OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 8487/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0303.4K8487.19.00
24Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Antragstellern einer EU-Vermarktungsbescheinigung gemäß Art. 10 i.V.m. 8 Abs. 3 EUV 338/97 - Artenschutzverordnung - kommt eine Nachweispflicht zu. Ob die diesbezüglichen Bestimmungen der EUV 338/97 und EUV 865/2006 - Artenschutzdurchführungs-VO - zugleich eine Beweislastregel enthalten, kann offen bleiben. Denn auch aus dem nationalen Recht, welches bei Fehlen einer europarechtlichen Beweislastregel ergänzende Anwendung fände, folgt nichts anderes.

2. §§ 44 Abs. 1 und 2, 46 BNatSchG enthalten eine Umkehr der materiellen Beweislast in dem Sinn, dass der Antragsteller das Risiko der Nichtaufklärbarkeit trägt. Ihm wird die Berufung auf einen Ausnahmegrund abgeschnitten, soweit der Nachweispflicht nicht genügt wird. Eine weitergehende Ermittlungspflicht der Behörde besteht insoweit nicht. Dies erfordert der Zweck der Vorschrift, im Interesse der Effektivität des Artenschutzes die zuständigen Stellen davor zu schützen, durch hinhaltende, falsche oder unvollständige Angaben in die Irre geleitet und möglicherweise am rechtzeitigen Zugriff gehindert zu werden (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2014 - 8 A 2587/12 -, juris Rn. 9).

3. "Erwerb" im Sinne der EUV 338/97 und EUV 865/2006 meint einen nach artenschutzrechtlichen Bestimmungen rechtmäßigen Erwerb. Er erfasst nicht ausschließlich den letztmaligen rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern sämtliche Erwerbsvorgänge einschließlich der rechtmäßigen Erstinbesitznahme.

4. Für den Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs ist erforderlich, dass das Exemplar einer lückenlosen Erwerbskette zuzuordnen und dabei durchgängig eindeutig identifizierbar ist (vorliegend verneint).

5. Der Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs kann gemäß Art. 8 Abs. 3 EUV 338/97 i.V.m. Art. 46 ff. EUV 865/2006 für die in Anhang A EUV 338/97 aufgeführten Tierarten grundsätzlich nur mit eigenständigen europarechtlichen Formblättern dokumentiert werden (Art. 48 EUV 865/2006 i.V.m. Art. 1 Abs. 9, 2 Abs. 5 i.V.m. Anhang V der Artenschutzformular-VO).

6. Für Nachweismittel in den Fällen des Art. 8 Abs. 3 lit. a) EUV 338/97 gilt die Einschränkung, dass für deren Eignung die zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbsvorgangs maßgeblichen Bestimmungen für das in Rede stehende Exemplar heranzuziehen sind. Anderenfalls würde der erforderliche Nachweis im Falle der späteren Höherstufung einer Art gegebenenfalls unmöglich.

7. Art. 54 EUV 865/2006 ist für alle in den Anhängen A bis D aufgeführte Arten anwendbar.

8. Der gemäß Art. 8 Abs. 5 EUV 338/97 erforderliche Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs an in Anhang B aufgeführten Tieren muss nicht durch bestimmte, in der Verordnung abschließend vorgegebene europarechtliche Dokumente geführt werden. Form und Eignung der Nachweismittel richten sich folglich nach dem Recht der Mitgliedstaaten. Der Nachweis kann mit allen geeigneten Beweismitteln im Sinne des § 26 VwVfG NRW erbracht werden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-344/08, Slg. 2009, I-07033 Rn. 28).

9. Eine Vermarktungsuntersagung für in Anhang B der EUV 338/97 aufgeführte Exemplare kann auf Art. 14 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 8 Abs. 5 EUV 338/97 gestützt werden. Art. 14 Abs. 1 lit. b) EUV 338/97 enthält eine Befugnis, die im allgemeinen Vermarktungsverbot des Art. 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Artenschutz-VO enthaltene Unterlassungspflicht mit dem Instrument des Verwaltungsaktes im Einzelfall zu konkretisieren, zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit zuzuführen ("VA-Befugnis").

10. Ob Art. 8 Abs. 5 EUV 338/97 neben der Nachweispflicht auch eine Beweislastregel enthält, kann offen bleiben. Denn auch aus dem nationalen Recht, welches bei Fehlen einer europarechtlichen Beweislastregel ergänzende Anwendung fände, folgt nichts anderes.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Antragstellern einer EU-Vermarktungsbescheinigung gemäß Art. 10 i.V.m. 8 Abs. 3 EUV 338/97 - Artenschutzverordnung - kommt eine Nachweispflicht zu. Ob die diesbezüglichen Bestimmungen der EUV 338/97 und EUV 865/2006 - Artenschutzdurchführungs-VO - zugleich eine Beweislastregel enthalten, kann offen bleiben. Denn auch aus dem nationalen Recht, welches bei Fehlen einer europarechtlichen Beweislastregel ergänzende Anwendung fände, folgt nichts anderes. 2. §§ 44 Abs. 1 und 2, 46 BNatSchG enthalten eine Umkehr der materiellen Beweislast in dem Sinn, dass der Antragsteller das Risiko der Nichtaufklärbarkeit trägt. Ihm wird die Berufung auf einen Ausnahmegrund abgeschnitten, soweit der Nachweispflicht nicht genügt wird. Eine weitergehende Ermittlungspflicht der Behörde besteht insoweit nicht. Dies erfordert der Zweck der Vorschrift, im Interesse der Effektivität des Artenschutzes die zuständigen Stellen davor zu schützen, durch hinhaltende, falsche oder unvollständige Angaben in die Irre geleitet und möglicherweise am rechtzeitigen Zugriff gehindert zu werden (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2014 - 8 A 2587/12 -, juris Rn. 9). 3. "Erwerb" im Sinne der EUV 338/97 und EUV 865/2006 meint einen nach artenschutzrechtlichen Bestimmungen rechtmäßigen Erwerb. Er erfasst nicht ausschließlich den letztmaligen rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern sämtliche Erwerbsvorgänge einschließlich der rechtmäßigen Erstinbesitznahme. 4. Für den Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs ist erforderlich, dass das Exemplar einer lückenlosen Erwerbskette zuzuordnen und dabei durchgängig eindeutig identifizierbar ist (vorliegend verneint). 5. Der Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs kann gemäß Art. 8 Abs. 3 EUV 338/97 i.V.m. Art. 46 ff. EUV 865/2006 für die in Anhang A EUV 338/97 aufgeführten Tierarten grundsätzlich nur mit eigenständigen europarechtlichen Formblättern dokumentiert werden (Art. 48 EUV 865/2006 i.V.m. Art. 1 Abs. 9, 2 Abs. 5 i.V.m. Anhang V der Artenschutzformular-VO). 6. Für Nachweismittel in den Fällen des Art. 8 Abs. 3 lit. a) EUV 338/97 gilt die Einschränkung, dass für deren Eignung die zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbsvorgangs maßgeblichen Bestimmungen für das in Rede stehende Exemplar heranzuziehen sind. Anderenfalls würde der erforderliche Nachweis im Falle der späteren Höherstufung einer Art gegebenenfalls unmöglich. 7. Art. 54 EUV 865/2006 ist für alle in den Anhängen A bis D aufgeführte Arten anwendbar. 8. Der gemäß Art. 8 Abs. 5 EUV 338/97 erforderliche Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs an in Anhang B aufgeführten Tieren muss nicht durch bestimmte, in der Verordnung abschließend vorgegebene europarechtliche Dokumente geführt werden. Form und Eignung der Nachweismittel richten sich folglich nach dem Recht der Mitgliedstaaten. Der Nachweis kann mit allen geeigneten Beweismitteln im Sinne des § 26 VwVfG NRW erbracht werden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-344/08, Slg. 2009, I-07033 Rn. 28). 9. Eine Vermarktungsuntersagung für in Anhang B der EUV 338/97 aufgeführte Exemplare kann auf Art. 14 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 8 Abs. 5 EUV 338/97 gestützt werden. Art. 14 Abs. 1 lit. b) EUV 338/97 enthält eine Befugnis, die im allgemeinen Vermarktungsverbot des Art. 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Artenschutz-VO enthaltene Unterlassungspflicht mit dem Instrument des Verwaltungsaktes im Einzelfall zu konkretisieren, zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit zuzuführen ("VA-Befugnis"). 10. Ob Art. 8 Abs. 5 EUV 338/97 neben der Nachweispflicht auch eine Beweislastregel enthält, kann offen bleiben. Denn auch aus dem nationalen Recht, welches bei Fehlen einer europarechtlichen Beweislastregel ergänzende Anwendung fände, folgt nichts anderes. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger halten und züchten nach eigenen Angaben seit 1975 Papageien und Sittiche. Im Bestand befinden sich unter anderem zwei Graupapageien (Bestandsbuchnummer 7 und 8) sowie eine Blaustirnamazone (Bestandsbuchnummer 1). Die Kläger zeigten die Haltung der drei streitgegenständlichen Tiere am 16. Oktober 2018 unter Vorlage des Bestandsbuchs bei der Beklagten an. Der Graupapagei Nr. 7 ist laut Bestandsbuch männlich (Angabe „0,0“), offen beringt (Ringnummer XX 00.0 0000000) und durch Erwerb von „L. M. , X. “, am 29. April 2015 in den Bestand der Kläger aufgenommen worden. Aus den von dem Kläger zu 2. weiter vorgelegten Unterlagen geht Folgendes hervor: Eine auf den 25. April 2015 datierte Herkunftsbestätigung des Herrn M. gibt unter Kennzeichen „XX 00,0 00 0000“ mit dem handschriftlichen Zusatz „offener Ring liegt vor. Tier wurde nicht damit beringt“, unter Alter/Geburtstag „2009“, unter Geschlecht „0,0 (männlich)“ und als Herkunft „fremde Nachzucht L. M1. , N. an. Eine molekulargenetische Geschlechtsbestimmung vom 29. April 2015 weist einen Vogel unter der Ringnummer XX 00,0 00 0000 als männlich aus. Die Kläger legten einen offenen Ring mit der Ringnummer XX 00,0 00 0000 vor, jener ist jedoch nicht am Tier angebracht. Nach Angaben der Kläger wurde der Ring bei einem Besitzwechsel mit dem Tier weitergegeben. Der Vorbesitzer M. hatte seinerseits einen Graupapageien mit einem offenen Ring bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde an- und abgemeldet. Eine Erlaubnis für die offene Beringung hatte diese nicht erteilt. Laut einem undatierten Kaufvertrag zwischen Herrn M. und Frau M1. , N. , sind als Kennzeichen „XX 0000“ sowie handschriftlich der Zusatz „Original Ring ist verloren gegangen wurde neu beringt offen 0000“, unter der Rubrik andere Merkmale „0,0“ und unter Alter „2009“ vermerkt. Eine Erklärung zur Herkunft des Tieres (aus Nachzucht oder Einfuhr) ist darin nicht angegeben. Im August 2013 hatte die Vorbesitzerin M1. den Verlust eines geschlossenen Rings (Ringnummer XX 00,0 00 0000) für einen von ihr zuvor behördlich angemeldeten weiblichen Graupapagei gemeldet und mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde im Jahr 2013 einen offenen Ring mit der Ringnummer (XX 00,0 00 0000) beim Zentralverband für Zoologische Fachbetriebe e.V. bestellt. Eine Mitteilung über diese Ringnummer an die Behörde und eine Abmeldung des Papageien erfolgte nicht. In einem weiteren früheren Kaufvertrag (undatiert) zwischen Frau M1. und H. ist unter Kennzeichen „XX-0000“, unter andere Merkmale „0,0“ und unter Alter „2009“ vermerkt. Die Herkunft des Tieres (aus Nachzucht oder Einfuhr) geht daraus ebenfalls nicht hervor. Der Graupapagei Nr. 8 ist laut Bestandsbuch weiblich (Angabe „0,0“), geschlossen beringt (Ringnummer XXP 00 XX 0000000) und durch Erwerb von „M. K. , E. “ am 13. Mai 2015 in den Bestand der Kläger aufgenommen worden. Eine molekulargenetische Geschlechtsbestimmung vom 13. Mai 2015 weist den Vogel unter der Ringnummer XX 00 XX 00 00 0000 als weiblich aus. Ein Herkunftsnachweis wurde nicht vorgelegt. Bei der für die Vorbesitzerin K. zuständigen Naturschutzbehörde war keine Meldung des Vogels vermerkt. Die Vorbesitzerin gab auf Nachfrage der Beklagten an, die Henne 1998 bei einem eingetragenen Züchter als Nachzucht gekauft zu haben. Bei der Blaustirnamazone (Nr. 1) handelt es sich laut Bestandsbuch um eine männliche („0,0“) eigene Nachzucht vom 12. August 2015. Das Tier ist nicht beringt. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 wies die Beklagte den Kläger zu 2. auf die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für geschützte Vogelarten hin und forderte ihn zur weiteren Klärung der rechtmäßigen Herkunft auf. Mit Schreiben unter dem 28. Januar 2019 erklärten die Kläger unter der Formulierung „an Eides statt“, die Blaustirnamazone sei eine eigene Nachzucht, deren Elterntiere durch einen Eulenangriff zu Tode gekommen seien. Dieses Schreiben unterzeichnete zudem Herr I. B. , ein Nachbar der Kläger, der nach ihren Angaben bei Zucht und Versorgung der Tiere behilflich ist. Mit weiteren Schreiben vom 8. Mai, 24. Mai und 12. Juni 2019 teilte die Beklagte mit, die Haltung der Blaustirnamazone und des Graupapageien (Nr. 7) unter der Voraussetzung einer Transponderkennzeichnung zu dulden. Hinsichtlich des Graupapageien (Nr. 8) werde die Haltung ebenfalls geduldet. Eine Vermarktung der Blaustirnamazone sei nicht erlaubt. Hinsichtlich beider Graupapageien könne keine EU-Vermarktungsbescheinigung ausgestellt werden. Am 14. Juni 2019 erfolgte eine nachträgliche Kennzeichnung durch einen Transponder des Graupapageien (Nr. 7, Chipnummer 0000000000000000) und der Blaustirnamazone (Nr. 1, Chipnummer 000000000000000). Am 4. Juli 2019 beantragten die Kläger mündlich die Erlaubnis zur Vermarktung der Tiere. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 untersagte die Beklagte die Vermarktung der Blaustirnamazone. Zur Begründung führte sie aus: Bei dem Tier handele sich um eine besonders geschützte Art i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG i.V.m. Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die einem Vermarktungsverbot unterliege. Der für die Vermarktung nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Nachweis, dass das Tier gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten erworben wurde, sei von den Klägern nicht erbracht worden. Die bloße Erklärung über den Schlupf des Tieres reiche für einen solchen Nachweis nicht aus. Andernfalls würden die gesetzlichen Vorschriften zur Nachweiserbringung ausgehebelt. Mit Bescheid vom 4. November 2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung von EU-Bescheinigungen zur Vermarktung der Graupapageien ab. Der Graupapagei (Nr. 7) sei nicht eindeutig identifizierbar, da der offene Ring nicht am Papagei angebracht wurde. Zudem seien auf dem Herkunftsnachweis und den vorherigen Kaufverträgen unterschiedliche Geschlechtsangaben vermerkt. Auch bei dem Graupapagei (Nr. 8) sei die rechtmäßige artenschutzrechtliche Herkunft nicht nachzuweisen. Der geschlossene Ring stamme vermutlich aus dem Ausland und könne nicht zur Ermittlung einer rechtmäßigen Zucht herangezogen werden. Gegen die am 14. November 2019 zugestellten Bescheide haben die Kläger am 2. Dezember 2019 Klage erhoben. Sie tragen vor, die Blaustirnamazone stamme aus eigener Nachzucht. Der Schlupf sei am 12. August 2015 erfolgt, wegen der Haltung der Elterntiere in einer Freivoliere jedoch längere Zeit nicht erkannt worden. Die Elterntiere seien durch einen Eulenangriff zu Tode gekommen. Eine geschlossene Beringung sei nach Auffinden des Vogels physisch nicht mehr möglich gewesen. Der erforderliche Nachweis könne auf jede nach § 26 VwVfG NRW taugliche Weise erfolgen. Er sei daher durch den nachträglichen Chip und die Versicherung an Eides statt möglich. Art. 54 der Artenschutzdurchführungs-VO gelte nur für im Anhang A der Artenschutz-VO aufgeführte Tierarten. Auch für die Graupapageien sei der Herkunftsnachweis geführt. Maßgeblich seien auch insofern ausschließlich die Anforderungen des Art. 8 Abs. 5 Artenschutz-VO, da die Hochstufung der Graupapageien als streng geschützte Art in Anhang A der Artenschutz-VO erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem sie bereits im Eigentum und Besitz der Kläger gestanden hätten. Art. 54 der Artenschutzdurchführungs-VO sei deshalb wiederum nicht anzuwenden. Der offene Ring des Graupapageien (Nr. 7) erfülle die gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Beringung. Die separate Verwahrung des Rings und dessen Weitergabe bei einer Veräußerung diene dem Schutz des Tieres vor Verletzungen bei Anbringung des Rings. Versäumnisse vor Erwerb des Tieres wie der Verlust des geschlossenen Originalrings und die Nichtaufklärung des damaligen Sachverhalts könne den Klägern nicht vorgeworfen werden. Der Herkunftsnachweis für Graupapagei (Nr. 8) sei durch die geschlossene Beringung geführt. Diese enthalte alle erforderlichen Angaben und sei von dem Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. ausgestellt. Die Beklagte habe dort eine falsche Ringnummer abgefragt und dementsprechend nicht alle Informationsmöglichkeiten bei den für Ringausgaben zuständigen Stellen ausgeschöpft. Die anderweitige Führung von Herkunftsnachweisen sei für die Kläger dagegen durch Zeitablauf mittlerweile unmöglich geworden. Die Kläger seien darüber hinaus bloße Hobbyhalter und -züchter und würden sich als solche mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Detail auskennen. Es sei ihnen als juristischen Laien auch nicht zumutbar, die Rechtslage zu kennen. Mangels Absicht könnten ihnen die Versäumnisse insgesamt nicht angelastet werden. Die Vermarktung diene ferner nicht Gewinnerzielungsabsichten. Die Kläger wollten lediglich Vorsorge für eine altersbedingte Einschränkung ihrer Versorgungsmöglichkeiten der Tiere treffen. Nachdem die Kläger ursprünglich die Ausstellung einer EU-Vermarktungsbescheinigung für beide Graupapageien (Nr. 7 und 8) begehrt haben, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Graupapageien Nr. 8 nach dessen Tod übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen nunmehr, 