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Beschluss

14 A 642/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO erfordert das Darlegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; solche sind nicht gegeben, wenn das Verwaltungsgericht durch taugliche Sachaufklärung zu einem gesicherten Ergebnis gelangt ist. • Ein Einlieferungsbeleg für ein Einwurf-Einschreiben weist die Aufgabe einer bestimmten Sendung nach Ort und Zeit nach, nicht aber deren Inhalt; daraus folgt nicht generell, dass eine Entschuldigung nach §10 Abs.1 JAO ausgeschlossen wäre. • Ein Verwaltungsgericht verletzt seine Pflicht zur Sachaufklärung nicht, wenn es von weiteren Beweiserhebungen absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat, insbesondere wenn bereits ein gesicherter Hergang festgestellt werden konnte.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei nicht dargelegten ernstlichen Zweifeln an Urteil • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO erfordert das Darlegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; solche sind nicht gegeben, wenn das Verwaltungsgericht durch taugliche Sachaufklärung zu einem gesicherten Ergebnis gelangt ist. • Ein Einlieferungsbeleg für ein Einwurf-Einschreiben weist die Aufgabe einer bestimmten Sendung nach Ort und Zeit nach, nicht aber deren Inhalt; daraus folgt nicht generell, dass eine Entschuldigung nach §10 Abs.1 JAO ausgeschlossen wäre. • Ein Verwaltungsgericht verletzt seine Pflicht zur Sachaufklärung nicht, wenn es von weiteren Beweiserhebungen absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat, insbesondere wenn bereits ein gesicherter Hergang festgestellt werden konnte. Der Kläger legte eine Hausarbeit für die Wiederholungsprüfung nicht beim zuständigen Amt vor und berief sich darauf, die Arbeit ordnungsgemäß per Einwurf-Einschreiben bei der Post aufgegeben zu haben. Das Verwaltungsgericht stellte nach Amtsermittlung und Stellungnahmen der Post fest, dass aus den vorgelegten Einlieferungs- und Auslieferungsbelegen nicht zweifelsfrei hervorgeht, dass die Hausarbeit korrekt adressiert und beim Amt eingegangen ist. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil, mit der Begründung, die sudenten Entscheidung weise Fehler auf und die Frage der Entschuldigung bei Nichtablieferung sei von grundsätzlicher Bedeutung. Er beanstandete zudem die Sachaufklärung des Gerichts und forderte ergänzende Vernehmungen von Postbediensteten. Das Verwaltungsgericht hielt die Nachweise und die Sachaufklärung für ausreichend und wertete die Belege nicht als eindeutigen Nachweis des Inhalts der Sendung. • Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO sind nicht dargelegt: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, weil die vom Verwaltungsgericht durchgeführten Amtsermittlungen und die eingeholten Stellungnahmen ein gesichertes Ergebnis ergaben. • Zur Beweiswürdigung: Ein Einlieferungsbeleg dokumentiert Zeit und Ort der Aufgabe, nicht jedoch den Inhalt der Sendung; in der vorliegenden Sachaufklärung ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass die Adressangaben auf Sendung und Beleg übereinstimmend kontrolliert worden wären oder es zu Verwechslungen gekommen sei. • Zur Entschuldigung nach §10 Abs.1 JAO: Ob eine Entschuldigung vorliegt, ist ein Einzelfall; das Verwaltungsgericht hat zulässigerweise entschieden, dass die vorgelegten Belege und Ermittlungen keinen nachvollziehbaren Nachweis für eine zutreffend und unmissverständlich adressierte Abgabe der Hausarbeit beim Amt ergaben. • Zur Pflicht zur Sachaufklärung: Das Gericht hat nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen. Es ist nicht geboten, von Amts wegen weitere Zeugenvernehmungen durchzuführen, die der anwaltlich vertretene Kläger nicht beantragt hat, zumal bereits ein gesicherter Hergang festgestellt worden war. • Zu besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Die Auslegung des Begriffs ‚abliefern‘ ist nicht unklar; die Frage ist nicht von derart grundsätzlicher rechtlicher Schwierigkeit, dass die Zulassung zu rechtfertigen wäre. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die vorgelegten Einlieferungs- und Auslieferungsbelege sowie die eingeholten Poststellungnahmen keinen ausreichenden Nachweis dafür erbringen, dass die Hausarbeit dem beklagten Amt tatsächlich und zutreffend adressiert zugegangen ist. Mangels dargelegter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und ohne Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten besteht kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung erfolgten nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften.