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Beschluss

19 E 156/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0615.19E156.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin macht vergeblich geltend, die Bewertung sämtlicher ihrer drei Examensklausuren mit der Note "mangelhaft" sei rechtswidrig. Den Prüfungsbehörden steht bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Bewertungsspielraum zu, in dem die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt ist. Dieser Spielraum ist rechtswidrig ausgefüllt, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 -, juris Rdn. 16 mit weiteren Nachweisen. Gemessen daran ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass die Bewertungen ihrer Examensklausuren rechtsfehlerhaft wären. Unter dem Etikett der mangelnden Plausibilität beanstandet sie im Wesentlichen jeweils die Bewertung als solche in ihrem Kernbereich, was nach dem oben Ausgeführten unbeachtlich ist. Soweit sie im Hinblick auf Aufgabe 2 der Examensklausur I moniert, sie habe nicht nur "wenige" Fachtheorien benannt, sondern in Zusammenschau mit ihrem Konzeptpapier "eine beträchtliche Anzahl", ist ihr entgegenzuhalten, dass Gegenstand der Bewertung die schriftliche Arbeit ist und nicht die hierzu gefertigten Entwürfe und Notizen (§ 11 Abs. 4 APO-BK Anlage E). Abgesehen davon beschränken sich die Notizen - soweit erkennbar - auf Stichworte ohne nachvollziehbaren Fallbezug. Dass sie sich mit sämtlichen Theorien "differenzierter" auseinander gesetzt hätte, bleibt eine unbelegte Behauptung der Klägerin. Mit dem Einwand, die Bewertung ihrer Leistung im Rahmen der Aufgabe 3 mit "ungenügend" sei angesichts des von ihr gemachten Vorschlags unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der maßgeblichen Bewertung der Prüfer. Letzteres gilt auch für ihre Monita hinsichtlich der Examensklausuren II und III. Zur Begründung ihrer Auffassung, die Klausur II hätte besser als mit "mangelhaft" bewertet werden müssen, hebt die Klägerin lediglich die wenigen von den Prüfern als positiv hervorgehobenen Aspekte ihrer Leistung hervor und lässt die kritischen Anmerkungen ("sehr allgemein", "belegt ihre Aussagen nicht", "sehr oberflächlich", "erklärt und belegt sie nicht", "greift nicht auf", "nur rudimentär", "allgemeine Schlagworte aneinandergereiht", "stark lückenhaft und nicht zielführend und fundiert") außer Betracht. Im Hinblick auf die Examensklausur III verkennt die Klägerin, dass ihr insgesamt lediglich 37 v.H. der erreichbaren Punkte zugestanden wurden. Soweit sie beanstandet, es erschließe sich nicht, weshalb ihr für den 2. Teilbereich kein einziger Punkt angerechnet worden sei, obwohl sie dargelegt habe, dass das Selbstbild Simons etwa durch sportliche Aktivitäten positiv beeinflusst werden könnte, lässt sie wiederum die diesbezügliche Prüferkritik ("widerspricht sich und ist ungeeignet ..", "zu oberflächlich", "wie denn?") außer Acht. Dass und inwieweit die Klägerin dem näher erläuterten Erwartungshorizont (Anlage 6, S. 16 ff.) genügt hätte, macht sie nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).