Beschluss
3 K 377/09.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0811.3K377.09.F.0A
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Leitsätze
Ein Studium der Sozialen Arbeit (Bachelor) führt eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht "in derselben Richtung fachlich weiter", wie dies § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG verlangt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin O. aus Hb. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Studium der Sozialen Arbeit (Bachelor) führt eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht "in derselben Richtung fachlich weiter", wie dies § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG verlangt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin O. aus Hb. wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium der Sozialen Arbeit (Bachelor) an der Fachhochschule F., da sie mit ihrer insgesamt dreijährigen Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik in H. bereits eine Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz– BAföG – berufsqualifizierend abgeschlossen hat und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BAföG für die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung nicht vorliegen. Dies hat das beklagte Studentenwerk in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 21.01.2009 ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass darauf zunächst zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, § 117 Abs. 5 VwGO. Soweit die Klägerin demgegenüber der Auffassung ist, dass das von ihr aufgenommene Studium der Sozialen Arbeit ihre an der Fachschule für Sozialpädagogik abgeschlossene Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG fachlich in derselben Richtung weiterführe, vermag ihr das Gericht nicht zu folgen. Das Merkmal „in derselben Richtung fachlich weiterführt“ verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.01.1978 –BVerwGE 55, 205 (208); Urteil vom 10.05.1990 –FamRZ 1990, 1291 m. w.N.), auf die das beklagte Studentenwerk im Widerspruchsbescheid zutreffend verwiesen hat, ein materiell identisches Wissenssachgebiet in erster und zweiter Ausbildung. Dabei reicht es nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten lediglich verwandt ist oder die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Eine Identität des Wissenssachgebietes ist nicht schon anzunehmen, wenn die erste und die weitere Ausbildung unter einem sehr weit gefassten Oberbegriff eingeordnet werden können, wie beispielsweise unter dem Begriff der Erziehungswissenschaft. Fachlich „weiterführt“ die weitere die erste Ausbildung in derselben Richtung dann, wenn die weitere Ausbildung vertiefte und zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrunde liegenden Wissenssachgebiet vermittelt (Bundesverwaltungsgericht a. a. O.). Das die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin prägende Wissenssachgebiet ist die Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen. Erzieher, seien sie in der vorschulischen Erziehung, in der Kinder- und Jugendarbeit oder in der Heimerziehung tätig, benötigen die Befähigung, ihre Schützlinge in ihrer geistigen, sozialen und körperlichen Entwicklung zu unterstützen und letztlich zu autonomen Mitgliedern der Gesellschaft zu erziehen. Dieses Wissenssachgebiet ist mit dem des Studiums der Sozialen Arbeit selbst dann nicht identisch, wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Klägerin im Rahmen ihres Studiums den Studienschwerpunkt „Bildung und Erziehung“ mit den Schwerpunktmodulen 17.1 und 18.1 wählen sollte bzw. gewählt haben sollte. Das im Studium neben das Wissenssachgebiet „Erziehung“ tretende Wissenssachgebiet „Bildung“, mit dem jedenfalls der Erwerb und die Vermittlung von Kenntnissen zu verbinden ist, zeigt, dass mit diesem Studium die erste Ausbildung der Klägerin nicht in der selben Richtung fachlich weitergeführt, sondern um neue Wissenssachgebiete ergänzt wird (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 21.09.1983 – IX TG 99/82 – S. 5 des Beschlusses). Dies hindert die Anwendung von § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG wie im umgekehrten Fall, wo gerade die Integration verschiedener Wissenssachgebiete die erste Ausbildung prägt, in der zweiten Ausbildung aber nur in einem Wissenssachgebiet weiter ausgebildet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 –BVerwGE 89, 334(339)). Darüber hinaus soll mit dem von der Klägerin aufgenommenen Studium der Sozialen Arbeit – auch in den Bereichen „Bildung und Erziehung“– eine Befähigung für die Ausübung eines Berufs in diesem Bereich nicht nur mit Blick auf Kinder und Jugendliche, sondern auch im Bereich der sozialen Arbeit mit Erwachsenen erworben werden. Das Wissenssachgebiet des von der Klägerin aufgenommenen Studiums unterscheidet sich deshalb von dem Wissenssachgebiet der vorangegangenen Ausbildung der Klägerin. Auch in der Vergangenheit ist deshalb diese Voraussetzung des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Bafög in vergleichbaren Fallgestaltungen verneint worden (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 28.09.2007 – 10 G 1120/07– Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.05.2006 – 12 PA 346/05 – Juris). Im Falle der Klägerin sind auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG nicht gegeben. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf ein ärztliche Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. vom 08.11.2007darauf hinweist, dass sie an einer chronischen Pansinusitis erkrankt sei, die es ihr unmöglich mache, den Beruf als Erzieherin weiter auszuüben, hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass die in dem ärztlichen Attest beschriebene Kieferhöhlenpunktion mit antibiotischer Spülung in der Zeit vom 15.12. – 18.12.2003 nur den Schluss zulässt, dass die chronische Sinusitis der Klägerin bereits bestand, bevor sie im August 2004 an der Fachschule für Sozialpädagogik in H. ihre Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin begann. An „ besonderen Umständen des Einzelfalles“, die dem Wesen als Härteregelung entsprechend nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden können, fehlt es nach Auffassung des Gerichts dann, wenn eine Ausbildung zu einem Beruf aufgenommen (und abgeschlossen) wird, obwohl der Ausübung des Berufs eine dem Auszubildenden bekannte Erkrankung entgegensteht. In diesem Fall fehlt es an einem schicksalhaften Verlauf, (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 31.03.2006 – AN 2 K 04.03650 – juris) bei dem ausnahmsweise die Förderung einer weiteren Ausbildung in Betracht kommen kann.