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2019 zu verpflichten, den Klägern eine EU-Vermarktungsbescheinigung für den Graupapagei (Bestandsbuchnummer 7, männlich, mit der Chipnummer 000000000000000) auszustellen, hilfsweise, den Antrag der Kläger auf Ausstellung einer EU-Vermarktungsbescheinigung für den Graupapagei (Bestandsbuchnummer 7, männlich, mit der vorgenannten Chipnummer) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 2. den Bescheid vom 31. Oktober 2019 betreffend die Blaustirnamazone mit der Chipnummer 0000000000000000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt ergänzend und vertiefend vor: Bezüglich des Zuchtnachweises der Blaustirnamazone sei in Anbetracht des gesetzlich bezweckten Ausschlusses illegaler Nachzuchten ein objektivierbarer Nachweis erforderlich. Eine Versicherung an Eides statt genüge hierfür nicht. Ein alternativer Zuchtnachweis mittels DNA-Analyse der Elterntiere sei nicht mehr möglich. Mit Blick auf den Herkunftsnachweis für den Graupapagei (Nr. 8) seien für den durch den geschlossenen Ring indizierten Zuchtnachweis intensive Ermittlungsbemühungen angestellt worden. Diese seien jedoch erfolglos geblieben. Die von den Klägern weiterhin erhobene Klage gegen einen Gebührenbescheid, welcher die Prüfung der Besitzberechtigung nach § 46 BNatSchG bezüglich der hier streitgegenständlichen sowie weiterer Papageien zum Gegenstand hat, ist unter dem Aktenzeichen 4 K 940/20 anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 8487/19 und 4 K 940/20 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. 1. Die zulässige Klage zu 1. ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 4. November 2019 ist in dem noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer EU-Vermarktungsbescheinigung für den Graupapageien (Bestandsbuchnr. 7, Chipnummer 000000000000000), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (a). Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung steht den Klägern nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (b). a) Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer EU-Vermarktungsbescheinigung gemäß den hier einschlägigen Vorschriften der Art. 10 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 S. 1 vom 3. März 1997 – nachfolgend: Artenschutz-VO) liegen zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Nach Art. 10 Artenschutz-VO kann die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats auf Antrag und bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise eine Vermarktungsbescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 3 ausstellen, wenn alle Bedingungen hierfür erfüllt sind. Gemäß Art. 8 Abs. 3 Artenschutz-VO ist in den in Buchst. a) bis h) normierten Fällen im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt. Nach Art. 8 Abs. 1 Artenschutz-VO ist der Kauf, das Angebot und der Erwerb zu kommerziellen Zwecken, das Zurschaustellen und die Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A verboten. Bei einer EU-Vermarktungsbescheinigung handelt es sich mithin um eine Einzelfallausnahme vom Grundsatz des Vermarktungsverbots nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung. Bei Vorliegen einer der genannten Ausnahmegründe verbleibt der zuständigen Behörde ein Entschließungsermessen, ob sie die Vermarktungsbescheinigung erteilt. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 28. Januar 2015 – 4 K 1326/13 –, juris Rn. 36; Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, NaturschutzR, 3. Aufl. 2013, Einf. EuropaR/InternatR, Rn. 53; Stoll, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, EG-Artenschutz-VO, Art. 8 Rn. 10 und Art. 10 Rn. 5; s. übereinstimmend auch Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA), Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht, 2010, S. 116. aa) Die Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 3 Artenschutz-VO ist nicht aufgrund der allgemeinen Ausnahme nach Art. 8 Abs. 4 Artenschutz-VO ausgeschlossen. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Artenschutz-VO kann die Kommission allgemeine Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 auf der Grundlage der Bedingungen des Absatzes 3 sowie allgemeine Ausnahmen für die Arten des Anhangs A gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b) Ziffer ii Artenschutz-VO festlegen. Fällt ein Exemplar unter eine allgemeine Ausnahme, kann es ohne Bescheinigung kommerziell verwendet und gehandelt werden, vgl. Art. 61 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, (ABl. L 166 S. 1 vom 19. Juni 2006 – nachfolgend: Artenschutzdurchführungs-VO). Die Kommission hat solche allgemeinen Ausnahmen in Art. 62 Artenschutzdurchführungs-VO normiert. Demnach gilt Art. 8 Abs. 3 Artenschutz-VO nicht für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere der in Anhang X der Artenschutzdurchführungs-VO aufgeführten Arten und Hybriden davon, vorausgesetzt dass Exemplare von Arten, die mit einer Anmerkung versehen sind, gemäß Art. 66 Abs. 1 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind. Bei den in Anhang X aufgeführten Arten handelt es sich dabei um Vogelarten, deren Exemplare in solch großen Mengen gezüchtet werden, dass eine allgemeine Ausnahme kein Artenschutzrisiko darstellt. Vgl. Krenzler/Herrmann/Niestedt/Feichtner, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, 18. EL Oktober 2021, Artenschutz-VO, Art. 8 Rn. 7. Der Graupapagei (Psittacus erithacus) ist indes nicht als Art in Anhang X der Artenschutzdurchführungs-VO aufgezählt. Der systematischen Gliederung des Anhangs X ist zu entnehmen, dass nicht alle der Ordnung Papageienvögel („PSITTACIFORMES“) angehörige Arten von der Ausnahme erfasst sind. Vielmehr besteht eine allgemeine Ausnahme in der Familie der eigentlichen Papageien (Psittacidae) allein für den Ziegensittich (Cyanoramphus novaezelandiae) sowie den Collettsittich (Psephotus dissimilis). bb) Es mangelt indes bereits an einem formgültigen Antrag. Die Kläger haben sich zwar an die nach Art. 10 Artenschutz-VO i.V.m. Art. 46 Artenschutzdurchführungs-VO i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, § 2 Abs. 4, Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG NRW zuständige untere Naturschutzbehörde gewandt. Sie haben jedoch bisher keinen Antrag in der von Art. 50 Abs. 2 Artenschutzdurchführungs-VO vorgesehenen Form gestellt. Demnach kann der Antrag allein schriftlich gestellt werden, nämlich durch Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts zusammen mit den Informationen und den für notwendig erachteten Nachweisen. Gestaltung und technische Spezifikationen dieses Formblatts sind in Art. 1 Abs. 9, 2 Abs. 5 i.V.m. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 S. 13 vom 7. September 2012 – nachfolgend: Artenschutzformular-VO) normiert. Der im Verwaltungsverfahren mündlich gestellte Antrag der Kläger genügt diesen Anforderungen nicht, wenngleich ein formgültiger Antrag noch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nachholbar ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwVfG NRW). cc) Darüber hinaus sind die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Ausstellung einer EU-Vermarktungsbescheinigung nach Art. 10 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Artenschutz-VO i.V.m. Art. 59 Artenschutzdurchführungs-VO nicht gegeben. (1) Der von den Klägern zuvörderst angestrebte Verkauf des Graupapageien Nr. 7 unterfällt dem Vermarktungsverbot gemäß Art. 8 Abs. 1 Artenschutz-VO. Der Einwand der Kläger, sie hegten keine Gewinnerzielungsabsichten sondern benötigten die Vermarktungsbescheinigung allein zur Vorbeugung altersbedingter Beeinträchtigungen ihrer Versorgungsmöglichkeiten, gebietet keine andere Bewertung. Denn das Vermarktungsverbot setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus, sondern verbietet im Grundsatz jede kommerzielle Tätigkeit. Vgl. Stoll, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, EG-Artenschutz-VO, Art. 8 Rn. 2. (2) Ein Ausnahmetatbestand nach den insoweit allein näher in Betracht zu ziehenden Bestimmungen von Art. 8 Abs. 3 lit. a) Artenschutz-VO i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Artenschutzdurchführungs-VO (a) und lit d) Artenschutz-VO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Artenschutzdurchführungs-VO (b) ist vorliegend nicht erfüllt. (a) Nach Art. 8 Abs. 3 lit. a) Artenschutz-VO ist im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, wenn die Exemplare in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhang I des Übereinkommens oder des Anhangs C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten. Die Vorschrift ist vorliegend einschlägig. Der Graupapagei als