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Beschluss

10 A 2167/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0924.10A2167.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 54.900 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Verfügung des Beklagten vom 9. Januar 2018 in der Fassung der Änderungen vom 23. Juni 2020 aufzuheben, abgewiesen. Der Beklagte habe der Klägerin rechtmäßig untersagt, auf ihrem Grundstück O.-straße 111 in I., auf dem sie eine Tankstelle betreibt, außer auf den mit der Baugenehmigung vom 25. Februar 2000 zugelassenen Stellplätzen, Kraftfahrzeuge länger als zwei Stunden abstellen beziehungsweise parken zu lassen. Die Nutzung weiterer Stellplatzflächen für die (tageweise) Vermietung an Inhaber privat genutzter Kraftfahrzeuge – konkret Flugreisende des nahgelegenen Flughafens – erfolge ohne die erforderliche Baugenehmigung und sei daher formell illegal. Sie sei nicht von der am 1. September 1999 für die Errichtung der Tankstelle erteilten Baugenehmigung umfasst. Der Beklagte habe die Untersagung der Nutzung ermessensfehlerfrei allein mit deren formeller Illegalität begründet. 5 Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass sie mit der Vermietung der von der Ordnungsverfügung erfassten Stellplatzflächen eine genehmigungspflichtige Nutzung aufgenommen hat, ohne dass ihr hierfür eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Dass sie die in der Baugenehmigung vom 1. September 1999 als Wege- und Rangierbereiche der Tankstelle vorgesehenen Flächen zu anderen Zwecken nutzt, stellt sie selbst mit dem Zulassungsantrag nicht in Abrede, hält die Nutzungsänderung allerdings nur für „geringfügig“. 6 Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt aber schon vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann, das heißt schon dann, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften möglicherweise anders zu beurteilen ist. Was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als präventives Prüfverfahren ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage oder ihrer Teile (Nutzungseinheiten) muss nämlich bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Betracht kommt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Nutzung nach der Änderung der Zweckbestimmung auch tatsächlich anders zu beurteilen ist als die genehmigte Nutzung. Die Erkenntnis, dass sich die Zweckänderung genehmigungsrechtlich nicht auswirkt, kann also nur das Ergebnis der Prüfung eines Baugenehmigungsverfahrens sein, macht ein solches aber nicht etwa von vornherein überflüssig. 7 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 – 10 B 157/19 –, juris, Rn. 6, und vom 27. Februar 2018 – 10 A 2288/16 –, juris, Rn. 7. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2016 – 10 B 1464/15 –, n. v. 8 Danach ist hier von einer Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzung der Stellplatzflächen zu dem betriebsfremden Zweck der Vermietung an Privatpersonen, insbesondere Flugreisende, ohne Weiteres auszugehen. Es stellt sich etwa schon die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Art der gewerblichen Nutzung, die in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen wäre. 9 Soweit die Klägerin die Genehmigungsfähigkeit der besagten Nutzung behauptet, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung im Regelfall nur dann als unverhältnismäßig darstellt, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier – wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, ohne dass die Klägerin dies mit ihrem Zulassungsvorbringen in Frage stellen würde – nicht gegeben. 10 Auch sonst zeigt die Klägerin eine Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht auf. Der mit der Untersagung der besagten Nutzung verfolgte öffentliche Zweck, den die Klägerin nach ihren Bekundungen nicht zu erkennen vermag, liegt in der Aufrechterhaltung der Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts, dessen Durchsetzung auch verhindert, dass der – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnde in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise gegenüber dem gesetzestreuen Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, bevorzugt wird. 11 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 A 690/14 –, juris, Rn. 17, mit weiteren Nachweisen. 12 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 13 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 14 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 15 Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 16 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 17 Daran fehlt es hier. Die Klägerin wirft mit ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht sinngemäß eine Frage auf, die den genannten Anforderungen genügen könnte. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 21 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).