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Beschluss

12 B 16/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Zulassung zum Auswahlverfahren für den mittleren Polizeivollzugsdienst ist zulässig, aber nur bei glaubhaftem Anordnungsanspruch erfolgreich. • Die Beurteilung der charakterlichen Eignung durch den Dienstherrn ist ein wertender Verwaltungsakt, den das Gericht nur eingeschränkt überprüft. • Das Verschweigen eingestellter staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren kann berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers begründen. • Ein noch anhängiges Ermittlungsverfahren kann für sich genommen Zweifel an der Eignung auslösen; es bedarf nur in Ausnahmefällen einer anderslautenden Behandlung. • Die Verwendung von Informationen aus eingestellten Verfahren durch Behörden ist unter den dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Entscheidungsgründe
Eignungsvorbehalt bei Verschweigen von Ermittlungsverfahren und laufendem Verfahren • Ein Antrag auf einstweilige Zulassung zum Auswahlverfahren für den mittleren Polizeivollzugsdienst ist zulässig, aber nur bei glaubhaftem Anordnungsanspruch erfolgreich. • Die Beurteilung der charakterlichen Eignung durch den Dienstherrn ist ein wertender Verwaltungsakt, den das Gericht nur eingeschränkt überprüft. • Das Verschweigen eingestellter staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren kann berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers begründen. • Ein noch anhängiges Ermittlungsverfahren kann für sich genommen Zweifel an der Eignung auslösen; es bedarf nur in Ausnahmefällen einer anderslautenden Behandlung. • Die Verwendung von Informationen aus eingestellten Verfahren durch Behörden ist unter den dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Der Antragsteller begehrte einstweilig die vorläufige Zulassung zum Auswahlverfahren für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst. Die Antragsgegnerin lehnte die Zulassung ab, weil sie Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers hatte. Hintergrund waren drei staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren aus 2012/2013, zwei wegen des Verdachts der Körperverletzung, die jeweils nach §170 Abs.2 StPO eingestellt wurden, sowie ein laufendes Ermittlungsverfahren aus 2015 wegen des Verdachts der Volksverhetzung. Die Antragsgegnerin ging davon aus, der Antragsteller habe die Verfahren bei der Bewerbung verschwiegen; er hatte allerdings gegenüber der Bundespolizei erklärt, nicht als Beschuldigter in Ermittlungsverfahren verwickelt gewesen zu sein. Der Antragsteller bestritt bewusstes Verschweigen nicht ausreichend darzulegen und wandte sich gerichtlich gegen die Ablehnung seiner Zulassung. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig; Eilbedürftigkeit liegt vor, da mit Ablauf des Einstellungstermins der Anspruch ohne Prüfung entfallen könnte (§123 VwGO). • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch; die Antragsgegnerin hat berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung geäußert. • Verfassungs- und beamtenrechtlicher Rahmen: Art.33 Abs.2 GG sowie §9 BBG i.V.m. §3 Abs.3 Einstellungsrichtlinien verpflichten zu Vorausauswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung. • Überprüfungsumfang: Die dienstherrliche Beurteilung der charakterlichen Eignung ist ein wertender Akt; Gerichte prüfen nur auf Begriffsverkennung, falschen Sachverhalt, Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe oder sachwidrige Erwägungen. • Verschweigen eingestellter Verfahren: Das Verschweigen der zwei unstreitigen eingestellten Ermittlungsverfahren begründet Zweifel an der inneren Bereitschaft, rechtsstaatliche Regeln einzuhalten; der Bewerber trägt die Darlegungs- und Widerlegungslast. • Verwertung eingestellter Verfahren: §51 BZRG schützt nur vor Verwertung von Verurteilungen; Verfahrenseinstellungen können zu Ungunsten des Bewerbers berücksichtigt werden. • Belehrungspflicht und Akteneinsicht: Selbst bei möglicher unzureichender Belehrung über Schweigerechte steht der Nutzung von Informationen aus Strafakten durch Behörden hier nach den einschlägigen Vorschriften und der erteilten Einwilligung der Bewerberin nicht entgegen. • Laufendes Verfahren: Ein anhängiges Ermittlungsverfahren kann für sich berechtigt Zweifel an der Eignung begründen; nur bei offensichtlich unbegründeten Vorwürfen wäre eine andere Bewertung geboten. • Konkrete Tatsachen: Für den Vorwurf der Volksverhetzung liegen konkrete Anknüpfungspunkte vor, die die Zweifel untermauern; daher war auch wegen dieses laufenden Verfahrens die Zulassung zu versagen. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragsgegnerin durfte die Zulassung des Antragstellers zum Auswahlverfahren verweigern. Die Ablehnung stützte sich maßgeblich auf das Verschweigen unstreitiger eingestellter Ermittlungsverfahren, was Zweifel an der charakterlichen Eignung begründet, sowie auf ein noch anhängiges Ermittlungsverfahren, das für sich berechtigte Eignungszweifel auslöst. Die dienstherrliche Prüfungsbefugnis und die beschränkte gerichtliche Kontrolle wurden bejaht; eine Verpflichtung zur weitergehenden Aufklärung seitens der Antragsgegnerin bestand nicht. Damit besteht kein Anordnungsanspruch des Antragstellers, sodass die einstweilige Anordnung zurückgewiesen und der Antrag auf seine Kosten abgelehnt wurde.