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Urteil

16 K 3868/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0626.16K3868.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer der auf dem Stadtgebiet der Beklagten gelegenen postalischen Grundstücke G01 und „G02. Das Grundstück „R. F. N01“ grenzt im Norden auf einer Länge von ca. sieben Metern an die mehr als einen Kilometer lange öffentliche Erschließungsanlage „R. F.“ (G03) an. Das Grundstück „R. F. N02“ grenzt im Süden auf einer Länge von standardgerundeten 24 Metern an die öffentliche Erschließungsanlage „R. F.“ (auf dieser Höhe G04). Die „R. F.“ unterliegt in Ansehung von Gehweg und Fahrbahn nach dem insoweit seit Inkrafttreten der sogleich bezeichneten Satzung im Jahr 1992 unveränderten Straßenreinigungsverzeichnis, welches nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13. Dezember 1991 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51 vom 21.Dezember 1991) in der Fassung vom 9. November 2023, in Kraft treten der Änderungen am 1. Januar 2024 (im Folgenden SRS) Bestandteil der SRS ist, siebenmal wöchentlich der öffentlichen Straßenreinigung, was mit Blick auf die definierten Reinigungsklassen A bis E der Reinigungsklasse C7 entspricht, wobei zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob eine sieben Mal wöchentliche Straßenreinigung auch tatsächlich stattfindet. Bereits im Jahr 2013 beantragte der Kläger die Reduktion der festgesetzten Reinigungshäufigkeit. Eine gegen Jahresgebührenbescheide gerichtete Klage des Klägers wies das auch hier erkennende Gericht mit Urteil vom 11. Juni 2014 – 16 K 910/14 – als unbegründet ab. Im Zuge eines weiteren Verwaltungsverfahrens betreffend die Herabstufung der Reinigungshäufigkeit führte die Beklagte im Rahmen eines Ablehnungsbescheids vom 22. Juni 2015 u.a. aus, auf der „R. F.“ bestehe ein entsprechender Bedarf zur sieben Mal wöchentlichen Reinigung, der auch durch Kontrollen an Wochenenden bestätigt worden sei. Die Fahrbahn sei teils vierspurig, sehr stark befahren, es bestünden Gleiskörper für die Straßenbahn, beidseitig seien breite gepflasterte Gehwege vorhanden, teils würden auch Radwege existieren und beidseitig bestünden öffentliche und private Parkmöglichkeiten. Es handele sich um eine Allee, weshalb Baumbestand zu beachten sei, der im Frühling zu Verschmutzungen durch Blüten und im Herbst zu Laub führe. Die Bebauung bestehe überwiegend aus mehrgeschossigen Wohn- und Bürogebäuden, Gewerbeobjekten, kleinen Ladenlokalen und Restaurants. Die Straße verlaufe hin zu einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten auf dem Stadtgebiet der Beklagten, dem R. Schloß mit Museen, Schlosspark und Orangerie, welches Anziehungspunkt für Touristen und Besucher sei, was zu Verschmutzungen auch am Wochenende führe. Die Erschließungsanlage ende zudem an einer sehr stark frequentierten Einkaufspassage. Im Jahr 2023 legte der Kläger später als unbegründet zurückgewiesene Widersprüche gegen Jahresgebührenbescheide ein. Mit streitgegenständlichen Jahresgebührenbescheiden vom 10. Januar 2024 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2024 in Ansehung der o.g. Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 458,64 Euro beziehungsweise 1.572,48 Euro heran und veranschlagte dabei sieben Frontmeter à 9,36 Euro für Reinigungsklasse C7 hinsichtlich der „R. F. N01“ beziehungsweise 24 Frontmeter à 9,36 Euro für Reinigungsklasse C7 bezüglich der „R. F. N02“. Gegen die Bescheide vom 10. Januar 2024 legte der Kläger jeweils unter dem 26. Januar 2024 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, weder aus der SRS noch aus dem Straßenreinigungsverzeichnis noch aus den Gebührenbescheiden selbst lasse sich eine Begründung für das Erfordernis einer sieben Mal wöchentlichen Reinigung der Bereiche der öffentlichen Straße vor den beiden Grundstücken entnehmen, weshalb die Akzeptanzfunktion nicht erfüllt werde. Es sei nachweisbar, dass vor den beiden Grundstücken keine sieben Mal wöchentliche Reinigung erfolge, weshalb berechtigterweise von einer grob willkürlichen Festsetzung der Reinigungshäufigkeit ausgegangen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2024, am 26. April 2024 in den zur Kanzlei des seinerzeitigen Verfahrens- und jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegt, wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Zurückweisung begründete sie im Wesentlichen damit, dass Zweifel an der Angemessenheit der festgesetzten Reinigungshäufigkeit den Widersprüchen nicht zum Erfolge verhelfen würden. Der Rat der Beklagten habe die Einstufung im Straßenverzeichnis zur Reinigungshäufigkeit mit Blick auf die Kriterien der Frequentierung der Straße durch Fahrzeuge und Fußgänger, des Baumbestands, des Vorhandenseins von Parkbuchten und der Nutzung der anliegenden Grundstücke als ggf. öffentlich zugänglich vorgenommen und insoweit bezüglich der Straße „R. F.“ eine sieben Mal wöchentliche Reinigung für angemessen gehalten. Derzeit sei noch nicht absehbar, ob die Straßenreinigung im Gebührenjahr derart ausfallen werde, dass dies eine Gebührenminderung begründen werde. Der Kläger hat am 24. Mai 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die streitgegenständlichen Bescheide würden gegen § 39 Abs. 1 VwVfG NRW verstoßen und seien materiell rechtswidrig. Die Beklagte kenne nicht die Begründung für die entsprechende durch den Rat vorgenommene Einordnung im Reinigungsverzeichnis, beziehungsweise könne diese nicht benennen, respektive es sei „unglaubwürdig“, dass die Beklagte die entsprechenden Unterlagen nicht mehr auffinden können wolle und stelle einen Verstoß gegen § 99 VwGO dar, weshalb das zur Prüfung verpflichtete Gericht keine entsprechende Prüfung der Ermessensgerechtigkeit vornehmen könne, beziehungsweise die entsprechenden Unterlagen beiziehen solle. Andernfalls werde die Akzeptanzfunktion nicht erfüllt. Eine sieben Mal wöchentliche Reinigung auf der „R. F.“ sei nicht erforderlich/„unsinnig“/unverhältnismäßig, wobei die Beklagte in Gestalt des Amts für Umwelt- und Verbraucherschutz, das dafür keinen Ratsbeschluss benötige, eine Anpassung unterlassen habe. Diesbezüglich bestehe wegen des Äquivalenzprinzips kein Ermessen der Beklagten. Das Verkehrsaufkommen auf der „R. F.“ habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Klassifizierung im Straßenverzeichnis geändert/verringert. So verlaufe nunmehr die Schnellstraße „Münchener Straße“ parallel, weshalb die „R. F.“ nicht mehr die Hauptverbindungsstraße zwischen M.(-Mitte) und I. sei. Die „R. F.“ sei vom Status einer Bundesstraße herabgestuft worden. Seit 2022 bestehe eine Baustelle ab der Kreuzung U.-straße/J., welche die Durchfahrt zur Erschließungsanlage „Z.-straße unterbreche und dazu führe, dass das Verkehrsaufkommen sich verringert habe und das Grundstück „R. F. N01“ im Prinzip in einer Sackgasse liege. Im Ergebnis fehle daher das entsprechende Verkehrs- und Verschmutzungsaufkommen wie sich auch aus einem Vergleich mit den ebenfalls in die Reinigungsklasse C7 eingestuften Erschließungsanlagen „Y.“, „S.“ und „X.-straße“ ergebe, wo das Verkehrsaufkommen und der Verschmutzungsgrad höher seien. Es finde seit dem Jahr 2021 auch gar keine sieben Mal wöchentliche Reinigung auf der „R. F.