Beschluss
10 G 1120/07
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0928.10G1120.07.0A
3mal zitiert
9Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X. werden abgelehnt.
Die Verfahrenskosten hat die Antragstellerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X. werden abgelehnt. Die Verfahrenskosten hat die Antragstellerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I Die 1981 geborene Antragstellerin absolvierte in der Zeit von August 2000 bis Juni 2002 eine Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin an einer Berufsfachschule für Sozialpflege. Daran schloss sich von August 2002 bis Juli 2005 eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an. Gleichzeitig wurde ihr die Fachhochschulreife zuerkannt. Zum Wintersemester 2006/07 nahm sie ein Studium in der Fachrichtung Sozialarbeit an der Fachhochschule Frankfurt am Main auf und beantragte am 25.10.2006 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Zur Begründung führte sie aus, die Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin mit der Absicht aufgenommen zu haben, danach eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin zu absolvieren. Für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses hätte sie geplant, ein Studium der Sozialarbeit aufzunehmen, da mit dem Abschluss der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin die fachgebundene Hochschulreife verbunden war. Mit Bescheid vom 04.12.2006 wurde der Antrag der Antragstellerin für das Studium in der Fachrichtung Sozialarbeit dem Grunde nach abgelehnt (§ 7 Abs. 2 BAföG). Da sie über zwei berufsqualifizierende Abschlüsse verfüge (Berufsfachschule und Fachschule), sei der Anspruch nach § 7 Abs. 1 und 2 BAföG erschöpft, so dass das Fachhochschulstudium nicht mehr gefördert werden könne. Dagegen richtete sich der Widerspruch: Die Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin sei kein berufsqualifizierender Abschluss. Diese sei nur Voraussetzung für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und ersetze das sonst vorgeschriebene Vorpraktikum. Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist dort ausgeführt: 1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Die Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin an einer Berufsfachschule für Sozialpflege sei eine förderungsfähige Ausbildung. Sie vermittle einen berufsqualifizierenden Abschluss. Da diese Ausbildung jedoch keine drei Jahre gedauert habe, sei damit zwar ihr Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht erschöpft gewesen, wohl aber durch die von August 2002 bis Juli 2005 durchgeführte Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. 2. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfasse nur sogenannte unselbständige Ergänzungsausbildungen. Bei dem Studium der Sozialarbeit (Diplom) an der Fachhochschule Frankfurt am Main handele es sich jedoch um eine selbständige Ausbildung, weil dieses Studium alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittele, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses (Diplom-Sozialarbeiter/in) erforderlich seien. 3. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG seien nicht erfüllt. Die Fachhochschulreife aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin sei zwar Voraussetzung für die Studienaufnahme, das Studium führe aber nicht "in derselben Richtung fachlich weiter..." (BVerwG 26.01.1978 - V C 39.77 -, FamRZ 1978, 544; 24.06.1982 - 5 C 23/81 -, FamRZ 1983, 100; beide Male bejaht für das Studium der Erziehungswissenschaften - Studienrichtung Schule - im Anschluss an das Studium für das Lehramt an Grundschulen und Hauptschulen). Dies sei nur dann der Fall, wenn sie dem Auszubildenden im Rahmen eines materiell identischen Wissenssachgebietes zusätzliche Kenntnisse oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zu Grunde liegenden Wissenssachgebiet vermittele. Es reiche nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten Ausbildung lediglich verwandt ist oder dass die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich sei vielmehr die überwiegende Identität des Wissenssachgebietes der ersten Ausbildung und der weiteren Ausbildung. Die Inhalte des Studiengangs Sozialarbeit (Diplom) stimmten nur zu einem geringen Teil überein, da Gegenstand der Ausbildung zur Erzieherin nur der Bereich Kinder und Jugendliche bis zum Erwachsenenalter ist, nicht jedoch die soziale Arbeit mit Erwachsenen. 4. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG seien nicht gegeben, da die Antragstellerin keine der dort genannten Ausbildungsstätten besucht und auch nicht die Zugangsvoraussetzungen für das Studium an der Fachhochschule Frankfurt am Main an einer der dort genannten Ausbildungsstätten erworben hätte. 5. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht vor. Diese lägen insbesondere dann nicht vor, wenn der Auszubildende an einer Berufsfachschule oder einer Fachschulklasse bereits mehr als einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben habe. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der erste dieser berufsqualifizierenden Abschlüsse unabdingbare Voraussetzung für den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss sei. Das sei bei der Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin für die Aufnahme der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht der Fall gewesen. Nach der damals gültigen Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an Fachschulen für Sozialpädagogik in Hessen sei z.B. jede mindestens zweijährige Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit von bestimmter Dauer ausreichend gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greife die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur in den Fällen ein, in denen eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreiche, das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen oder in denen der Auszubildende aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen könne. Das angestrebte Ausbildungsziel könne dabei die Förderung der weiteren Ausbildung nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher Ausbildungen voraussetze. Als Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift sei nicht der erfolgreiche Abschluss allein einer förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genüge es nicht, dass die Absolvierung mehrerer Ausbildungen die Ausübung dieses angestrebten Berufes erleichtern oder wirtschaftlich ertragreicher mache. Erforderlich sei vielmehr, dass die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des Berufes ermögliche (BVerwG 13.04.1978 - V C 54.76 -, FamRZ 1979,181; 12.02.1981 - 5 C 57/79 -, FamRZ 1981,1011; 13.01.1983 - 5 C 97/80 -, FamRZ 1983,1176; 10.10.1985 - 5 C 9/83 -, FamRZ 1986, 395; 12.03.1987 - 5 C 21/85 -, FamRZ 1987, 979). Gründe, die es der Antragstellerin verwehrten, sich die bereits abgeschlossene Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin zu Nutze zu machen, seien nicht vorgetragen worden und auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Antragstellerin als Ausbildungsziel einen Beruf anstrebe, zu dessen Ausübung der berufsqualifizierende Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung nicht ausreiche. Das angestrebte Ausbildungsziel erfordere die weitere Ausbildung nur dann, wenn sie in Rechtsvorschriften vorgeschrieben sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23.03.2007 zugestellt (Zustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 10.04.2007, bei Gericht am 16.04.2007 eingegangen, erhob die Antragstellerin Klage und will die Verpflichtung des Antragsgegners erreichen, ihr Ausbildungsförderung zu bewilligen (10 E 1105/07). Sie begründete die Klage wie folgt: Die Ausbildung der Sozialassistentin sei nicht als berufsqualifizierend anzusehen, da nach der hessischen Ausbildungsordnung für Erzieherinnen unabdingbare Voraussetzung der Abschluss einer Ausbildung zur Sozialassistentin oder der einer anderen Berufsausbildung ist. Insoweit ersetze der Beruf der Sozialassistentin das früher übliche und in anderen Bundesländern noch ausreichende Vorpraktikum. Damit sei der Beruf der Sozialassistentin für die Ausbildung als Erzieherin erforderlich, es handele sich bei beiden Berufen um eine einzige berufsqualifizierende Ausbildung (§ 3 Nr. 2 der Hessischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik vom 10.02.1999). Sie argumentiert weiter: Das Bundesverwaltungsgericht (24.06.1982 - 5 C 23.81 -, ZfSH 1982, 374) habe ausgeführt, dass jede weitere Ausbildung förderungsfähig sei, wenn sie die erste Ausbildung in derselben Richtung fachlich "weiterführt". Dies sei dann der Fall, wenn die weitere Ausbildung vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/ohne Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrunde liegenden Wissenssachgebiet vermittle (BVerwG 26.01.1978 - V C 39.77 -, FamRZ 1978, 