Art wurde mit Verordnung (EU) 2017/128 der Kommission vom 20. Januar 2017 (ABl. L 21 S. 1 vom 26. Januar 2017) in Anhang A der Artenschutz-VO aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Graupapagei Nr. 7 bereits erworben. Erwerb meint dabei nicht ausschließlich den letztmaligen rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern er umfasst sämtliche Erwerbsvorgänge einschließlich der rechtmäßigen Erstinbesitznahme. Dies folgt aus Art. 1 Nr. 1 Artenschutzdurchführungs-VO, der das „Datum des Erwerbs“ legaldefiniert als das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde oder, falls dieses Datum unbekannt ist, das früheste nachweisbare Datum, an dem es erstmalig in den Besitz einer Person gelangt ist. Vgl. auch LANA, Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht, S. 35, 117. Der Erwerbszeitpunkt des Graupapageien Nr. 7 fiel damit voraussichtlich in das Jahr 2009 und war jedenfalls mit dem Ankauf durch die Kläger 2015 abgeschlossen. Sind aber die Fälle des „Alterwerbs“ ausdrücklich als Ausnahmegrund von Art. 8 Abs. 3 Artenschutz-VO erfasst, ist ein unmittelbarer Rückgriff auf den für Anhang B-Arten vorgesehenen Art. 8 Abs. 5 Artenschutz-VO nicht möglich. Die von den Klägern geäußerten Zweifel an der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 3 Artenschutz-VO teilt die Kammer nicht. Allerdings haben die Kläger den gemäß Art. 59 Abs. 1 Artenschutzdurchführungs-VO für die Ausstellung einer Ausnahme nach Art. 8 Abs. 3 lit. a) Artenschutz-VO erforderlichen Nachweis, dass die darin sowie in Art. 48 Artenschutzdurchführungs-VO festgelegten Bedingungen erfüllt sind, nicht erbracht. Den Antragstellern einer EU-Vermarktungsbescheinigung kommt insofern eine Nachweispflicht zu. Dies entspricht sowohl dem Wortlaut des Art. 10 Artenschutz-VO („bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise“) vgl. Stoll, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 96. EL September 2021, EG-Artenschutz-VO, Art. 10 Rn. 4, als auch des Art. 59 Abs. 1 Artenschutzdurchführungs-VO („nachgewiesen hat“). Ob diese Bestimmungen zugleich eine Beweislastregel enthalten, wofür in Anbetracht des klar gefassten Wortlauts Vieles spricht, kann letztlich offen bleiben. Denn auch aus dem nationalen Recht, welches bei unterstelltem Fehlen einer europarechtlichen Beweislastregel ergänzende Anwendung fände, ergibt sich nichts anderes. Exemplare des Anhangs A wie der Graupapagei sind nämlich zugleich streng geschützte Tiere i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 14 a) BNatSchG, für deren Besitz- und Vermarktungsberechtigung § 44 Abs. 1 und 2 sowie § 46 BNatSchG über eine Nachweispflicht hinaus auch eine Beweislastregelung enthalten. Nach der diesbezüglichen einhelligen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Nachweispflicht mehr als eine verfahrensmäßige Obliegenheit. Es handelt sich um eine Umkehr der materiellen Beweislast in dem Sinn, dass der Antragsteller das Risiko der Nichtaufklärbarkeit trägt. Ihm wird die Berufung auf einen Ausnahmegrund abgeschnitten, soweit der Nachweispflicht nicht genügt wird. Eine weitergehende Ermittlungspflicht der Behörde besteht insoweit nicht. Dies erfordert der Zweck der Vorschrift, im Interesse der Effektivität des Artenschutzes die zuständigen Stellen davor zu schützen, durch hinhaltende, falsche oder unvollständige Angaben in die Irre geleitet und möglicherweise am rechtzeitigen Zugriff gehindert zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2014 – 8 A 2587/12 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. November 2011 – 8 B 1184/11 –, juris Rn. 20, 22; Bay. VGH, Urteil vom 2. Mai 2011 – 14 B 10.2361 –, juris Rn. 18 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 6. Juli 2005 – 8 LA 121/04 –, juris Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. März 2020 – 6 L 1646/19 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2016 – 28 K 204/15 –, juris Rn. 49; VG München, Urteil vom 26. Juni 2013 – M 18 K 13.2296 –, juris Rn. 20; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, § 46 BNatSchG Rn. 2; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 46 Rn. 8 zur mitgliedsstaatlichen Nachweispflicht des § 46 BNatSchG, der wie die mitgliedstaatlichen Vermarktungsverbote im Sinne der Rechtseinheit inhaltlich der Artenschutz-VO angeglichen ist, s. hierzu Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 40; s. übereinstimmend auch LANA, Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht, S. 147. Eine gleichartige Risikoverteilung ergäbe sich im Übrigen auch nach dem allgemeinen Günstigkeitsprinzip, wonach derjenige die ihm objektiv günstigen Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Vgl. etwa Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 24 Rn. 36. Inhalt der Nachweispflicht gemäß Art. 59 Abs. 1 Artenschutzdurchführungs-VO sind die Voraussetzungen des Ausnahmegrundes Art. 8 Abs. 3 Artenschutz-VO i.V.m. Art. 48 Artenschutzdurchführungs-VO, d.h. es muss nachgewiesen werden, dass das spezifische Exemplar in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurde, als die Bestimmungen für die in Anhang A aufgeführte Art noch keine Geltung hatten. Der hier einzig in Betracht kommende Erwerb eines Exemplars in diesem Sinne kann aufgrund der Zwecksetzung der Artenschutz-VO nur einen nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen rechtmäßigen Erwerb meinen. Denn es würde Sinn und Zweck des Artenschutzes, den illegalen Handel mit streng und besonders geschützten Arten zu unterbinden, widersprechen, wenn Exemplare solcher Arten, hinsichtlich derer ein rechtmäßiger Erwerb bzw. ein Besitz- oder Vermarktungsrecht nicht nachgewiesen ist, im Handelsverkehr verblieben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 8 B 1184/11 –, juris Rn. 34; VG München, Urteil vom 26. Juni 2013 – M 18 K 13.2296 –, juris Rn. 22 zur diesbezüglichen Einziehungsmöglichkeit nach dem dem EU-Artenschutzrecht angeglichenen § 47 BNatSchG; s. übereinstimmend auch LANA, Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht, S. 117. Ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs im vorbezeichneten Sinn setzt dabei voraus, dass das spezifische Exemplar, für das die Vermarktungsbescheinigung im Einzelfall begehrt wird, eindeutig und durchgängig identifizierbar ist. Denn nur hierdurch kann ein Nachweis über den Erwerb unter dem Verordnungszweck, Artenschutz durch handelspolitische Regelungen, und der Ausgestaltung der Vermarktungsbescheinigung als Einzelfallgenehmigung (vgl. Art. 8 Abs. 3 Artenschutz-VO „von Fall zu Fall“) gewährleistet werden. Aus diesem Zweck der Identitätssicherung folgt auch, dass die Nachweise konkret auf das jeweilige Exemplar bezogen zu führen sind. Der Nachweispflicht wird nicht damit genügt, dass den Behörden pauschal Aufzeichnungen überlassen werden, aus denen sie die Herkunft und den Verbleib des jeweiligen Tieres erst ermitteln müssen. Vielmehr ist der Nachweis eindeutig bezogen auf das jeweilige Exemplar zu führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2014 – 8 A 2587/12 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. November 2011 – 8 B 1184/11 –, juris Rn. 22, 26; Bay. VGH, Urteil vom 2. Mai 2011 – 14 B 10.2361 –, juris Rn. 18 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 6. Juli 2005 – 8 LA 121/04 –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2016 – 28 K 204/15 –, juris Rn. 49; Meßerschmidt, BNatSchR, Loseblatt, Stand: September 2018, § 46 BNatSchG Rn. 14 zu § 46 BNatSchG. Eine eindeutige und durchgängige Identifizierbarkeit besteht etwa dann, wenn das Exemplar individuell gekennzeichnet und diese Kennzeichnung einer rechtmäßigen Erstinbesitznahme konkret zuzuordnen ist. Ist eine solche Kennzeichnung nicht erfolgt und ergibt sich auch aus den vorgelegten Dokumenten, etwa durch die Beschreibung von besonderen, unverwechselbaren Kennzeichen, keine eindeutige Zuordnung, so muss durch weitere Beweismittel die Identität zwischen dem Tier, das der Antragsteller im Besitz hat, und demjenigen Exemplar, dessen Vermarktungsbescheinigung begehrt wird, belegt werden. Erforderlich ist insoweit, dass das Exemplar durch anderweitige Belege einer lückenlosen Erwerbs- bzw. Besitzkette individualisiert einem rechtmäßigen Ersterwerb zuzuordnen ist. Aus diesen Beweismitteln muss sich insbesondere ergeben, ob der gegenwärtige Besitzer das Exemplar der besonders geschützten Art unmittelbar von einem Züchter oder einem Einführer in die EU erworben oder über welche Personen der Zwischenerwerb stattgefunden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2014 – 8 A 2587/12 –, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 