“ statt, beziehungsweise eine solche Reinigungshäufigkeit werde bestritten, was zugleich die mangelnde Erforderlichkeit der täglichen Reinigung aufzeige. Beigebrachte Lichtbilder würden aufzeigen, dass vor dem Grundstück „R. F. N02“ zwischen dem 11. September 2021 und dem 9. Dezember 2021 keine Straßenreinigung erfolgt sei. Wurzeln einer gefällten Linde, die teils auf dem Grundstück „R. F. N02“ und teils auf öffentlichem Straßengrund gestanden habe und zu deren Beseitigung der Kläger entgegen einer anderslautenden Aufforderung der Beklagten nicht verpflichtet gewesen sei, seien im Zeitraum vom 22. Dezember 2023 bis zum 31. Januar 2024 nicht beseitigt worden. Die Kehrpläne stünden nicht entgegen, sondern würden keinen Beweiswert aufweisen. Sie seien nicht von der Beklagten, sondern von dem Unternehmen erstellt worden, welchem die Beklagte die Straßenreinigung übertragen habe (im Folgenden AWISTA), weshalb die Beklagte nicht wisse, ob die Angaben in den Kehrplänen zutreffend seien, zumal sie nicht dazu vorgetragen habe, auf welche Weise sie die inhaltliche Richtigkeit überprüfe, beziehungsweise die Straßenreinigungstätigkeit der AWISTA werde digital erfasst wie sich aus dem unten auf den Kehrplänen aufgebrachten Passus „DSPS © 2021 INFA-Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH“ ergebe, wovon ausgehend auch feststehe, dass eine nachträgliche Erstellung erfolge. Die Kehrpläne seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden. Das ergebe sich aus folgenden Umständen: Die Deckblätter seien teils bereits vor den nachfolgenden Reinigungstagen ausgedruckt worden. Die Deckblätter seien nachträglich erstellt worden, weil die Beklagte zunächst nicht sämtliche später beigebrachten Deckblätter vorgelegt, sondern gemeint habe, es genüge ein Deckblatt pro Monat zur gebührenrelevanten Auswertung. Zahlreiche Deckblätter würden fehlen, wobei andere mehrmals eingereicht worden seien. Teils lägen „blanko“-Deckblätter vor. Teils habe die Beklagte zu verschiedenen Zeitpunkten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verschiedene Versionen desselben Deckblatts vorgelegt. Die Kehrpläne würden eine unschlüssige Paginierung aufweisen, wofür eine plausible Erklärung fehle. Einige Kehrpläne würden fehlen oder perplexe Daten enthalten. Die Kehrpläne seien inhaltlich nicht mit den o.g. Reinigungsausfällen zu vereinbaren. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 10. Januar 2024 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2024 aufzuheben, insoweit durch diese Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie – über die Inhalte des Widerspruchsbescheids hinaus oder diese vertiefend – im Wesentlichen geltend, die SRS und das Straßenreinigungsverzeichnis unterlägen nur bedingt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung, wobei ein weiter Ermessensspielraum bestehe und die Festlegung der Reinigungshäufigkeit nicht willkürlich, sondern angemessen sei. Sie verweist auf das o.g. Urteil vom 11. Juni 2024 sowie den o.g. Bescheid vom 22. Juni 2015 und bringt die Kehrpläne bezüglich der Jahre 2021 bis 2024 bei. Die Reinigungsleistungen würden von einem ihrer Beamten stichprobenweise vor Ort überprüft. Eine Digitalisierung der Straßenreinigung sei bislang noch nicht erfolgt, aber geplant und werde im Laufe des Jahres 2025 in Betrieb gehen. Die Divergenzen zwischen zu verschiedenen Zeitpunkten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Deckblättern würde daraus resultieren, dass es sich bei den ursprünglich beigebrachten Deckblättern nicht um Doppel der bei der AWISTA vorliegenden Originaldokumente, sondern um seitens