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Beschluss

12 PA 346/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ist mit dem Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin bereits erschöpft. • Ein nachfolgendes Lehramtsstudium führt nicht regelmäßig in derselben Richtung fachlich weiter und ist daher nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG förderfähig. • Die Ausbildung zur Sozialassistentin und die anschließende Fachschulausbildung zur Erzieherin sind zwei selbstständige berufsqualifizierende Ausbildungen; damit kommt eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Lehramtsstudium nach Erzieherausbildung: keine weitere BAföG-Förderung • Eine Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ist mit dem Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin bereits erschöpft. • Ein nachfolgendes Lehramtsstudium führt nicht regelmäßig in derselben Richtung fachlich weiter und ist daher nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG förderfähig. • Die Ausbildung zur Sozialassistentin und die anschließende Fachschulausbildung zur Erzieherin sind zwei selbstständige berufsqualifizierende Ausbildungen; damit kommt eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG nicht in Betracht. Die Klägerin nahm im Wintersemester 2002/2003 ein Lehramtsstudium an der Technischen Universität D. auf und begehrte Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG. Zuvor hatte sie eine zweijährige Berufsfachschule Sozialassistenz (Abschluss: staatlich geprüfte Sozialassistentin) und anschließend eine zweijährige Fachschulausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin besucht. Die Beklagte versagte BAföG-Leistungen mit der Begründung, der Anspruch auf Grundförderung sei durch die Erzieherausbildung erschöpft und das Lehramtsstudium stelle keine förderfähige weiterführende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG dar. Das Verwaltungsgericht gewährte keine Prozesskostenhilfe für die erstinstanzliche Verpflichtungsklage; die Klägerin legte Beschwerde ein. • Das Verwaltungsgericht und der Senat stellen auf die Regelungen des BAföG ab, insbesondere § 2 und § 7 BAföG, sowie auf die einschlägige Rechtsprechung zur Weiterführung einer Ausbildung. • Die Klägerin hat den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG spätestens mit dem Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin erschöpft; eine Betrachtung eines früheren einjährigen Berufsfachschulbesuchs ändert daran nichts. • Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist eine Förderung für eine weitere Ausbildung nur möglich, wenn diese die vorherige Ausbildung in derselben Richtung fachlich weiterführt. Das Lehramtsstudium zielt auf schulische Bildung und unterscheidet sich fachlich wesentlich von der Erzieherausbildung; daher fehlt die erforderliche Identität des Wissenssachgebiets. • Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG scheidet aus, weil die Klägerin nicht eine mindestens dreijährige erste berufsbildende Ausbildung an einer Berufsfachschule ohne vorausgesetzte abgeschlossene Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die zweijährige Ausbildung zur Sozialassistentin ist als selbstständige, berufsqualifizierende Ausbildung anzusehen und kann nicht als bloße Zwischenprüfung zur Erzieherausbildung gewertet werden. • Das Beschwerdevorbringen enthält keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte, die die rechtliche Bewertung der Vorinstanz in Frage stellen könnten; frühere Entscheidungen des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts stützen diese Rechtsauffassung. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erstinstanzliche Verpflichtungsklage war zu Recht versagt worden. Sachlich besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für das nachfolgend aufgenommene Lehramtsstudium, weil der Grundförderungsanspruch durch die abgeschlossene Erzieherausbildung bereits erschöpft ist und das Studium die vorherige Ausbildung nicht in derselben Richtung fachlich weiterführt. Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG kommt deshalb nicht in Betracht; ebenso scheidet eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG aus, weil die erforderlichen Voraussetzungen für eine solche erste berufsbildende, mindestens dreijährige Ausbildung nicht vorliegen. Die angegriffene Entscheidung bleibt damit bestehen.