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Beschluss

10 TG 2266/07

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2007:1219.10TG2266.07.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2007 - 10 G 1120/07(1) - geändert, soweit das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden hat. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für ihr Studium an der Fachhochschule Frankfurt am Main für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2007 vorläufig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. In ihrem weitergehenden Inhalt wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen, so dass es insoweit bei der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens sind von der Antragstellerin zu 6/11 und von dem Antragsgegner zu 5/11 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2007 - 10 G 1120/07(1) - geändert, soweit das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden hat. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für ihr Studium an der Fachhochschule Frankfurt am Main für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2007 vorläufig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. In ihrem weitergehenden Inhalt wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen, so dass es insoweit bei der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens sind von der Antragstellerin zu 6/11 und von dem Antragsgegner zu 5/11 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Antragstellerin will erreichen, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wird, ihr für ihr Studium in der Fachrichtung Sozialarbeit an der Fachhochschule Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu gewähren. Dieses Studium hat die Antragstellerin zum Wintersemester 2006/2007 aufgenommen. Zuvor hatte sie nach dem Erlangen des Realschulabschlusses für zwei Jahre die Berufsfachschule für Sozialpädagogik besucht, dort den Abschluss als staatlich geprüfte Sozialassistentin erlangt. Anschließend hatte sie die Fachschule für Sozialpädagogik besucht und am 12. Juli 2005 den Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin erlangt. Mit diesem Zeugnis wurde ihr die Fachhochschulreife zuerkannt. Nachdem die Antragstellerin ein Jahr arbeitslos war, hat sie zum Wintersemester 2006/2007 das Studium in der Fachrichtung Sozialarbeit an der Fachhochschule in Frankfurt am Main aufgenommen. Für diese Ausbildung hat sie am 25. Oktober 2006 bei dem Antragsgegner Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt. Nachdem der Antragsgegner diesen Antrag abgelehnt und den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen hatte, hat die Antragstellerin am 16. April 2007 bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Am selben Tag hat sie bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. September 2007 abgelehnt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 4. Oktober 2007 zugestellt. Daraufhin hat die Antragstellerin am 17. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt, die sie am 31. Oktober 2007 begründet hat. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Dabei versteht der Senat das Begehren der Antragstellerin dahin, dass sie Leistungen der Ausbildungsförderung nicht nur für den Zeitraum vom Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht, also ab dem 16. April 2007 erhalten will, sondern für den gesamten Zeitraum, der von ihrem Antrag auf Ausbildungsförderung vom 25. Oktober 2006 erfasst wird. Dies ist der Zeitraum von Oktober 2006 bis zum Ende des zweiten Studiensemesters am 31. August 2007. Zugleich will die Antragstellerin nach dem eindeutigen Wortlaut ihres Antrags erreichen, dass der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners aufgehoben werden. Soweit die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, auch Leistungen für den Zeitraum vor dem Eingang des Antrags bei Gericht im April 2007 zu erbringen, ist die Beschwerde unbegründet. Denn insoweit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die einstweilige Anordnung notwendig ist, um wesentliche Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuwenden. Die einstweilige Anordnung hat nur die Aufgabe, einer gegenwärtigen Notlage zu begegnen. Soweit die Antragstellerin weiterhin begehrt, dass das Gericht den ablehnenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufhebt, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Eine solche Entscheidung ist dem Klageverfahren vorbehalten. Im Wege der einstweiligen Anordnung kann das Gericht dem Antragsgegner lediglich aufgeben, die Leistungen vorläufig, das heißt unter dem Vorbehalt der Entscheidung in dem Klageverfahren, zu gewähren. Mit diesem Inhalt ist das Begehren für den Zeitraum von April 2007, dem Monat des Eingangs bei Gericht, bis August 2007, dem letzten Monat des Bewilligungszeitraums, begründet. Die Antragstellerin hat einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem für ihr Studium in der Fachrichtung Sozialarbeit die Förderungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG erfüllt ist, und zwar in dem Verständnis der Vorschrift, das der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) zu entnehmen ist. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG kommt es darauf an, dass die Ausbildung, die der weiteren Ausbildung vorausgegangen ist, die erste Ausbildung war. Dies ist hier nicht der Fall, wenn man die Ausbildung zur Sozialassistentin, welche die Antragstellerin vor der Ausbildung zur Erzieherin mit dem zweijährigen Besuch der Berufsfachschule abgeschlossen hat, als selbständige berufsqualifizierende Ausbildung ansieht. Bei dieser Sicht sind der hier betroffenen Hochschulausbildung zwei Ausbildungen vorausgegangen. Der Senat folgt aber dem Verständnis des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG, das in der Teilziffer 7.2.18 BAföGVwV zum Ausdruck gebracht ist. Danach ist die Förderungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG auch dann erfüllt, wenn der erste der beiden vorausgegangenen Ausbildungsabschlüsse "unabdingbare Voraussetzung für den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss ist". In diesem Fall werden die beiden vorausgegangenen Ausbildungen zusammengenommen als eine erste Ausbildung verstanden. Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben. Dies folgt aus der Regelung über die "Voraussetzungen für die Aufnahme" in § 3 der "Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachhochschulen für Sozialpädagogik" vom 10. Februar 1999 (Amtsblatt 1999, 240 ff., Bl. 25 und 26 der Behördenakte). Diese Regelung war maßgeblich, als die Antragstellerin im Jahr 2002 die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik aufnahm. Nach § 3 Nr. 2 der genannten Verordnung reicht es für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik nicht aus, dass ein Abschluss an einer allgemeinbildenden Ausbildungsstätte erlangt ist. Vielmehr ist zusätzlich ein Berufsabschluss oder eine Berufstätigkeit mit Feststellungsprüfung erforderlich. Die berufliche Ausbildung oder Tätigkeit ist damit jeweils "unabdingbare Voraussetzung" im Sinne der genannten Regelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik. Dabei ist die Ausbildung als staatlich geprüfte Sozialassistentin oder als staatlich geprüfter Sozialassistent neben dem Abschluss einer anderen "einschlägig anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer" der zeitlich kürzeste Weg, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule zu erfüllen. Dabei folgt aus der Reihenfolge der Voraussetzungen in § 3 Nr. 2 der Verordnung, dass der Verordnungsgeber offenbar in der Berufsausbildung zur Sozialassistentin oder zum Sozialassistenten die sinnvollste Art sieht, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik zu erfüllen. Damit ist glaubhaft gemacht, dass der zweijährige Besuch der Berufsfachschule mit dem Abschluss als staatlich geprüfte Sozialassistentin eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausbildung zur Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik und damit für den berufsqualifizierenden Abschluss an dieser Ausbildungsstätte war. Daher sind beide Ausbildungen nach Teilziffer 7.2.18 BAföGVwV zusammengenommen als erste Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG zu sehen. Entsprechend der teilweisen Begründetheit der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten sind die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu teilen. Da die Antragstellerin nur für einen Zeitraum von 5 Monaten des gesamten Bewilligungszeitraums von 11 Monaten mit ihrer Beschwerde Erfolg hat, erscheint es geboten, ihr von den Kosten des gesamten Verfahrens 6/11 aufzuerlegen, während die restlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen hat. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird der Senat gesondert entscheiden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.