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Urteil

5 K 635/19.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2020:0114.5K635.19.00
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Leitsätze
1. Mit der Übergabe des auf eine öffentlich-rechtliche Norm gestützten Leistungsbescheids durch den Versicherungsnehmer an seinen Haftpflichtversicherer entsteht kein Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Hoheitsträger.(Rn.26) 2. Hat sich ein Fahrzeughalter bei seinem Kfz-Haftpflichtversicherer gegen die Haftung für Feuerwehrkosten versichern lassen, kann der Haftpflichtversicherer für den Versicherten als dessen Vertreter wirksam Widerspruch gegen einen Feuerwehrkostenbescheid einlegen.(Rn.26) 3. Der Widerspruchsführer hat nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein subjektives Recht darauf, auch nicht in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, dass die Widerspruchsbehörde trotz Verfristung eine Sachentscheidung trifft.(Rn.31) 4. Der Kreisrechtsausschuss ist in den Fällen, in denen er im Widerspruchsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO (juris: VwGOAG RP) eine nur eingeschränkte Prüfungs- und Entscheidungskompetenz hat, nicht befugt, sich über die Verfristung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Verwaltungsakt hinwegzusetzen.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Übergabe des auf eine öffentlich-rechtliche Norm gestützten Leistungsbescheids durch den Versicherungsnehmer an seinen Haftpflichtversicherer entsteht kein Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Hoheitsträger.(Rn.26) 2. Hat sich ein Fahrzeughalter bei seinem Kfz-Haftpflichtversicherer gegen die Haftung für Feuerwehrkosten versichern lassen, kann der Haftpflichtversicherer für den Versicherten als dessen Vertreter wirksam Widerspruch gegen einen Feuerwehrkostenbescheid einlegen.(Rn.26) 3. Der Widerspruchsführer hat nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein subjektives Recht darauf, auch nicht in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, dass die Widerspruchsbehörde trotz Verfristung eine Sachentscheidung trifft.(Rn.31) 4. Der Kreisrechtsausschuss ist in den Fällen, in denen er im Widerspruchsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO (juris: VwGOAG RP) eine nur eingeschränkte Prüfungs- und Entscheidungskompetenz hat, nicht befugt, sich über die Verfristung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Verwaltungsakt hinwegzusetzen.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Klage ist unzulässig. Es fehlt an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Der von dem Kläger gegen den Kostenbescheid vom 14. September 2017 erhobene Widerspruch vom September 2017 wahrt die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht. Hiernach ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch und auch für die Klage. Wird der Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen, ist die hierauf erhobene Klage ebenfalls unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, vor § 68 Rn. 7 und § 70 Rn. 6 m.w.N.). 1. Hier wurde der Bescheid vom 14. September 2017 einfach bekanntgegeben, so dass § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – Anwendung findet. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Da der Kläger angegeben hat, ihm sei der Bescheid „im September 2017“ zugegangen, ist von einem Bekanntgabedatum spätestens am 30. September 2017 auszugehen. Damit war am 15. Februar 2018 die nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. §§ 187 ff Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – (so z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1972 – V C 54.70 –, DÖV 1972, 790; Kopp/Schenke, a.a.O., § 70 Rn. 8) oder nach § 79, 31 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff BGB (so z.B. Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 31 Rn. 60) zu berechnende einmonatige Widerspruchsfrist längst abgelaufen. 2. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 14. September 2017 war auch nicht fehlerhaft mit der Folge, dass der Widerspruch innerhalb eines Jahres hätte eingelegt werden können. 2.1. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich. 2.2. Die dem Bescheid vom 14. September 2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält diese zwingenden Angaben und gibt diese zutreffend wieder. Über diese Anforderungen hinaus hat die Beklagte in dem genannten Bescheid den Kläger auch auf die Möglichkeit eines Widerspruchs „schriftlich oder zur Niederschrift“ binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Beklagten hingewiesen und damit ausdrücklich auch über die Form des Widerspruchs belehrt. Zwar gehört zum zwingend erforderlichen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht der Hinweis auf bei der Einlegung des Rechtsbehelfs einzuhaltende Formvorschriften, da die Form in § 58 Abs. 1 VwGO nicht ausdrücklich aufgeführt ist (s. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, NJW 2019, 247; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. September 2019 – 9 LB 59/17 –, juris). Fehlerhaft ist die Belehrung aber dann, wenn den in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Angaben ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, NJW 2019, 247). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Es genügt, dass der irreführende Zusatz objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. 2.3. Hiervon ausgehend war der Zusatz in der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 14. September 2017, wonach der Widerspruch bei der Beklagten „schriftlich oder zur Niederschrift“ eingelegt werden könne, objektiv zutreffend und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Eine zusätzliche Belehrung über die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung auf elektronischem Wege bei der Beklagten war nicht erforderlich, denn diese hatte zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids – ebenso wie heute – noch keinen Zugang nach § 3a Abs. 1 und 2 VwVfG für den Empfang von Dokumenten eröffnet. Zwar ist seit dem 24. März 2016 jede Behörde, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG –) unterfällt (s. dazu § 1 EGovG), gemäß § 2 Abs. 1 EGovG verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen. Ferner ist gemäß § 2 Abs. 2 EGovG jede Behörde des Bundes verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Bundes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden. Diese Vorschriften sind auf die Beklagte jedoch nicht anwendbar, denn für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, wenn sie Bundesrecht ausführen (§ 1 Abs. 2 EGovG). Dies ist beim Erlass eines auf § 36 Abs. 1 Nr. 2 Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG – gestützten Bescheids jedoch nicht der Fall. Da der rheinland-pfälzische Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 14. September 2017 noch keine dem § 2 EGovG vergleichbare Bestimmung erlassen hatte, verbleibt es damit bei der Regelung des § 3a VwVfG. In dessen Absatz 1 findet sich indessen keine gesetzlich normierte Pflicht zur Eröffnung des Zugangs für elektronisch übermittelte Dokumente (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 1 O 42/16 –, juris; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 17. April 2019 – 5 K 1589/18.NW –, KKZ 2019, 263; Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand Oktober 2019, § 3a Rn 5a; Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 3a Rn. 52). Folglich musste die Beklagte den Kläger auch nicht über die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung auf elektronischem Wege belehren. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einsetzung in die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 – 4 VwGO. 3.1. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Widerspruchsführer im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 9). Im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags sind die für die Wiedereinsetzung wesentlichen Umstände substantiiert und schlüssig darzulegen. Der Darstellung muss sich entnehmen lassen, dass die Fristversäumung auch bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (Sächsisches OVG, Urteil vom 4. März 2019 – 4 A 110/17 –, juris). 3.2. Der Kläger hat vorgetragen, er habe den streitgegenständlichen Bescheid nach Erhalt bei seiner Haftpflichtversicherung eingereicht und, nachdem er von dieser nichts gehört habe, darauf vertraut, dass diese die Sache beglichen habe. Erst mit Eingang des Mahnschreibens vom 17. Januar 2018 sei ihm bekannt geworden, dass seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung nicht vorgenommen und auch sonst keine weitere Sachbearbeitung durchgeführt habe. 3.3. Der Kläger ist damit lediglich einem Rechtsirrtum unterlegen, da er offenkundig der Ansicht war, mit der Weiterreichung des Kostenbescheids an seine Haftpflichtversicherung alles Erforderliche in die Wege geleitet zu haben und deshalb nicht innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen zu müssen. Eine rechtliche Fehleinschätzung des Betroffenen über dessen Fristgebundenheit oder über andere rechtlich relevante Tatsachen ist jedoch in der Regel verschuldet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 – 5 ER 612/89 –, NVwZ-RR 1989, 665). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Irrtum vermeidbar war. Als vermeidbar gelten insbesondere mangelnde Rechtskenntnisse des Rechtsunkundigen, da dieser grundsätzlich verpflichtet ist, unverzüglich juristischen Rat einzuholen (Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 83 m.w.N.). Dem juristisch nicht vorgebildeten Beteiligten ist es prinzipiell zumutbar, sich über Beginn und Ende von Rechtsbehelfsfristen und Möglichkeiten von Rechtsbehelfen zu informieren (BVerwG, Beschluss vom 21. September 1992 – 9 B 188/92 –, BayVBl 1993, 30, 31). Dies galt hier umso mehr, als der Bescheid vom 14. September 2017 eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, aus der unmissverständlich hervorging, dass der Kläger hiergegen innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen hatte, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. 3.4. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eingewandt hat, die Beklagte hätte die Sache mit seiner Versicherung klären müssen, kann er damit nicht gehört werden. Die Beklagte hat ihren Anspruch als Aufgabenträger im Sinne des § 2 LBKG auf § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG gestützt. Danach können die Aufgabenträger durch Leistungsbescheid Kostenersatz für die ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten geltend machen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Sattelaufliegern einschließlich der auf einem Fahrzeug verlasteten Großraumbehälter, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist. § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG gibt den Aufgabenträgern einen verschuldensunabhängigen Kostenersatzanspruch gegen den Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn die Gefahr beim „Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Diese Regelung beruht auf dem Grundsatz, dass jemand, der eine besondere Gefahrenlage schafft, die Verantwortung für ihre Beherrschung derselben trägt (Eisinger/Gräff, Kommentar zum Brand- und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz, Juli 2014, § 36 Anm. 1.5.1.). Der gegen die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG aufgeführten Personen gerichtete Erstattungsanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, was sich auch daraus ergibt, dass er nach § 36 Abs. 1 LBKG durch Leistungsbescheid geltend gemacht wird. Die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG angeordnete öffentlich-rechtliche Haftung des Fahrzeughalters für die dort genannten Kosten eines Feuerwehreinsatzes ergänzt die zivilrechtliche Haftung des Fahrzeughalters für Personen- und Sachschäden nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, für die gegebenenfalls die Haftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz – VVG – einzustehen hat. Mit der Übergabe des auf eine öffentlich-rechtliche Norm gestützten Leistungsbescheids durch den Versicherungsnehmer an seinen Haftpflichtversicherer entsteht jedoch kein Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Hoheitsträger. Zwar kann sich ein Fahrzeughalter bei seinem Kfz-Haftpflichtversicherer gegen die Haftung für Feuerwehrkosten versichern lassen (vgl.VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2017 – 1 S 2136/17 –, VBlBW 2018, 287 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 – IV ZR 325/05 –, NJW 2007, 1205). In diesem Fall kann der private Kfz-Haftpflichtversicherer für den Versicherten (also in dessen Namen) als dessen Vertreter (§ 1 LVwVfG i.V.m. 14 VwVfG) Widerspruch gegen einen Feuerwehrkostenersatzbescheid wirksam einlegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2016 – 1 S 1750/16 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 20. September 2018 – 9 K 4409/18 –, juris). Denn nach Ziffer A.1.1.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung – AKB – ist der Versicherer bevollmächtigt, alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche abzuwehren und die dafür notwendigen Erklärungen abzugeben. Allerdings kann sich der Versicherte als Adressat eines feuerwehrrechtlichen Kostenbescheides, übergibt er – wie hier – seiner Kfz-Haftpflichtversicherung den Feuerwehrkostenbescheid, nicht einfach darauf verlassen, dass sein Kfz-Haftpflichtversicherer den vom Hoheitsträger geforderten Betrag umgehend regulieren oder ohne nochmalige Rücksprache fristgerecht Widerspruch gegen den Leistungsbescheid einlegen werde. Vielmehr fällt es in seinen Verantwortungsbereich, noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist Rücksprache mit seinem Versicherer zu halten, wenn er von diesem keine umgehende Rückmeldung zu der weiteren Vorgehensweise erhalten hat. Auch obliegt es letztlich allein der Einschätzung des Versicherungsnehmers, ob er den beabsichtigten Widerspruch gegen den Leistungsbescheid gegebenenfalls auch ohne den Eintritt seines Versicherers einlegt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2010 – 12 ZB 09.2756 –, juris). Der Kläger hätte daher zumindest vorsorglich Widerspruch einlegen müssen. 