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Beschluss

8 A 2587/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0811.8A2587.12.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

vom 25. Oktober 2012 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf

6.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. I. Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 75 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beschlagnahmeverfügung vom 24. Juni 2011 in Gestalt des Teilaufhebungsbescheides vom 14. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe die Beschlagnahme des Mittleren Gelbhauben-Kakadus „E. “, der Orangenhauben-Kakadus „N. “ und „T. “ sowie der Tritonkakadu-Henne „Q. “ zu Recht auf der Grundlage der §§ 51 Abs. 2, 47, 46 BNatSchG angeordnet, da die Klägerin ihre Besitzberechtigung für diese nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG i. V. m. Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 streng bzw. nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG i. V. m. Anhang B der vorgenannten Verordnung besonders geschützten Arten nicht nachgewiesen habe. Die vorgelegten Unterlagen ließen sich aufgrund fehlender bzw. unzureichender Kennzeichnung der Vögel nicht eindeutig den jeweiligen Tieren zuordnen. Überdies habe die Klägerin nicht belegt, dass die Vögel aus einer rechtmäßigen Zucht im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziffer 15 BNatSchG stammten. Keines der Tiere sei bei der veterinärrechtlichen Bestandsprüfung des Beklagten vom 24. Mai 2005 ‑ und damit nach dem von der Klägerin angegebenen Erwerbszeitpunkt der Tiere - bei der Klägerin aufgefunden worden. Die - für die Beschlagnahme ausreichenden - Zweifel an der Besitzberechtigung der Tiere habe die Klägerin auch mit den beigebrachten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherungen nicht ausräumen können. Da ein schlüssiger Tatsachenvortrag fehle, werde von einer Beweiserhebung abgesehen. Die hiergegen erhobenen Rügen der Klägerin greifen nicht durch. Nach § 44 Abs. 2 Ziffer 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere der besonders geschützten Arten in Besitz zu haben. Ausnahmen von diesem Besitzverbot sind in § 45 BNatSchG geregelt. Nach § 45 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a) BNatSchG besteht eine Berechtigung zum Besitz, wenn die Tiere rechtmäßig in der Europäischen Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind. Eine Besitzberechtigung kann sich namentlich aus einer rechtmäßigen Zucht ergeben. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 15 BNatSchG sind Tiere gezüchtet, wenn sie in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind. Vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand: August 2013, § 46 BNatSchG Rn. 4 sowie § 45 BNatSchG Rn. 6. Auf eine Ausnahmeberechtigung kann sich der Besitzer eines Tieres nur berufen, wenn er deren Voraussetzungen nachweist. Die durch ein objektives Einziehungsverfahren ergänzte Nachweispflicht nach § 46 Abs. 1 BNatSchG ist mehr als eine verfahrensmäßige Obliegenheit. Es handelt sich um eine Umkehr der materiellen Beweislast in dem Sinn, dass der Besitzer das Risiko der Nichtaufklärbarkeit seiner Besitzberechtigung trägt. Ihm wird die Berufung auf eine Besitzberechtigung abgeschnitten, soweit der Nachweispflicht nicht genügt wird. Eine Ermittlungspflicht der Behörde besteht insoweit nicht. Dies erfordert der Zweck der Vorschrift, im Interesse der Effektivität des Artenschutzes die zuständigen Stellen davor zu schützen, durch hinhaltende, falsche oder unvollständige Angaben des Besitzers in die Irre geleitet und möglicherweise am rechtzeitigen Zugriff gehindert zu werden. Aus dem Zweck der Identitätssicherung folgt auch, dass die Nachweise konkret auf das jeweilige Exemplar bezogen zu führen sind. Der Nachweispflicht wird nicht damit genügt, dass den Aufsichtsbehörden pauschal Herkunftsnachweise und sonstige Aufzeichnungen überlassen werden, aus denen sie die Herkunft und den Verbleib des jeweiligen Tieres erst ermitteln müssen. Vielmehr ist der Nachweis vom Besitzer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt eindeutig bezogen auf das jeweilige Exemplar, bezüglich dessen die Besitzberechtigung nachgewiesen werden soll, zu führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 