6. Juli 2005 – 8 LA 121/04 –, juris Rn. 5; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 2. Mai 2011 – 14 B 10.2361 –, juris Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 8. November 2016 – 24 K 391.15 –, juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urteil vom 2. März 2009 – 3 K 1609/08 –, juris Rn. 22 zu § 46 BNatSchG. Bei Nachzuchten haben sich die Dokumente zum Nachweis der lückenlosen Erwerbskette dabei auch auf die Elterntiere zu beziehen. Vgl. VG München, Urteil vom 26. Juni 2013 – M 18 K 13.2296 –, juris Rn. 22; Meßerschmidt, BNatSchR, Loseblatt, Stand: September 2018, § 46 BNatSchG Rn. 14; Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 46 Rn. 9. Ohne eine intakte Beringung oder eine andere zuverlässige Kennzeichnung (z.B. Transpondermarkierung) scheidet eine Individualisierung bei Papageienvögeln in der Regel aus. Vgl. Meßerschmidt, BNatSchR, Loseblatt, Stand: September 2018, § 46 BNatSchG Rn. 14; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 1 B 535/09 –, juris Rn. 9. Kann die Erwerbskette des streitigen Exemplars nicht lückenlos nachgewiesen werden und bzw. oder bleibt die geltend gemachte Identität des Exemplars offen, so ist der erforderliche Nachweis nicht erbracht. Es ist dem Erwerber eines besonders geschützten Tieres dabei durchaus zumutbar, sich beim Züchter des Tieres Nachzuchtbelege ausstellen zu lassen. Überdies muss sich ein Käufer bereits die für den Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlichen Dokumente vorlegen lassen oder vom Kauf Abstand nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2014 – 8 A 2587/12 –, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 6. Juli 2005 – 8 LA 121/04 –, juris Rn. 5, 8 zu § 46 BNatSchG bzw. § 49 BNatSchG a.F. Für den Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs wurde gemäß Art. 8 Abs. 3 Artenschutz-VO i.V.m. Art. 46 ff. Artenschutzdurchführungs-VO für die in Anhang A der Artenschutz-VO aufgeführten Tierarten eine eigenständige europarechtliche Dokumentationspflicht mit vorgeschriebenen Formblättern eingeführt (Art. 48 Artenschutzdurchführungs-VO i.V.m. Art. 1 Abs. 9, 2 Abs. 5 i.V.m. Anhang V der Artenschutzformular-VO). Die amtlichen EG-Bescheinigungen müssen zudem mittels der Kennzeichnung nach §§ 12 ff. i.V.m. Anhang 6 der BArtSchV den einzelnen Tieren zugeordnet werden können. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2014 – 8 A 2587/12 –, juris Rn. 13. Dies gilt in den Fällen des Art. 8 Abs. 3 lit. a) Artenschutz-VO jedoch nur mit der Einschränkung, dass für die Eignung eines Nachweismittels die zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbsvorgangs maßgeblichen Bestimmungen für das in Rede stehende Exemplar heranzuziehen sind. Anderenfalls würde der erforderliche Nachweis im Falle der späteren Höherstufung einer Art gegebenenfalls unmöglich. Für die vorliegend in Rede stehenden Erwerbsvorgänge zwischen 2009 und 2015 war die Art Graupapagei (Psittacus erithacus) lediglich in Anhang B der Artenschutz-VO gelistet. Vgl. die Neufassungen der Anhänge durch Verordnung vom 18. August 2003 (ABl. L 215 S. 3), vom 28. April 2004 (ABl. L 127 S. 40), vom 14. Mai 2009 (ABl. L 123 S. 3, ber. ABl. L 139 S. 35, ber. ABl. L 176 S. 27), vom 22. Juli 2010 (ABl. L 212 S. 1), vom 6. Februar 2012 (ABl. L 39 S. 133), vom 11. Dezember 2012 (ABl. L 338 S. 18), vom 29. Juli 2013 (ABl. L 212 S. 1), vom 1. Dezember 2014 (ABl. L 361 S. 1) sowie vom 10. November 2016 (ABl. L 316 S. 1). Für den Nachweis der lückenlosen Erwerbs- und Besitzkette sind folglich EU-Vermarktungsbescheinigungen als geeignete Nachweismittel nicht erforderlich. War aber der Graupapagei Nr. 7 im Erwerbszeitpunkt, d.h. bei Geburt im Jahre 2009, in Anhang B aufgeführt, war die Einhaltung der seinerzeit vorgesehenen Nachweispflichten erforderlich aber auch ausreichend. Insoweit sah Art. 8 Abs. 5 Artenschutz-VO bereits im Jahre 2009 – und danach unverändert – vor, dass die in Absatz 1 genannten Verbote auch für Exemplare der Arten des Anhangs B gelten, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates kann nachgewiesen werden, dass diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Einhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erworben wurden und – falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen – in diese eingeführt wurden. Für die in Anhang B der Artenschutz-VO genannten Tierarten gelten indes keine gesonderten europarechtlichen Bescheinigungspflichten. Der gemäß Art. 8 Abs. 5 Artenschutz-VO erforderliche Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs an derartigen Tieren muss demnach nicht durch bestimmte, in der Verordnung abschließend vorgegebene europarechtliche Dokumente geführt werden. Form und Eignung der Nachweismittel richten sich folglich nach dem Recht der Mitgliedstaaten. Der Nachweis kann mit allen geeigneten Beweismitteln im Sinne des § 26 VwVfG NRW erbracht werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – C-344/08, Slg. 2009, I-07033 Rn. 28 – Rubach; Stoll, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 96. EL September 2021, EG-Artenschutz-VO, Art. 8 Rn. 31 zu Art. 8 Abs. 5 Artenschutz-VO; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2014 – 8 A 2587/12 –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2016 – 28 K 204/15 –, juris Rn. 53; VG München, Urteil vom 26. Juni 2013 – M 18 K 13.2296 –, juris Rn. 21; VG Karlsruhe, Urteil vom 2. März 2009 – 3 K 1609/08 –, juris Rn. 21; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, § 46 BNatSchG Rn. 8, 11; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 46 Rn. 8; Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, NaturschutzR, 3. Aufl. 2013, § 46 BNatSchG Rn. 11 zu § 46 BNatSchG. Zum Nachweis des Erwerbs können insbesondere auch Rechnungen, Lieferscheine usw. vorgelegt werden. Aus dem Zweck der Identitätssicherung folgt allerdings einschränkend, dass die Nachweise konkret auf das jeweilige Exemplar bezogen zu führen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 8 B 1184/11 –, juris Rn. 22, 26; ähnl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. April 1989 – 7 A 2788/87 – NuR 1989, 401; Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 46 Rn. 9. Die Prüfung, ob durch die Nachweise der Erwerb hinreichend belegt ist, hat im Wege einer freien Beweiswürdigung zu erfolgen. Es muss also keine absolute Gewissheit bestehen, aber ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit für die Richtigkeit des Beweismittels sprechen, sodass an der Rechtmäßigkeit des Erwerbs keine ernstlichen Zweifel verbleiben. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. Juli 2005 – 8 LA 121/04 –, juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. März 2020 – 6 L 1646/19 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2016 – 28 K 204/15 –, juris Rn. 53; VG Karlsruhe, Urteil vom 2. März 2009 – 3 K 1609/08 –, juris Rn. 21; Stoll, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, EG-Artenschutz-VO, Art. 10 Rn. 4; vgl. auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, § 46 BNatSchG Rn. 8; Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, NaturschutzR, 3. Aufl. 2013, § 46 BNatSchG Rn. 7 zu § 46 BNatSchG; s. übereinstimmend auch LANA, Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht, S. 148. Gemessen hieran haben die Kläger hinsichtlich des Graupapageien Nr. 7 die Nachweispflicht bezüglich einer lückenlosen Erwerbskette bei eindeutiger Identifizierbarkeit des Exemplars nicht erfüllt. Es verbleiben ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ersterwerbs sowie an der Identität des Tiers. Die Folgen der Nichtaufklärbarkeit gehen zu Lasten der Kläger. Eine rechtmäßige Erstinbesitznahme ist vorliegend nicht nachgewiesen. Zwar deuten der von den Klägern vorgelegte offene Ring, der in der Herkunftsbestätigung des Vorbesitzers M. unter der Ringnummer XX 00,0 00 0000 mit dem handschriftlichen Zusatz „offener Ring liegt vor. Tier wurde damit nicht beringt“ vermerkt ist und vom Vorbesitzer auch entsprechend behördlich an- und abgemeldet wurde, der Kaufvertrag zwischen dem Vorbesitzer M. und der Vorbesitzerin M1. , in dem als Kennzeichnung „XX 0000“ mit dem handschriftlichen Zusatz „Original Ring ist verloren gegangen wurde neu beringt offen 0000“, die Übereinstimmung der Endziffern der Ringnummer, der aus den Kaufverträgen in Jahr und Ringnummer übereinstimmende Ringverlust sowie die Altersangabe in den Kaufverträgen durchaus darauf hin, dass das Tier diesem Teil der Erwerbskette zuzuordnen ist. Jedoch ist den vorgelegten Kaufverträgen nicht zu entnehmen, wie die erste nachweisliche Vorbesitzerin H. im Jahre 