Urteil
A 1 K 9766/17
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfechtungsklage gegen einen gemäß § 33 AsylG ergangenen Einstellungsbescheid ist statthaft, wenn unklar ist, ob der Bescheid dem Adressaten wirksam bekannt gegeben wurde; der Anfechtungsantrag kann auslegungsweise dem Klageziel dienen.
• Ein schriftlicher Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG muss in einer Sprache erfolgen, die der Asylsuchende versteht, gegen Empfangsbekenntnis erteilt werden und darf inhaltlich nicht irreführend sein.
• Wird der Asylbescheid dem Adressaten nicht durch Einschreiben zugestellt (z. B. wegen Nichtabholung), ist die Zustellung fehlgeschlagen; eine nachträgliche Übermittlung einer unvollständigen Kopie oder fehlerhafte Belehrungen können die Einstellungsentscheidung nicht heilen.
• Ist die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG mangelhaft, ist die Einstellung des Asylverfahrens rechtswidrig und insoweit aufzuheben; hiervon sind auch vorzeitig getroffene Feststellungen zu Abschiebungsverboten und Nebenfolgen betroffen.
Entscheidungsgründe
Mängelbehaftete Belehrung und fehlende Zustellung führen zur Aufhebung der Verfahrenseinstellung • Die Anfechtungsklage gegen einen gemäß § 33 AsylG ergangenen Einstellungsbescheid ist statthaft, wenn unklar ist, ob der Bescheid dem Adressaten wirksam bekannt gegeben wurde; der Anfechtungsantrag kann auslegungsweise dem Klageziel dienen. • Ein schriftlicher Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG muss in einer Sprache erfolgen, die der Asylsuchende versteht, gegen Empfangsbekenntnis erteilt werden und darf inhaltlich nicht irreführend sein. • Wird der Asylbescheid dem Adressaten nicht durch Einschreiben zugestellt (z. B. wegen Nichtabholung), ist die Zustellung fehlgeschlagen; eine nachträgliche Übermittlung einer unvollständigen Kopie oder fehlerhafte Belehrungen können die Einstellungsentscheidung nicht heilen. • Ist die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG mangelhaft, ist die Einstellung des Asylverfahrens rechtswidrig und insoweit aufzuheben; hiervon sind auch vorzeitig getroffene Feststellungen zu Abschiebungsverboten und Nebenfolgen betroffen. Der Kläger, gambischer Staatsangehöriger, stellte am 29.12.2015 in Deutschland einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übersandte dem Kläger eine allgemeine Mitteilung in deutscher und englischer Sprache sowie später eine Ladung zur persönlichen Anhörung (Zustellung durch Niederlegung bzw. Ersatzzustellung). Der Kläger erschien nicht zur Anhörung am 21.03.2017 und erklärte, die Ladung erst am 22.03.2017 erhalten zu haben. Mit Bescheid vom 28.04.2017 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein, sprach die Aufforderung zur Ausreise aus und verneinte Abschiebungsverbote. Der Bescheid wurde später per Einschreiben versandt, aber nicht abgeholt. Der Kläger erhielt später nur eine Kopie der ersten beiden Seiten des Bescheids von der Ausländerbehörde. Er erhob Klage und rügt insbesondere mangelnde Bekanntgabe des Bescheids sowie unzureichende und irreführende Belehrungen nach § 33 AsylG. • Statthaftigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO zulässig; bei Zweifeln an der Bekanntgabe ist der Klageantrag nach § 133 BGB so auszulegen, dass umfassender Rechtsschutz erreicht wird. • Zustellung: Ein mittels Einschreiben verschickter Bescheid gilt nur dann als zugegangen, wenn der Empfänger die Sendung tatsächlich abholt; die Rücksendung mit Vermerk 'Nicht abgeholt' zeigt fehlgeschlagene Zustellung und verpflichtet die Behörde, den Zugang nachzuweisen (§ 41 VwVfG). • Heilung durch Kopie: Die Aushändigung einer unvollständigen Kopie (nur erste zwei Seiten) heilte den Zustellungsmangel nicht nach § 8 VwZG, weil die Kenntnis des vollständigen Inhalts nicht zuverlässig vermittelt wurde. • Belehrungspflicht (§ 33 AsylG): Die gesetzliche Belehrung nach § 33 Abs.4 AsylG muss die einschlägigen Rechtsfolgen und die einschlägigen Fallgruppen des Abs.2 nennen, darf nicht irreführend sein und muss dem Adressaten in einer verständlichen Sprache gegen Empfangsbekenntnis mitgeteilt werden. • Fehlerhaftigkeit der Belehrung: Die dem Kläger erteilten Hinweise waren nur in deutscher Sprache oder enthielten unzutreffende Formulierungen (z. B. 'kann' statt zwingender Rechtsfolge, falsche Zeit- und Formerfordernisse für Nachweise) und fehlendes Empfangsbekenntnis; dies macht die Belehrung insgesamt unzureichend und irreführend. • Rechtsfolge: Wegen der mangelhaften Belehrung durfte das Verfahren nicht nach §§ 32, 33 AsylG eingestellt werden; daher ist die Einstellungsentscheidung materiell rechtswidrig und aufzuheben. Ferner sind damit verfrühte Feststellungen zu Abschiebungsverboten, Ausreiseaufforderung und Einreise-/Aufenthaltsverbot mit aufzuheben. • Verfahrensrechtliches: Die Klage ist nicht verfristet, da keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung zugegangen ist; das Verfahren ist gerichtskostenfrei und die Beklagte trägt die Kosten. Das Gericht hat den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2017 aufgehoben. Entscheidungsgrund ist, dass der Bescheid dem Kläger nicht wirksam bekannt gegeben worden ist (Einschreiben nicht abgeholt) und insbesondere die Belehrungen nach § 33 Abs. 4 AsylG mangelhaft waren: sie erfolgten nicht in einer dem Kläger verständlichen Sprache, erfolgten nicht gegen Empfangsbekenntnis und enthielten irreführende Formulierungen zur Rechtsfolge des Fernbleibens und zu Formerfordernissen. Dadurch durfte das Bundesamt das Asylverfahren nicht einstellen; infolgedessen waren auch die bereits getroffenen Feststellungen zu Abschiebungsverboten, die Ausreiseaufforderung, die Androhung der Abschiebung und die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots verfrüht und rechtswidrig. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.