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Urteil

13 K 105/20

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0420.13K105.20.00
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Tenor
Der Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 9. Januar 2020 wird in Ziff. 1 und 2 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 9. Januar 2020 wird in Ziff. 1 und 2 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 16. September 2020 die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin. Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 VwGO als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig (hierzu unter I.). Sie ist auch begründet, weil der Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 9. Januar 2020 jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtswidrig ist (hierzu unter II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und zulässig. Will der Kläger wie hier festgestellt wissen, dass sich der Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 9. Januar 2020 gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hat und ihm gegenüber keine Pflichten mehr begründet, d.h. dass ein Rechtsverhältnis aufgrund des Verwaltungsakts nicht (mehr) besteht, ist grundsätzlich die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – 8 C 127/84 – juris Rn. 16). Der Kläger hätte auch das erforderliche Feststellungsinteresse, denn der Beklagte hat auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts erklärt, dass er trotz der späteren Asylantragstellung des Klägers von der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausgehe und daher keinen Anlass sehe, diesen aufzuheben. Er hat auch nicht erklärt, von einer Vollstreckung des Bescheides Abstand zu nehmen. Die Klage war im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse des Klägers jedoch nach § 86 Abs. 3 VwGO als Anfechtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO auszulegen, da es in der Rechtsprechung umstritten ist, ob sich die Abschiebungsandrohung durch die Asylantragstellung gemäß § 43 Abs. 2 VwVG erledigt hat (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20. Februar 2018 – A 1 K 9766/17 - juris Rn. 22). Diese Auslegung entspricht dem Rechtsschutzziel des Klägers Da der Anfechtungsantrag den Antrag zur Feststellung der Unwirksamkeit als Minus mitumfasst und dem Kläger umfassenden Rechtsschutz auch für den Fall bietet, dass der Verwaltungsakt wirksam, aber rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, (vgl. Pietzcker/Marsch, in: Schoch u.a., VwGO, 39. EL 2020, § 42 Abs. 1 Rn. 18 m.w.N. zum vergleichbar gelagerten Fall der Anfechtung eines nichtigen Verwaltungsakts). Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere nicht verfristet. Die Klage ist zwar nicht binnen der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 AGVwGO erhoben worden. Die Monatsfrist begann gemäß § 57 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung des Bescheids am 21. Januar 2020 an das zu diesem Zeitpunkt empfangsbevollmächtigte Jugendamt des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO sowie 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21. Februar 2020. Die Klage wurde erst am 17. März 2020 erhoben. Dem Kläger war jedoch gemäß § 60 Abs. 1 und 4 VwGO Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Danach ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34.80 - juris Rn. 17 m.w.N.). Hier hat der Vormund des Klägers mit der Klage auch die Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt und Tatsachen glaubhaft gemacht, die belegen, dass er bzw. der Kläger ohne Verschulden verhindert waren, die Klagefrist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Kläger selbst wusste nach Angaben des Jugendamtes nichts von dem Bescheid. Das Jugendamt war bereits zwei Tage nach Zustellung des Bescheides nicht mehr befugt, den Kläger rechtlich zu vertreten, unterließ es aber pflichtwidrig, den neuen gesetzlichen Vertreter des Klägers über die Abschiebungsandrohung zu unterrichten. Dieses Verschulden der Behörde kann dem Kläger seit der Bestellung seines Vormunds auch nicht mehr zugerechnet werden. Der Klägervertreter hatte bereits einen Tag nach seiner Bestellung um Akteneinsicht gebeten, welche ihm jedoch erst am 5. März 2020 durch das Jugendamt gewährt wurde. Mit der Akteneinsicht erlangte er Kenntnis von dem Bescheid und hat dann binnen der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 17. März 2020 Klage erhoben. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, so dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist vorliegen. II. Die Klage ist auch begründet. Im Ergebnis kann hier dahinstehen, ob die Feststellung die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 9. Januar 2020 durch den Asylantrag des Klägers vom 17. März 2020 unwirksam geworden ist (für die Erledigung der Abschiebungsandrohung durch Aufenthaltsgestattung infolge förmlicher Asylantragstellung: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 7 B 12825/94 – juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 10 CS 02.719 – juris Rn. 1; VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2013 – 24 K 30.12 – UA Seite 4; Armbruster, in: HTK-AuslR / § 59 / Zur Erledigung einer Abschiebungsandrohung, Ziff. 2; NK-AuslR/Stephan Hocks, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 59 Rn. 11; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update März 2021, § 59 Rn. 97; gegen eine Erledigung der Abschiebungsandrohung durch die Aufenthaltsgestattung: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. November 2019 – 13 ME 331/19 – juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 13 S 457/96 – juris Rn. 19; offengelassen für die förmlicher Asylantragstellung nach § 14 AsylG durch BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 1 B 219.97 – juris Rn. 6). Hier liegen jedenfalls die Voraussetzungen einer Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Bescheides vom 9. Juli 2020 vor, denn die Feststellung der Ausreisepflicht und die Abschiebungsandrohung sind im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei der Beurteilung nicht