2009 in den Besitz des Exemplars gekommen ist. Auch enthält der zwischen Frau H. und Frau M1. geschlossene Kaufvertrag keinerlei Angabe zur Herkunft (aus Nachzucht oder Einfuhr). Darüber hinaus bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der eindeutigen Identität des Exemplars. Diese folgen schon aus den widersprüchlichen Geschlechtsangaben: So wurde das Exemplar einerseits in den zwei zeitlich ältesten Kaufverträgen (H. -M1. ; M1. -M. , Bl. 4 f. BA 1) als weiblich („0,0“) bezeichnet, wohingegen das molekulargenetische Gutachten vom 29. April 2015 sowie die Herkunftsbestätigung des späteren Vorbesitzers M. vom 25. April 2015 das Tier als männlich („0,0“) ausweisen. Zudem kann dem Graupapageien Nr. 7 die Ringnummer des vorhandenen offenen Rings (Ringnummer XX 00,0 00 0000), nicht zweifelsfrei zugeordnet werden, da er nicht an dem Tier angebracht ist. Die mit behördlicher Zustimmung im Jahr 2013 erfolgte Ringbestellung durch Frau M1. allein lässt noch keinen tragfähigen Rückschluss auf die Identität des Tieres zu, zumal die in Deutschland gemäß Anlage 7 zugelassenen Ringvergabestellen nach deren ergänzend eingeholter Auskunft über keinerlei Daten zu dem jeweiligen Tier verfügen. Hierzu gaben sowohl der Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e.V. (BNA) als auch der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF) übereinstimmend an, dass dort lediglich das Datum der Bestellung bzw. der Ringausgabe, die ausgegebene Ringnummer sowie die Anschrift des Bestellers (Halter bzw. Züchter) hinterlegt werden; Angaben zum jeweiligen Tier (etwa Geschlechtsangabe, Art) werden hingegen nicht gespeichert. Der klägerische Hinweis auf generelle tierschutzrechtliche Bedenken gegen die Anbringung eines offenen Rings ändert hieran nichts. Eine offene Beringung ist – wie Anlage 7 der BArtSchV zeigt – ein gängiges Kennzeichnungsmittel. Eine ausnahmsweise Unverträglichkeit der offenen Beringung für den Graupapageien Nr. 7 haben die Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Auch vermag der Umstand, dass das Tier seit dem 14. Juni 2019 gemäß Art. 59 Abs. 5, 66 Abs. 8 Artenschutzdurchführungs-VO mit einem einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gekennzeichnet ist, den für die Vergangenheit erforderlichen durchgängigen Identitätsnachweis nicht nachträglich zu erbringen bzw. zu ersetzen. Blieben damit die Aufklärungsbemühungen der Beklagten und des Gerichts letztlich ohne Erfolg, kann die weitergehende Frage, ob sich die den Behörden im Rahmen der Art. 10 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und 5 Artenschutz-VO verbleibende Berechtigung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vgl. Meßerschmidt, BNatschR, Loseblatt, Stand: September 2018, § 46 BNatSchG Rn. 1 m.w.N.; Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 40, wonach die Vermarktungsverbote des § 44 BNatSchG im Sinne der Rechtseinheit inhaltlich der Artenschutz-VO angeglichen sind, möglicherweise dort, wo den Antragstellern – wie bei den Ringvergabestellen – die Einholung eigener Auskünfte aus Datenschutzgründen verwehrt ist, im Einzelfall zu einer punktuellen Ermittlungspflicht verdichtet, vorliegend auf sich beruhen. Dass die Kläger an etwaigen Versäumnissen der Vorbesitzer keine Schuld trifft, ist vorliegend unerheblich. Es stand ihnen frei, sich vor Erwerb der Tiere von der hinreichenden Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen zu überzeugen und gegebenenfalls vom Kauf Abstand zu nehmen. Ein Schuldvorwurf ist mit der Nichterfüllung der Nachweispflicht nicht verbunden. Für die Beweislastverteilung kommt es auf eine individuelle Vorwerfbarkeit oder ein Verschulden etwaiger Versäumnisse bei den einzelnen Erwerbsvorgängen nicht an. Vgl. VG München, Urteil vom 26. Juni 2013 – M 18 K 13.2296 –, juris Rn. 22; Meßerschmidt, BNatschR, Loseblatt, Stand: September 2018, § 46 BNatSchG Rn. 1. Schließlich trägt auch der Einwand fehlender Rechtskenntnis nicht. Die geltenden Artenschutzbestimmungen sind unabhängig vom Kenntnisstand des jeweiligen Halters bzw. Züchters anwendbar. Vgl. VG München, Urteil vom 26. Juni 2013 – M 18 K 13.2296 –, juris Rn. 19. Es obliegt daher dem jeweiligen Besitzer artgeschützter Tiere, sich über die maßgeblichen Vorschriften auf dem Laufenden zu halten und gegebenenfalls ergänzenden Rechtsrat einzuholen. Dies gilt für die Kläger, die nach eigenem Bekunden seit Jahrzehnten als Papageienzüchter tätig sind, erst recht. (b) Die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 lit. d) Artenschutz-VO liegen ebenfalls nicht vor. Demnach ist die Gewährung einer Ausnahme von dem Vermarktungsverbot des Absatzes 1 möglich, wenn das Exemplar in Gefangenschaft geboren und gezüchtet wurde. Die Kläger haben diesen Ausnahmegrund nicht gemäß den insoweit maßgeblichen Durchführungsbestimmungen in Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Artenschutzdurchführungs-VO nachgewiesen. Den Antragstellern einer EU-Vermarktungsbescheinigung kommt insofern auch in Bezug auf den Ausnahmegrund des Art. 8 Abs. 3 lit. d) Artenschutz-VO eine Nachweispflicht zu. Dies verlangt sowohl der Wortlaut des Art. 10 Artenschutz-VO selbst („bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise“) vgl. Stoll, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 96. EL September 2021, EG-Artenschutz-VO, Art. 10 Rn. 4, sowie jener des Art. 59 Abs. 2 Artenschutzdurchführungs-VO („nachgewiesen hat“) und des Art. 54 Artenschutzdurchführungs-VO („nachgewiesen wird“). Auch in diesem Rahmen besteht eine materielle Beweislastumkehr zulasten der Kläger nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen. Inhalt dieser Nachweispflicht ist die Geburt des Exemplars in Gefangenschaft und dessen rechtmäßige Zucht. Die Ausnahme für die in Art. 8 Absatz 3 lit. d) genannten Exemplare wird gemäß Art. 59 Abs. 2 Artenschutzdurchführungs-VO nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde – die Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde herstellt – nachgewiesen hat, dass die in Art. 48 festgelegten Voraussetzungen eingehalten und die betreffenden Exemplare gemäß Art. 54, 55 und 56 Artenschutzdurchführungs-VO in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Nach Art. 54 Artenschutzdurchführungs-VO ist unbeschadet von Artikel 55 ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass das Exemplar in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt worden ist, nämlich – hier einzig in Betracht kommend – im Fall einer geschlechtlichen Fortpflanzung es Nachkomme von Eltern ist, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart haben (Nr. 1 lit. a) und die in Nr. 2 – 4 normierten Anforderungen an die Legalität der Elterntiere (Zuchtstock) vorliegen. Zweifel an der Anwendbarkeit von Art. 54 Artenschutzdurchführungs-VO folgen entgegen der Auffassung der Kläger nicht daraus, dass Graupapageien erst nach Erwerb des in Rede stehenden Exemplars in Anhang A der Artenschutz-VO höhergestuft wurden und zum Erwerbszeitpunkt noch in Anhang B gelistet waren. Weder ist der Verordnung eine Sperrwirkung von Art. 8 Abs. 3 lit. a) für die anderen Ausnahmegründe in lit. b) bis h) zu entnehmen noch sehen die Artenschutz-VO und die Artenschutzdurchführungs-VO eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 54 Artenschutzdurchführungs-VO auf Anhang A-Arten vor. Zwar ist Erwägungsgrund Nr. 2 der Artenschutzdurchführungs-VO zu entnehmen, dass im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Artenschutz-VO die Durchführungsverordnung Einzelheiten der Bedingungen und Kriterien festlegen soll, die unter anderem für Bescheinigungen nach Art. 10 Artenschutz-VO, d.h. für Arten in Anhang A, zu berücksichtigen sind. Dem ist jedoch keine Einschränkung bezüglich des Geburts- bzw. Zuchtnachweises in Art. 54 ff. Artenschutzdurchführungs-VO zu entnehmen. Vielmehr sind nach Erwägungsgrund Nr. 3 „außerdem“, d.h. unabhängig von etwaigen besonderen Anforderungen an solche Bescheinigungen, Durchführungsbestimmungen über die Bedingungen und Kriterien der Behandlung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren von Tierarten festzulegen, um die Einheitlichkeit der für solche Exemplare zu gewährende Abweichungen sicherzustellen. Setzt aber die Artenschutz-VO den Begriff der in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplare in einem umfassenden Sinne voraus, so sind demnach die entsprechenden Vorschriften der Art. 54 ff. Artenschutzdurchführungs-VO für alle in den Anhängen A bis D aufgeführten Arten anwendbar. Vgl. auch LANA, Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht, S. 30. Hiervon ausgehend haben die Kläger die Voraussetzungen des Art. 54 Artenschutzdurchführungs-VO nicht nachgewiesen. Es verbleiben Zweifel an der rechtmäßigen Zucht. Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Kläger. Der für die Vorbesitzerin H. ausgegebene geschlossene Ring (Ringnummer XX 00,0 00 0000) indiziert zwar insofern einen in Gefangenschaft geborenen Vogel. Insofern fehlt jedoch die Angabe, ob das Tier durch (eigene oder fremde) Zucht, d.h. im Sinne des Art. 54 Nr. 1 Artenschutzdurchführungs-VO in kontrollierter Umgebung (vgl. Art. 1 Nr. 4 Artenschutzdurchführungs-VO) geboren oder auf andere Weise gezeugt worden ist. Der als Beweismittel in Betracht kommende Kaufvertrag zwischen der Vorbesitzerin H. und der Vorbesitzerin M1. gibt hierzu keinerlei Aufschluss. Auch ein anderweitiger Zuchtbeleg etwa eine behördliche Zuchtbescheinigung oder ein Auszug aus dem Zuchtbuch ist nicht gegeben. Weiterhin fehlen gänzlich die notwendigen Angaben zu den Elterntieren, die als Zuchtstock i.S.d. Art. 1 Nr. 3 Artenschutzdurchführungs-VO zusätzlichen Anforderungen an deren Legalität unterliegen (vgl. Art. 54 Nr. 2 bis 4 Artenschutzdurchführungs-VO). Die Beringung der etwaigen Nachzucht allein kann für die Legalität der Elterntiere keinen Nachweis erbringen. Vgl. Meßerschmidt, BNatSchR, Loseblatt, Stand: September 2018, § 46 BNatSchG Rn. 14; Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 46 Rn. 10 m.w.N., wonach selbst die Beringung des Exemplars für den Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs der Elterntiere ohne Aussagekraft ist. b) Sind damit die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 Artenschutz-VO nicht gegeben, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht der Kläger Anhaltspunkte für eine mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbare behördliche Willkür nicht ansatzweise ersichtlich sind. Vielmehr sei in dem Zusammenhang angemerkt, dass – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – den Klägern vorliegend anstelle der ebenfalls grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Beschlagnahme und Einziehung noch eine Duldung der weiteren Tierhaltung zuteil geworden ist. Vgl. hierzu Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, NaturschutzR, 3. Aufl. 2013, § 46 BNatSchG Rn. 17. 2. Die Klage zu 2. ist zwar zulässig (a), aber ebenfalls unbegründet (b). a) Insbesondere ist die Klage als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, §§ 88, 122 VwGO. Die ursprünglich schriftsätzlich erhobene und auf die Ausstellung einer EU-Vermarktungsbescheinigung gerichtete Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO ginge von vorneherein ins Leere, da eine solche Bescheinigung für eine (lediglich) nach Anhang B besonders geschützte Art wie die Blaustirnamazone gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Vermarktung einer Anhang B-Art ist kraft der unmittelbar geltenden Verordnung (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV) bereits dann möglich, wenn die Ausnahme des Art. 8 Abs. 5 Artenschutz-VO nachgewiesen ist. Dem Klagebegehren – Vermarktung der Blaustirnamazone – ist damit durch die Aufhebung der Vermarktungsuntersagung, einem Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW, genügt. Dem haben die Kläger durch entsprechende Umstellung ihres Klageantrags gemäß § 86 Abs. 3 VwGO Rechnung getragen. b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 31. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat von der für die angefochtene Vermarktungsuntersagung einschlägigen Rechtsgrundlage, Art. 8 Abs. 5, Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. b) Artenschutz-VO, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Befugnis zum Erlass der vorliegenden Vermarktungsuntersagung durch Verwaltungsakt liegt vor. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie der daraus abgeleitete Vorbehalt des Gesetzes verlangen eine hinreichend bestimmte Ermächtigung zum Handeln durch Verwaltungsakt. Dies setzt eine doppelte Ermächtigung dergestalt voraus, dass neben der materiell-rechtlichen Befugnis auch eine solche vorliegen muss, die der Behörde das Handeln durch Verwaltungsakt gestattet. Dem entspricht es, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage zum Erlass eines Verwaltungsakts nicht schon in der Normierung einer materiell-rechtlichen Ermächtigung liegt, sondern zusätzlich eine ausdrückliche Befugnis zu deren Durchsetzung mittels Verwaltungsakts erfordert. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 – 8 C 77.78 –, juris Rn. 13; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 35 Rn. 23. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Verwaltungsaktbefugnis), nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt. Es reicht aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 –, juris Rn. 14 m.w.N. Eine Befugnis, die im allgemeinen Vermarktungsverbot des Art. 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Artenschutz-VO enthaltene Unterlassungspflicht mit dem Instrument des Verwaltungsaktes im Einzelfall zu konkretisieren, zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit zuzuführen, lässt sich Art. 14 Abs. 1 lit. b) Artenschutz-VO entnehmen. Demnach ergreifen die zuständigen Behörden die entsprechenden Maßnahmen, um einen Verstoß abzustellen oder rechtliche Schritte einzuleiten, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung vorliegt. Maßnahmen in diesem Sinne erfassen die Gesamtheit der präventiven und repressiven Maßnahmen. Vgl. Stoll, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, EG-Artenschutz-VO, Art. 14 Rn. 4; Krenzler/Herrmann/Niestedt/Feichtner, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, 18. EL Oktober 2021, Artenschutz-VO, Art. 14 Rn. 2; Art. 8 Abs. 5 als alleinige Befugnisnorm offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 8 B 1184/11 –, juris Rn. 36. Art. 14 Abs. 1 lit. b) Artenschutz-VO ist dabei als Generalklausel ausgestaltet. Die hiernach zu ergreifenden entsprechenden Maßnahmen richten sich hinsichtlich Verfahren und Form nach mitgliedstaatlichem Recht. Handelt es sich – wie hier – um die Unterbindung einer rechtswidrigen Verhaltensweise wie dem Verstoß gegen das Vermarktungsverbot, kann nach nationalem Recht insbesondere eine Unterlassungsanordnung in der Handlungsform des Verwaltungsakts erlassen werden. Vgl. Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, BNatschG, § 3 Rn. 18, 20 zur insoweit gleichlaufenden bundenaturschutzrechtlichen Generalklausel. Der formell rechtmäßig ergangene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b) Artenschutz-VO ergreifen die zuständigen Behörden die entsprechenden Maßnahmen, um einen Verstoß abzustellen oder rechtliche Schritte einzuleiten, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 5 Artenschutz-VO gelten die in Absatz 1 genannten Verbote auch für Exemplare der Arten des Anhangs B, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, dass diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und – falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen – in diese eingeführt wurden. Damit gilt das Vermarktungsverbot kraft unmittelbar geltender Verordnung für Anhang B-Arten dann nicht, wenn – nach der hier einzig in Betracht kommenden Ausnahme – die artenschutzbezogenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei dem Erwerb des Exemplars eingehalten worden sind und hierüber Nachweis geführt ist. Ein Verstoß gegen das Vermarktungsverbot, Art. 8 Abs. 5, 1. Hs. i.V.m. Abs. 1 Artenschutz-VO, liegt vor. Bei der streitgegenständlichen Blaustirnamazone handelt es sich um eine in Anhang B der Artenschutz-VO gelistete Art. Zwar ist die Art (Amazona aestiva) nicht namentlich im Anhang aufgeführt. Sie unterfällt jedoch in der zoologischen Nomenklatur der Ordnung der Papageienvögel und ist dementsprechend als „Psittaciformes spp.