Beschluss
22 L 298/24.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0423.22L298.24A.00
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Leitsätze
Beim Streitgegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehung eines Dublin-Bescheides samt Abschiebungsanordnung nach §34a AsylG ist zwischen den einzelnen Ziffern des Bescheides zu differenzieren, da nur die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung Auswirkungen auf den Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Streitgegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehung eines Dublin-Bescheides samt Abschiebungsanordnung nach §34a AsylG ist zwischen den einzelnen Ziffern des Bescheides zu differenzieren, da nur die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung Auswirkungen auf den Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO hat. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin. Der am 00. Februar 2024 bei Gericht wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 00. Februar 2024 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.02.2024, zugestellt am 00.02.2024, enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Kammer geht gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO davon aus, dass der Eilantrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage auch insoweit anzuordnen, als sich diese gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) richtet. Die Kammer hat ihre Rechtsprechung im Februar 2023 mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, zuletzt: EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, C-323/21 u.a., Rn. 69-70 juris, wonach die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, keine Unterbrechung oder Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bezeichneten Überstellungsfrist rechtfertige, dahingehend geändert, dass (auch) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Streitgegenstand zwischen den Regelungen in den einzelnen Ziffern des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids zu differenzieren ist. Die Trennung des unionsrechtlich determinierten Streitgegenstandes (Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides), der allein Einfluss auf den Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO haben kann, von dem Streitgegenstand, in dessen Rahmen die praktische Möglichkeit der Überstellung zu prüfen ist (Abschiebungsanordnung nach § 34a AufenthG in Ziffer 3), trägt den unterschiedlichen Rechtsfolgen einer auf die jeweilige Regelung bezogenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Rechnung. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2024 – 22 K 7669/23.A –, juris, Rn. 33 ff. Vor diesem Hintergrund werden Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Dublin-Bescheid nicht mehr dahingehend ausgelegt, dass diese sich nur gegen die Abschiebungsanordnung richten und die Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung inzidenter im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung erfolgt. Es wird vielmehr zwischen den einzelnen Regelungen des Bescheides differenziert und der Eilantrag wird, wenn er – wie hier – (auch) darauf gestützt ist, dass dem Antragsteller als Schutzsuchendem in einem Mitgliedstaat eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK drohe, rechtsschutzintensiv zugunsten des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass sich der Antrag auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung zu bezieht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Mai 2023 - 22 L 1042/23.A -, juris, Rn. 8, vom 29. Dezember 2023 - 22 L 3014/23.A -, juris, Rn. 8, vom 24. Januar 2024 - 22 L 3411/23.A -, juris, Rn. 5 ff, vom 20. März 2024 – 22 L 497/24.A –, juris, Rn. 12. Der so verstandene Antrag ist vollumfänglich zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.). I. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Ferner ist die in § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sowie gegen die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids gewahrt. Der Bescheid wurde der Antragstellerin zu 1. am 8. Februar 2024 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Am 9. Februar 2024 – und damit rechtzeitig – haben die Antragstellerinnen den Eilantrag gestellt. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob die Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG auch insoweit gilt, als der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die übrigen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids betrifft. Sie ist jedenfalls gewahrt. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerinnen aus. 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Danach ist Spanien für den Asylantrag der Antragstellerinnen zuständig. a. Die Zuständigkeit Spaniens ist begründet worden. Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21, 22 Dublin III-VO. Im Aufnahmeverfahren wird der für die Prüfung des Antrages zuständige Staat grundsätzlich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmt, vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, juris, Rn. 55 - 57, wobei gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO grundsätzlich von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III‑VO ist Spanien für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerinnen zuständig. Nach dieser Norm ist in den Fällen, in denen der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Antragstellerinnen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (im November 2023 in Deutschland) im Besitz gültiger spanischer Aufenthaltstitel (Bl. 69 BA I), und zwar die am 00. N. 1978 geborene Antragstellerin zu 1. im Besitz der am 7. Mai 2021 in C. ausgestellten Permiso de Residencia Nr. X00000000 (M. E. , B. X. U. ), gültig bis zum 8. September 2025 und ihre Tochter, die am 00. N. 2020 in C. geborene Antragstellerin zu 2. im Besitz der am 29. September 2021 in C. ausgestellten Permiso de Residencia Nr. X00000000 (M. E. , B. A U. ), ebenfalls gültig bis zum 8. September 2025. b. Die damit nach Art. 12 Dublin III-VO für Spanien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist von drei Monaten ab Äußerung des Asylgesuchs (hier: am 6. November 2023, Bl. 7 BA I) am 9. Januar 2024 ein Aufnahmegesuch an Spanien gerichtet, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort einging. Spanien hat das Übernahmeersuchen zwar zunächst mit Schreiben vom 00. Januar 2024 (Bl. 100 BA I) abgelehnt, auf die Remonstration des Bundesamtes vom 00. Januar 2024 stimmte Spanien jedoch mit Schreiben vom 00. Januar 2024 dem Übernahmeersuchen für beide Antragstellerinnen gemäß Art. 12 AufenthG zu. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Aufnahmegesuchs durch Spanien liegt weniger als sechs Monate zurück. Im Übrigen wurde die Überstellungsfrist durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, juris, Rn. 11. c. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, die Antragstellerinnen nach Spanien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für die Antragstellerstellerinnen eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, juris, Rn. 87. Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, juris, Rn. 88, 76. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, juris, Rn. 89. Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, juris, Rn. 78 bis 80. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Spanien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die für eine auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Person die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verhältnisse in Spanien mit Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer im Allgemeinen unvereinbar sind. Davon geht die ganz überwiegende Rechtsprechung aus. Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2023 - 2 ZKO 283/22 -, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 24. August 2020 - OVG 3 B 35.19 -, juris; VG München, Beschluss vom 27. November 2023 - M 10 S 23.51016 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2023 - 22 L 2724/22.A -, juris, Rn. 36; VG Ansbach, Beschluss vom 6. Oktober 2022 - AN 17 S 22.50150 -, juris, Rn. 29 m. w. N.; VG Leipzig, Beschluss vom 7. Oktober 2022, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 12. April 2022 - 5 L 122/22.A -, juris, Rn. 18; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - W 1 S 21.50343 -, juris, Rn. 20 ff. m. w. N.; VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487 -, juris; VG Frankfurt/M, Beschluss vom 18. Mai 2021 ‑ 2 L 1354/21.F.A ‑, juris; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2021 - 4 K 134/19.A -, Rn. 33 ff m.w.N., juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. März 2021 ‑ 11 L 93/21.A ‑, juris; BVwG Österreich Entscheidung vom 10. Februar 2020 - W 125 2228238-1 -, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200210_W125_2228238_1_00/BVWGT_20200210_W125_2228238_1_00.html. Dies bestätigten auch die gegenwärtig verfügbaren Erkenntnisse. Dabei ist für Spanien eine Zunahme der Anzahl von Asylsuchenden in 2023 zu verzeichnen (im September 2023 21 % mehr im Vergleich zum September 2022). Die 14.000 Anträge in Spanien und 15.000 in Frankreich im September 2023 erreichten jedoch gemeinsam nicht die Zahl von 30.000 in Deutschland im selben Zeitraum gestellten Anträgen. Vgl. https://euaa.europa.eu/latest-asylum-trends-asylum, abgerufen am 27. November 2023. Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Hilfsorganisationen bei der Schutzgewährung und Unterstützung von Asylsuchenden. Die Zahl der Schutzsuchenden ging 2022 um ca. 25 % zurück und Spanien hat mit über 40 % eine hohe Anerkennungsrate für diese. Vgl. AIDA, - ECRE -, Länderbericht zum Asylverfahren, Aufnahmebedingungen und Haft für Asylsuchende Spanien, April 2023, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-ES_2022update_final.pdf S. 12, 64 f.; AIDA, - ECRE -, Länderbericht zum Asylverfahren, Aufnahmebedingungen und Haft für Asylsuchende Spanien April 2022, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf S. 60; https://www.ecoi.net/de/dokument/2089722.html; US-DOS Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022 vom 20. März 2023 US-DOS Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021 vom 12. April 2022, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html; Raphaelswerk, Spanien: Information für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Aktualisierung November 2022, abrufbar unter S.3file://srzms06c004/VGD/HOMES/vg4288/zbs/Downloads/Raphaelswerk_Info_Rueckueberstellung_Spanien_2022-EN%20(1).pdf; Human Rights Watch, Annual report on the human rights situation in 2022 vom 12. Januar 2023, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/document/2085498.html; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, vom 8. November 2022, S.5, 12 ff. Im Februar 2023 wurde das Asylgesetz erweitert und schließt jetzt auch die „gender identity“ als Verfolgungsgrund ein, auch wurde der Abschiebungsschutz während des Asylverfahrens durch das Tribunal Supremo erweitert. Vgl. AIDA, - ECRE -, April 2023, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-ES_2022update_final.pdf S. 11. Das spanische Rote Kreuz hat Büros an den Flughäfen N1. /C1. und C. und kümmert sich auf Information der Polizei um die Dublin-Rückkehrer in Bezug auf eine Erstversorgung und Notunterkünfte. Dublin-Rückkehrer haben einen Anspruch darauf, in das staatliche Unterkunftssystem wiederaufgenommen zu werden. Vgl. Raphaelswerk, S.3, 8; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.14 f. In Bezug auf Kapazitätsprobleme in den Jahren 2019 und 2020 und damit verbundene Schwierigkeiten für Dublin-Rückkehr, Platz in den Aufnahmeeinrichtungen zu finden, trat 2021 nach Entscheidungen des obersten Spanischen Gerichts eine Besserung ein. Vgl. AIDA, - ECRE-, Länderbericht 2022, S. 60; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.7. Unter anderem ist die Organisation „Neighbours Coordinator“ (Coordinadora de Barrios) im Bereich der Unterbringung tätig. Vgl. AIDA, - ECRE-, Länderbericht 2022, S. 60, 69. Das Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung der Grundbedürfnisse, das für alle Antragsteller dasselbe ist, unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Nach sechs Monaten besteht ein Recht auf Arbeitsaufnahme. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.13, 16. Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird teilweise durch generelle Defizite des Asylverfahrens erschwert. Je nach Verfahrensstand kann das Erstverfahren weitergeführt werden. Ist das Erstverfahren abgeschlossen, kann nur ein neuer Antrag gestellt werden, der nicht als Folgeantrag behandelt wird. Vgl. AIDA, - ECRE-, Länderbericht 2022, S. 60; Raphaelswerk, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.7. Für die Stellung des Schutzantrages und den Zugang zu staatlichen Leistungen gibt es teilweise immer noch wegen Kapazitätsproblemen Hindernisse und lange Wartezeiten. Diese gelten auch für Dublin-Rückkehrer. Besonders schwierig ist die Lage in N. , wo es Fälle von Obdachlosigkeit vor Antragstellung gibt. Jedoch wurde im März 2022 neue Reglungen für die Ankunft bzw. Aufnahme von Antragstellern in Kraft gesetzt und 190 Mio. Euro für den „Recovery und Resilience Plan“ und 215 Mio. für den Bau von 17 neuer Aufnahmeeinrichtungen mit einer Kapazität von 6.100 Plätzen bewilligt und die Regierung arbeitet an