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Urteil

15 K 7729/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0126.15K7729.22.00
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Leitsätze

Zum Begriff des Ablieferns einer Aufsichtsarbeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff des Ablieferns einer Aufsichtsarbeit Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin trat im August 2022 vor dem Landesjustizprüfungsamt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesjustizprüfungsamt) zur Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung an. Am 00. August 2022 fertigte sie die Aufsichtsarbeit X. 0 an. Ihr war im Prüfungsraum der Platz 00 zugewiesen. In der zweiten Tischreihe direkt hinter ihr saß die Kandidatin E. ; der dazwischenliegende Platz war unbesetzt. Die Bearbeitungszeit an diesem Tag begann um 8.45 Uhr und endete um 13.45 Uhr. Mit der Überwachung des Beginns und des Endes der Bearbeitungszeit waren zwei Beschäftigte des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht E. beauftragt, darunter Frau Justizsekretärin X. . Nach der Ansage durch das Aufsichtspersonal, „Ihre Bearbeitungszeit ist nun zu Ende. Schreiben Sie bitte nur noch „Ende der Bearbeitung“ auf und geben dann ab“ (im Folgenden „Ende der Bearbeitungszeit“) hatte die Klägerin weiter oder wieder einen Stift in der Hand; die diesbezüglichen Einzelheiten des Ablaufs, insbesondere ob die Klägerin den Stift auch benutzt hat, sind zwischen den Beteiligten teilweise streitig. In der Niederschrift über die Durchführung des Prüfungstermins findet sich folgender handschriftlicher Vermerk: „Platzziffer 00 hat nach der Ansage „Ende der Bearbeitungszeit“ den Stift nicht aus der Hand gelegt, sondern weitergeschrieben. Teilte noch mit, dass ab S. 00 festgestellt wurde, dass die Nummerierung nicht übereinstimmte. 00.08. X. “ In einer schriftlichen Stellungnahme vom 0. September 2022 schilderte Frau X. dem zuständigen Sachbearbeiter beim Landesjustizprüfungsamt den Ablauf des Vorfalls aus ihrer Sicht; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 16 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Mit Schreiben vom 0. September 2022 hörte das Landesjustizprüfungsamt die Klägerin zu der Absicht an, die Aufsichtsarbeit X 0 für „ungenügend“ zu erklären, weil sie nach dem Ende der Bearbeitungszeit weitergeschrieben habe. Unter dem 00. September 2022 nahm die Klägerin Stellung und führte aus, es treffe nicht zu, dass sie nach dem Ende der Bearbeitungszeit noch weitergeschrieben habe. Dass sie nach Ablauf der Bearbeitungszeit einen Stift in die Hand genommen und die Korrektur der Seitenzahlen beabsichtigt habe, rechtfertige die Anwendung der Sanktionsvorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 LAG NRW nicht. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf Bl. 20 ff. der Beiakte Heft 1 verwiesen. Mit Bescheid vom 00. Oktober 2022 erklärte das Landesprüfungsamt die Aufsichtsarbeit X 0 für „ungenügend“. Nach den Angaben der aufsichtführenden Person habe die Klägerin nach der Ansage „Ende der Bearbeitungszeit“ weitergeschrieben, bis die Aufsicht sich zu ihrem Tisch begeben und sie persönlich angesprochen habe. Die Behauptung, sie habe den Stift nach dem Ende der Bearbeitungszeit nur noch in der Hand gehabt, aber nicht mehr geschrieben, sei unglaubhaft. Die Klägerin hat am 0. November 2022 Klage erhoben. Sie behauptet, sie habe die Klausur innerhalb der Bearbeitungszeit zu Ende geschrieben und auch den Vermerk „Ende der Bearbeitung“ notiert. Nach der Ansage „Ende der Bearbeitungszeit“ habe sie zwar den Stift erneut in die Hand genommen, aber keinerlei Änderungen an der Klausur mehr vorgenommen, weil sie durch die vor ihr stehende Aufsichtskraft daran gehindert worden sei. Sie macht darüber hinaus geltend, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb formell rechtswidrig, weil das Landesjustizprüfungsamt seinen Pflichten zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nicht nachgekommen sei, indem es nicht vor Erlass des Bescheides andere Klausurteilnehmer als Zeugen ermittelt und befragt habe, insbesondere