auftrag, die diese am selben Tag von 17.15 bis 19.45 Uhr durchführte. Vor der Reinigung wurden Lichtbilder von der Verunreinigung angefertigt. Die Beklagte meldete den Schadensfall dem Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. Unter dem 17.05.2021 gab die Beklagte der ... Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Kostenfestsetzung. Der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. teilte der Beklagten mit am 27.05.2021 bei ihr eingegangenem Schreiben vom 12.05.2021 mit, er werde die ihm übersandten Unterlagen mit der Bitte, die Schadensabwicklung für ihn vorzunehmen, an die Klägerin, ein deutsches Versicherungsunternehmen, weiterleiten. Der weitere Schriftwechsel sei direkt mit der Klägerin zu führen. Vorsorglich wies der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. darauf hin, dass – falls der Rechtsweg beschritten werden solle – auf der Grundlage von § 1, § 2 Abs. 1 Buchst. b, § 6 AuslPflVG i.V.m. § 115 VVG ausschließlich er und nicht das mit dem Vorgang befasste Unternehmen, d.h die Klägerin, zu verklagen sei. Die Beklagte setzte sodann die Reinigungskosten in Höhe von 2.108,68 EUR mit an die Klägerin adressiertem Kostenbescheid vom 06.10.2021 fest. Die Kosten seien durch die Firma ... als Verursacherin zu erstatten, wobei die Klägerin mit der Schadensabwicklung betraut sei (Ziffer 1 des Bescheids). Außerdem wurde eine Verwaltungsgebühr von 50,00 EUR erhoben (Ziffer 2 des Bescheids). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Feuerwehr habe die fachgerechte Reinigung entsprechend der dem Schadensfall angemessenen und erforderlichen Reinigungsform durchgeführt, um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen. Ihr, der Beklagten, seien Kosten in Höhe von 224,30 EUR für den Feuerwehreinsatz, 25,00 EUR als Schadensbearbeitungspauschale ihrer Technischen Dienste und 1.859,38 EUR für die Rechnung des Unternehmens ... (Einsatz Nr.: 2021-00522 PS) entstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 StrG als spezialgesetzlicher Regelung der unmittelbaren Ausführung lägen vor. Die Verunreinigung gehe nach Art und Umfang deutlich über die mit der ordnungsgemäßen Benutzung einhergehende Verschmutzung der Straße hinaus. Die ... habe die Verunreinigung nicht unverzüglich im ausreichenden Maß und vollumfänglich beseitigt oder eine Beseitigung veranlasst. Daher und aufgrund der erheblichen Gefährdung der Verkehrsteilnehmer des ruhenden und fahrenden Verkehrs habe die Feuerwehr die Durchführung einer fachgerechten Reinigung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit veranlassen müssen. Die (Nass-)Reinigung sei entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und dem neuesten Stand der Technik durchgeführt worden. Die ... sei als Verursacherin der Fahrbahnverunreinigung und Zustandsstörerin zur Erstattung der Reinigungskosten, also des Einsatzes von Personal und Maschinen, verpflichtet. Die Rechnung der Feuerwehr sei nach den getroffenen Maßnahmen, der Stundenzahl und dem Stundensatz angemessen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob hiergegen unter Anzeige der Vertretung für die ... und die Klägerin am 08.11.2021 Widerspruch und begründete diesen insbesondere damit, dass die überlassenen Unterlagen keinen Bezug zu dem abrechnenden Unternehmen, der ..., herstellen ließen. Außerdem zweifelte sie an, dass deren Beauftragung eine ordnungsgemäße Preisvereinbarung zugrunde liege. Das verwendete Kürzel „TD_2019_Ölspur“ lasse darauf schließen, dass die Bestimmungen nur für das Jahr 2019 Geltung gehabt hätten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2022, der Prozessbevollmächtigten der ... und der Klägerin zugestellt am 21.10.2022, zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe ein Kostenerstattungsanspruch nach § 42 StrG. Die Mandanten der Prozessbevollmächtigten hätten die Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt, wodurch ein behördliches Eingreifen notwendig geworden sei. Die durch die Beseitigung entstandenen Kosten seien angemessen und stünden nicht außer Verhältnis zu den erforderlich gewordenen Arbeiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte für die Beseitigung von Ölspuren in ihrem Stadtgebiet ein Ausschreibungsverfahren nach den Allgemeinen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) durchgeführt