8 B 1184/11 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Urteil vom 2. Mai 2011 - 14 B 10.2361, 14 B 10.2362 -, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2005 ‑ 8 LA 121/04 -, juris Rn. 4, 5; VG Dresden, Urteil vom 11. April 2013 - 3 K 1041/10 -, juris Rn. 64. Eine Zuordnung ist durch eine unveränderliche Kennzeichnung des jeweiligen Exemplars, wie sie für dem Anhang A zur VO (EG) 338/97 unterfallende Tiere ausdrücklich vorgeschrieben ist, möglich. Ist eine solche Kennzeichnung nicht erfolgt und ergibt sich auch aus dem zur Besitzberechtigung vorgelegten Dokument, etwa durch die Beschreibung von besonderen, unverwechselbaren Kennzeichen, keine eindeutige Zuordnung, so muss der gegenwärtige Besitzer durch weitere Beweismittel die Identität zwischen dem Tier, das er im Besitz hat, und demjenigen Exemplar, dessen Besitzberechtigung dokumentiert wird, belegen. Dasselbe gilt, wenn das in Bezug genommene Dokument nicht den gegenwärtigen Besitzer, sondern den Züchter oder Einführer eines solchen nicht gekennzeichneten Exemplars einer besonders geschützten Art als Berechtigten benennt. Aus diesen zusätzlichen Beweismitteln muss sich ergeben, ob der gegenwärtige Besitzer das Exemplar der besonders geschützten Art unmittelbar von einem Züchter oder einem Einführer in die EU erworben oder über welche Personen der Zwischenerwerb stattgefunden hat. Kann die Herkunft des streitigen Exemplars hingegen nicht nachgewiesen werden und bleibt damit auch die geltend gemachte Identität mit dem Tier offen, das ein Dritter artenschutzrechtlich berechtigt besitzt bzw. in seinem Besitz hatte, so ist der erforderliche Nachweis der Besitzberechtigung des gegenwärtigen Besitzers nicht erbracht. Es ist dem Erwerber eines besonders streng geschützten Tieres dabei durchaus zumutbar, sich beim Züchter des Tieres Nachzuchtbelege ausstellen zu lassen. Überdies muss sich der Käufer bereits die für den Nachweis der Besitzberechtigung erforderlichen Dokumente vorlegen lassen oder vom Kauf Abstand nehmen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2005 ‑ 8 LA 121/04 -, juris Rn. 5, 9. Für die in Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführten besonders geschützten Tierarten wurde gemäß Art. 8 und 9 VO (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit den Durchführungsvorschriften der VO (EG) Nr. 865/2006 für den Nachweis eine eigenständige europarechtliche Dokumentationspflicht mit vorgeschriebenen Formblättern eingeführt. Diese für die Ausnahmen von Vermarktungsverboten nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 338/97 unmittelbar geltende Regelung wird in § 46 Abs. 1 und 3 BNatSchG auf die Ausnahmen von Besitzverboten erstreckt. Die amtlichen EG-Bescheinigungen müssen mittels der Kennzeichnung nach §§ 12 ff. i. V. m. Anhang 6 der BArtSchV den einzelnen Tieren zugeordnet werden können. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 2. Mai 2011 - 14 B 10.2361, 14 B 10.2362 -, juris Rn. 22. Für die in Anhang B der VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführten besonders geschützten Tierarten gelten keine gesonderten europarechtlichen Bescheinigungspflichten. Der Nachweis des rechtmäßigen Besitzes an derartigen Tieren muss nicht durch bestimmte, in der Verordnung abschließend vorgegebene europarechtliche Dokumente geführt werden, sondern kann mit allen geeigneten Beweismitteln im Sinne des § 26 VwVfG erbracht werden. Vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 46 BNatSchG Rn. 11. Von dieser Rechtslage ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat sodann auf der Grundlage der vorhandenen Beweis- und Erkenntnismittel festgestellt, dass die Klägerin insbesondere aufgrund unzureichender bzw. nicht mehr vorhandener Beringung eine eindeutige Zuordnung der Tiere zu den vorgelegten Bescheinigungen und Belegen nicht nachgewiesen habe. Durchgreifende Zweifel hieran hat die Klägerin nicht aufzeigen können. 