3.5. Im Übrigen hätte der Kläger auch dann keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn man zu seinen Gunsten annehmen würde, die Übersendung des Leistungsbescheides vom 14. September 2017 an seine Kfz-Haftpflichtversicherung habe im Hinblick auf die Ziffer A.1.1.4 AKB konkludent die Aufforderung an diese enthalten, für den Fall der (teilweisen) Verweigerung der Zahlung an die Beklagte fristgerecht Widerspruch einzulegen. In diesem Fall wäre jedenfalls die Nichteinlegung des Widerspruchs gegen den genannten Leistungsbescheid durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers verschuldet gewesen. Dieses Verschulden seiner Kfz-Haftpflichtversicherung und deren Erfüllungsgehilfen müsste sich der Kläger aber gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. §§ 60 Abs. 1, 173 entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen lassen (vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 70 Rn. 44 m.w.N.). 4. Der Kläger hatte schließlich auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Kreisrechtsausschuss sich über die Verfristung hinwegsetzt. 4.1. Zwar darf die Widerspruchsbehörde in einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. Urteil vom 16. Januar 1964 – VIII C 72.62 –, MDR 1964, 782, BVerwG, Urteil vom 4. August 1982 – 4 C 42/79 –, NVwZ 1983, 285 und Urteil vom 20. Juni 1988 – 6 C 24/87 –, NVwZ-RR 1989, 859; a.A. z.B. Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 68 Rn. 42 f.) auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen. Zur Begründung wird insoweit die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde angeführt, welche durch die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht berührt werde. Die Widerspruchsfrist diene „vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst“, weshalb es der Widerspruchsbehörde „frei“ stehe, den Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückzuweisen oder trotz des Fristablaufs in der Sache zu entscheiden. Die der Behörde eingeräumte Befugnis zur Sachentscheidung über einen verfristeten Widerspruch finde bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ihre Grenze, da der Dritte nach Ablauf der Widerspruchsfrist durch die eingetretene Bestandskraft eine gesicherte Rechtsposition erlangt habe, für deren Entzug die §§ 68 ff. VwGO – mit Ausnahme der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – keine Rechtsgrundlage enthielten 4.2. Auch wenn man von dieser Rechtsprechung ausgeht, hatte der Kläger nach Ablauf der Widerspruchsfrist jedenfalls kein subjektives Recht darauf – auch nicht in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung –, dass der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung K. trotz Verfristung eine Sachentscheidung trifft. Schutzzweck der Widerspruchsfrist ist vornehmlich das Interesse der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde. Der Widerspruchsbehörde soll es freistehen, sich entweder auf die Fristversäumnis zu berufen oder – ungeachtet der Fristversäumnis – eine Sachentscheidung zu treffen. Die (abgelaufene) Widerspruchsfrist dient jedoch nicht (zumindest auch) den Interessen des Widerspruchsführers, der nur vor Ablauf, jedoch nicht nach Ablauf der Widerspruchsfrist die sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen wahrt und damit einhergehend einen Anspruch auf eine Sachentscheidung besitzt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 S 1516/14 –, VBlBW 2016, 205). 4.3. Ungeachtet dessen hat der Kreisrechtsausschuss die Möglichkeit, über den verspätet erhobenen Widerspruch des Klägers dennoch zu entscheiden, in nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung verneint, bei dem streitigen Kostenbescheid handele es sich um eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Beklagten. Der vorliegende Sachverhalt ist durch den Umstand gekennzeichnet ist, dass Ausgangs- und Widerspruchsbehörde unterschiedlichen Rechtsträgern angehören und der zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Kreisrechtsausschuss, der in der Trägerschaft des Landkreises K. steht, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – eine nur eingeschränkte Prüfungs- und Entscheidungskompetenz hat (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 