OffeneUrteileSuche
Urteil

1 S 2416/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1217.1S2416.20.00
2mal zitiert
30Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist durch Ziffer A.1.1.4 der zum Inhalt des konkreten Versicherungsvertrages gemachten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Versicherung 2015 (AKB 2015) bevollmächtigt, für den Versicherungsnehmer Widerspruch gegen einen Kostenbescheid einzulegen, mit dem die Kosten für einen Feuerwehreinsatz geltend gemacht werden, der durch ein bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verursachtes Schadensereignis ausgelöst wurde, welches geeignet ist, (auch) – nicht notwendigerweise geltend gemachte – Ansprüche gegenüber dem Fahrzeughalter aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen des Privatrechts zu begründen.(Rn.40) 2. Mit der Einlegung des Widerspruchs erbringt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung keine nach § 3 RDG (juris: RettDG BW 2010) unzulässige Rechtsdienstleistung. Sie wird nicht in einer fremden Angelegenheit (des Versicherungsnehmers) im Sinne des § 2 Abs 1 RDG (juris: RettDG BW 2010), sondern im unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig, da sie gemäß § 115 Abs 1 Nr 1 VVG i.V.m. § 7 Abs 1 StVG und § 83 Abs 1 S 1 VVG selbst haftet.(Rn.48)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist durch Ziffer A.1.1.4 der zum Inhalt des konkreten Versicherungsvertrages gemachten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Versicherung 2015 (AKB 2015) bevollmächtigt, für den Versicherungsnehmer Widerspruch gegen einen Kostenbescheid einzulegen, mit dem die Kosten für einen Feuerwehreinsatz geltend gemacht werden, der durch ein bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verursachtes Schadensereignis ausgelöst wurde, welches geeignet ist, (auch) – nicht notwendigerweise geltend gemachte – Ansprüche gegenüber dem Fahrzeughalter aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen des Privatrechts zu begründen.(Rn.40) 2. Mit der Einlegung des Widerspruchs erbringt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung keine nach § 3 RDG (juris: RettDG BW 2010) unzulässige Rechtsdienstleistung. Sie wird nicht in einer fremden Angelegenheit (des Versicherungsnehmers) im Sinne des § 2 Abs 1 RDG (juris: RettDG BW 2010), sondern im unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig, da sie gemäß § 115 Abs 1 Nr 1 VVG i.V.m. § 7 Abs 1 StVG und § 83 Abs 1 S 1 VVG selbst haftet.(Rn.48) Die Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die zulässige (I.) Klage ist begründet (II.). I. Die gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Die Klägerin ist als Adressatin des angefochtenen Kostenbescheides vom 29.08.2018 in Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2018 klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 1. Alt. VwGO). Das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt worden. Die Klage ist indes nicht schon deshalb zulässig, weil die Beklagte mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid eine Sachentscheidung getroffen hätte (1.). Jedoch hat die Beklagte den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Denn der Widerspruch der Klägerin ist wirksam erhoben worden. Das Widerspruchsschreiben der ... - ... ... -Versicherung im Namen der Klägerin vom 03.09.2018 wahrte die Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.) und wurde von einer Bevollmächtigten der Klägerin im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingelegt (3.). 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Widerspruchsverfahren nicht schon deswegen ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die Beklagte über den Widerspruch in der Sache entschieden hätte. a) Im Falle eines verfristeten Widerspruches steht es im Ermessen der Behörde, ob sie den Widerspruch als unzulässig zurückweist oder ungeachtet seiner Unzulässigkeit eine Sachentscheidung trifft und auf diese Weise die Klagemöglichkeit eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.1982 - 4 C 42.79 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1979 - V 3404/78 -, juris Rn. 16; Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 70 Rn. 8; Schoch/Schneider/Dolde/Porsch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 70 Rn. 37 ff.; jeweils m.w.N.). Ob dies auch dann gilt, wenn die Behörde den Widerspruch aus anderen Gründen - wie hier aufgrund eines Form- und Vertretungsmangels - als unzulässig ansieht, ist bisher - soweit ersichtlich - nicht abschließend geklärt, erscheint allerdings zweifelhaft (vgl. VG Schwerin, Urt. 23.04.2014 - 4 A 218/12 -, juris Rn. 36; a.A. NK-VwGO/Max-Emanuel Geis, 5. Aufl. 2018, VwGO § 70 Rn. 20), da es im Falle eines nicht wirksam eingelegten Widerspruchs bereits an der Eröffnung eines Widerspruchsverfahrens (vgl. § 69 VwGO) fehlen dürfte. Letztlich kommt es hierauf vorliegend aber nicht an. b) Denn die Beklagte hat nicht in der Sache entschieden. Die sachliche Bescheidung eines unzulässigen Widerspruchs setzt voraus, dass die Behörde