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Beschluss

8 LA 80/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufungszulassung nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn die erstinstanzliche Würdigung tragender Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Bewertung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. • Die Approbation ist zu widerrufen, wenn schwerwiegende berufsbezogene Verfehlungen vorliegen, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern (§5 Abs.2 i.V.m. §3 Abs.1 Nr.2 BÄO). • Ermittlungs- und Strafverfahrensfeststellungen sowie Einstellungs- oder Strafbefehlsentscheidungen dürfen in einem berufsrechtlichen Verfahren eigenständig gewürdigt werden; eine Einstellung oder die Nichtverfolgung einzelner Straftatbestände schließt berufsrechtliche Maßnahmen nicht aus. • Für die Wiedererlangung der Berufswürdigkeit ist eine Gesamtwürdigung erforderlich; als Orientierungsmaßstab kann bei gravierenden Verfehlungen eine längere Bewährungszeit (regelhaft 5 bis 8 Jahre) herangezogen werden, ohne dass der Zeitablauf allein ausschlaggebend ist.
Entscheidungsgründe
Widerruf der ärztlichen Approbation wegen gravierender Verschreibungs- und Dokumentationsmängel • Die Berufungszulassung nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn die erstinstanzliche Würdigung tragender Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Bewertung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. • Die Approbation ist zu widerrufen, wenn schwerwiegende berufsbezogene Verfehlungen vorliegen, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern (§5 Abs.2 i.V.m. §3 Abs.1 Nr.2 BÄO). • Ermittlungs- und Strafverfahrensfeststellungen sowie Einstellungs- oder Strafbefehlsentscheidungen dürfen in einem berufsrechtlichen Verfahren eigenständig gewürdigt werden; eine Einstellung oder die Nichtverfolgung einzelner Straftatbestände schließt berufsrechtliche Maßnahmen nicht aus. • Für die Wiedererlangung der Berufswürdigkeit ist eine Gesamtwürdigung erforderlich; als Orientierungsmaßstab kann bei gravierenden Verfehlungen eine längere Bewährungszeit (regelhaft 5 bis 8 Jahre) herangezogen werden, ohne dass der Zeitablauf allein ausschlaggebend ist. Der Kläger, Arzt, wehrte sich gegen den Widerruf seiner Approbation durch Bescheid der Behörde vom 7. Januar 2019. Grundlage waren straf- und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen zahlreicher medizinisch nicht indizierter Verordnungen verschreibungspflichtiger und teils betäubungsmittelrelevanter Medikamente sowie gravierender Mängel in der Patientendokumentation. In einem Strafbefehl wurde der Kläger wegen Untreue in über 100 Fällen verurteilt; in einem weiteren Verfahren erfolgte eine Einstellung nach §153a StPO wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den Widerruf ab. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe Tatsachen und Rechtsfragen fehlerhaft gewürdigt und die Dauer der Bewährungsfrist sowie Anrechnungsfragen während laufender Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt. • Zulassungsprüfung: Die vom Kläger gerügten Richtigkeits- und Verfahrenszweifel sind nicht erheblich; die erstinstanzliche Beurteilung tragender Tatsachen und Rechtsfragen hält einer Nachprüfung stand (§124 Abs.2 VwGO). • Rechtsmaßstab für Widerruf: Approbationswiderruf setzt schwerwiegendes Fehlverhalten voraus, das die öffentliche Vertrauensbasis des Arztberufs nachhaltig erschüttert (§5 Abs.2 i.V.m. §3 Abs.1 Nr.2 BÄO) und ist verhältnismäßig zu prüfen. • Würdigung der Feststellungen: Strafbefehl und Gutachten belegen ein dauerhaftes, unkritisches Verschreibungsverhalten, Überschreitung von Höchstmengen, Billigung von Abhängigkeit und Weitergabe sowie durchgehende Dokumentationsmängel; diese Umstände betreffen Kernbereiche ärztlicher Tätigkeit und rechtfertigen den Widerruf. • Verwertbarkeit strafprozessualer Erkenntnisse: Auch Einstellungen oder Strafbefehle schließen eine berufsrechtliche Bewertung nicht aus; Ermittlungs- und Gerichtsunterlagen dürfen für die Beurteilung der Berufswürdigkeit herangezogen werden. • Bewährungsfrage: Eine Wiedererlangung der Würdigkeit lag zum maßgeblichen Zeitpunkt (Erlass des Widerrufsbescheids am 7.1.2019) nicht vor; die erforderliche Gesamtwürdigung ergab keine hinreichenden Anhaltspunkte für dauerhaft wiederhergestelltes Vertrauen, zeitliche Anrechnungen während Verfahren sind nicht pauschal zu gewähren. • Grundsätzliche Bedeutung/Divergenz: Die vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Rechtsfragen und Divergenzen zu höchstrichterlicher Rechtsprechung sind entweder nicht entscheidungserheblich oder nicht substantiiert dargetan. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Klage gegen den Widerruf der Approbation abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Die Feststellungen aus den Strafverfahren und dem medizinischen Gutachten rechtfertigen aufgrund der Vielzahl und Schwere der Verfehlungen sowie der gravierenden Dokumentationsmängel den Widerruf, weil dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig erschüttert ist. Eine Wiedererlangung der Berufswürdigkeit war zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids nicht erkennbar, sodass weder Richtigkeits- noch grundsätzliche Zulassungsgründe vorliegen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird für das Verfahren festgesetzt.