des Umweltamts zwecks Auswertung von Reinigungsausfällen beschriftete Versionen handele, während später neue Doppel der bei der AWISTA vorliegenden Originaldokumente übermittelt worden seien, welche diese zwecks Auswertung aufgebrachten Vermerke nicht enthalten würden. Die unterschiedliche Paginierung sei dem Umstand geschuldet, dass der jeweilige Kehrtrupp an den verschiedenen Wochentagen abweichende Reinigungstouren bedienen müsse. Je mehr kurze Straßen an einem Tag gekehrt werden müssten, desto mehr Straßen seien im Tageskehrplan aufzuführen, welcher für diesen Fall mehr Seiten aufweise als an anderen Tagen, wobei die „R. F.“ nicht immer an derselben Stelle der Reihenfolge liege. Hinsichtlich des Datums des Deckblattausdrucks sei anzumerken, dass der jeweilige Disponent die Kehrpläne gemäß Straßenreinigungsverzeichnis und seiner Planung erstelle. Diese Tätigkeit müsse erfolgen, bevor der erste Reinigungstag beginnt, weshalb die Kehrpläne rechtzeitig ausgedruckt werden müssten, um sie den Leitern der Kehrreviere ohne Zeitnot zur Verfügung zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge sowie denjenigen der hinsichtlich der Jahre 2021 bis 2024 beigebrachten Kehrpläne der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 übertragen hatte. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 10. Januar 2024 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2024 sind, soweit durch diese Straßenreinigungsgebühren festgesetzt werden, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2024 ist die SRS. Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. § 3 StrReinG NRW, wobei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SRS der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS grundsätzlich die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, der Reinigungsumfang und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Die „R. F.“ ist insoweit durch das Straßenreinigungsverzeichnis in die Reinigungsklasse C7 eingestuft. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch, weshalb von vorneherein auf sich beruhen kann, ob – was allerdings nicht zutrifft, weil Satzungen durch den Rat zu beschließen sind – das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz befugt wäre, eine anderslautende Klassifizierung vorzunehmen. Es bedarf entgegen der Annahme des Klägers keiner expliziten Begründung für die Reinigungsklasseneinordnung durch den Satzungsgeber, weshalb es irrelevant ist, ob eine entsprechende (Entwurfs-)Begründung existiert oder existiert hat. Der Begriff des Satzungsermessens bedeutet nicht, dass der Satzungsgeber entsprechend einem Verwaltungsakt Ermessen ausüben und diese Ausübung begründen müsste. Insbesondere sind § 39 Abs. 1 und § 40 VwVfG NRW auf Satzungen nicht anwendbar (sondern lediglich auf Verwaltungsakte). Insofern beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes gesetzlich angeordnet ist (vgl. zum Beispiel § 9 Abs. 8 BauGB, dessen Existenz den entsprechenden Umkehrschluss rechtfertigt), auf eine bloße Ergebniskontrolle in Gestalt der Übereinstimmung der Satzung mit höherrangigem Recht. Gerade im Bereich der hier virulenten kommunalen Selbstverwaltung bietet der prinzipiell offene und politisch allgemein flankierte Normsetzungsprozess einen entsprechenden Ausgleich. Überdies ist der Rat der Beklagten ein Kollegialorgan. Der Frage, was sich das einzelne für die SRS/das Straßenreinigungsverzeichnis/die Klassifizierung der „R. F.