vorbehaltlos und nicht nur hilfsweise auf die materielle Rechtslage eingeht und erkennbar eine Sachentscheidung trifft (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 A 148/09 -, juris, Rn. 17; VG Kassel, Urt. v. 17.12.2020 - 3 K 1488/19.KS -, juris Rn. 18; VG Köln, Urt. v. 13.02.2019 - 24 K 9822/17 -, juris Rn. 31 ff.; VG Würzburg, Beschl. v. 13.05.2015 - W 2 E 15.334 -, juris, Rn. 29 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Zwar weist der Tenor des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2018 den Widerspruch nicht ausdrücklich als unzulässig zurück. Seiner Begründung ist allerdings unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Entscheidung sich allein auf die Unzulässigkeit des Widerspruches wegen eines Form- und Vollmachtmangels stützt (S. 3 ff.). Soweit die Behörde im Weiteren Ausführungen dazu macht, dass der Widerspruch nur in geringem Umfang begründet „wäre“, da bei zutreffender Berechnung um 160,14 Euro niedrigere Kosten angesetzt „hätten“ werden müssen (S. 7 ff.), handelt es sich erkennbar nur um hilfsweise Erwägungen, die den Entscheidungstenor ersichtlich weder sprachlich noch inhaltlich tragen. 2. Das Widerspruchsschreiben der ... -Versicherung vom 03.09.2018 wahrt die Schriftform. a) Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Schriftlichkeit im Sinne dieser Vorschrift, welche nicht der Schriftform gemäß § 126 BGB entspricht, verlangt eine verlässliche Zurechenbarkeit des Widerspruchsschreibens, dem sich der Urheber und dessen Wille, eine verbindliche Erklärung im Rechtsverkehr abgeben zu wollen, entnehmen lassen müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, juris Rn. 20; Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 70 Rn. 2; Schoch/Schneider/Dolde/Porsch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 70 Rn. 4; jeweils m.w.N.). Diese Anforderungen sind regelmäßig erfüllt, wenn der Widerspruch eigenhändig unterzeichnet ist. Im Falle einer wirksamen Vertretung genügt die Unterschrift des Bevollmächtigten (vgl. NK-VwGO/Max-Emanuel Geis, 5. Aufl. 2018, VwGO § 70 Rn. 5). Die Widerspruchsschrift genügt der Schriftform aber auch dann, wenn sich aus dem nicht unterzeichneten Schriftstück allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen ohne die Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung hinreichend sicher ergibt, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 11.78 -, juris Rn. 14; Urt. v. 18.12.1992 - 7 C 16.92 -, juris Rn. 22; Urt. v. 24.10.1997 - 8 C 21.97 -, juris Rn. 9).Für die Beurteilung, ob ein Widerspruchsschreiben der Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt, können dabei nicht nur die der Behörde bei Eingang erkennbaren, sondern auch die bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 11.78 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 27.01.2003 - 1 B 92/02 u.a. -, juris Rn. 5 zu § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO). b) Gemessen an diesen Anforderungen lässt sich bereits anhand des Widerspruchsschreibens vom 03.09.2018 hinreichend sicher feststellen, dass es von der ... -Versicherung verfasst und mit ihrem Willen an die Beklagte gesandt wurde. Die äußere Form und der Inhalt des Schreibens erlauben den zweifelsfreien Rückschluss auf die Urheberschaft der ... -Versicherung. Dem Briefkopf sind der vollständige Name der Versicherung und ihre Anschrift sowie der Name und die telefonische und elektronische Erreichbarkeit eines konkreten Ansprechpartners zu entnehmen. Für die Authentizität der Erklärung in Vertretung der Klägerin sprechen deren namentliche Nennung als Versicherungsnehmerin, die Bezugnahme auf den angefochtenen Kostenbescheid unter zutreffender Bezeichnung des Schadensereignisses am 18.06.2018 und des behördlichen Aktenzeichens des Kostenbescheides vom 29.08.2018 sowie die Adressierung des Schreibens an die richtige Behörde. An der Verbindlichkeit der Erklärung bestehen dabei keine vernünftigen Zweifel. Zu dieser Einschätzung ist (zunächst) auch die Widerspruchsbehörde gelangt. Sie hat das Schreiben der ... -Versicherung vom 03.09.2018 als Widerspruch angesehen und behandelt, ohne (insoweit) Anlass zu Nachfragen zu sehen oder Bedenken an der Einhaltung der Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu äußern. Mit Schreiben vom 07.09.2018 hat sie der ... -Versicherung den Eingang des „Widerspruchs für Firma ... ... ... vom 03.08.2018“ bestätigt, Zweifel lediglich an einer Vertretungsbefugnis der Versicherung geäußert und zu ergänzendem Vortrag zur Begründetheit des Widerspruchs aufgefordert. Erstmalig in der Begründung des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass das Schreiben der ... -Versicherung vom 03.09.2018 nicht den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genüge, weil es nicht eigenhändig unterschrieben sei. Die fehlende Unterschrift unter dem Widerspruchsschreiben liefert indes vorliegend für sich genommen keinen belastbaren Hinweis auf eine fehlende Verbindlichkeit der abgegebenen Erklärung. Denn die maschinenschriftliche