Gerichtsbescheid
2 K 2686/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0125.2K2686.19.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu gleichen Teilen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu gleichen Teilen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind irakische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 3. bis 7. reisten am 29. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Mit Bescheid des beklagten Landes vom 26. August 2016 wurden sie gem. § 50 AsylG der Stadt Herford zugewiesen. Am 19. November 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Klägerin zu 1. und den Klägern zu 3. bis 7. die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 - dessen Zugang die Kläger bestreiten - wies das beklagte Land die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 3. bis 7. nach § 12a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und Abs. 9 AufenthG i.V.m. § 5 der Ausländerwohnsitzregelungsverordnung NRW (AWoV) der Stadt Herford zu und verpflichtete sie, für die Dauer ihres Aufenthaltes, längstens für drei Jahre dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Der Bescheid soll der Klägerin zu 1. ausweislich der im Verwaltungsvorgang des beklagten Landes befindlichen Postzustellungsurkunde am 17. Januar 2017 unter der Anschrift „B. e. X. , I. “ durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden sein. Am 4. Oktober 2017 reiste der Kläger zu 2., der Ehemann der Klägerin zu 1., im Wege des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland ein. Spätestens 1. März 2018 nahmen die Kläger Wohnsitz in Bielefeld. Mit Schreiben vom 13. August 2019 beantragten die Kläger die Aufhebung der Wohnsitzzuweisung. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass Ihnen die Wohnsitzzuweisung nicht bekannt gegeben worden sei. Die Kläger zu 3. bis 7. würden in Bielefeld die Kita bzw. Schule besuchen und hätten sich hervorragend integriert. Es liege eine nichtige kommunenscharfe Wohnsitzzuweisung vor. Diesen Antrag lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 22. August 2019 ab, weil keine berücksichtigungsfähigen Gründe für die Aufhebung der Wohnsitzzuweisung vorgetragen oder nachgewiesen seien. Die Kläger seien eigenmächtig nach Bielefeld umgezogen. Schaffe ein Schutzberechtigter durch einen eigenmächtigen Umzug Tatsachen, dürfe dies in der Regel nicht zu einer Verbesserung seiner Rechtsposition führen. Abgesehen davon, dass weder ein Schulbesuch, noch ein Kindergartenplatz einen sonstigen humanitären Grund i.S.d. § 12a Abs. 5 Satz 1 Ziffer 2 Buchst. c AufenthG darstelle, könnten diese Gründe schon aufgrund des eigenmächtigen Umzugs keine Berücksichtigung finden. Die Kläger haben am 27. August 2019 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Sie beantragen, den Bescheid des beklagten Landes vom 16. Januar 2017 in Gestalt des Bescheids vom 22. August 2019 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, eine Wohnsitzzuweisung für das Land NRW zu erlassen, hilfsweise, den Bescheid des beklagten Landes vom 22. August 2019 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, eine Wohnsitzzuweisung für das Land NRW zu erlassen, weiter hilfsweise, den Bescheid des beklagten Landes vom 22. August 2019 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die Begründung der streitgegenständlichen Wohnsitzzuweisung und führt ergänzend aus, dass ab dem 20. November 2019 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe, weil die Wohnsitzzuweisung dann ablaufe. Mit Beschluss vom 26. November 2019 ist das Verfahren nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht durfte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der - streitentscheidende - Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist - entgegen seinem Wortlaut - im wohlverstandenen Interesse der Kläger unter Berücksichtigung ihres erkennbaren Rechtsschutzziels nach § 88 VwGO dahin auszulegen, dass sie nicht die Verpflichtung des beklagten Landes begehren, eine Landeswohnsitzregelung i.S.d. § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für das Land Nordrhein-Westfalen zu erlassen. Hierfür bestünde weder ein Bedürfnis, noch wäre das beklagte Land zum Erlass einer solchen Regelung befugt. Die Rechtsfolge des § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG tritt kraft Gesetzes ein. Es bedarf hierzu somit keiner gesonderten behördlichen Anordnung. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – 3 D 46/17 –, juris; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 35. Edition, Stand: 01. Oktober 2022, § 12a AufenthG, Rn. 7. Dem Vorbringen der Kläger ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass ihr eigentliches Rechtschutzziel darin besteht, ihren Wohnsitz in Bielefeld nehmen zu dürfen. Dieses Ziel ließe sich sowohl mittels einer auf die unmittelbare Aufhebung der Wohnsitzzuweisung gemäß § 12a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 AufenthG vom 16. Januar 2017 gerichteten Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, als auch durch eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur Aufhebung der Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 5 AufenthG, erreichen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Ausländer, der sich gegen eine Wohnsitzzuweisung nach § 12a AufenthG wendet, ein Wahlrecht hat, ob er innerhalb offener Rechtsbehelfsfrist die Wohnsitzzuweisung mit einer Anfechtungsklage angreift oder den Weg über das Abänderungsverfahren nach § 12a Abs. 5 AufenthG geht. Vgl. VG München, Beschluss vom 8. März 2018 – M 24 S 17.2758 –, juris, Rn. 17. Welche der beiden denkbaren Rechtsschutzmöglichkeiten hier dem Klageziel der Kläger eher entspricht, kann offen bleiben. Denn unabhängig davon, ob man das Begehren der Kläger nach § 88 VwGO als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (mit dem beschriebenen Antragsinhalt) auslegt, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist im Regelfall zu bejahen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu verneinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44.87 –, BVerwGE 81, 164 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2009 – 12 B 384/09 –, juris, Rn. 3, m.w.N. Solche Umstände können darin bestehen, dass der Rechtsbehelf dem Rechtschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und damit für ihn nutzlos ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, BVerw- GE 121, 1 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2009 – 12 B 384/09 –, juris, Rn. 6. Die Kläger könnten mit der Aufhebung der streitgegenständlichen Wohnsitzzuweisung - gleichviel, ob diese unmittelbar durch das Gericht ausgesprochen oder das beklagte Land zur Aufhebung verpflichtet würde - keine Verbesserung ihrer Rechtsposition erreichen. Denn die Beschränkungen, die sich aus der Wohnsitzzuweisung für ihre Freizügigkeit ergeben, sind mittlerweile entfallen, nachdem die Wohnsitzzuweisung abgelaufen ist. Eine Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 3 AufenthG gilt längstens bis zum Ablauf der nach § 12a Abs. 1 AufetnhG geltenden Frist (§ 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG), also längstens für den Zeitraum von drei Jahren ab der Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3. Da das Bundesamt der Klägerin zu 1. und den Klägern zu 3. bis 7. am 19. November 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, endete für sie die Wohnsitzverpflichtung spätestens am 19. November 2019. Dasselbe gilt im Ergebnis für den Kläger zu 2. Denn nach § 12a Abs. 6 AufenthG gilt bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, die Verpflichtung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. Eine solche anderweitige Anordnung ist hier gegenüber dem Kläger zu 2. nicht ergangen. Als international Schutzberechtigte genießen die Kläger grundsätzlich gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 Freizügigkeit unter denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Inland aufhalten. Rechtliche Hindernisse, die einer Wohnsitznahme in Bielefeld jetzt noch entgegenstünden, ergeben sich jedenfalls aus der streitgegenständlichen Wohnsitzzuweisung nicht mehr. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Kläger den Zugang der streitgegenständlichen Wohnsitzzuweisung bestreiten und sich sinngemäß darauf berufen, sie sei mangels Bekanntgabe nicht nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW wirksam geworden. Zwar kann auch ein nichtiger Verwaltungsakt Gegenstand einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO sein. Auch einen nichtigen Verwaltungsakt kann das Verwaltungsgericht aufheben Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. Februar 2018 – A 1 K 9766/17 –, juris, Rn. 24, m.w.N. Jedoch bedarf es auch in diesem Fall eines Rechtsschutzbedürfnisses, an dem es hier jedoch fehlt, weil die als nichtig behauptete Wohnsitzzuweisung für sich keine Geltungsdauer mehr in Anspruch nimmt. So für die Nichtigkeitsfeststellungsklage BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – 6 B 122/98 –, juris. Die beiden Hilfsanträge sind entsprechend den obigen Ausführungen ebenfalls nach § 88 VwGO entweder als Anfechtungs- oder Verpflichtungsanträge mit dem oben beschrieben Antragsinhalt auszulegen, aber aus den genannten Gründen in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses gleichfalls unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.