Urteil
16 K 910/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0611.16K910.14.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Z.-straße 0 und 00 in Y. Mit Gebührenbescheiden vom 10. Januar 2014 zog die Beklagte den Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 382,20 Euro für das Grundstück Z.-straße 0 und 1.310,40 Euro für das Grundstück Z.-straße 00 heran. Als Bemessungsgrundlage legte er 7 bzw. 24 Frontmeter sowie die nach dem Straßenreinigungsverzeichnis für die Z.-straße vorgesehene siebenmal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung zu Grunde. Der Kläger hat am 11. Februar 2014 Klage erhoben. Er macht geltend: Ein Antrag auf Verminderung der Reinigungsfrequenz sei ohne sachliche Begründung abgelehnt worden. Es sei nicht erkennbar, dass eine siebenmalige Reinigung ausgeführt werde oder überhaupt notwendig sei. Es handele sich schließlich nicht um einen Altstadtbereich oder die Königsallee, bei der durch Besucher eine entsprechende Verschmutzung stattfinde. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten über Straßenreinigungsgebühren vom 10. Januar 2014 für die Grundstücke Z.-straße 0 und Z.-straße 00 insoweit aufzuheben, als dass eine mehr als einmal wöchentliche Reinigung der Straße festgesetzt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte trotz seines Ausbleibens im Termin verhandelt und entschieden werden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Gebührenbescheide vom 10. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2014 ist die Straßenreinigungssatzung vom 13. Dezember 1991, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 29. Dezember 2012) – SRS –. Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt Düsseldorf für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG). Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.Welche Straßen zu welcher für die Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit maßgeblichen Reinigungsklasse gehören, ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 SRS aus dem Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist. Die Straße „Z.-straße“ ist der Reinigungsklasse C5 zugeordnet, für die die siebenmal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung durch die Stadt vorgesehen ist. Diese der Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren zu Grunde liegenden Satzungsbestimmungen sind wirksam. Sie stehen im Einklang mit den Vorschriften des Straßenreinigungsgesetzes und des Kommunalabgabengesetzes sowie mit höherrangigem Recht. Insbesondere bestehen gegen die Einstufung der Straße „Z.-straße“ in die Reinigungsklasse C5 keine rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich kann das Verwaltungsgericht die Straßeneinstufung und damit die Festlegung der Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in der Satzung nur daraufhin überprüfen, ob diese auf sachfremden Erwägungen beruht oder willkürlich ist. Denn bei der Festlegung der Reinigungsklasse mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen handelt es sich um eine Entscheidung, die der Satzungsgeber innerhalb eines ihm insoweit zustehenden weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraumes trifft. Er hat sich bei dieser Entscheidung an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis zu orientieren, wobei es ihm nicht verwehrt ist, im Interesse der Praktikabilität zu pauschalieren. Das bedeutet, dass er die Reinigungshäufigkeit nicht notwendig nach dem individuellen Verschmutzungsgrad jeder einzelnen Straße oder jedes einzelnen Straßenabschnittes festzulegen braucht, sondern auf deren Zugehörigkeit zu einem Gebiet abstellen darf, für das – nutzungsmäßig bedingt – von einem bestimmten typischen Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses auszugehen ist. Ein solches Vorgehen erleichtert sowohl die Einstufung als auch die tatsächliche Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung, weil dann zusammenhängende Gebiete nach einem einheitlichen Rhythmus gereinigt werden können. Der Gestaltungsspielraum ist erst überschritten, wenn er willkürlich ausgeübt wird, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2010 - 16 K 4908/09 -, Urteil vom 30. August 2006- 16 K 3954/05 - und Urteil vom 12. Februar 2002 ‑ 16 K 11183/98 ‑ sowie Wichmann, Straßenreinigung und kommunaler Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rn 21 m.w.N. Das ist vorliegend nicht der Fall.Der Satzungsgeber hat sich vielmehr in dem ihm vorgegebenen Rahmen gehalten. Für die durch den Satzungsgeber erfolgte Einstufung der Straße „Z.-straße“ in die Reinigungsklasse C5 liegen sachgerechte Gründe vor. Diese hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 22. Juli 2013, mit dem der Antrag des Klägers auf Reduzierung der Reinigungshäufigkeit abgelehnt wurde, ausführlich dargelegt. Daraus ergibt sich nachvollziehbar, dass die Festlegung der Reinigungsklasse an dem von der Beklagten für diese Erschließungsanlage für erforderlich gehaltenen Reinigungsbedarf orientiert ist. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung wird durch eventuell im Laufe des Veranlagungsjahres u.U. eintretende Reinigungsausfälle oder sonstige Reinigungsmängel nicht in Frage gestellt. Denn bei Erlass des Gebührenbescheides, mit dem die Festsetzung der Jahresgebühr für das gesamte Gebührenjahr erfolgt, lässt sich noch nicht absehen, ob es im Laufe des Gebührenjahres zu Reinigungsmängeln in einem Umfang kommen wird, der einen Anspruch auf Gebührenminderung auslösen könnte. § 8 Abs. 2 SRS sieht daher die Möglichkeit vor, bis zum 31. März des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres einen Erstattungsantrag zu stellen. Zudem liegen hinreichende Anhaltspunkte für erhebliche, die Gebührenschuld mindernde bislang im Jahr 2014 eingetretene Reinigungsausfälle auf der Z.-straße nicht vor. Der Kläger selbst hat keine substantiierten Angaben dazu gemacht, wann und in welchem Umfang die Reinigung bislang tatsächlich nicht erbracht worden sein soll. Auch sein völlig pauschales Vorbringen, dass die Reinigung in den vergangenen Jahren bei weitem nicht in der nach der Satzung vorgesehenen Häufigkeit durchgeführt worden sei, führt nicht weiter. Derartige Reinigungsausfälle können einen Rückschluss auf irgendwelche Reinigungsmängel im laufenden Jahr nicht rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.450,80 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.