Unterzeichnung „Mit freundlichen Grüßen Ihre ... “ ist erkennbar kein Versehen, sondern entspricht, wie die weiteren Schreiben im Widerspruchsverfahren anschaulich belegen, der ständigen Praxis der ... -Versicherung bei der von ihr massenhaft betriebenen Schadensregulierung. Schließlich hat die ... -Versicherung ihre Widerspruchsabsicht (für die Klägerin) im weiteren Widerspruchsverfahren durch ihre Zahlungsmitteilung vom 14.09.2018, ihr Schreiben vom 26.09.2018, welches auf die Eingangsbestätigung der Beklagten für den Widerspruch vom 07.09.2018 erwidert, sowie ihr Schreiben vom 12.10.2018, mit dem sie bekräftigt, mit Schreiben vom 03.09.2018 Widerspruch gegen den an die Klägerin gerichteten Kostenbescheid eingelegt zu haben, wiederholt zweifelsfrei bestätigt. 3. Die ... x-Versicherung war von der Klägerin wirksam zur Widerspruchseinlegung bevollmächtigt (a) und hat es nicht versäumt, ihre Vollmacht auf eine behördliche Aufforderung schriftlich nachzuweisen (b). a) Die ... -Versicherung handelte im Widerspruchsverfahren als Bevollmächtigte der Klägerin. aa) Gemäß § 14 Abs. 1 LVwVfG, der - anders als die Beklagte meint - im Widerspruchsverfahren Anwendung findet (vgl. Senat, Beschl. v. 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 12.02.1981 - 2 A 2.78 -, juris Rn. 15; BayVGH, Urt. v. 29.09.1993 - 3 B 92.366 -, juris 20; Schoch/Schneider VwVfG/Geis, VwVfG § 14 Rn. 7; NK-VwVfG/Matthias Dombert, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 14 Rn. 11), kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (Satz 1); die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt (Satz 2). In Ermangelung einer weitergehenden Regelung des § 14 LVwVfG richtet sich die Erteilung der Vollnacht entsprechend der Vorschriften der §§ 164 ff. BGB (vgl. BeckOK VwVfG/Birk, 53. Ed. 1.10.2021, VwVfG § 14 Rn. 7; s.a. Huck/Müller/Huck, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 14 Rn. 2). Gemäß § 167 Abs. 1 BGB kann die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten erfolgen. Sie kann als Einzel- oder Generalvollmacht erteilt werden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 14 Rn. 14). Ihre Wirksamkeit setzt keine bestimmte Form voraus (vgl. HessVGH, Urt. v. 10.08.1992 - 12 UE 2254/89 -, juris Rn. 26; BeckOK VwVfG/Birk, 53. Ed. 1.10.2021, VwVfG § 14 Rn. 10; Huck/Müller/Huck, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 14 Rn. 19; NK-VwVfG/Matthias Dombert, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 14 Rn. 30; Schoch/Schneider VwVfG/Geis, VwVfG § 14 Rn. 18; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 14 Rn. 14); die Vollmachterteilung kann auch mündlich oder durch konkludentes Handeln erfolgen (vgl. BeckOK VwVfG/Birk, 53. Ed. 1.10.2021, VwVfG § 14 Rn. 9; NK-VwVfG/Matthias Dombert, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 14 Rn. 18; Schoch/Schneider VwVfG/Geis, VwVfG § 14 Rn. 18). bb) Hier hat die Klägerin der ... -Versicherung mit dem Vertrag über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine schriftliche Regulierungsvollmacht erteilt (1), welche auch die Vertretung bei der Abwehr der von der Beklagten geltend gemachten Forderung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz umfasst (2) (vgl. so im Ergebnis auch Senat, Beschl. v. 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, juris Rn. 5; HessVGH v. 22.07.2008 - 5 B 6/08 -, juris Rn. 1; VG Ansbach, Urt. v. 26.03.2021 - AN 14 K 18.02115 -, juris Rn. 31; VG Würzburg, Urt. v. 10.09.2020 - W 5 K 18.1618 -, juris Rn. 20; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 14.01.2020 - 5 K 635/19.NW -, juris Rn. 26; VG Freiburg, Urt. v. 20.09.2018 - 9 K 4409/18 -, juris Rn. 18; VG Augsburg, Urt. v. 23.07.2018 - Au 7 K 17.229 -, juris Rn. 54; a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2017 - 9 K 4495/15 -, juris Rn. 20 ff.). (1) Nach Ziffer A.1.1.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Versicherung (AKB), die in den Vertrag der Klägerin mit der ... -Versicherung über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einbezogen wurden und mangels abweichender vertraglicher Regelung Anwendung finden, hat die Klägerin der ... -Versicherung die Regulierungsvollmacht erteilt, gegen sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Eine Auslegung der AKB aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers gemäß §§ 133, 157 BGB führt bei verständiger Würdigung ihres Wortlautes und ihrer Systematik und der Schwierigkeit des Versicherungsnehmers, im Einzelfall die Reichweite des Versicherungsschutzes abschließend beurteilen zu können, zu einem weiten Verständnis der Regulierungsvollmacht der Versicherung (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2006 - IV ZR 325/05 -, juris Rn. 26 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.02.2020 - 31 U 99/19 -, juris Rn. 48 ff.). Zwar sieht Ziffer A.1.1.1 AKB eine Freistellung nur von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts vor. Ziffer E.1.1.1 AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer indes bereits dann zu einer Anzeige gegenüber der Versicherung binnen Wochenfrist, wenn ein „Schadenereignis“ zu einer Leistung der Versicherung führen „kann“. Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung konkretisiert Ziffer E.1.2.1 AKB, dass der Versicherungsnehmer zu einer Mitteilung binnen Wochenfrist verpflichtet ist, wenn „Ansprüche“ geltend gemacht werden. Der Versicherungsnehmer darf den Versicherungsschutz danach darauf beziehen, dass ein Sachverhalt gegeben ist, aus dem gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts erwachsen können, gleich ob der Gläubiger seine Ansprüche auf diesen oder einen anderen Rechtsgrund stützt, sofern nur überhaupt ein versicherter Anspruch gegeben ist. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte genügt es daher für die Annahme einer Regulierungsvollmacht der Versicherung, wenn das Schadensereignis überhaupt geeignet ist, Haftpflichtverbindlichkeiten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des Privatrechts auszulösen; unerheblich ist, ob weitere öffentlich-rechtliche Ansprüche hinzutreten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 28). Zudem ist es nicht erforderlich, dass gerade der versicherte (privatrechtliche) Anspruch konkret erhoben wird (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 29). Eine Regulierungsvollmacht ist danach erst dann zu verneinen, wenn privatrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2006 - IV ZR 325/05 - juris, Rn. 12 f.). Ziffer A.1.1.4 regelt dabei eine unbeschränkte (Verhandlungs-)Vollmacht. Der Geschädigte soll sich auf das Wort des Versicherers, der in der Praxis regelmäßig sein maßgeblicher Ansprechpartner ist, verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leistungsfrei ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.02.2020 - 31 U 99/19 -, juris Rn. 52 m.w.N.). (2) Danach handelte die ... -Versicherung bei Einlegung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid vom 29.08.2018 mit der Vollmacht der Klägerin aus Ziffer A.1.1.4 AKB. Mit dem Brand des Fahrzeuges und der hierdurch verursachten Freisetzung von Ölen und Verschmutzung der Fahrbahn am 18.06.2018 war ein Schadensereignis eingetreten, welches geeignet war, zivilrechtliche Ansprüche für Personen- und Sachschäden gegenüber der Klägerin als Fahrzeughalterin aus § 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer hierbei auch solche (gebotenen) Aufwendungen zu erstatten, die dieser nach § 82 Abs. 1 VVG getätigt hat, um bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen (sogenannte Rettungskosten). So verhält es sich hier. Ziel der von der Feuerwehr getroffenen Maßnahmen war es, den Schaden des mit dem Vollbrand des Fahrzeuges eingetretenen Versicherungsfalles zu begrenzen. Das Löschen des Fahrzeuges wandte eine Explosionsgefahr ab. Die Absicherung der Oberflächenentwässerung und Aufnahme des Löschwassers begegnete einer Wasser- und Bodenkontaminierung. Die Reinigung der Fahrbahn verhinderte Verkehrsunfälle. Für Schäden an den Rechtsgütern Dritter, zu denen es ohne diese Vorkehrungen gekommen wäre, hätte die ... -Versicherung, wovon diese ersichtlich auch selbst ausgegangen ist, als Versicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen gehabt. Sie hatte der Klägerin daher die angefallenen Rettungskosten zu erstatten. Denn die Aufwendungen und Gebühren, welche die Klägerin für den Einsatz der Feuerwehr auf öffentlich-rechtlicher Grundlage des § 34 Abs. 1 Nr. 2 FwG nach dem angefochtenen Kostenbescheid schuldet, sind die adäquate Folge der von ihr zur Schadensabwehr und -minderung zu veranlassenden und von der Feuerwehr an ihrer Stelle getroffenen Maßnahmen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2006 - IV ZR 325/05 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Einlegung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid durch die ... -Versicherung mit Schreiben vom 03.09.2018 war danach von deren weitreichender Regulierungsvollmacht umfasst. Das Tätigwerden der Versicherung diente (mittelbar) der Abwehr eines (weitergehenden) gesetzlichen Haftungsanspruch des Privatrechts. cc) Die Regulierungsvollmacht der Klägerin für die ... x-Versicherung erweist sich bei dem zugrunde gelegten Verständnis (insoweit) auch nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG als nichtig (1); ungeachtet dessen hat die Beklagte die ... -Versicherung nicht nach § 14 Abs. 5 LVwVfG zurückgewiesen (2). (1) Die Vertretung der Klägerin durch ihre Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in einem gegen einen öffentlich-rechtlichen Kostenbescheid gerichteten Widerspruchsverfahren verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 10.09.2020 - W 5 K 18.1618 -, juris Rn. 22; VG Freiburg, Urt. v. 20.09.2018 - 9 K 4409/18 -, juris Rn. 18; a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2017 - 9 K 4495/15 -, juris Rn. 25). Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit wahrgenommen wird, beantwortet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2007 - I ZR 19/05 -, juris Rn. 22; BeckOK RDG/Römermann, 19. Ed. 01.07.2019, RDG § 2 Rn. 13; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 2 Rn. 25; Krenzler, in: ders., RDG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 53; jeweils m.w.N.). Eine Partei, die für einen Schaden letztlich rechtlich und wirtschaftlich haftet, betreibt daher auch dann eine eigene Angelegenheit, wenn sie die Ansprüche gegenüber dem vorrangig in Anspruch genommenen Dritten abzuwehren sucht (vgl. Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 2 Rn. 25). Danach hat die ... -Versicherung mit der Vertretung im Widerspruchsverfahren für die Klägerin keine Rechtsdienstleistung erbracht. Mit der Regulierung eines Schadens, für den sie gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG und § 83 Abs. 1 VVG selbst haftet, ist sie nicht in einer fremden Angelegenheit des Versicherungsnehmers, sondern im unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesse als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer tätig geworden (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2007 - I ZR 19/05 -, juris Rn. 23; Urt. v. 02.11.2020 - AnwZ (Brfg) 24/19 -, juris Rn. 25; BeckOK RDG/Hirtz, 19. Ed. 1.10.2021, RDG § 5 Rn. 184; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 2 Rn. 25; s.a. Krenzler, in: ders., RDG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 55 und 117). Der Schutzzweck des § 1 Abs. 1 RDG, den Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, ist nicht berührt, da der Versicherer und der Versicherungsnehmer bei der Abwehr von Haftpflichtansprüchen ein notwendig gleichgerichtetes Interesse verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.2020 - AnwZ (Brfg) 24/19 -, juris Rn. 25; VG Würzburg, Urt. v. 10.09.2020 - W 5 K 18.1618 -, juris Rn. 22). (2) Der von der ... x-Versicherung eingelegte Widerspruch der Klägerin wäre allerdings auch bei Annahme einer nach § 3 RDG unzulässigen Rechtsdienstleistung wirksam. Denn die Beklagte hätte es versäumt, ihrer behördlichen Verpflichtung aus § 14 Abs. 5 LVwVfG entsprechend die ... -Versicherung als Bevollmächtigte der Klägerin zurückzuweisen. Vor einer Zurückweisung nach § 14 Abs. 5 LVwVfG vorgenommene Verfahrenshandlungen bleiben, wie sich im Umkehrschluss aus § 14 Abs. 7 Satz 2 LVwVfG ergibt, wirksam (vgl. Huck/Müller/Huck, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 14 Rn. 40; NK-VwVfG/Matthias Dombert, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 14 Rn. 64; Schoch/Schneider VwVfG/Geis, VwVfG § 14 Rn. 42; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 14 Rn. 40). An einer förmlichen Zurückweisung, die gegenüber dem Bevollmächtigten einen selbständigen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Huck/Müller/Huck, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 14 Rn. 40; Schoch/Schneider VwVfG/Geis, VwVfG § 14 Rn. 42; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 14 Rn. 40), fehlt es hier jedoch. Erstmalig im Berufungsverfahren hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass eine Bevollmächtigung der ... x-Versicherung durch die Klägerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. b) Der angefochtene Widerspruchsbescheid hat den Widerspruch der Klägerin im Ergebnis auch nicht deshalb zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil die ... x-Versicherung es versäumt hätte, auf ein behördliches Verlangen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG ihre Bevollmächtigung durch die Vorlage des konkreten Versicherungsvertrages mit der Klägerin schriftlich nachzuweisen. aa) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG hat der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht, deren Wirksamkeit ihrerseits keinen Formanforderungen unterliegt (vgl. hierzu I. 3. a, aa), schriftlich nachzuweisen. Kommt der Bevollmächtigte einer solchen Aufforderung nicht binnen der behördlich gesetzten Frist nach, führt dies spätestens im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Unzulässigkeit des Widerspruchs (vgl. OVG Bln.-Bbg, Beschl. v. 06.02.2019 - OVG 11 N 15.15 -, juris Rn. 5; OVG Nds., Beschl. v. 13.09.2007 - 11 LA 288/07 -, juris Rn. 7; NK-VwVfG/Matthias Dombert, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 14 Rn. 30; Schoch/Schneider VwVfG/Geis, VwVfG § 14 Rn. 18) bb) An einer derartigen behördlichen Aufforderung fehlt es hier. Mit Schreiben vom 07.09.2018 (Bl. 51 VV) forderte die Beklagte die ... -Versicherung dazu auf, zu der kontrovers diskutierten Frage der Vertretungsbefugnis (von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen gegenüber Feuerwehrkostenbescheiden) und zur Begründetheit des Widerspruchs bis zum 05.10.2018 vorzutragen, und setzte hierzu eine Frist bis zum 05.10.2018. In ihrem weiteren Schreiben vom 05.10.2018 (Bl. 71 VV) stellte die Beklagte fest, dass sich eine Vertretungsbefugnis „der Versicherung“ weder aus dem Gesetz noch aus den AKB ergebe, folgerte sodann, dass „eine individuell erteilte Vollmacht des Kostenpflichtigen“ von der ... -Versicherung nachgewiesen werden „müsste“ und verlängerte schließlich