Beschluss
19 E 117/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Streit allein um die Verbesserung der Gesamtnote einer bereits bestandenen Staatsprüfung ist der Streitwert nach §52 Abs.1 GKG in Anlehnung an Nr.36.4 Streitwertkatalog 2013 mit dem Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG (5.000,00 EUR) zu bemessen.
• Die Bedeutung der begehrten Notenverbesserung ist im Vergleich zur Frage des Bestehens der Staatsprüfung wesentlich geringer und rechtfertigt deshalb keinen anteiligen Anhalt am höheren Streitwert für das Bestehen der Prüfung.
• Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine höhere Bemessung nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Klage auf Notenverbesserung nach bestandener Staatsprüfung • Bei einem Streit allein um die Verbesserung der Gesamtnote einer bereits bestandenen Staatsprüfung ist der Streitwert nach §52 Abs.1 GKG in Anlehnung an Nr.36.4 Streitwertkatalog 2013 mit dem Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG (5.000,00 EUR) zu bemessen. • Die Bedeutung der begehrten Notenverbesserung ist im Vergleich zur Frage des Bestehens der Staatsprüfung wesentlich geringer und rechtfertigt deshalb keinen anteiligen Anhalt am höheren Streitwert für das Bestehen der Prüfung. • Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine höhere Bemessung nicht vorliegen. Der Kläger klagte gegen das Landesprüfungsamt mit dem Ziel, das Verfahren zur Überprüfung seines Widerspruchs gegen das Prüfungszeugnis über die bestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt neu durchzuführen und damit eine Notenverbesserung zu erreichen. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren nach übereinstimmender Hauptsachenerledigung ein und setzte den Streitwert erstmals auf 5.000,00 EUR fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte Streitwertbeschwerde ein und verlangte eine Anhebung des Streitwerts auf mindestens 13.300,00 EUR (ein Drittel von 40.000,00 EUR, der für das Bestehen der Staatsprüfung angesetzte Wert). Der Senat entschied als Einzelrichter über die Beschwerde und prüfte die Angemessenheit der erstinstanzlichen Festsetzung. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; eine höhere Bemessung des Streitwerts ist nicht angezeigt. • Maßgeblich ist die Bedeutung der streitigen Sache für den Kläger nach §52 Abs.1 GKG; bei reinem Streit um Notenverbesserung ist gemäß Nr.36.4 Streitwertkatalog 2013 und Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG der Wert von 5.000,00 EUR anzusetzen. • Die begehrte Notenverbesserung ist im Vergleich zur Frage des Bestehens der Staatsprüfung von wesentlich geringerer wirtschaftlicher bzw. rechtlicher Bedeutung; deshalb ist eine anteilige Orientierung am für das Bestehen der Prüfung typischerweise angesetzten höheren Wert nicht gerechtfertigt. • Der Auffangwert ist geeignet, weil das Begehren auf Notenverbesserung regelmäßig keinem konkreten Geldbetrag zugeordnet werden kann. • Die Entscheidung wurde als Einzelrichterentscheidung getroffen, eine Übertragung an den Senat war nicht geboten; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Der Streitwert bleibt bei 5.000,00 EUR, da es sich lediglich um eine Klage auf Verbesserung der Gesamtnote einer bereits bestandenen Staatsprüfung handelt und diese von geringerer Bedeutung ist als die Frage des Bestehens der Prüfung. Eine anteilige Orientierung am höheren Wert für Streitigkeiten über das Bestehen der Staatsprüfung ist nicht gerechtfertigt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.