“ stimmende Ratsmitglied dabei gedacht, lässt sich gar nicht nachgehen. Implizit nicht nur das im Tatbestand benannte Urteil des auch hier erkennenden Gerichts, sondern auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 3.83, 7 C 6.83, 7 C 8.83, 7 C 13.83 –, juris und VG Cottbus, Urteil vom 21. August 2013 – 6 K 552/12 –, juris. Vgl. auch Waldhoff, Begründungspflichten untergesetzlicher Normgeber im Lichte der verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung, https://www.g-ba.de/downloads/17-98-3410/02-Prof-Waldhoff-Thesen.pdf (zuletzt abgerufen am 26. Juni 2025). Die Entscheidung für eine sieben Mal wöchentliche Reinigung der „R. F.“ hält sich allerdings innerhalb des wohlverstandenen Satzungsermessens. Insoweit hat der Satzungsgeber im Rahmen des Straßenreinigungsgebührenrechts bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit sowie der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum i.S.d. oben beschriebenen Wahlmöglichkeit zwischen vielen zulässigen Möglichkeiten. M.a.W.: Solange die Differenzierung zwischen mehreren Reinigungsklassen schlüssig an dem Kriterium des typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrads beziehungsweise der Verkehrsbelastung sowie ggf. weiteren sachlichen Kriterien respektive am Reinigungsbedürfnis orientiert ist, lässt sich dagegen nichts erinnern. Vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. Aufl. 2022, Rn. 21, m.w.N. Dass die verschiedenen Reinigungsklassen und -häufigkeiten des Straßenverzeichnisses vorliegend dem Gesichtspunkt des Verschmutzungsgrads/des Reinigungsbedürfnisses folgen, ergibt sich dabei bereits aus der Konzeption. So sieht das Straßenverzeichnis beispielsweise die Reinigungsklasse E (Abrechnungsgebiet mit erhöhtem Reinigungsaufwand) vor und kennt als Reinigungshäufigkeit die „0“ („Bedarfsreinigung“). Die konkrete Einordnung der „R. F.“ ist vor dem Hintergrund der im Bescheid vom 22. Juni 2015 benannten Gründe und gemessen am bestehenden Spielraum nicht zu beanstanden. Die stark befahrene vierspurige Fahrbahn, die bestehenden Straßenbahngleiskörper, die beidseitig vorhandenen breiten gepflasterten Gehwege und Parkmöglichkeiten sowie die teilweise zusätzlich vorhandenen Radwege, die Eigenschaft als Allee/der beidseitige Baumbestand, welcher Blüten und Laub nach sich zieht, die mehrgeschossige und divers genutzte sowie stark frequentierte Bebauung, und der Verlauf hin zur namhaften Touristenattraktion R. Schloß mit Museen, Schlosspark und Orangerie sowie zu einer Einkaufspassage mit hohen Besucherzahlen stellen gewichtige Gesichtspunkte dar, welche die tägliche Reinigung ohne Weiteres rechtfertigen. Klarstellend sei diesbezüglich erneut erwähnt, dass die Begründung des Bescheids vom 22. Juni 2015 nicht etwa eine fehlende Satzungsbegründung heilt, der es gar nicht bedurft hat, sondern lediglich materiell aufzeigt, dass sich die Einordnung im zulässigen Entscheidungsrahmen des Satzungsgebers hält. Soweit der Kläger dagegen einwendet, das Verkehrsaufkommen habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Klassifizierung verringert, entfaltet das keine durchschlagende Relevanz. Dieser Vortrag ist ungeeignet, darzutun, dass der oben beschriebene weite Spielraum verlassen ist. Er verengt die Betrachtung in nicht angängiger Weise auf ein einzelnes Kriterium, das Ausmaß des Fahrzeugverkehrs, welches neben den zahlreichen anderen o.g. Aspekten nur eine untergeordnete Rolle spielt, zumal es an Vortrag dazu fehlt, wie sich die übrigen Aspekte seit der ursprünglichen Einordnung entwickelt haben. Hinzu kommt, dass der Gesichtspunkt der Baustelle erkennbar lediglich nur temporärer und räumlich begrenzter Natur ist. Weiterhin vermag es der Kläger nicht, aus den von ihm herangezogenen Vergleichen mit anderen Erschließungsanlagen