Urteil
16 K 427/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die festgesetzten Abfall- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt Düsseldorf entsprechen den gebühren- und kommunalrechtlichen Maßstäben des § 6 KAG und sind nicht zu beanstanden.
• Verbrennungskosten, die ein unmittelbarer Vertragspartner der Kommune als mittelbare Leistung von Dritten bezieht, können in die Kalkulation eingehen, ohne dass die Beschränkungen der LSP gelten, sofern der öffentliche Auftraggeber dies nicht verlangt.
• Ein Gewinnzuschlag von 5 % auf Nettoselbstkosten kann bei vereinbarten Selbstkosten-Festpreisen gerechtfertigt sein; insoweit ist eine weitergehende Beschränkung auf 1 % nicht zwingend.
• Die Festsetzung von Veranlagungsmetern gegenüber Reinigungsmetern ist durch eine nachvollziehbare Umrechnung und Datengrundlage zu rechtfertigen; eine Abweichung zugunsten der Reinigungsmeter rechtfertigt allein keine Rechtswidrigkeit.
• Ein etwaiges Unterschreiten der vertraglich vorgesehenen Reinigungsintervalle begründet nur dann eine Gebührenminderung, wenn die Mängel über längere Zeit erheblich sind und Verkehrssicherheit oder Hygiene beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit städtischer Abfall- und Straßenreinigungsgebühren • Die festgesetzten Abfall- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt Düsseldorf entsprechen den gebühren- und kommunalrechtlichen Maßstäben des § 6 KAG und sind nicht zu beanstanden. • Verbrennungskosten, die ein unmittelbarer Vertragspartner der Kommune als mittelbare Leistung von Dritten bezieht, können in die Kalkulation eingehen, ohne dass die Beschränkungen der LSP gelten, sofern der öffentliche Auftraggeber dies nicht verlangt. • Ein Gewinnzuschlag von 5 % auf Nettoselbstkosten kann bei vereinbarten Selbstkosten-Festpreisen gerechtfertigt sein; insoweit ist eine weitergehende Beschränkung auf 1 % nicht zwingend. • Die Festsetzung von Veranlagungsmetern gegenüber Reinigungsmetern ist durch eine nachvollziehbare Umrechnung und Datengrundlage zu rechtfertigen; eine Abweichung zugunsten der Reinigungsmeter rechtfertigt allein keine Rechtswidrigkeit. • Ein etwaiges Unterschreiten der vertraglich vorgesehenen Reinigungsintervalle begründet nur dann eine Gebührenminderung, wenn die Mängel über längere Zeit erheblich sind und Verkehrssicherheit oder Hygiene beeinträchtigen. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Düsseldorf und wurde durch Bescheid für 2008 zu Abfall- und Straßenreinigungsgebühren herangezogen. Die Stadt setzte Abfallgebühren für drei 110‑l‑Behälter im Kellerservice und Straßenreinigungsgebühren unter Zugrundelegung von Veranlagungsmetern fest. Der Kläger rügte, die Kalkulation verstoße gegen § 9 LAbfG, weil sie kein ausreichendes Anreizvolumen enthalte, und beanstandete Verbrennungsentgelte, Abschreibungen, Gewinnzuschläge der beauftragten B GmbH sowie zu hohe Stundensätze und falsche Veranlagungsmeter bei der Straßenreinigung. Die Stadt verteidigte die Kalkulation mit Verweis auf Vertragsgestaltungen, Festpreise, eine nachvollziehbare Erfassung der Reinigungsmeter mittels GIS und die Berücksichtigung öffentlicher Anteile. Der Kläger begehrte Aufhebung des Bescheids, der Beklagte beantragte Klageabweisung. • Rechtsgrundlage und Maßstab: Die Gebührenfestsetzung folgt der Abfallgebührensatzung und den Vorgaben des § 6 KAG; Gebühren dürfen die voraussichtlichen Kosten nicht übersteigen und sind nach Inanspruchnahme zu bemessen. • Verbrennungsentgelte: Mittelbare Leistungen, die der unmittelbare Auftragnehmer von Dritten bezieht, können in die Kalkulation eingehen; die Beschränkungen der LSP greifen nur, wenn der öffentliche Auftraggeber deren Anwendung verlangt. Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Umgehung vor, und die Verbrennungsentgelte liegen im Mittelfeld vergleichbarer Entgelte. • Gewinnzuschlag: Bei Selbstkosten-Festpreisen sind höhere Wagniszuschläge als bei reiner Selbstkostenerstattung zulässig. Die Parteien vereinbarten Selbstkosten-Festpreise mit vereinbartem Nachlass, sodass ein 5%iger Zuschlag nicht zu beanstanden ist; selbst bei niedrigerer Annahme würde die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. • Anreizwirkung nach § 9 LAbfG: Die Wahl eines Mindestbehältervolumens und die Struktur der Gebühr (sog. Grundgebühr als Rechenposten) beeinträchtigen die Anreizwirkung nicht. Durch Verringerung von Anzahl oder Größe der Behälter bleibt die Gebühr beeinflussbar, sodass die vorgeschriebene Anreizfunktion erhalten bleibt. • Verteilung und Umrechnung Reinigungsmeter/Veranlagungsmeter: Die Stadt hat die Abweichung nachvollziehbar erklärt (GIS‑Erfassung, doppelte Linienzüge bei Mittelstreifen, Einmündungen/Kreuzungen). Die sich ergebenden Verhältniszahlen sind schlüssig und begründen keine Unrechtmäßigkeit. • Stundensätze und Rundung: Die Einbeziehung weiterer Kostenbestandteile in den Stundensatz ist nachvollziehbar. Rundungen der Jahresgebühren sind diskutabel, aber die Stadt rundet konsistent zugunsten des Steuerhaushalts ab, sodass keine unzulässigen Überdeckungen entstehen. • Reinigungsintervalle: Einzelne Hinweise des Klägers auf nicht durchgeführte Reinigungen rechtfertigen vorab keine Gebührenminderung; nur nachhaltige und erhebliche Leistungsmängel, die Verkehrssicherheit oder Hygiene beeinträchtigen, können eine Minderung begründen. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid ist in der geltenden Fassung rechtmäßig. Die vorgelegten Einwände des Klägers zu Mindestbehältervolumen, Verbrennungsentgelten, Gewinnzuschlägen, Stundensätzen und der Umrechnung Reinigungsmeter/Veranlagungsmeter konnten keine ernsthaften Rechts- oder Rechnungsfehler ergeben. Insbesondere sind die Verbrennungsentgelte nicht als überhöht erkennbar, der vereinbarte 5%‑Wagniszuschlag bei Selbstkosten-Festpreisen gerechtfertigt und die Anreizwirkung des Landesabfallgesetzes gewahrt. Etwaige Leistungsmängel bei der Straßenreinigung können nur bei nachgewiesener, längerer und erheblicher Beeinträchtigung zu einer späteren Gebührenminderung führen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.