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Beschluss

3 L 2868/09.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:1113.3L2868.09.F.0A
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Leitsätze
Ein Studium der Sozialen Arbeit (Bachelor) führt eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin nicht "in derselben Richtung fachlich weiter", wie dies § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG verlangt. Nach einer Ausbildung zur "Staatlich geprüften Sozialassistentin" und einer anschließenden Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" stellt das nun begonnene Studium eine dritte Ausbildung dar, die grundsätzlch nicht nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG geförert werden kann.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG ab dem 09.10.2009 bis zu einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Studium der Sozialen Arbeit (Bachelor) führt eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin nicht "in derselben Richtung fachlich weiter", wie dies § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG verlangt. Nach einer Ausbildung zur "Staatlich geprüften Sozialassistentin" und einer anschließenden Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" stellt das nun begonnene Studium eine dritte Ausbildung dar, die grundsätzlch nicht nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG geförert werden kann. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG ab dem 09.10.2009 bis zu einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i. v. m. §§ 114 ff. ZPO, wie den nachfolgenden Darlegungen entnommen werden kann. Der am 09.10.2009 gestellte Antrag, der Antragstellerin Ausbildungsförderung nach dem BAföG, hier gemäß § 7 Abs. 2 BAföG, ab Eingang des Antrags bei Gericht bis zu einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren zu gewähren, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. v. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin für den Zeitraum ab dem 09.10.2009 einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium der Sozialen Arbeit (Bachelor) an der Fachhochschule F., da sie mit ihrer insgesamt dreijährigen Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik in M. bereits eine Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz– BAföG – berufsqualifizierend abgeschlossen hat und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BAföG für die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung nicht vorliegen. Dies hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 27.09.2009 ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass darauf zunächst zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, § 117 Abs. 5 VwGO. Soweit die Antragstellerin demgegenüber der Auffassung ist, dass das von ihr aufgenommene Studium der Sozialen Arbeit ihre an der Fachschule für Sozialpädagogik abgeschlossene Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG fachlich in derselben Richtung weiterführe, vermag ihr das Gericht nicht zu folgen. Das Merkmal „in derselben Richtung fachlich weiterführt“ verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.01.1978 –BVerwGE 55, 205 (208); Urteil vom 10.05.1990 –FamRZ 1990, 1291 m. w.N.), auf die der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid zutreffend verwiesen hat, ein materiell identisches Wissenssachgebiet in erster und zweiter Ausbildung. Dabei reicht es nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten lediglich verwandt ist oder die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Eine Identität des Wissenssachgebietes ist nicht schon anzunehmen, wenn die erste und die weitere Ausbildung unter einem sehr weit gefassten Oberbegriff eingeordnet werden können, wie beispielsweise unter dem Begriff der Erziehungswissenschaft. Fachlich „weiterführt“ die weitere die erste Ausbildung in derselben Richtung dann, wenn die weitere Ausbildung vertiefte und zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrunde liegenden Wissenssachgebiet vermittelt (Bundesverwaltungsgericht a. a. O.). Das die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin prägende Wissenssachgebiet ist die Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen. Erzieher, seien sie in der vorschulischen Erziehung, in der Kinder- und Jugendarbeit oder in der Heimerziehung tätig, benötigen die Befähigung, ihre Schützlinge in ihrer geistigen, sozialen und körperlichen Entwicklung zu unterstützen und letztlich zu autonomen Mitgliedern der Gesellschaft zu erziehen. Dieses Wissenssachgebiet ist mit dem des Studiums der Sozialen Arbeit selbst dann nicht identisch, wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen ihres Studiums den Studienschwerpunkt „Bildung und Erziehung“ mit den Schwerpunktmodulen 17.1 und 18.1 wählen sollte bzw. gewählt haben sollte. Das im Studium neben das Wissenssachgebiet „Erziehung“ tretende Wissenssachgebiet „Bildung“, mit dem jedenfalls der Erwerb und die Vermittlung von Kenntnissen zu verbinden ist, zeigt, dass mit diesem Studium die erste Ausbildung der Antragstellerin nicht in der selben Richtung fachlich weitergeführt, sondern um neue Wissenssachgebiete ergänzt wird (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 21.09.1983 – IX TG 99/82 – S. 5 des Beschlusses). Dies hindert die Anwendung von § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG wie im umgekehrten Fall, wo gerade die Integration verschiedener Wissenssachgebiete die erste Ausbildung prägt, in der zweiten Ausbildung aber nur in einem Wissenssachgebiet weiter ausgebildet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 –BVerwGE 89, 334(339)). Darüber hinaus soll mit dem von der Antragstellerin aufgenommenen Studium der Sozialen Arbeit – auch in den Bereichen „Bildung und Erziehung“– eine Befähigung für die Ausübung eines Berufs in diesem Bereich nicht nur mit Blick auf Kinder und Jugendliche, sondern auch im Bereich der sozialen Arbeit mit Erwachsenen erworben werden. Das Wissenssachgebiet des von der Antragstellerin aufgenommenen Studiums unterscheidet sich deshalb von dem Wissenssachgebiet der vorangegangenen Ausbildung der Antragstellerin. Auch in der Vergangenheit ist deshalb diese Voraussetzung des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAfög in vergleichbaren Fallgestaltungen verneint worden (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 28.09.2007 – 10 G 1120/07– Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.05.2006 – 12 PA 346/05 – Juris). Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 01.10.2009 der Auffassung ist, die in § 13 Abs. 1 der Hessischen Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen vom 19.07.2005 (GVBl.I S. 555) für Staatlich anerkannte Erzieherinnen vorgesehene Möglichkeit, das Anerkennungsjahr um 3 bzw. um 6 Monate zu verkürzen, mache deutlich, dass hier notwendigerweise von einem fachlich in derselben Richtung weiterführenden Studiengang ausgegangen werden müsse, vermag dem das beschließende Gericht nicht zu folgen. Zum einen ist das Anerkennungsjahr nicht Teil des Bachelor-Studienganges, sondern schließt sich optional erst an das 6 semestrige Studium an. Unabhängig davon bietet die Anrechnung von Studienzeiten der ersten Ausbildung auf die weitere Ausbildung nicht stets einen Anhaltspunkt für die Zuordnung der weiteren Ausbildung zu dem materiellen Wissenssachgebiet der ersten Ausbildung. Denn eine derartige Anrechnung findet auch dann statt, wenn die Wissenssachgebiete der ersten und der weiteren Ausbildung miteinander verwandt, aber nicht identisch sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.1978 - a. a. O. (209); BayVGH, Urteil vom 13.03.2000 – 12 B 95.273 – Juris). Der Anrechnung von Studienzeiten und Leistungsnachweisen kommt deshalb keine maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob ein materiell identisches Wissenssachgebiet in erster und zweiter Ausbildung gegeben ist. Dieses ist vielmehr – wie oben dargelegt – hier zu verneinen. Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG nicht gegeben. Danach wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende Ausbildung eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Der Antragsgegner hat in dem Widerspruchsbescheid vom 07.09.2009 zutreffend dargelegt, dass die Antragstellerin die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin an einer Fachschule absolviert hatte, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzte (§ 42 Abs. 3 S. 2 HSchG, § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfungen an den Fachschulen für Sozialpädagogik vom 10.02.1999 (ABl. S. 240), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2004 (ABl. 2005 S. 2)). Die Gewährung von Ausbildungsförderung im vorliegenden Fall wäre daher die Förderung eines dritten berufsqualifizierenden Abschlusses, auf den § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.1989 –FamRZ 1990, 564). Soweit unter Heranziehung von Teilziffer 7.2.18 BAföGVwV die Auffassung vertreten wird, dass der zweijährige Besuch der Berufsfachschule mit dem Abschluss als staatlich geprüft Sozialassistentin eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausbildung zur Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik und damit für den berufsqualifizierenden Abschluss an dieser Ausbildungsstätte sei und daher beide Ausbildungen nach Teilziffer 7.2.18 BAföGVwV zusammengenommen als erste Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG zu sehen seien (so Hess. VGH, Beschluss vom 19.12.2007 – 10 TG 2266/07), vermag dem das beschließende Gericht nicht zu folgen. „Unabdingbare Voraussetzung“ bedeutet schon im allgemeinen Sprachgebrauch, dass nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung die begehrte Rechtsfolge eintritt. Dafür ist im vorliegenden Fall kein Raum. Denn in § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 10. Februar 1999 ist der Berufsabschluss der Sozialassistentin nur als einer von mehreren – alternativen – Zugangsvoraussetzungen normiert und damit nicht mehr unabdingbar im Sinne der genannten Teilziffer. Zwar ist mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof festzustellen, dass nach § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung 1999 stets eine berufliche Ausbildung Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule ist. Allerdings kommt mit dieser Regelung gerade ein Wesensmerkmal der in § 2 BAföG definierten Ausbildungsstätte „Fachschule“ zum Tragen. Denn die Fachschulen zeichnen sich per definitionem gerade dadurch aus, dass sie grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung voraussetzen (vgl. hierzu Teilziffer 2.1.16 BAföGVwV). Würde man diese Zugangsvoraussetzung als unabdingbar im Sinne der Teilziffer 7.2.18 BAföGVwV beurteilen, verlöre die gesetzgeberische Privilegierung in § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG vollkommen ihren Sinn. Denn damit würde die allein mit ihr verfolgte förderungsrechtliche Gleichstellung der Berufsfachschulausbildung mit den betrieblichen oder dualen Ausbildungen aufgehoben und eine darüber hinausgehende und zusätzliche Ausweitung förderungsrechtlicher Sachverhalte eröffnet. In den Kreis der förderungsrechtlich privilegierten Ausbildungen kämen dann nicht mehr nur Ausbildungen an einer Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sondern auch alle Ausbildungen an Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2008 – 3 E 1105/07 – Bl. 12 UA). Dass im Falle der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG gegeben sein könnten, ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.