etwas für ihn Günstiges herzuleiten. Die von ihm heraufbeschworenen Wertungswidersprüche sind nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des „Y.es“ ist bereits die Prämisse falsch. Dieser ist gar nicht in die Reinigungsklasse C7, sondern in die Reinigungsklasse C12 eingeordnet. In Ansehung der anderen beiden zum Vergleich herangezogenen Straßen fehlt es mit Blick auf die o.g. diversen verschmutzungsgradrelevanten Faktoren an einer hinreichenden Gleichartigkeit, aus welcher der Rückschluss gerechtfertigt werden könnte, dass eine identische Einstufung trotz des bestehenden Spielraums das Satzungsermessen der Beklagten überschreitet. Nur die „R. F.“ ist eine Allee mit entsprechendem beidseitigen Baumbestand, während das „Mannesmannufer“ nur geringfügigen Kraftfahrzeugverkehr und keine Straßenbahngleise aufweist, wohingegen die Frequentierung der „X.-straße“ eng mit den Öffnungszeiten der dort ansässigen Ladenlokale zusammenhängt. Auch der klägerische Einwand, die fehlende Erforderlichkeit einer täglichen Reinigung werde dadurch aufgezeigt, dass tatsächlich keine siebenmal wöchentliche Reinigung stattgefunden habe, verfängt nicht. Allenfalls eine grundsätzlich-strukturell-systemische Abkehr von der sieben Mal wöchentlichen Reinigung wäre in Ansehung des abstrakt-generellen Charakters der SRS, des o.g. Spielraums und der Rechtsprechung zur Gebührenrelevanz von Nicht- oder Fehlleistungen geeignet, die fehlende Erforderlichkeit und damit das Verlassen des Satzungsermessens zu indizieren. Ein solches Abrücken von der satzungsmäßigen Reinigungshäufigkeit müsste sich in Reinigungsmängeln oder –ausfällen niederschlagen, die noch deutlich über dasjenige Maß hinausgehen, das zur Gebührenminderung führt. Schon der insoweit zu beachtende Maßstab ist jedoch streng (vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 2 SRS). Nicht jede Minderleistung der Gemeinde zieht einen Anspruch auf Gebührenermäßigung nach sich. Da bei der Beurteilung der Frage, ob die die Gebühr rechtfertigende Reinigungsleistung erbracht wurde, ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, müssen vielmehr nach Art, Umfang oder Dauer erhebliche qualitative und quantitative Mängel der Reinigung der betreffenden Straße feststellbar sein. Jede (noch so unerhebliche) Leistungsstörung reicht ebenso wenig wie einzelne Ausfälle selbst in einem längeren Zeitraum. Unvollkommenheiten der Reinigung treten im Bereich der Straßenreinigung häufig schon nach den gegebenen Verkehrsverhältnissen regelmäßig auf und sind erst dann von Bedeutung, wenn sie ein Ausmaß erreichen, das unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beziehungsweise Hygiene nicht hingenommen werden kann; erst wenn solche Zustände über längere Zeit, d.h. zumindest über mehrere Wochen andauern, kann sich die Frage nach einer Gebührenermäßigung stellen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht Teile der Straße oder des Gehwegs zu beurteilen sind, sondern dass sich die wesentliche Leistungsstörung auf die Reinigung der ganzen Straße beziehen muss. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1994 – 9 A 199/94 –, juris, Rn. 3 ff.; Urteil vom 2. März 1990 – 9 A 299/88 –, juris, Rn. 27 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. August 2014 – 17 K 340/13 –, juris, Rn. 36 ff.; Urteil vom 7. Januar 2011 – 17 K 3059/10 –, juris, Rn. 26 f.; Urteil vom 10. September 2008 – 16 K 427/08 –, juris, Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 13 K 2443/11 –, juris, Rn. 28 f., 48 f.; VG Köln, Urteil vom 30. September 2011 – 27 K 986/10 –, juris, Rn. 17 ff. sowie Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 8. Aufl. 2018, Rn. 314; vielfach m.w.N. Derartiges hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Stattdessen hat er lediglich für zwei Zeitspannen in Ansehung eines Betrachtungszeitraums von vier Jahren einzelne örtlich beschränkte Reinigungsmängel beziehungsweise -ausfälle behauptet, von denen bereits zweifelhaft ist, ob sie Gebührenrelevanz entfalten würden. Zum einen soll ein bestimmter Abschnitt der über einen Kilometer langen „R. F.