1993 – 6 A 10374/92 –, NVwZ-RR 1994, 47; VG Koblenz, Urteil vom 24. März 1999 – 8 K 1975/98.KO –, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 S 1516/14 –, VBlBW 2016, 205 zur fehlenden Befugnis der Widerspruchsbehörde, sich über die Verfristung des Widerspruchs gegen einen kommunalen Abgabenbescheid hinwegzusetzen). Nach dieser Vorschrift können Verwaltungsakte, die u.a. von einer Verbandsgemeindeverwaltung in Selbstverwaltungsangelegenheiten erlassen worden sind, vom Rechtsausschuss nur auf ihre Rechtmäßigkeit nachgeprüft werden. Diese Beschränkung auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle ergibt sich hier aus § 2 Abs. 1 Satz 1 LBKG, denn danach erfüllen die Gemeinden und Landkreise ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Dem Kreisrechtsausschuss war daher eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit und damit auch die Ausübung eigenen Ermessens anstelle desjenigen der Ausgangsbehörde verwehrt. Dies verbietet zwingend auch eine als solche zu qualifizierende Ermessensentscheidung über die Frage, ob er, der Kreisrechtsausschuss, sich auf eine Fristversäumnis berufen will oder nicht. Diese Befugnis steht in Selbstverwaltungsaufgaben allein der Erstbehörde, vorliegend der beklagten Verbandsgemeinde, zu. Davon hat diese indessen keinen Gebrauch gemacht. Folgerichtig hat der Kreisrechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid von einer sachlichen Bescheidung des verfristeten Widerspruchs des Klägers abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.011 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten. Mit Bescheid vom 14. September 2017 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr wegen eines Verkehrsunfalles am 9. August 2016, bei dem der Lastkraftwagen des Klägers mit dem amtlichen Überführungskennzeichen ... gegen eine Hauswand gefahren war, in Höhe von 11.011 € heran. Nachdem die Beklagte die Zahlung des geforderten Betrages beim Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2018 angemahnt hatte, legte dieser am 15. Februar 2018 Widerspruch mit der Begründung ein, ihm sei der Kostenbescheid im September 2017 zugegangen. Danach habe er den streitgegenständlichen Bescheid bei seiner Haftpflichtversicherung eingereicht und von dieser keine weiteren Mitteilungen mehr erhalten. Erst mit Eingang des Mahnschreibens vom 17. Januar 2018 sei ihm bekannt geworden, dass seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung nicht vorgenommen und auch sonst keine weitere Sachbearbeitung durchgeführt habe. Wäre er rechtzeitig von der Haftpflichtversicherung darüber informiert worden, dass keine Schadensregulierung erfolge oder diese zumindest in Frage gestellt werde, hätte er noch rechtzeitig Widerspruch einlegen können. Nachdem er aber keine entsprechende Meldung von der Haftpflichtversicherung erhalten habe, habe er sich auf die Erfüllung der Forderung durch die Versicherung verlassen. Im Hinblick auf die Versäumung der Widerspruchsfrist begehre er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte die Beklagte mit, dass von Seiten der Haftpflichtversicherung am 16. März 2018 eine Zahlung in Höhe von 2.000 € eingegangen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2019 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung K. den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Widerspruch sei unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Es sei nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Einhaltung der Monatsfrist unzumutbar gewesen sei. Da es sich bei dem streitigen Kostenbescheid um eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung handele und die Beklagte sich im Verfahren auf die Verfristung des Widerspruchs berufen habe, scheide die Möglichkeit, über den verspätet erhobenen Widerspruch dennoch zu entscheiden, aus. Der Kläger hat am 5. Juni 2019 Klage erhoben. Er beruft sich erneut darauf, dass er unmittelbar nach Erhalt des Bescheides vom 14. September 2017 diesen an seine Haftpflichtversicherung weitergeleitet habe. Er habe lange nichts mehr gehört und gedacht, dass die Versicherung die Sache beglichen habe. Die Beklagte habe auch die 2.000 € von der Versicherung angenommen. Wäre die Beklagte mit diesem Betrag nicht einverstanden gewesen, hätte sie dies mit der Versicherung klären müssen. In der Sache halte er die Forderung für überzogen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 14. September 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2019 insoweit aufzuheben, als darin ein Kostenersatz von mehr als 2.000,00 € gefordert wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2020.