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Urteil

27 K 986/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0930.27K986.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren. Er ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in L. (Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000 – postalisch F. -C. -Straße 0-0 –). Das Grundstück grenzt im vorderen Bereich mit einer Länge von ca. 52 m an die F. -C. -Straße und im rückwärtigen Bereich mit einer Länge von ca. 60 m an die P.--------straße . Wegen der weiteren Einzelheiten der Lage des Grundstücks wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Bl. 60 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 18.01.2010 zog die Beklagte den Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2010 für die zwei mal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung der F. -C. -Straße sowie der P.--------straße in Höhe von insgesamt € 1.880,24 heran. Hierbei legte sie hinsichtlich der P.--------straße 60 Frontmeter angrenzende Grundstücksseite und einen Gebührensatz in Höhe von € 3,64 für die Fahrbahnreinigung und in Höhe von € 5,39 für die Gehwegreinigung (Reinigungsklasse „Anliegerstraße“) zugrunde; hinsichtlich der F. -C. -Straße legte sie 52 Frontmeter angrenzende Grundstückseite und einen Gebührensatz in Höhe von € 2,27 für die Fahrbahnreinigung und in Höhe von € 5,39 für die Gehwegreinigung (Reinigungsklasse „Hauptstraße“) zugrunde. Der Kläger hat am 19.02.2010 erhobenen Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die F. -C. -Straße und die P.--------straße seien im Bereich seines Grundstücks von April 2008 bis zum 15.11.2009 nicht gereinigt worden. Am 16.11.2009 habe gegen 08:30 h eine mangelhafte und in der Folge bis zum 05.02.2010 keine weitere Reinigung mehr stattgefunden. Im Rahmen eines Ortstermins Mitte November 2009 mit Vertretern der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) Köln GmbH & Co. KG sei festgestellt worden, dass eine Reinigung des Abschnitts der P.--------straße vor seinem Grundstück unterblieben sei, da der Fahrer der Kehrmaschine vor diesem Grundstück gewendet habe. Dieser Missstand sei in Folge des Ortstermins abgestellt worden. Hierbei habe ihm ein Vertreter der AWB mündlich mitgeteilt, dass allein aus organisatorischen Gründen eine zwei Mal wöchentliche Reinigung nicht möglich sei. Daher würden die von der Beklagten vorgelegten Reinigungsbelege, nach denen die beiden Straßen überwiegend sogar vier oder fünf Mal wöchentlich gereinigt worden seien, bestritten. Unklarheiten beziehungsweise Widersprüchlichkeiten ergäben sich im Übrigen für den 20.01.2010, den 01.03.2010 und den 11.03.2010. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vier Farbfotos zum aktuellen Zustand der Straße vor seinem Grundstück überreicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 18.01.2010 insoweit aufzuheben, als darin Straßenreinigungsgebühren in Höhe von € 1.880,24 erhoben werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Reinigungen der genannten Straßen seien regelmäßig durchgeführt worden. Aufgrund von Verunreinigungen seien beide Straßen im Jahre 2010 tatsächlich in der Regel sogar mehr als zwei Mal wöchentlich gereinigt worden. Unklarheiten oder Widersprüche seien nach Auswertung der Reinigungsbelege nicht festzustellen. Im Übrigen sei vom zuständigen Gruppenleiter der AWB, Herrn G. , eine Aussage mit dem Inhalt, dass „der Reinigungsbetrieb allein aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage sei, zwei Mal wöchentlich zu reinigen“, nicht getätigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses sowie des Verfahrens 27 K 1322/10 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Reinigungsbelege (zwei Ordner) der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2010 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straßen F. -C. -Straße und P.--------straße sind die § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW i. V. m. §§ 6, 7, 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22.12.2006 (StrReinS) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.12.2009 in Verbindung mit dem Straßenreinigungsverzeichnis. Danach erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG –) nach dem Maßstab des § 7 StrReinS und den Gebührensätzen des § 8 StrReinS. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Die Heranziehung entspricht den satzungsmäßigen Vorgaben und ist rechtmäßig, was der Kläger auch nicht bestreitet. Die von ihm allein geltend gemachten Mängel und Ausfälle der Reinigungsleistung stehen der Veranlagung zur vollen Jahresgebühr für die Straßenreinigung nicht entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Straßenreinigungsgebühren nach § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG zwar als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung erhoben werden. § 3 Abs. 1 StrReinG verweist aber auf das Kommunalabgabengesetz und insbesondere auf das sogenannte Äquivalenzprinzip (vgl. § 6 Abs. 1 KAG). Danach darf die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der von der Gemeinde erbrachten Leistung stehen. Erst und nur dann, wenn ein solches offensichtliches Missverhältnis festgestellt werden kann, muss die Gebühr entsprechend ermäßigt werden. Daher führt nicht jede (noch so geringfügige) Nicht- oder Schlechterfüllung der Reinigungspflicht schon zu einer Minderung der Gebühr. Vielmehr müssen nach Art und Umfang erhebliche Mängel der Reinigung der betreffenden Straße festgestellt werden, damit gegebenenfalls teilweise Gebühren zu erstatten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.1990 – 9 A 299/88 –, n.v.; OVG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006 – 7 A 11037/05 –, juris, Rz. 35 ff. Der Maßstab, der an die kommunale Reinigungsleistung anzulegen ist, entspricht folglich nicht demjenigen, mit dem die Leistung eines privaten Reinigungsunternehmen zu bewerten ist oder dem Anspruch, der vielleicht an eine selbst ausgeführte Reinigung gestellt wird. Dies gilt bezüglich der zu reinigenden Fläche sowie der Intensität der Reinigung in säuberungstechnischer und zeitlicher Hinsicht. So ist die Gebühr nicht das Entgelt für die Durchführung der Reinigung einer bestimmten Straßenfläche vor dem jeweiligen Grundstück, für die dann die Gebührenpflicht des einzelnen Grundstückseigentümers entsteht. Vielmehr wird durch die Gebühr der besondere Vorteil abgegolten, der dem Grundstückseigentümer dadurch erwächst, dass die an seinem Grundstück vorbeiführende Straße in ihrer gesamten Länge durch die Gemeinde in einen sauberen Zustand versetzt wird. Gleichfalls hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtausdehnung bis hinein in den letzten Winkel gereinigt, gekehrt oder geräumt wird und stets sauber ist. Für die Gebühr schuldet die Gemeinde vielmehr nur Reinigungsbemühungen, wie sie unter den jeweiligen örtlichen und insbesondere verkehrsmäßigen Gegebenheiten ohne einschneidende und unverhältnismäßige Störungen des fließenden und ruhenden Verkehrs sinnvollerweise geleistet werden können. Dementsprechend müssen bestimmte Unvollkommenheiten der Reinigung als situationsbedingt hingenommen werden. Wird also auf dem überwiegenden Teil der Straßenfläche die Reinigung durchgeführt, aber z.B. vor einem einzelnen Grundstück oder in Teilbereichen wegen der baulichen oder sonstigen Gegebenheiten nicht, ist dies für die Gebührenpflicht rechtlich unerheblich. Vgl. VG Köln, Urteil vom 07.08.2009 – 27 K 2741/08 –, UA S. 5 f. m.w.N. In reinigungstechnischer Hinsicht kann von einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gebühr erst dann gesprochen werden, wenn die Straßenverunreinigungen ein unter den Aspekten der Verkehrssicherheit und Hygiene nicht mehr hinzunehmendes Maß erreichen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2005 – 16 K 2578/04 –, juris, Rz. 36 Zudem ist nicht alleine auf die wöchentlich zu erbringende Leistung abzustellen. Vielmehr ist im Hinblick darauf, dass die Straßenreinigungsgebühr als Jahresgebühr erhoben wird, in den Blick zu nehmen, ob die Jahresgebühr für die im gesamten Veranlagungszeitraum erbrachte Leistung noch angemessen ist oder ob bezogen auf den Veranlagungszeitraum eine gröbliche Störung des Austauschverhältnisses angenommen werden kann. Gemessen hieran ist es unerheblich, wenn die Sommerreinigung oder der Winterdienst bis zu einem Monat vollständig nicht durchgeführt werden. Vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl., Rz. 322 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung Darüber hinaus ist beim Streit über die satzungsgemäße Durchführung der Straßenreinigung zu beachten, dass die Kommune als Gebührengläubigerin zwar grundsätzlich Art und Umfang der Reinigung darlegen und beweisen muss. Der hiernach erforderliche Nachweis kann jedoch regelmäßig durch die von den Kommunen geführten Reinigungsbücher erbracht werden. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, besitzen diese Reinigungsbücher den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit. Angesichts dessen reicht das bloße Bestreiten der Durchführung der Reinigung nicht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.04.1986 – 11 K 4483/85 –, ZKF 1986, 280; Wichmann, a.a.O., Rz. 327 Gemessen an diesen Grundsätzen sind im hier maßgeblichen Veranlagungsjahr 2010 keine erheblichen, das Äquivalenzprinzip verletzenden Störungen der satzungsgemäßen Reinigung der F. -C. -Straße und der P.--------straße erkennbar. Offen bleiben kann hier, ob der Straßenabschnitt vor dem Hause des Klägers zeitweilig infolge eines Wendevorgangs der Kehrmaschine nicht gereinigt worden ist. Denn soweit es sich dabei lediglich um einen Teil der Straßenfläche handelt und diese überwiegend gereinigt wurde, fehlt es an einer Schlechterfüllung. Auch sind nach dem Vortrag des Klägers keine Verunreinigungen anzunehmen, die mit Blick auf Verkehrssicherheit und Hygiene ein nicht mehr hinzunehmendes Maß erreichen. Zudem geht aus den beigezogenen Reinigungsbüchern für das Jahr 2010 hervor, dass die Reinigungsleistung bezogen auf den gesamten Veranlagungszeitraum mehr als ausreichend war. Die in den Reinigungsbüchern enthaltenen von dem jeweiligen Fahrer der Kehrfahrzeuge unterschriebenen Tagesnachweise lassen erkennen, wer wann mit welchem Reinigungsfahrzeug durch welche Straße gefahren ist. Die am jeweiligen Reinigungstag erstellten Reinigungsbelege weisen nach, dass im Jahre 2010 beide Straßenzüge, an die das Grundstück des Klägers angrenzt, überwiegend vier bis fünf Mal pro Woche und damit weitaus häufiger als nach der Straßenreinigungssatzung geschuldet gereinigt wurden. Dies hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Angesichts dieser Dokumentation erscheint es auch unwahrscheinlich, dass die von ihm behauptete Aussage eines Mitarbeiters der AWB tatsächlich getätigt wurde. Soweit er Unregelmäßigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten an drei verschiedenen Tagen des Jahres bemängelt, ist zum einen zu sagen, dass danach noch nicht einmal ein kompletter Reinigungsausfall von einem Monat angenommen werden kann. Zum anderen handelt es sich bei den angesprochenen Tagen um kleine Ungenauigkeiten, die den Eindruck der Erbringung einer ordnungsgemäßen Reinigungsleistung insgesamt nicht erschüttern. So finden sich für die dritte Kalenderwoche jeweils nur vier Tagesreinigungsbelege (18., 19., 21. und 22.01.2010), während in der entsprechenden Wochenübersicht jeweils eine Reinigung an fünf Tagen durch entsprechende Kreuze verzeichnet ist. Ebenso verhält es sich bezüglich der dritten Kalenderwoche, in der nur vier Tagesbelege vorliegen, jedoch in der Wochenübersicht darüber hinaus auch für den 01.03.2010 eine Reinigung angekreuzt ist. Selbst wenn man aufgrund der vorhandenen Tagesbelege in diesen Wochen eine Reinigung an nur vier Wochentagen annimmt, so wurde die satzungsgemäße Reinigungspflicht mehr als erfüllt. Auch dass für den 11.03.2010 zwei Tagesbelege mit einem bzw. zwei Kolonnenwagen und unterschiedlichen Straßenreinigern vorhanden sind, legt nicht den Schluss nahe, dass an diesem Tag unsachgemäß gereinigt worden wäre. Diese vom Kläger angeführten Ungenauigkeiten reichen in keinster Weise aus, um eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Vor diesem Hintergrund gibt das schlichte Bestreiten der Reinigungsleistung durch den Kläger keine Veranlassung, die Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.