die Erhöhung der Kapazitäten. Vgl. AIDA, - ECRE-, Länderbericht 2023, S. 13, 65; US-DOS Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022 vom 30. März 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2089722.html. Es findet bei Wiedereinreise eine Verweisung an die Asylbehörde (Oficina de Asilo y Refugio, OAR) statt, bei der ein Termin zur Registrierung als Asylsuchender erfolgt und Unterkunftsinformationen erteilt werden. Vgl. Raphaelswerk, S. 3. Soweit es Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks, besonders in den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko gibt, vgl. ai, Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2022) vom 27. März 2022 abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2089610.html; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.12, bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrer hiervon betroffen sind. Keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK bestehen ebenfalls im Falle einer Anerkennung eines internationalen Schutzstatus in Spanien. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 22 L 3100/23.A -, juris, Rn. 29 ff. Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre und es gibt keine systematischen Probleme bei der Verlängerung. Vgl. auch VG Gera, Beschluss vom 26. April 2023 - 6 K 1419/22 Ge -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2023 - 22 L 2724/22.A -, juris, Rn. 56 ff; Aida, Country Report: Spain, Update 2022, April 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092688/CommHR%282023%299_Report+on+Spain_EN.pdf, S. 161. Das Integrationsprogramm läuft für 18 Monate bzw. 24 Monate für vulnerable Personen. Es besteht u.a. ein Integrationsprozess in den Arbeitsmarkt. Zwar war der Zugang international Schutzberechtigter zum dortigen Arbeitsmarkt durch eine zeitweilige hohe Arbeitslosigkeit erschwert und Sozialleistungen zum Teil an das Durchlaufen bestimmter Integrationsphasen geknüpft. Seit Aufhebung der wesentlichen Beschränkungen der Corona-Pandemie ist die Wirtschaft jedoch wieder erheblich gewachsen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.19; zur Arbeitsmarktsituation Handelsblatt, vom 27. Mai 2022, abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitsmarkt-in-spanien-und-italien-gibt-es-so-viele-jobs-wie-nie-doch-das-ist-nicht-nur-eine-gute-nachricht/28370868.html; vgl. auch Raphaelswerk, S. 4. Es gibt z.B. finanzielle Hilfe für die Übersetzung und Anerkennung von Berufs- und Ausbildungsabschlüssen. Vgl. Aida, Country Report: Spain; Update 2022, April 2023; https://www.ecoi.net/en/file/local/2092688/CommHR%282023%299_Report+on+Spain_EN.pdf, S. 161. Auch wurden die Vorschriften für deren Anerkennung im Oktober 2022 vereinfacht und diese sehen jetzt eine maximale Bearbeitungsdauer von 6 Monaten vor. Vgl. COMMISSIONER FOR HUMAN RIGHTS OF THE COUNCIL OF EUROPE, Bericht vom 13. April 2023; Aida, Country Report: Spain; Update 2022, April 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092688/CommHR%282023%299_Report+on+Spain_EN.pdf, S.161. Es gibt auch NGOs, die Schutzberechtigte bei der Arbeitsaufnahme unterstützen. Vgl. COMMISSIONER FOR HUMAN RIGHTS OF THE COUNCIL OF EUROPE, Bericht vom 13. April 2023; Aida, Country Report: Spain, Update 2022, April 2023; https://www.ecoi.net/en/file/local/2092688/CommHR%282023%299_Report+on+Spain_EN.pdf, S. 161 f. Soweit teilweise von einer Zunahme der Armut in Spanien im Jahr 2022 berichtet wird, ist jedoch zu berücksichtigen, dass gleichzeitig bis Juni 2022 zusätzliche 9.300 Arbeitserlaubnisse an junge Migranten im Alter von 15 bis 23 erteilt und ein erweiterter regulärer Zugang zum Arbeitsmarkt im Bereich der Landwirtschaft, Gaststätten und Hotelerie, Produktion und Handel geschaffen wurde. Vgl. Human Rights Watch, vom 12. Januar 2023; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.10. Das Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung der Grundbedürfnisse, das für Asylantragsteller und Schutzberechtigte dasselbe ist, unterstützt grundsätzlich bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Dieser dauert (auch) im Falle der Schutzgewährung 18 Monate und kann in Ausnahmefällen bei besonderer Vulnerabilität auf 24 Monate weiter verlängert werden. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Update 2022, April 2023, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-ES_2022update_final.pdf, S. 159; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S.13, 16; Roadmap Dublin transfer fact sheet, 11. Mai 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28911635/EUAA%2C_Information_on_procedural_elements_and_rights_of_applicants_subject_to_a_Dublin_transfer_to_Spain_%2C_11.05.2023.pdf?nodeid=28910859&vernum=-2. Der Zugang zu Sozialwohnungen danach ist für Schutzberechtigte schwierig. Es wird auf dem – teuren – freien Wohnungsmarkt von Fällen von Diskriminierung berichtet. NGOs unterstützen Schutzberechtigte jedoch bei der Vermittlung von privaten Wohnungen. Es existieren auch Obdachlosenunterkünfte und Notschlafstellen. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Update 2022, April 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-ES_2022update_final.pdf, S. 160; auch Raphaelswerk, file://srzms06c004/VGD/HOMES/vg4288/zbs/Downloads/E_Rueckueberstellung_Info_Raphaelswerk_eV_2022%20(3).pdf S.16. Die medizinische Versorgung von Schutzberechtigten zur Vermeidung einer menschenrechtswidrigen Situation ist ebenfalls gewährleistet. Das spanische Recht garantiert allen den gleichen uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Faktisch sind die Qualität und der Zugang jedoch nicht überall gleich. Vgl. COMMISSIONER FOR HUMAN RIGHTS OF THE COUNCIL OF EUROPE, Bericht vom 13. April 2023 https://www.ecoi.net/en/file/local/2092688/CommHR%282023%299_Report+on+Spain_EN.pdf, S. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2023 – 22 L 2724/22.A –, Rn. 66, juris; AIDA, ECRE-Länderbericht, S. 119; Raphaelswerk, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.10, 17; vgl. auch WHO 2022: Can people afford to pay for health care? https://cdn.who.int/media/docs/librariesprovider2/country-sites/spain-a4-brochure-eng---who-sp.pdf?sfvrsn=5312accc_1&download. Für einen Arztbesuch wird eine Krankenversicherungskarte benötigt, die eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt INSS voraussetzt. Die allgemeine Gesundheitsversorgung ist im ganzen Land verfügbar. Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Vgl. Raphaelswerk, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.10, 18; vgl. auch UNHCR, abgerufen am 29. November 2023 https://help.unhcr.org/spain/en/donde-encontrar-ayuda-espana/acceso-a-sanidad/. Zwar bestehen wohl Finanzierungsdefizite für die Grundversorgung im Gesundheitswesen vgl. ai, Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2022) vom 27. März 2023 abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2089610.html, und teilweise sind Wartezeiten für Behandlungen zu verzeichnen. Die Zahlen für die Erforderlichkeit privater Zuzahlungen gehören jedoch zu den niedrigsten in Europa, da auch Flüchtlinge umfassend berechtigt sind. Vgl. auch WHO 2022: Can people afford to pay for health care? https://cdn.who.int/media/docs/librariesprovider2/country-sites/spain-a4-brochure-eng---who-sp.pdf?sfvrsn=5312accc_1&download. Inzwischen wurde auch mit der Umsetzung der nationalen Mentale-Gesundheits-Strategie begonnen, vgl. ai, Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2022) vom 27. März 2022 abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2089610.html, und es gibt zudem verschiedene NGOs, die für die Versorgung von Flüchtlingen mit psychischen Problemen sorgen. Vgl. AIDA, ECRE- Länderbericht, S. 119; vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Mai 2022 – AN 17 S 22.50132 –, Rn. 25 - 26, juris. Individuelle Umstände, die im Falle der Antragstellerinnen eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1. mit den spanischen Lebensumständen in weiten Teilen vertraut ist. Denn sie lebte nach eigenen Angaben seit etwa 2002 bis zu ihrer Weiterreise nach Deutschland im Januar 2023 in Spanien (C. und Umgebung), wobei sie im Jahr 2005 einen spanischen Aufenthaltstitel erhielt, der fortlaufend während ihres Aufenthalts verlängert wurde und sie zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigte. Sie arbeitete nach eigenen Angaben die ganze Zeit während ihres Aufenthalts in Spanien und bewohnte zuletzt eine Mietwohnung zusammen mit dem Vater ihrer beiden Kinder. Bei diesen handelt es sich um die 2020 in Spanien geborene Antragstellerin zu 2. und den 2017 in C. geborenen Sohn T. P. , der ausweislich seiner Identitätskarte Nr. 00000000X (Bl. 69 BA I) die spanische Staatsangehörigkeit besitzt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin zu 1. in Spanien wieder eingliedern und erforderlichenfalls Unterstützung bei der Kindererziehung erlangen kann. Sowie die Antragstellerin zu 1. geltend macht, sie sei von dem Vater ihrer Kinder bedroht und geschlagen worden, ist es der Antragstellerin zu 1. zumutbar, erforderlichenfalls Schutz durch spanische Behörden zu suchen. Erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen – soweit ersichtlich – nicht. Die von der Antragstellerin zu 1. geschilderte Behandlung wegen Nierensteinen (Bl. 65 BA I) kann im Bedarfsfall in Spanien fortgesetzt werden. 2. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, wäre auf den im Hauptantrag der Klage enthalten statthaften isolierten Anfechtungsantrag, vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Asylbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14 ‑, juris Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, juris Rn. 22 ff. m.w.N., nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht aufzuheben. Die Feststellung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Aus den in Abschnitt 1. genannten Gründen ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag der Antragstellerinnen unzulässig ist. Ob der (Negativ-)Feststellung in Ziffer 2 des Bescheids ein eventueller Anspruch des Antragstellers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (etwa in Bezug auf Spanien) entgegensteht, ist hier gerichtlich nicht zu prüfen. Denn der Antragsteller kann die Verpflichtung auf Feststellung eines Abschiebungsverbots im Klageverfahren nur mit einem (hilfsweise gestellten) Verpflichtungsantrag verfolgen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 -, juris, Rn. 17, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 -, juris, Rn. 11 sowie vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 20 a.E. Sicherungsfähig wäre ein solcher Anspruch im Eilrechtsschutz allenfalls mit einem (Hilfs‑)Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der vorliegend nicht gestellt worden ist. Eine erweiternde Auslegung des Antrags scheidet angesichts des klaren Wortlauts und der anwaltlichen Vertretung aus. Im Übrigen liegen aus den vorgenannten Gründen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person der Antragstellerinnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Spanien vorliegt. 3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids derzeit ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dass Spanien für den Asylantrag der Antragstellerinnen zuständig ist, ist mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vollziehbar festgestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird insoweit auch nicht mit dem vorliegenden Beschluss angeordnet. Es steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und ‑hindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 ‑ OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG Saarl., Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG M. - V., Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris, Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris m.w.N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht festzustellen. Insbesondere stehen der Überstellung der Antragstellerinnen keine familiären Abschiebungshindernisse mit Blick auf den am 00. K. 2017 in C. geborenen Sohn der Antragstellerin zu 1. T. P. entgegen. Die familiäre Lebensgemeinschaft kann in Spanien fortgesetzt werden, denn er besitzt ausweislich seiner Identitätskarte Nr. 00000000X (Bl. 69 BA I) die spanische Staatsangehörigkeit. Ferner hat die spanische Dublin-Behörde im Schreiben vom 00. Januar 2024 ausdrücklich der Überstellung der Antragstellerin zu 1. zusammen mit beiden namentlich genannten Kindern zugestimmt (Bl. 107 BA). Ein familiäres Abschiebungshindernis folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1., auf ihren in Trier lebenden Bruder angewiesen zu sein, da ihr dieser bei der Alltagsbewältigung helfe (Bl. 44 BA I). Es fehlt schon an hinreichend substantiierten Angaben, welche Unterstützungsleistungen der Bruder tatsächlich erbringt und dass die Antagstellerinnen hierauf auch in Spanien – trotz der dort bereits erfolgten Integration in die örtlichen Lebensverhältnisse – angewiesen wären. Sollte die Unterstützung finanzieller Natur sein, könnte sie den Antragstellerinnen auch in Spanien zugutekommen. 4. Auch die Anordnung des auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids unterliegt derzeit keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes begegnet auch im Übrigen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerinnen, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).