nicht die von ihr sogar als Zeugin benannte Frau E. . Dieser Verfahrensfehler sei weder geheilt noch unbeachtlich. Auch sei die über den Prüfungsablauf erstellte Niederschrift lückenhaft und weitere Maßnahmen zur Beweissicherung oder Dokumentation seien am Prüfungstag nicht ergriffen worden. Es fehlten etwa genaue Zeitangaben zum Abliefern der Klausuren durch die Prüflinge. Prüflinge wie sie seien schon strukturell benachteiligt, da das Prüfungsamt immer die von ihm eingesetzten Aufsichtsbeamten als Zeugen anbieten könne. Hier sei deshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Vier-Augen-Gespräch“ anzuwenden. Die vom Landesjustizprüfungsamt ausgesprochene Sanktion erweise sich mit Blick auf den damit einhergehenden Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG auch als unverhältnismäßig. Denn es sei nach der Ansage “Ende der Bearbeitungszeit“ keine weitere Ermahnung ihrer Person erfolgt. Jedenfalls aber erfordere Art. 12 Abs. 1 GG eine restriktive Auslegung des Tatbestandes. Schließlich würden auch diejenigen Prüflinge, die ihre Klausur mit der Hand schrieben, gegenüber denjenigen benachteiligt, die die Klausuren am PC verfassten. Denn in den letztgenannten Fällen übernehme das Nummerieren und Sortieren der Seiten der Computer. Dem Bescheid lasse sich zudem nicht entnehmen, dass das Prüfungsamt Entschuldigungsgründe nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW überhaupt geprüft habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 00. Oktober 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klägerin habe die Aufsichtsarbeit X 0 ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig abgeliefert, indem sie nach dem Ende der Bearbeitung mit dem Stift in der Hand vor ihrer noch nicht vollständig in den Mantelbogen einsortierten Aufsichtsarbeit angetroffen worden sei. Dies stehe schon aufgrund des Vermerks in der Niederschrift und der schriftlichen Darstellung der Aufsichtsbeamtin vom 0. September 2022 fest. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises sei damit auch erwiesen, dass die Klägerin nach Bearbeitungsende noch geschrieben habe. Die Grundsätze zum Vieraugengespräch seien nicht anwendbar. Die Prüfungsniederschrift sei nicht lücken- oder fehlerhaft. Soweit im Protokoll unter Ziff. V. vermerkt sei, bis auf den Kandidaten mit der Platznummer 000 hätten alle Prüflinge die Bearbeitung um 13.45 Uhr abgegeben, streite dies nicht für die Klägerin. Es sei nämlich unter Ziff. VII „Unregelmäßigkeiten“ der Umstand vermerkt worden, dass die Klägerin nach dem Ende der Bearbeitungszeit noch weitergeschrieben habe. Mit der Einholung einer Stellungnahme der Aufsichtsbeamtin und der Anhörung der Klägerin sei man zudem den Amtsermittlungspflichten nachgekommen. Dass das Landesjustizprüfungsamt kein Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts habe, sei mit Nachdruck zurückzuweisen. Unerheblich sei, was genau die Klägerin geschrieben habe, denn auch das Einfügen oder die Korrektur von Seitenzahlen müsse innerhalb der Bearbeitungszeit erfolgen. Zum Beleg der räumlichen Situation im Prüfungssaal legt der Beklagte mehrere Skizzen sowie Lichtbilder vor; insoweit wird auf Bl. 102 bis 106 der Gerichtsakte verwiesen. Die Rüge, die im Wege des Nachteilsausgleichs am PC schreibenden Kandidaten seien bessergestellt, verhelfe dem Klagebegehren – das seinem Sinn nach auf eine inhaltliche Bewertung der Klausur X 0 gerichtet sei – nicht zum Erfolg, da sie allenfalls einen Anspruch auf erneute Anfertigung der Klausur begründen könne. Im Übrigen bestehe der behauptete Vorteil auch nicht. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen M. E. und N. X. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesjustizprüfungsamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 3.18 –, juris, Rdnr. 8. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 00. Oktober 2022 verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist materiell rechtmäßig. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit X 0 der Klägerin mit „ungenügend (0 Punkte)“ findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 56 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 11. März 2003, GV. NRW. S. 135, ber. S. 431, in der Fassung der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 9. November 2021, GV. NRW. 2021 S. 1190, (JAG NRW). Danach sind, wenn ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, diese durch die oder den Vorsitzenden des Landesjustizprüfungsamtes für „ungenügend“ zu erklären. Die Note „ungenügend“ entspricht gemäß § 17 Abs. 1 JAG NRW einer Bewertung mit 0 Punkten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat die Aufsichtsarbeit X 0 nicht rechtzeitig abgeliefert. Denn sie hat die Bearbeitung der Klausur nicht innerhalb bzw. mit dem Ende der Bearbeitungszeit eingestellt; auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Klausurbearbeitung dem zu diesem Zweck anwesenden Aufsichtspersonal ausgehändigt hat, kommt es nicht an. Es stellt deshalb auch keinen Fehler dar, dass die Niederschrift über die Prüfung keine Feststellungen dazu enthält, zu welchem Zeitpunkt die Kandidaten ihre Klausur jeweils abgegeben haben. Die rein sprachliche Bedeutung des Tätigkeitswortes „abliefern“ meint zwar zunächst unzweifelhaft den tatsächlichen Vorgang des „Bringens und Abgebens“ einer Sache. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2005 – 14 A 642/05 –, juris, Rdnr. 7 (für den Fall der Abgabe einer Hausarbeit); VGH BW, Urteil vom 12. Mai 1992 – 9 S 1210/90 –, juris, Rdnr. 15 (so zur „Abgabe einer Aufsichtsarbeit“). Aus der Verbindung mit dem Wort „Aufsichtsarbeit“ sowie aus dem systematischen Zusammenhang der Sanktionsvorschrift sowie ihrem Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass der Begriff des „rechtzeitigen Ablieferns“ nicht nur die Übergabe der Klausur an das Landesjustizprüfungsamt, sondern – zuvor – auch die endgültige Einstellung der Bearbeitung mit dem Ende der Bearbeitungszeit fordert. Beschluss der Kammer vom 12. September 2003 – 15 L 3133/03 –, juris, Rdnr. 10; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 14. Februar 2008 – 6 K 486/07 –, juris, Rdnr. 29. Es entspricht schon dem üblichen Sprachgebrauch, unter der Ablieferung einer Prüfungsleistung – wie hier der Klausurbearbeitung – auch deren Erbringung selbst zu verstehen. Für die Erbringung der Prüfungsleistung „Aufsichtsarbeit“ enthält das Gesetz eine klare, für die Prüflinge unmissverständliche zeitliche Vorgabe. So stehen nach §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW dem Prüfling für jede Aufsichtsarbeit der zweiten juristischen Staatsprüfung an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Dem entsprechend werden die Kandidaten ausweislich der Niederschrift, dort S. 2 Bemerkung Nr. 2, vor dem Klausurbeginn darauf hingewiesen, dass „mit Ablauf der Bearbeitungszeit (…) die Reinschrift in den Bogen einzulegen und abzugeben“ ist, es also auf die rechtzeitige Einstellung der Bearbeitung, nicht jedoch auf die Abgabe der Klausur beim Aufsichtspersonal ankommt. Für eine solche Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang der Norm. Nach den §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2, 13 Abs. 4 JAG NRW obliegt es dem für die Abnahme und damit auch für die Organisation der Prüfung zuständigen Landesjustizprüfungsamt, die Aufsicht bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten sicherzustellen. Als Prüfungsbehörde ist jenes zugleich verpflichtet, den in Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verankerten prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit zur Geltung zu bringen. Mit Blick auf die Bedeutung der Einhaltung der maximalen Bearbeitungszeit für die Wahrung gleicher Prüfungsbedingungen für alle Kandidaten hat es dabei insbesondere zu überwachen, dass die Bearbeitungszeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW von keinem Kandidaten überschritten wird. Diese Pflicht des Prüfungsamtes wird flankiert durch die Sanktionsnorm des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 JAG NRW genügt in dieser Auslegung den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm rechtfertigen soll. Allerdings fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 1 WB 2/22 –, juris, Rdnr. 36 m.w.N. Allerdings unterliegen die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Sanktionen, die sich auf das Bestehen einer Prüfung auswirken, besonders strengen Bestimmtheitsanforderungen. Sowohl das zu sanktionierende Verhalten als auch die an dieses geknüpfte Sanktionsfolge müssen so klar ersichtlich sein, dass jeder Prüfling sein Verhalten problemlos danach ausrichten und jede Gefahr des Eingriffs in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG vermeiden kann. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 3.18 –, juris, Rdnr. 15. In Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine Zweifel, dass den Kandidaten des zweiten juristischen Staatsexamens angesichts des Wortlauts der Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW sowie der im Vorfeld jeder Klausuranfertigung durch das Landesjustizprüfungsamt erteilten Hinweise klar ist, welches Verhalten konkret von ihnen gefordert ist und dass ein Überschreiten der Bearbeitungszeit sanktionsbewehrt ist. Die Klägerin hat die Bearbeitung der Klausur X 0 nicht zum Ende der Bearbeitungszeit um 13.45 Uhr endgültig eingestellt, sondern diese danach fortgesetzt, bis die Aufsichtsbeamtin unmittelbar vor ihren Tisch getreten ist und sie aufgefordert hat, den Stift wegzulegen. Dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest; die Angaben der Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren erweisen sich damit als unwahr. Die Zeugin X. hat den in ihrem handschriftlichen Vermerk in der Prüfungsniederschrift, dort unter VII., festgehaltenen Sachverhalt sowie die in ihrer E-Mail vom 0. September 2022 enthaltene Schilderung des Geschehens bei ihrer Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung in vollem Umfang bestätigt. Danach hat die Klägerin noch nach dem um 13.45 Uhr erfolgten Aufruf „Ende der Bearbeitung“ sowie der an alle gerichteten weiteren Ansage, es dürfe nun niemand mehr einen Stift in der Hand haben, mittels eines Stiftes Änderungen an ihrer Klausur vorgenommen. Ein Anlass, die Angaben der Zeugin, die bei der Prüfungsaufsicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden ist und die nicht der für die Durchführung des Prüfungsverfahrens zuständigen Dienststelle – dem Landesjustizprüfungsamt – angehört, anzuzweifeln, ergibt sich weder aus ihrer Darstellung selbst noch aus sonstigen Umständen. Insbesondere ist unschädlich, dass sie in ihrer E-Mail ausgeführt hatte, sie habe „wie immer in der Mitte des Raums“ gestanden. Es ist nach ihren widerspruchsfreien und überzeugenden Angaben in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass es sich insoweit lediglich um eine ungenaue Beschreibung, nicht aber um eine falsche Angabe gehandelt hat. Nach der Beweisaufnahme – gestützt durch die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder des Prüfungsraums – ist das Gericht überzeugt, dass die Aufsichtsbeamtin nicht in der Mitte des Raums, sondern am Rande des Raums etwa auf der Hälfte seiner Länge nach gestanden hat. Eine Position in der Mitte des Raums hätte im Übrigen auch keinen hinreichenden Überblick über den viele Tischreihen umfassenden Prüfungsraum erlaubt. Schließlich ist auch kein persönliches Interesse der Zeugin erkennbar, welches sie am 00. August 2022 hätte veranlassen können, einen nicht der Wahrheit entsprechenden Vermerk in die Niederschrift aufzunehmen. Dass die Zeugin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht auch geschildert hat, dass sie gesehen hat, wie die Klägerin den Stift auch benutzt hat, ist unerheblich. Zum einen hat sie in ihrer E-Mail vom 0. September 2022 ausgeführt, sie habe nach der Ermahnung aller wahrgenommen, dass die Klägerin weitergeschrieben habe. Zum anderen ist die Angabe der Zeugin, die Klägerin habe von der allgemeinen Ermahnung bis zu ihrer Positionierung vor dem Platz der Klägerin den Stift – vor der noch nicht in den Mantelbogen einsortierten Klausur sitzend – in der Hand gehabt, als erhebliches Indiz dafür anzusehen, dass die Klägerin den Stift auch für Ergänzungen oder Korrekturen benutzt hat. Denn in einer Situation wie der hier gegebenen