“ in Anhang B erfasst. Die Blaustirnamazone unterfällt auch nicht einer der hierbei genannten Ausnahmen. In Anbetracht des fortbestehenden Vermarktungswunsches der Kläger besteht Grund zu der Annahme, dass in absehbarer Zeit eine Vermarktung des Tieres erfolgen wird. Die Kläger haben jedoch für die Blaustirnamazone nicht den Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erbracht, welcher auch gemäß Art. 8 Abs. 5, 2. Hs. Artenschutz-VO erforderlich ist. So besteht auch im Rahmen von Art. 8 Abs. 5 Artenschutz-VO eine Nachweispflicht des Antragstellers. In der Literatur ist zwar umstritten, ob Art. 8 Abs. 5 Artenschutz-VO darüber hinaus auch unmittelbar eine Beweislastregel enthält. Dafür: Stoll, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 96. EL September 2021, EG-Artenschutz-VO, Art. 8 Rn. 31; dagegen: Krenzler/Herrmann/Niestedt/Feichtner, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, 18. EL Oktober 2021, Artenschutz-VO, Art. 8 Rn. 4 allerdings ohne nähere Begründung. Gleichwohl spricht mit Blick auf den auch insoweit eindeutigen Wortlaut und in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregel Vieles dafür, dass auch Art. 8 Abs. 5 Artenschutz-VO von einer materiellen Beweislast der Vermarktungswilligen – hier der Kläger – ausgeht. So auch Stoll, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, EG-Artenschutz-VO, Art. 8 Rn. 31. Letztlich kann eine abschließende Erörterung dieser Rechtsfrage auch hier dahinstehen. Denn aus dem gegebenenfalls ergänzend heranzuziehenden nationalen Recht ergibt sich wiederum nichts anderes. Exemplare des Anhangs B wie die Blaustirnamazone sind nämlich zugleich besonders geschützte Tiere i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG, für deren Besitzberechtigung und erst recht deren Vermarktung § 46 BNatSchG eine – dann ergänzend heranzuziehende – Beweislastverteilung enthielte. Diesbezüglich sowie im Hinblick auf die im Rahmen von Art. 8 Abs. 5 zulässigen Nachweismittel wird auf die vorstehenden Ausführungen und die hierzu ergangenen Grundsätze, die sich in der Rechtsprechung herausgebildet haben, Bezug genommen (s.o. 1. a). Gemessen hieran haben die Kläger die Voraussetzungen des Art. 54 Artenschutzdurchführungs-VO, namentlich die Paarung der Elterntiere in kontrollierter Umgebung (Nr. 1 lit. a) sowie die Legalität der Elterntiere (Nr. 2 - 4), nicht nachgewiesen. Dass die Naturschutzbehörde die von den Klägern sowie dem Nachbarn B1. unterzeichnete Erklärung vom 28. Januar 2019 (Bl. 18 BA 1), wonach das streitgegenständliche Tier am 12. August 2015 geschlüpft sei und die Elterntiere durch einen Eulenangriff verendet seien, nicht als ausreichenden Nachweis erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Erklärung, welcher als unaufgefordert vorgelegtes Schriftstück schon kein Beweiswert zukommt, der über eine bloße Tatsachenbehauptung hinausgeht, Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 27 Rn. 1, 10, dürfte für sich genommen als Nachweis der Geburt des Tieres in Gefangenschaft bzw. der rechtmäßigen Zucht nicht ausreichen. Beweismittel i.S.d. § 26 VwVfG NRW müssen objektiv geeignet sein, aussagekräftige Erkenntnisse zu liefern. Vgl. etwa Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 26 Rn. 6. Obwohl für Anhang B-Arten die Form des Nachweises freigestellt ist (s.o.), vgl. auch Meßerschmidt, BNatSchR, Loseblatt, Stand: September 2018, § 46 BNatSchG Rn. 13, dürfte allein die abgegebene persönliche Erklärung der Kläger für den Nachweis der Geburt in Gefangenschaft und der rechtmäßigen Zucht nicht genügen. Aufgrund der Zwecksetzung des europäischen und des insoweit angeglichenen mitgliedstaatlichen Artenschutzrechts besteht das Erfordernis objektivierbarer Nachweismittel, wie etwa den Nachweis durch Rechnungen, Lieferscheine oder im Fall der Nachzucht Zuchtbelege in Form des behördlichen Zuchtnachweises oder Auszügen aus Zuchtbüchern zu führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 8 B 1184/11 –, juris Rn. 22, 26; ähnl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. April 1989 – 7 A 2788/87 – NuR 1989, 401; Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 46 Rn. 9. Dies folgt auch aus Sinn und Zweck der Kennzeichnungsvorschriften für besonders geschützte Arten in §§ 12 ff. BArtSchV. Demnach müssen die Exemplare über objektivierte und individuell zuordnungsfähige Nachweise verfügen, die eine lückenlose Erwerbskette bei eindeutiger Identifizierbarkeit des Exemplars ermöglichen. Dem genügt die vorgelegte Erklärung nicht. Ungeachtet dessen kann die abgegebene Erklärung – selbst bei Unterstellung eines erhöhten Beweiswertes als Versicherung an Eides statt und ihrer Geeignetheit als Nachweismittel – den Nachweis einer rechtmäßigen Zucht nicht vollständig und zweifelsfrei führen. Auch bei einer Versicherung an Eides statt gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2018 – 3 B 20.17 –, juris Rn. 10; Herrmann, in: BeckOK VwVfG, 53. Ed. 1.7.2021, § 27 Rn. 6; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 27 Rn. 21. Bereits die Geburt in kontrollierter Umgebung steht nicht zweifelsfrei fest. So erscheint die exakte Angabe des Schlupfdatums (12. August 2015) im Bestandsbuch und in der Klagebegründung (S. 13) nicht nachvollziehbar, wenn nach der weiteren Klagebegründung (S. 13) ein geschlossener Ring in den ersten Wochen seit dem Schlupfdatum deshalb nicht angebracht wurde, weil der Schlupf zunächst nicht bemerkt wurde. Im Übrigen kann die Erklärung auch weder den nach Art. 54 Nr. 1 lit. a) Artenschutzdurchführungs-VO erforderlichen Nachweis einer Paarung in kontrollierter Umgebung noch die Legalität der Elterntiere i.S.d. Art. 54 Nr. 2 - 4 Artenschutzdurchführungs-VO erbringen, da die Elterntiere nicht mehr vorhanden und auch keine anderweitigen Nachweise über sie verfügbar sind. Schließlich lässt sich auch das streitgegenständliche Tier nicht mehr den Elterntieren zuordnen, da diese nach Angaben der Kläger durch einen Eulenangriff zu Tode gekommen sind und daher eine molekulargenetische Untersuchung als Abstammungsnachweis für die streitgegenständliche Blaustirnamazone nicht mehr in Betracht kommt. Die Kläger können auch nicht einwenden, dass ihnen die Nachweisführung mittlerweile unzumutbar bzw. unmöglich geworden wäre. Als langjährigen Züchtern hätte ihnen die Kennzeichnungspflicht durch geschlossene Beringung unmittelbar nach Schlupf eines Jungtieres sowie die Nachweisführung auch hinsichtlich der Elterntiere bekannt sein müssen. Sollte ihnen der Schlupf verborgen geblieben sein, oblag es ihnen, das Tier unverzüglich anzumelden und einer Kennzeichnung zuzuführen. Die sich aus der Beweislastverteilung ergebenden Folgen sind verschuldensunabhängig von den Klägern zu tragen. Ein wie auch immer geartetes behördliches Unwerturteil zu Lasten der Kläger ist hiermit nicht verbunden. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich des streitig entschiedenen Teils der Klage auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, den Klägern die Kosten aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die Klage auch insoweit erfolglos geblieben. Denn auch hinsichtlich des geschlossen beringten Graupapageien Nr. 8 wurde die nach den vorbezeichneten Grundsätzen bestehende Nachweispflicht hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 10, 8 Abs. 3 lit. a) und d) Artenschutz-VO i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und 2 Artenschutzdurchführungs-VO nicht erfüllt. Ein rechtmäßiger Ersterwerb i.S.d. Art. 8 Abs. 3 lit. a) Artenschutz-VO i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Artenschutzdurchführungs-VO war mangels zuordnungsfähiger Ringnummer sowie mangels weiterer Dokumente zur Herkunft aus Zucht oder Einfuhr durch die Vorbesitzerin K. nicht nachgewiesen. Der klägerische Einwand, der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA) habe letztlich seinen eigenen Ring nicht erkannt, geht fehl. Nach behördlicher und weiterer gerichtlicher Sachverhaltsaufklärung haben sowohl der BNA als auch der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. bestätigt, die Ringnummer mit den laufenden Nummern 000 oder 0000 nicht ausgegeben zu haben. Gegen eine Vergabe des Rings durch den BNA spricht zudem, dass dieser erst seit dem Jahr 2001 Artenschutzringe vergibt, der in Frage stehende Ring jedoch in Übereinstimmung mit der Angabe der Vorbesitzerin K. aus dem Jahr 1998 stammt. Auch die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 lit. d) Artenschutz-VO i.V.m. Art. 54 Artenschutzdurchführungs-VO, d.h. die Geburt des Exemplars und Paarung der Elterntiere in kontrollierter Umgebung (Nr. 1 lit. a) sowie die Legalität der Elterntiere (Nr. 2 - 4) waren nicht nachgewiesen. Der geschlossene Ring mit der Ringnummer XX 00 XX 00 00 000 indizierte zwar einen in Gefangenschaft geborenen Vogel. Die Beringung des Exemplars gab jedoch wie vorstehend dargelegt zu einer etwaigen Paarung der Elterntiere in kontrollierter Umgebung oder der Legalität der Elterntiere keinerlei Aufschluss. Folglich konnte der geschlossene Ring allein diesen Nachweis nicht erbringen, zumal er keine Kennzeichnung gemäß den Bestimmungen der §§ 12 ff. BArtSchV darstellt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.100,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs.1 GKG erfolgt. Sie geht nach gerichtlicher Internetrecherche von einem geschätzten Marktwert von 700,00 Euro je Papagei aus. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.