die mit Schreiben vom 07.09.2018 gesetzte Frist bis zum 15.10.2018. Beiden Schreiben lässt sich bei Auslegung aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont entsprechend §§ 133, 157 BGB kein an die ... ... - ... x-Versicherung gerichtetes Verlangen entnehmen, die von ihr auf Ziffer A.1.1.4 AKB gestützte Vollmacht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG schriftlich nachzuweisen. Die behördlichen Ausführungen legen Zweifel bereits an der materiell-rechtlichen Erteilung einer Vollmacht durch die AKB, nicht hingegen an deren schriftlichem Nachweis dar. Vor diesem Hintergrund erachtete die Beklagte erkennbar nicht die Vorlage des konkreten Versicherungsvertrages im Sinne eines schriftlichen Nachweises einer bereits erteilten Vollmacht, sondern die gesonderte schriftliche Erteilung einer Einzelvollmacht für das konkrete Widerspruchsverfahren für erforderlich. Die Frage, ob die ... -Versicherung einer behördlichen Verpflichtung zur Erbringung eines schriftlichen Vollmachtnachweises nach § 14 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG bereits mit ihrem Verweis auf die öffentlich bekanntgegebenen AKB genügt hätte, bedarf danach keiner Klärung. II. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 29.08.2018 in Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2018 ist, soweit er mit der Klage in Höhe der Feuerwehrkosten über einen Betrag von 2.768,00 Euro hinaus angefochten wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat bei der Ermittlung der Personalkosten, wie sie in der Begründung des Widerspruchsbescheides eingeräumt hat (S. 10), fehlerhaft nicht den im maßgeblichen Zeitpunkt des Einsatzes am 18.06.2018 geltenden Stundensatz von 27,15 Euro, sondern den in der noch nicht in Kraft getretenen Kostenersatzsatzung vom 23.07.2018 geregelten Stundensatz von 31,59 Euro zugrunde gelegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist. Beschluss vom 17. Dezember 2021 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 160,14 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich gegen die Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz in Höhe von (noch) 160,14 Euro. Die Klägerin war Halterin eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welches am 18.06.2018 gegen 18.30 Uhr auf der Höhe der H...-straße x/G...straße ... in K ... in Brand geriet und zerstört wurde. Da das Fahrzeug u.a. mit Pflegeölen und Grundierungen zur Bodenbearbeitung beladen war, musste die eingesetzte Feuerwehr der Beklagten das Löschwasser auffangen und entsorgen, um eine Gewässerverunreinigung zu verhindern; anschließend reinigte sie die Fahrbahn zur Verkehrssicherung. Mit Kostenbescheid vom 29.08.2018 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Kosten für den Feuerwehreinsatz von 2.928,14 Euro und eine Verwaltungsgebühr von 132,00 Euro fest. Sie stützte ihre Entscheidung auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 FwG, wonach sie als Trägerin der Gemeindefeuerwehr vom Fahrzeughalter Kostenersatz zu verlangen habe, wenn der Einsatz - wie hier - durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstanden sei. Die im Einzelnen der Aufstellung in der Anlage zu dem Bescheid zu entnehmenden Kosten seien auf der Grundlage der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung der Stadt K ... vom 23.07.2018 ermittelt worden. Mit Schreiben vom 03.09.2018 zeigte die ...-AG (im Folgenden: ...-Versicherung) der Beklagten zu dem Aktenzeichen des Kostenbescheides an, als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Klägerin den „Kraft-Haftpflicht-Schaden vom 18.06.2018 - Versicherungsnehmer: ...“ zu bearbeiten, und legte vorsorglich Widerspruch ein, da eine Prüfung des ihr zugeleiteten Kostenbescheides einige Tage in Anspruch nehmen werde. Sie teilte, gestützt auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2006 - IV ZR 325/05 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, mit, dass sie nach Ziffer A.1.1.4. der Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrzeug-Versicherung (im Folgenden: AKB) unwiderruflich und umfassend bevollmächtigt sei, auch öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer abzuwehren. Das Schreiben nannte namentlich einen Ansprechpartner, war nicht eigenhändig unterschrieben und schloss mit den Worten: „Mit freundlichen Grüßen Ihre ...“. Die Beklagte äußerte mit Schreiben vom 07.09.2018 Zweifel an einer Vertretungsbefugnis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen gegen Feuerwehrkostenbescheide und forderte die ...-Versicherung auf, hierzu und zur Begründetheit des Widerspruchs vorzutragen. Nach Prüfung der Kostenrechnung teilte die ...-Versicherung mit Schreiben vom 14.09.2018 mit, dass sie Forderungen in Höhe von 2.725,10 Euro als berechtigt anerkannt und eine Zahlung in entsprechender Höhe geleistet habe. Mit Schreiben vom 05.10.2018 vertrat die Beklagte erneut die Auffassung, dass sich aus den AKB keine Vertretungsbefugnis der Versicherung ergebe, und gab der ...