“ über eine Zeitspanne von etwas weniger als drei Monaten hinweg nicht gereinigt worden sein. Zum anderen sollen bestimmte aus einem singulären Ereignis (Lindenfällung) resultierende Verschmutzungen (Lindenwurzeln) über eine Periode von etwas mehr als einem Monat hinweg nicht beseitigt worden sei, wobei insoweit offen zu Tage liegt, dass jedenfalls aus Sicht der Beklagten zweifelhaft gewesen ist, ob die Verschmutzungen von der regulären Straßenreinigungspflicht erfasst gewesen sind. Einer grundsätzlich-strukturell-systemischen Abkehr von der sieben Mal wöchentlichen Reinigung stehen auch die von der Beklagten vorgelegten Kehrpläne entgegen, welche für die Jahre 2021 bis 2024 – das Jahr 2025 entfaltet für das Gebührenjahr 2024 schon aus chronologischen Gründen keinerlei Bedeutung – keine nennenswerten Ausfälle zeigen. Hinsichtlich des Fehlgehens der diesbezüglichen klägerischen Einwände und im Übrigen wird auf die Inhalte des Beweisantragsablehnungsbeschlusses verwiesen, welcher im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2025 verkündet worden ist. Die streitgegenständlichen Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere fehlt es ihnen nicht an einer Begründung i.S.v. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Der Kläger vermischt insoweit rechtsirrig die Ebenen der Rechtsgrundlage/Satzung/SRS einerseits und der Gebührenbescheide andererseits. Auf der Ebene der Gebührenbescheide, für welche § 39 Abs. 1 VwVfG NRW allein Anwendung findet, weil es sich bei der Rechtsgrundlage/Satzung/SRS nicht um einen Verwaltungsakt handelt, bedarf es keiner weitergehenden Begründung, insbesondere nicht zu der Frage der Einordnung der „R. F.“ in das Straßenverzeichnis. Dies ist nämlich eine Frage der Rechtsgrundlage/Satzung/SRS, welche die bescheiderlassende Person als gegeben vorfindet, weshalb der bloße Verweis genügt. Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der SRS folgend sind in Ansehung der Grundstücke des Klägers zurecht 7 beziehungsweise 24 Frontmeter veranschlagt worden und mit den 9,36 Euro für Reinigungsklasse C (§ 6 Abs. 7 Satz 1 lfd. Nr. N01 SRS) sowie mit den sieben wöchentlichen Reinigungen (§ 6 Abs. 7 Satz 2 SRS) multipliziert worden, um zu den rechnerisch richtigen Ergebnissen von 1.572,48 Euro respektive 458,64 Euro zu gelangen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht. Wenn der Kläger diesbezüglich einen Ermessensausfall geltend macht, vermengt er erneut in rechtlich fehlgehender Weise die Ebenen der Rechtsgrundlage/Satzung/SRS einerseits und der Gebührenbescheide andererseits. In Ansehung etwaiger gebührenrelevanter Reinigungsausfälle im Gebührenjahr, deren Vorliegen aber zweifelhaft erscheint, wäre der Kläger jedenfalls auf das Erstattungsantragsverfahren nach § 8 Abs. 2 Sätze 3 und N01 SRS zu verweisen (gewesen). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. N01 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.031,12 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die mit den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Straßenreinigungsgebühren sind addiert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.