vollzogener Abschiebungsandrohung: BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 22.17 – juris Rn. 11; Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 – juris Rn. 13) rechtswidrig (geworden) und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtswidrigkeit der Feststellung in Ziff. 1 und der Abschiebungsandrohung folgt zwar nicht bereits aus dem durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 12. Juni 2020 festgestellten Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. § 59 Abs. 3 AufenthG). Der Abschiebungsandrohung steht aber derzeit entgegen, dass der Kläger nicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist und ihre gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht vorliegen (vgl. §§ 59 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG). Der Kläger ist nicht ausreisepflichtig, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet derzeit immer noch gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestattet ist. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Abs. 1 AsylG gestattet (Aufenthaltsgestattung). In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG mit der Stellung des Asylantrags. Hier hat der Kläger am 17. März 2020 vertreten durch seinen Vormund förmlich im Sinne der §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asyl beantragt. Die Ausländerbehörde stellte ihm daraufhin am 4. Juni 2020 eine bis zum 3. Juni 2021 befristete Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aus. Die Aufenthaltsgestattung ist seitdem auch nicht erloschen. Zwar lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 12. Juni 2020 den Asylantrag des Klägers ab und stellte lediglich ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG wegen seiner Minderjährigkeit fest. Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AsylG erlischt die Aufenthaltsgestattung aber erst, wenn eine nach dem Asylgesetz erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar oder die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. Der Asylbescheid des Klägers enthält keine Abschiebungsandrohung und ist auch nicht unanfechtbar geworden, denn der Kläger hat gegen ihn am 26. Juni 2020 fristgerecht Klage erhoben. Über diese ist bisher nicht entschieden worden. Der Aufenthalt des Klägers gilt daher weiterhin als gestattet. Fehlt es wie hier an einer Ausreisepflicht des Klägers, ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. November 2019 – 13 ME 331/19 – juris Rn. 16 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 22. November 2018 – 10 L 356.18 -UA Seite 3; vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 2 B 98/18 – juris Rn. 18). Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung des Beklagten. Er ist minderjährig, afghanischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben im Juli 2019 in das Bundesgebiet ein. Da er über keinen Nationalpass verfügte, wurde seine Abschiebung am 2. Dezember 2019 unter Hinweis auf einen fehlenden Asylantrag zunächst bis zum 1. Dezember 2020 ausgesetzt, wobei die Duldung mit dem Besitz eines zur Ausreise bzw. Rückführung berechtigenden Dokuments erlöschen sollte. Mit Bescheid vom 9. Januar 2020 stellte das Landesamt für Einwanderung fest, dass der Kläger verpflichtet sei, das Bundesgebiet zu verlassen (Ziff. 1), setzte ihm eine Frist zur Ausreise bis zum 14. Februar 2020 und drohte ihm die zwangsweise Durchsetzung der Ausreise an (Ziff. 2). Für den Fall der Abschiebung ordnete die Behörde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 3), dessen Wirkung sie auf 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung befristete (Ziff. 4). Der Bescheid wurde dem Jugendamt des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin, das den Kläger in Obhut genommen hatte, am 21. Januar 2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2020 zeigte der Vormund des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde seine Bestallung durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2020 an und erkundigte sich nach der Verlängerung der Duldung des Klägers. Die Ausländerbehörde wies ihn mit Schreiben vom 10. März 2020 auf die formellen Voraussetzungen der Verlängerung hin, unterrichtete ihn aber nicht über den Bescheid vom 9. Januar 2020. Am 17. März 2020 erhob der Vormund des Klägers für diesen Klage zum Verwaltungsgericht und begehrte die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 9. Januar 2020. Außerdem beantragte er die Wiedereinsetzung in die Klagefrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, dass er erst am 5. März 2020 Akteneinsicht beim Jugendamt nehmen konnte und dieses wegen der Beendigung der Vertretungsbefugnis zum 23. Januar 2020 keine Rechtsmittel mehr für den Kläger einlegen konnte. Im Hinblick auf die Anfechtung der Abschiebungsandrohung bezog er sich auf das Asylgesuch des Klägers vom 30. Juli 2019. Am 17. März 2020 stellte der Kläger einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2020 abgelehnt wurde. In dem Bescheid wurde jedoch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Über die gegen den Ablehnungsbescheid am 26. Juni 2020 erhobene Klage ist bisher nicht entschieden worden. Am 4. Juni 2020 ist dem Kläger eine bis zum 3. Juni 2021 geltende Aufenthaltsgestattung erteilt worden. Auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts zur Erledigung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung durch den Asylantrag lehnte es der Beklagte ab, den Bescheid vom 9. Januar 2020 zur Vermeidung einer negativen Rechtsscheinwirkung aufzuheben. Der Kläger beantragt daher zuletzt, festzustellen, dass der angefochtene Bescheid gegenstandslos ist, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den angefochtenen Bescheid zu widerrufen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides, weil der Kläger bis zum Ablauf der Bescheinigung über sein Asylgesuch am 2. Dezember 2019 keinen Asylantrag gestellt hatte. Wegen der Rechtmäßigkeit bestünde für den Beklagten kein Anlass, den Bescheid aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Ausländerakte Bezug genommen. Letztere hat vorgelegen und war Gegenstand der Entscheidungsfindung.