-Versicherung erneut die Gelegenheit, hierzu und zu dem Umfang, in dem der Widerspruch aufrechterhalten werde, Stellung zu nehmen. Die ...-...-Versicherung äußerte sich hierzu nicht weiter. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018, adressiert und zugestellt an die Klägerin und an die ... -Versicherung, wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Ziffer 1), legte die Kosten des Widerspruchsverfahrens der ... -Versicherung als vollmachtlose Vertreterin auf (Ziffer 2) und setzte eine Leistungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro fest (Ziffer 3). Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Widerspruch unzulässig sei. Zum einen genüge das Widerspruchsschreiben in Ermangelung einer eigenhändigen Unterschrift nicht der gesetzlichen Schriftform. Zum anderen fehle es an einer Vollmacht der ... - ... -Versicherung. Eine Bevollmächtigung der ... -Versicherung durch die Klägerin ergebe sich nicht aus Ziffer A.1.1.4 AKB, welche die Regulierungsvollmacht der Versicherung auf private Schadensersatzansprüche beschränke. Bei den geltend gemachten Kosten für einen Feuerwehreinsatz handele es sich indes nicht um einen solchen Schadensersatzanspruch. Anderes folge auch nicht aus dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung treffe keine Aussage zu der Vertretungsbefugnis der Versicherung. Gegenstand sei ein Deckungsprozess des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung bei konkurrierenden Haftpflichtansprüchen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Denn die Feuerwehr habe in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr gehandelt. Zudem sei es nicht zu einem Schaden Dritter, sondern allein der Klägerin gekommen. Erst Recht fehle eine Bevollmächtigung, soweit sich der Widerspruch gegen die festgesetzte Leistungsgebühr richte. In der Übersendung des Kostenbescheides durch die Klägerin an die ... -Versicherung könne auch keine konkludente Vollmachterteilung gesehen werden; denn § 67 Abs. 6 VwGO verlange eine schriftliche Vollmacht. Auf die Frage, ob eine der Versicherung erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam sei, komme es danach nicht an. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die ... -Versicherung im Widerspruchsverfahren keine Vollmacht der Klägerin vorgelegt. In der Sache wäre der Widerspruch indes teilweise - in Höhe von 160,14 Euro - begründet gewesen, da der Kostenberechnung ein unzutreffender Stundensatz für das Personal zugrunde gelegt worden sei. Denn die in dem Kostenbescheid zitierte Kostenersatzsatzung vom 23.07.2018, die einen Stundensatz von 31,59 Euro regelt, sei im Zeitpunkt des Einsatzes am 18.06.2018 noch nicht in Kraft gewesen sei; damals habe noch ein Stundensatz von 27,15 Euro gegolten. Am 21.12.2018 hat die Klägerin Klage erhoben, soweit die Beklagte Kosten über einen Betrag von 2.768,00 Euro hinaus festgesetzt hat. Den Differenzbetrag von 42,90 Euro Feuerwehrkosten und 132,00 Euro Verwaltungsgebühr verfolgt sie nicht weiter. Zur Begründung der Klage hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Auf den von dem Widerspruchsbescheid gerügten Form- und Vertretungsmangel komme es nicht an, da die Beklagte sich auf die Einwendungen der Klägerin in der Sache eingelassen habe. Ungeachtet dessen sei die ... -Versicherung nach den AKB bevollmächtigt gewesen, für die Klägerin Widerspruch gegen den Kostenbescheid einzulegen. Bei den von der Beklagten geforderten Feuerwehrkosten handele es sich um einen durch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges verursachten sogenannten Rettungskostenersatz, der von der Deckung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 83 VVG umfasst sei. Die Brandlöschung und Verkehrsflächenreinigung durch die Feuerwehr habe der Vermeidung erheblicher Schäden für fremde Rechtsgüter gedient. In der Sache seien die Personalkosten, wie die Beklagte selbst einräume, um einen Betrag von 160,14 Euro zu hoch berechnet worden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzt, dass sie sich mit dem Widerspruchsbescheid nicht in der Sache eingelassen habe; die Ausführungen zu der zutreffenden Höhe der Einsatzkosten seien sprachlich erkennbar im Sinne einer „Reservebegründung“ formuliert. Mit Urteil vom 23.10.2019 hat das Verwaltungsgericht den Kostenbescheid vom 29.08.2018 und Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2018 aufgehoben, soweit Kosten von mehr als 2.768,00 Euro festgesetzt werden. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag anknüpfend an seinen Wortlaut so ausgelegt, dass dieser sich nur gegen den Kostenbescheid in Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides, nicht aber gegen die die Klägerin selbst nicht belastenden Regelungen in Ziffer 2 und 3 des Widerspruchsbescheides richte. Die so verstandene Anfechtungsklage sei zulässig. Ein Vorverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die ... -Versicherung habe mit Vollmacht der Klägerin wirksam Widerspruch eingelegt. Ziffer A.1.1.4 AKB regele eine umfassende Regulierungsvollmacht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Über deren als Musterbedingungen unverbindlichen Wortlaut („Schadensersatzansprüche“) hinaus sei im Einzelfall immer dann eine vertragliche Vollmachterteilung anzunehmen, wenn die Versicherung selbst von einer Deckungspflicht ausgehe. Hierin liege auch kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz; denn die Versicherung hafte in der Angelegenheit selbst und verfüge über eigene hochspezialisierte Schadensabteilungen. Der Verweis der Beklagten auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung übergehe, dass diese nur solche Fälle betreffe, in denen sich der private Haftpflichtversicherer unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen - anders als hier - geweigert habe, die Haftung auch für öffentlich-rechtliche Kostenersatzforderungen zu übernehmen und deshalb von dem Versicherungsnehmer auf Deckung verklagt worden sei. Im Übrigen könne der Widerspruchsführer eine Vertretung durch einen vollmachtlosen Vertreter nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 2 ZPO - wie hier die Klägerin mit Klageerhebung - nachträglich genehmigen. Auch die Schriftform des § 70 Abs. 1 VwGO sei gewahrt. Dem Widerspruchsschreiben selbst, namentlich seinem Betreff, und der weiteren Korrespondenz im Widerspruchsverfahren lasse sich hinreichend sicher entnehmen, dass es von der Haftpflichtversicherung der Klägerin herrühre und mit deren Willen an die Behörde gelangt sei. Ungeachtet dessen stelle es sich als treuewidrig (§ 242 BGB) dar, wenn die Beklagte sich auf einen Formmangel des Widerspruchs berufe, ohne ihrer Fürsorgepflicht aus § 25 Abs. 1 LVwVfG entsprochen und vor Erlass des Widerspruchsbescheides auf jenen hingewiesen zu haben. Die Klage sei begründet, da sich der Kostenbescheid in einer Höhe von 160,14 Euro wegen des fehlerhaft überhöht berechneten Stundensatzes als rechtswidrig erweise. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2020 die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte unter Verweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheides an: Die Anfechtungsklage sei unzulässig, da es an der wirksamen Einlegung eines Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist fehle. Die ... -Versicherung sei hierzu vertraglich nicht bevollmächtigt gewesen. Die in Ziffer A.1.1.4 der AKB vereinbarte rechtsgeschäftliche Vollmacht sei auf privatrechtliche Schadensersatzansprüche beschränkt, zu denen der streitgegenständliche Ersatz der Kosten für einen Feuerwehreinsatz, der in Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit, nicht aber zur Abwendung eines gegen die Klägerin gerichteten Schadenersatzanspruches erfolgt sei, nicht gehöre. Die Beklagte mache keine Rettungskosten geltend; sie sei an dem Anspruchsverhältnis gemäß §§ 82, 83 VVG nicht beteiligt. Die Klägerin habe der ... -Versicherung auch nicht konkludent durch die Vorlage des Kostenbescheides eine Vollmacht erteilt; zudem müsse die Vollmacht im Widerspruchsverfahren entsprechend § 79 LVwVfG i.V.m. § 67 Abs. 6 VwGO schriftlich vorgelegt werden. Anderenfalls liege jedenfalls ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Dem Schriftformerfordernis sei nicht genügt; dem nicht unterschriebenen Widerspruchsschreiben lasse sich nicht entnehmen, dass der Mitarbeiter der ... -Versicherung mit dem Willen der Klägerin aufgetreten sei. Es fehle an der Vertretungsbefugnis des Mitarbeiters, für die Versicherung förmliche Verfahrenshandlungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorzunehmen. Wäre die Klage zulässig, wäre sie dagegen in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.10.2019 - 9 K 7066/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt - sachdienlich gefasst -, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zutreffend stelle das Verwaltungsgericht für die Frage der Vollmachterteilung allein darauf ab, ob die Versicherung selbst sich - wie hier - zu einer Deckung der Forderung entschlossen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es daher nicht darauf an, ob es sich auch nach ihrer Auffassung um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der AKB handele. Ungeachtet dessen lägen aber auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches im Sinne der AKB vor. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Forderung handele. Die Kosten seien durch einen Feuerwehreinsatz entstanden, der einen Schaden für die Straße und den Boden im Zuständigkeitsbereich der Beklagten beseitigt habe. Unabhängig hiervon folge ein Deckungsanspruch der Klägerin aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Rettungskostenersatzes gemäß § 83 VVG, da der Feuerwehreinsatz weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin - etwa wegen der Verletzung des Eigentums oder von Leib und Leben Dritter, aber auch der Verunreinigung von Straße und Boden - abgewandt habe. Zudem habe die Klägerin der ... -Versicherung spätestens mit ihrem Deckungsersuchen und der Weiterleitung des Kostenbescheides konkludent eine Vollmacht erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (VV) verwiesen.