ist regelmäßig ein anderer Grund, den Stift in der Hand zu behalten und der Aufforderung nicht nachzukommen, die Klausur nunmehr für die Abgabe in den Mantelbogen einzusortieren, nicht ersichtlich. Ob dies genügt, um insoweit die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins zur Anwendung zu bringen, BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67.17 –, juris, Rdnr. 6, und Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 5 B 162.07 –, juris, Rdnr. 3; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 –, juris, Rdnr. 32. kann hier dahinstehen. Denn ein solcher anderer Grund ist hier nicht gegeben. Die Klägerin hat zwar behauptet, sie habe den Stift bereits vor dem Ende der Bearbeitungszeit weggelegt gehabt, später „reflexartig“ nach ihm gegriffen, aber wegen des unmittelbar darauffolgenden Erscheinens von Frau X. an ihrem Tisch keine Änderungen mehr vornehmen können. Ein solcher Geschehensablauf ist jedoch durch die Angaben der Zeuginnen widerlegt. So hat Frau X. überzeugend dargelegt, dass sie die erste Ermahnung bereits mit Blick darauf vorgenommen hat, dass die Klägerin den Stift mit der Ansage „Ende der Bearbeitung“ gar nicht weggelegt hatte. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin benannte Zeugin E. die schriftliche Angabe der Zeugin X. , die Klägerin habe auch nach dem Ende der Bearbeitungszeit noch geschrieben, bestätigt hat. Die Zeugin E. hat angegeben, dass sie selbst mit dem Ende der Bearbeitungszeit den Stift weggelegt hat, aufgestanden ist und – nachdem sie mit der Einsortierung ihrer Klausur in den Mantelbogen begonnen hatte – beobachtet hat, dass die Klägerin mit einem Stift Korrekturen an ihrer Klausur vorgenommen hat, bis die Zeugin X. am Tisch der Klägerin stand. Den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin anzuzweifeln, besteht keinerlei Anlass. Die Angaben waren spontan, lebhaft und – soweit die Einzelheiten der Zeugin noch erinnerlich waren – auch detailreich. Insbesondere konnte die Zeugin ihre Motivation, sich der Klägerin als Zeugin zur Verfügung zu stellen, überzeugend schildern. So hatte sie die Ansprache der Klägerin durch die Zeugin X. am Tisch der Klägerin in Anbetracht dessen, dass diese sich darauf berufen hatte, nur die Seitenzahlen korrigiert zu haben, als sehr harsch – und damit im Ergebnis wohl als ungerechtfertigt – empfunden. Demgegenüber erschöpfen sich die Einlassungen der Klägerin letztlich im Bestreiten dieses Geschehensablaufs ohne Gründe darzulegen, die das von ihr behauptete Geschehen dennoch plausibel machen könnten. Insbesondere ist sie im Termin zur mündlichen Verhandlung den Ausführungen der Zeuginnen nicht mehr entgegengetreten. Die nicht rechtzeitige Ablieferung der Aufsichtsarbeit ist auch nicht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW genügend entschuldigt. Ein tragfähiger Entschuldigungsgrund ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe – als sie die Seitenzahlen als nicht zutreffend erkannt habe – „reflexartig“ zum Stift gegriffen. Die Anwendung der Sanktionsfolge des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW auf die Verwirklichung des Tatbestands durch die Klägerin genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ist eine Sanktionsvorschrift – wie hier – nicht als Ermessensnorm ausgestaltet und weisen überdies ihre Tatbestandsmerkmale eine beachtliche Weite auf, kommt der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine wichtige Korrektivfunktion bei der Auslegung des Tatbestands zu. Stellt die Prüfungsbehörde ein unlauteres Prüfungsverhalten fest, dessen Gewicht im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht für einen Bewertungsausschluss hinreicht, so ist ihr unter Umständen jegliche Sanktionierung verwehrt, selbst wenn das in Rede stehende Verhalten einen immer noch nicht völlig zu vernachlässigenden Unwertgehalt verkörpert. BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 – 6 C 19.11 –, juris, Rdnr. 27, (zu § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F.) Es kann offen bleiben, ob der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW überhaupt die