544). Der Antragsgegner führe in seinem Widerspruchsbescheid selbst aus, dass der Beruf der Erzieherin nur den Bereich von Kindern und Jugendlichen bis zum Erwachsenenalter darstelle, während das angestrebte Studium auch Erwachsene betrifft. Hieran werde deutlich, dass das angestrebte Studium eine Vertiefung der Kenntnisse der Erzieherin darstellt. Es handele sich hierbei nicht um unterschiedliche, nur zu einem geringen Teil übereinstimmende Fachrichtungen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage wie die Klage hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und begründet ihn wie folgt: Die Antragstellerin habe bisher von der Unterstützung ihrer Mutter und von Bekannten gelebt. Die Möglichkeiten zur weiteren Unterstützung der Antragstellerin seien erschöpft, so dass sie nunmehr dringend auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angewiesen sei, anderenfalls sie das Studium abbrechen müsse. Dementsprechend sei die Angelegenheit eilbedürftig und im Wege der einstweiligen Anordnung zu bescheiden. Die Antragstellerin beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.12.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen, und weiter, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid da die Ausführungen in der Antragsschrift keinen neuen sachlichen oder rechtlichen Aspekte gegenüber dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren bzw. im Widerspruchsverfahren beinhalteten. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertrete, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG für den Studiengang Sozialarbeit erfüllt seien, werde darauf hingewiesen, dass staatlich anerkannte Erzieherinnen überwiegend in Tageseinrichtungen für Kinder, in Einrichtungen der Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen bzw. in Freizeiteinrichtungen und der Jugendarbeit tätig werden. Schwerpunktmäßig sei der Tätigkeitsbereich zu 90% bei Tageseinrichtungen für Kinder anzusiedeln. Demgegenüber umfasse der Tätigkeitsbereich einer Diplom-Sozialarbeiterin (FH) den allgemeinen sozialen Dienst, psychosoziale Beratung, Sucht-/Drogenberatung, Jugendgerichtshilfe, Schulsozialarbeit, Psychiatrie, Strafvollzug, Arbeit mit Behinderten bzw. Schuldnerberatung ohne altersmäßige Beschränkung auf Kinder- und Jugendliche. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Studiengang Sozialarbeit in derselben Richtung fachlich weiterführe wie die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die Behördenakten (Blatt 1 bis 38) haben vorgelegen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.07.2007 auf den Einzelrichter übertragen. II Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin will zwar mit ihrem formulierten Antrag in der Antragschrift die Bewilligung von Ausbildungsförderung erreichen, was sie allerdings nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Diese Formulierung stellt sich jedoch bei Betrachtung ihres Gesamtvorbringens lediglich als Vergreifen in der Formel dar. Sie will vielmehr eine Zahlung der Geldbeträge erreichen, die ihr auf Grund einer erfolgreichen (Hauptsache-) Klage zustünden. Das ist wegen der Eiligkeit nur durch eine einstweilige Anordnung zu erreichen. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass eine Regelung vor der Entscheidung ihrer Klage, der Hauptsache, nötig ist. Eine Geltendmachung ihres vermeintlichen Rechts im Hauptsacheverfahren durch eine Verpflichtungsklage ist ihr nicht zumutbar. Gerade bei Sozialleistungsverhältnissen mit unterhaltsähnlichem Charakter wie der Ausbildungsförderung ist dies in der Rechtsprechung der Kammer seit langem anerkannt. Es kann aber letztlich dahinstehen, ob die Antragstellerin ein Anordnungsgrund (Eilbedürfnis) glaubhaft gemacht hat, denn ihr steht kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die ablehnenden Bescheide des Antragsgegners sind rechtens. Ein Anspruch auf weitere Förderung steht ihr nicht zu. Das Klagevorbringen und das im vorliegenden Eilverfahren rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Ausbildungsförderung kann nur dann geleistet werden, wenn der Auszubildende noch keine förderungsfähige Ausbildung durchgeführt hat (zutreffend BAföGVwV Tz. 7.2.20). Das ist aber bei der Antragstellerin infolge ihrer Ausbildung zur Erzieherin nicht der Fall. Eine weitere Ausbildung, die bei Vorliegen der besonderen Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, liegt ebenfalls nicht vor. Den Anspruch auf eine Grundförderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG hat die Antragstellerin spätestens durch ihre Ausbildung zur Sozialassistentin und die daran anschließende Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgeschöpft. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. 5 BAföG. Eine Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG scheitert daran, dass die weitere Ausbildung, d.h. das Studium der Sozialarbeit an der Fachhochschule, die vorhergehende Ausbildung nicht in derselben Richtung fachlich weiterführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem sich das Gericht anschließt, reicht es zur Erfüllung dieses Merkmals nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten Ausbildung lediglich verwandt ist oder dass die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere Ausbildung im Verhältnis zur früheren zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten im Rahmen eines materiellen Wissenssachgebiets vermittelt, wobei die Identität des Wissenssachgebietes der ersten und der weiteren Ausbildung vorausgesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 3.11.1995 - 5 B 8/95 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 114, und zur insoweit gleichlautenden früheren Fassungen des § 7 Abs. 2 BAföGUrt. v. 26.1.1978 - V C 39.77 -, BVerwGE 55, 205; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Mai 2005, § 7 Rn. 27.4). Eine weiterführende Ausbildung in diesem Sinne ist hier nicht gegeben, weil mit dem von der Antragstellerin aufgenommenen Studium die Befähigung für die Ausübung eines Berufs im Bereich der sozialen Arbeit nicht nur von Kindern und Jugendlichen sondern auch Erwachsenen erworben werden soll. Das Studium unterscheidet sich deshalb von der Ausbildung zum Erzieher wesentlich. Ebenso wenig wie das Studium der Erziehungswissenschaften mit dem angestrebten Abschluss als Diplom-Pädagoge ein vorangegangenes Lehramtsstudium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in derselben Richtung fachlich weiterführt (BVerwG, Urt. v. 26.1.1978, aaO.), liegen deshalb die Voraussetzungen in der hier vorliegenden Konstellation vor, in der Studium der Sozialarbeit nach einer an einer Fachschule erworbenen Ausbildung als Erzieher durchgeführt wird (Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 27.5). Der Antragstellerin kann Ausbildungsförderung auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG gewährt werden. Dem steht entgegen, dass die Antragstellerin nicht, wie in der Vorschrift vorausgesetzt wird, als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Die Antragstellerin hat ihre erste berufsbildende Ausbildung vielmehr durch den Besuch der - nur - zweijährigen Berufsfachschule für Sozialpflege und ihren erfolgreichen Abschluss als staatlich geprüfte Sozialassistentin erhalten. Dass es sich bei den Ausbildungen zur Sozialassistentin und nachfolgend zur Erzieherin um zwei selbstständige und von einander getrennte Ausbildungen handelt, hat die Antragsgegner im Widerspruchsbescheid mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt. Auch wenn die Ausbildung der Antragstellerin zur Erzieherin den vorherigen Abschluss der Ausbildung zur Sozialassistentin vorausgesetzt hat, kann von einer einheitlichen, die Ausbildung zur Sozialassistentin mit umfassender vierjähriger Ausbildung zur Erzieherin nicht die Rede sein. Der Abschluss als staatlich geprüfte Sozialassistentin kann nicht auf die Funktion einer Zwischenprüfung auf dem Wege zur Ausbildung als Erzieherin reduziert werden. Er hat vielmehr eigenständige berufsqualifizierende Bedeutung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in der Antragserwiderung im gerichtlichen Verfahren, denen sich das Gericht im Ergebnis anschließt, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Aus den genannten Gründen muss letztlich auch der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag scheitern. Nach § 114 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 ZPO, die hier wegen § 166 VwGO gelten, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht ersichtlich, weil der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt hat. Die Gerichtskostenfreiheit des vorliegenden ausbildungsförderungsrechtlichen Verfahrens ist in § 188 VwGO gesetzlich angeordnet, die außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin als unterlegene Beteiligte zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).