habe. Die Bezeichnung „TD_2019_Ölspur“ bezeichne das Jahr 2019, in dem die Ausschreibung stattgefunden habe. Die Reinigung der Verkehrsflächen erfolge gemäß dem Merkblatt DWA 715 „Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“. Sie sei mittels Nassreinigung nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt worden. Auf den Lichtbildern seien die Verkehrsflächenverunreinigung und die Tatsache, dass die Fahrbahn regennass gewesen und somit vollflächig über die gesamte Länge von 350 m kontaminiert worden sei, gut zu erkennen. Hiergegen hat die Klägerin am 21.11.2022 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig. Sie sei nach der Adressatentheorie – auf die sie vorsorglich Bezug nehme – klagebefugt. Jedoch sei sie als inländische Versicherungsgesellschaft nicht Störerin und damit falsche Adressatin. Sie sei weder Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs noch sonst zustellungsbevollmächtigt. Selbst wenn es sich um ein inländisches, bei ihr versichertes Fahrzeug handelte, wäre sie nicht Störerin. Die Beklagte könne mit dem Bescheid nicht die Schwierigkeiten bei der Zustellung und Vollstreckung durch Beteiligung eines im Ausland zugelassenen und versicherten Fahrzeugs umgehen. Im Übrigen werde der Bescheid den Anforderungen an eine Begründung nicht gerecht. Die Länge der Verschmutzungsspur könne nicht vervielfacht werden; diese sei unabhängig von ihrer Breite. Der Tarif spreche ausdrücklich nur von der Länge und nicht von der Fläche, anders als es sonst ein Flächentarif handhabe. Im Übrigen werde auch bestritten, dass die Straße auf der vollen Breite von 5 m verschmutzt gewesen sei. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der an sie gerichtete Kostenbescheid der Beklagten vom 06.10.2021 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 12.10.2022 nichtig ist, 2. hilfsweise, den an sie gerichteten Kostenbescheid der Beklagten vom 06.10.2021 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 12.10.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Klägerin sei nicht klagebefugt, jedenfalls aber durch den Kostenbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Sie sei nicht Inhaltsadressatin des Kostenbescheids, sondern als Schadensabwicklerin lediglich dessen Empfängerin gewesen. Der Kostenbescheid verpflichte ausdrücklich die ... als Verursacherin des Schadens zur Zahlung. Er sei lediglich aus dem Grund an die Klägerin versandt worden, weil der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. sie als Bevollmächtigte für die Schadensabwicklung benannt habe und sie auch als solche tätig geworden sei. Dies sei im Kostenbescheid ausdrücklich erwähnt worden. Die Frage des richtigen Adressaten sei auch im Widerspruchsverfahren nicht thematisiert worden. Der angefochtene Bescheid sei auch inhaltlich richtig. Die ... werde zu Recht als Verursacherin der Ölspur in Anspruch genommen. Die Kosten der Straßenreinigung durch die Firma hätten sich aus einer Pauschale für den Einsatz eines Reinigungsfahrzeugs in Höhe von 215,00 EUR (netto) und streckenabhängigen Reinigungskosten für die Reinigung der Straße auf einer Länge von 1.750 m – die sich aus der Länge von 350 m mal einer Breite von 5 m ergebe –, multipliziert mit dem Reinigungspreis von 0,77 EUR (netto) pro Meter sowie der Umsatzsteuer zusammengesetzt. Die Kosten seien ihrem Grund und ihrer Höhe nach angemessen gewesen. Die Maßnahme sei erforderlich gewesen, um die Gefahr durch die Ölspur schnell und effektiv zu beseitigen. Der Kostenpflichtige habe keinen Anspruch darauf, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten würden, sondern nur darauf, dass sie nicht unverhältnismäßig hoch seien. Die Angemessenheit der Kostenhöhe ergebe sich bereits aus der erfolgten Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den VOL/A. Die Reinigungsfirma habe die Kosten entsprechend dem im Vergabeverfahren abgegebenen und von ihr, der Beklagten, angenommenen Angebot abgerechnet. Das Leistungsverzeichnis sei der Klägerin im Widerspruchsverfahren zur Verfügung gestellt worden. Aus diesem ergebe sich auch, welche Maßnahmen das Unternehmen bei einer Fahrbahnverunreinigung durchzuführen habe und wie die Kosten für die Ölspurbeseitigung kalkuliert würden. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.