hiernach für eine Korrektur im Wege der Verhältnismäßigkeitsprüfung geforderte „beachtliche Weite“ aufweist. Denn die Rechtsfolge der Bewertung der Aufsichtsarbeit X 0 mit „ungenügend“ steht nicht außer Verhältnis zu dem unlauteren Verhalten der Klägerin. Soweit sie geltend macht, es sei nach der Ansage „Ende der Bearbeitungszeit“ keine an sie persönlich gerichtete Verwarnung erfolgt, bevor die Protokollnotiz aufgenommen wurde, geht dies fehl. Einer solchen gezielten, also an eine konkrete Person gerichteten weiteren Aufforderung, die Bearbeitung einzustellen, bedarf es nicht. Es spricht zwar manches dafür, dass nach der Ansage „Ende der Bearbeitungszeit“ im Falle der Feststellung eines Zuwiderhandelns ein weiterer Aufruf geeignet und erforderlich sein könnte, um diejenigen (seltenen) Fälle von einer Sanktionierung auszuschließen, in denen das Fortsetzen der Bearbeitung lediglich dem Umstand geschuldet ist, dass die Ansage des Bearbeitungsendes akustisch nicht wahrgenommen worden ist. Wollte man dies annehmen, so genügt jedoch ein an alle Kandidaten gerichteter weiterer Aufruf, die Arbeit nun endgültig einzustellen. Zum einen ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil es dem Kandidaten brächte, persönlich angesprochen zu werden, wo er doch weiß, dass er auf alle allgemeinen Ansagen des Aufsichtspersonals zu achten hat. Zum anderen liefe das Erfordernis eines persönlich adressierten Aufrufs der Pflicht des Prüfungsamtes zuwider, Chancengleichheit auch durch Verfahrensgestaltung zu gewähren. Denn ein solcher persönlicher Anruf von Kandidaten wäre nicht so schnell und effektiv wie eine allgemein gehaltene Ermahnung. Vielmehr müsste erst umständlich eruiert werden, welche Platzziffer zu ermahnen ist, oder die Aufsichtsperson müsste sich direkt zu dem Betreffenden hinbewegen, würde ihm jedoch auch dadurch weitere Zeit „gewähren“ und zudem die Übersicht über den Raum verlieren, was wiederum Dritte veranlassen könnte, ebenfalls erneut zum Stift zu greifen. In dem Falle, dass gleich mehrere Kandidaten das Ende der Bearbeitungszeit ignorieren sollten, wäre die Methode der persönlichen Ansprache zudem völlig untauglich, eine für alle im Wesentlichen gleiche Bearbeitungszeit sicherzustellen. Ein solche weitere, an alle Kandidaten gerichtete Ermahnung, den Stift wegzulegen, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch erfolgt. Dies ergibt sich aus der überzeugenden Darstellung der Zeugin X. . Sie hat diese Ermahnung bereits in der von ihr knapp drei Wochen nach dem Prüfungstag verfassten E-Mail erwähnt und in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass eine solche Ermahnung standardmäßig immer dann erfolge, wenn nach der Ansage „Ende der Bearbeitung“ festgestellt werde, dass nicht alle Kandidaten die Bearbeitung unmittelbar – mit dem noch zulässigen Vermerk “Ende der Bearbeitung“ – einstellten. Zudem hat sie angegeben, dass eine solche Ermahnung nur selten erforderlich sei, weswegen sie sich im Fall der Klägerin daran gut erinnere. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet hat, sie habe nach der Ansage „Ende der Bearbeitungszeit“ keine an alle gerichtete Ansage, also auch keine Ermahnung wahrgenommen, ist dies unglaubhaft. Die Klägerin ist schon aufgrund ihrer falschen Angaben zu der Frage, ob sie nach dem Ende der Bearbeitungszeit weitergeschrieben hat, unglaubwürdig. Dem steht nicht entgegen, dass auch die Zeugin E. sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob eine zweite Ansage an alle ergangen war. Für die Zeugin stand dieser zweite Aufruf ersichtlich nicht im Fokus ihrer Wahrnehmungen, da sie bereits unmittelbar mit dem Ende der Bearbeitungszeit das Schreiben eingestellt hatte und aufgestanden war. Unverhältnismäßig ist die durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rechtsfolge auch nicht mit Blick auf darauf, wie lange die Klägerin nach dem Ende der Bearbeitungszeit noch weitergeschrieben hat, und was sie in dieser Zeit inhaltlich der Klausurbearbeitung hinzugefügt hat. Denn der Zeitraum, in dem die Klägerin nach dem Ende der Bearbeitungszeit noch geschrieben hat, ist nicht als unerheblich einzustufen. § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW schafft die Möglichkeit der Aussonderung von Prüfungsleistungen, deren Ergebnis der Prüfling durch Überziehen der Bearbeitungszeit zu beeinflussen unternommen hat, erzeugt aber auch – worin ersichtlich der Schwerpunkt des Regelungskonzepts liegt – einen Abschreckungseffekt, der Kandidaten von einer Missachtung der Bearbeitungszeit von vornherein abzuhalten vermag und der bei Androhung milderer Sanktionen fraglos schwächer ausfallen würde. Der Aspekt der Generalprävention beansprucht im Prüfungsrecht allgemein einen legitimen Stellenwert. Zwar greift der Bewertungsausschluss tief in die grundrechtlichen Belange des Betroffenen ein. Auf der anderen Seite wiegen das Interesse der Mitprüflinge an der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen sowie dasjenige der Allgemeinheit am Erhalt der Aussagekraft staatlich vergebener Prüfungsnoten nicht minder schwer. Derjenige, der die Bearbeitungszeit überschreitet, setzt sich über diese legitimen Interessen aus rein eigensüchtigen Motiven hinweg. Zu berücksichtigen ist überdies, dass es jedem Prüfling ohne Vernachlässigung berechtigter eigener Belange möglich ist, die Bearbeitungszeit einzuhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 – 6 C 19.11 –, juris, Rdnr. 25 (zur Sanktionsbewertung aufgrund einer Prüferbeeinflussung). Hiervon ausgehend ist es nicht unverhältnismäßig, jede Überziehung der Bearbeitungszeit – soweit nicht offensichtlich unerheblich – mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Alles andere entwertete die abschreckende Wirkung der Sanktionsvorschrift in einem Umfang, die es dem Landesjustizprüfungsamt unzumutbar erschwerte, die Chancengleichheit der redlichen Kandidaten sicherzustellen. Denn eine großzügige Handhabung der Sanktionsvorschrift könnte Kandidaten veranlassen, vermehrt die Ansage „Ende der Bearbeitung“ nicht mehr so ernst zu nehmen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die Bearbeitungszeit nicht nur unerheblich überzogen hat. Zwar lässt sich der genaue Zeitraum nicht mehr feststellen. Nach dem Ablauf, wie er aufgrund der Beweisaufnahme als gegeben anzunehmen ist, ist von einer Überschreitung der Bearbeitungszeit in rechtserheblichem Umfang auszugehen, auch wenn man zur Bearbeitungszeit (Ende 13.45 Uhr) zunächst noch die Sekunden hinzusetzt, die es erfordert, den dann noch zulässigen Vermerk „Ende der Bearbeitung“ niederzuschreiben. Denn nach Ablauf dieses Zeitraums musste Frau X. zunächst durch Umhersehen feststellen, ob ein Kandidat noch einen Stift in der Hand hat. Hinzu kommt der Zeitraum, den Frau X. benötigte, um die allgemeine Ermahnung auszusprechen, deren (Miss-)Erfolg abzuwarten, sich zum Tisch der Klägerin zu begeben und sie direkt anzusprechen, sowie diejenige Zeit, die die Klägerin benötigte, um auf diese Worte zu reagieren. Angesichts der sich aus den vom Beklagten vorgelegten Skizzen und Lichtbildern ergebenden Entfernung zwischen dem Standpunkt Frau X. im Zeitpunkt der allgemeinen Ermahnung und dem Tisch der Klägerin (Luftlinie etwa 8 m) hat das Geschehen geraume Zeit in Anspruch genommen, zumal Frau X. nicht in direkter Linie zur Klägerin gelangen konnte, sondern sich zwischen den Tischen und Kandidaten ihren Weg zu Platz 00 suchen musste. Rechtlich unerheblich ist schließlich, ob die Klägerin nach dem Ende der Bearbeitungszeit – wie der Inhalt der E-Mail vom 0. September 2022 nahe legt – „nur noch die Seitenzahlen aufgeschrieben“ oder – worauf die Einlassung der Zeugin E. sowie die Protokollnotiz vom 00. August 2022 hindeuten – nur noch Seitenzahlen korrigiert hat. Mit Blick darauf, dass nach den Prüfungshinweisen des Landesjustizprüfungsamtes (vgl. hierzu S. 2 der Niederschrift Ziff. 5) die Klausurbearbeitungen mit Seitenzahlen zu versehen sind und Frau X. in ihrer E-Mail vom 0. September 2022 – von der Klägerin unwidersprochen – ausgeführt hat, dass morgens immer angesagt werde, dass die Seitenzahlen innerhalb der Bearbeitungszeit anzubringen seien, stehen Ergänzungen oder Korrekturen an den Seitenzahlen Ergänzungen oder Korrekturen inhaltlicher Art gleich. Denn derjenige Kandidat, der innerhalb der Bearbeitungszeit die Seitenzahlen vollständig und richtig angebracht – und hierfür Bearbeitungszeit aufgewendet hat –, die Bearbeitungszeit jedoch für inhaltliche Korrekturen oder Ergänzungen überzogen hat, würde ohne rechtfertigenden Grund schlechter gestellt als diejenigen Kandidaten, die zwar die inhaltliche Bearbeitung rechtzeitig beendet, dafür aber die Seitenzahlen erst später angebracht oder korrigiert haben, wenn im ersten Fall – wegen der Bedeutung der verspäteten inhaltlichen Korrektur – die Sanktionsvorschrift zur Anwendung gebracht würde, im zweiten Falle aber nicht. Schließlich bleibt auch der Einwand der Klägerin ohne Erfolg, diejenigen Prüflinge, die ihre Klausur am PC verfassen dürften, seien gegenüber ihr und allen Kandidaten, die die Arbeit handschriftlich verfassten, im Vorteil. Zunächst hat der Beklagte vorgetragen, dass im Prüfungstermin vom 00. August 2022 die Anfertigung der Aufsichtsarbeit am PC einzelnen Kandidaten nur im Wege der Gewährung eines Nachteilsausgleichs gestattet worden war. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Mithin ist die Situation der Klägerin mit derjenigen der zum Nachteilsausgleich am PC schreibenden Kandidaten nicht vergleichbar. Im Übrigen ließe sich aus der Argumentation der Klägerin lediglich ein Fehler bei der Ermittlung ihrer Leistung, nicht jedoch ein Bewertungsfehler ableiten; auf einen Verfahrensfehler dieser Art kann der letztlich behauptete Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung der Klausur X 0 in das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung mit der Note „befriedigend (7 Punkte)“ – als Ergebnis des vom Landesjustizprüfungsamt bereits vorsorglich durchgeführten Bewertungsverfahrens – jedoch schon rechtstechnisch nicht gestützt werden. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergibt sich schließlich nicht aus ihrem Vorbringen, der Bescheid sei formell rechtswidrig, weil das Landesjustizprüfungsamt im Verwaltungsverfahren nur eine schriftliche Stellungnahme der Aufsichtsbeamtin eingeholt, nicht aber mögliche Entlastungszeugen ermittelt und angehört hat und weil die Dokumentation des Geschehens rund um die Abgabe der Klausur X 0 durch die Klägerin in der Prüfungsniederschrift lückenhaft sei. Es kann offen bleiben, ob das Landesjustizprüfungsamt insoweit – wie die Klägerin geltend macht – gegen seine aus § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW folgende Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen oder gegen sonstige Verfahrenspflichten verstoßen hat. Denn jedenfalls wären entsprechende Verfahrensfehler unbeachtlich. Nach § 46 kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 – 4 A 7001.11 u.a. –, juris, Rdnr. 34. Es ist offensichtlich, dass sowohl eine etwa ungenügende Dokumentation des Geschehens in der Prüfungsniederschrift als auch die Entscheidung des Landesjustizprüfungsamtes, im Verwaltungsverfahren keine weiteren Zeugen – schriftlich oder mündlich – anzuhören, die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Denn die Bewertung der Aufsichtsarbeit V 2 der Klägerin nach § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW mit „ungenügend (0 Punkte)“ stellt sich – wie bereits gezeigt – als rechtmäßig und zugleich als rechtlich als alternativlos dar. Vgl. hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Auflage 2018, VwVfG, § 46 Rdnr. 55 ff., 59; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 46 Rdnr. 25a f. Denn die genannte Vorschrift eröffnet dem Landesjustizprüfungsamt weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum; es handelt sich damit um eine gebundene Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Wert des Streitgegenstandes in prüfungsrechtlichen Streitigkeiten, die eine Verbesserung der Note einer berufseröffnenden Prüfung zum Gegenstand haben, mit dem Auffangstreitwert zu bemessen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2021 – 19 E 117/21 –, und Beschluss vom 9. Februar 2017 – 14 A 2330/16 –, beide juris = nrwe.de. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.