1. Der Nachweis der Besitzberechtigung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits aus der Meldebestätigung der Stadt Wuppertal vom 6. Juli 2011. Es handelt sich hierbei ausschließlich um die Auflistung des Inhalts der artenschutzrechtlichen Anzeigen der Klägerin nach § 7 Abs. 2 BArtSchV. Dieser Aufstellung lässt sich entnehmen, welche Angaben die Klägerin im Rahmen der Anzeigen gemacht hat. Wertungen der Behörde zur Aussagekraft dieser Angaben und damit zu der Berechtigung der Klägerin, die angemeldeten Tiere zu besitzen, enthält sie dagegen nicht. Unabhängig davon wäre, selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass eine Überprüfung ihrer Besitzberechtigung durch die Stadt Wuppertal stattgefunden hätte, das Ergebnis für den Beklagten nicht bindend. 2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, durch die eidesstattlichen Versicherungen der Frau S. und des Herrn K. , die bezeugen könnten, von welchen Vorbesitzern sie die Vögel übernommen habe, sei der Nachweis erbracht, welche dritte Person die Tiere zuvor im Besitz gehabt habe; diesen Umstand habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht durfte im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulasten der Klägerin davon ausgehen, dass den eidesstattlichen Versicherungen eine solche Beweiskraft nicht zukommt, weil ihr Inhalt mit dem Ergebnis der veterinärärztlichen Bestandsaufnahme vom 24. Mai 2005 nicht in Einklang steht. Entgegen der Angaben der Zeugen war ausweislich der damals von der Klägerin vorgelegten Dokumente zu diesem Zeitpunkt keines der Tiere im Besitz der Klägerin. Hiermit setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht auseinander. 3. Der Einwand der Klägerin hinsichtlich der Tritonkakadu-Henne „Q. “, ausweislich der E-Mail einer Mitarbeiterin des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Oktober 2012 und der E-Mail des Bundesverbandes für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. Hambrücken vom 18. Juli 2011 sei in Österreich bis 2006 eine offene Beringung zulässig gewesen, ist dies nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht bemängelt, dass der Vogel in unzulässiger Weise offen beringt sei, vielmehr hat es entscheidungstragend auf den Umstand abgestellt, dass der Stift-Ring, mit dem der Vogel versehen sei, aufgrund des fehlendes Stiftes nicht manipulationssicher sei. Vor diesem Hintergrund belegen auch weder der Vermittlungsvertrag vom 14. Februar 2004 noch die undatierte Bescheinigung des Züchters I. zweifelsfrei die Herkunft des Tieres. Amtliche Bescheinigungen über die Herkunft des Vogels hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht vorgelegt. 4. Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge der Klägerin, die Vögel „N. “ und „T. “ seien ausweislich des Schreibens des Kreises N1. vom 22. November 2012 mit Blick auf das Inkrafttreten der Kennzeichnungsverordnung erst zum 1. Januar 2001 im Zeitpunkt ihres Erwerbes mit offenen Ringen ordnungsgemäß beringt gewesen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde vor Inkrafttreten der Kennzeichnungspflicht angebrachte Kennzeichnungen als Kennzeichnungen im Sinne des § 12 anerkennen, soweit eine gleichwertige Individualisierung sichergestellt ist. Um eine derartige Anerkennung hat sich die Klägerin bis zum behaupteten Verlust bzw. zur Entfernung der Ringe im Jahre 2004 nicht bemüht. Danach hätte sie für einen Ersatz der Ringe (sei es, da mit Blick auf das Alter der Vögel eine geschlossene Beringung nicht mehr in Frage gekommen wäre, nach Einholung der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, vgl. §§ 12,13 Abs. 1 Sätze 1, 2, 4, 5 und 6 BArtSchV, durch erneute offene Beringung, sei es durch Versorgung mit einem Transponder) sorgen müssen, um die eindeutige Indentifizierung der Vögel zu gewährleisten. Dies hat die Klägerin - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - versäumt. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen hinsichtlich der Vögel „Q. “, „N. “ und „T. “ seine Erwägungen zusätzlich darauf gestützt, dass bei diesen Tieren der Nachweis fehle, dass sie rechtmäßig in der Gemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Nr. 15 BNatSchG gezüchtet worden seien. Mit dieser selbständig tragenden Erwägung setzt sich die Klägerin im Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auseinander. 5. Die Klägerin dringt ferner nicht mit ihrer Rüge durch, die Beschlagnahme sei unverhältnismäßig und verstoße zudem gegen tierschutzrechtliche Vorschriften, da eine artgerechte Haltung der Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes nur möglich sei, wenn die Vögel unter konstant guten Bedingungen gehalten würden; durch eine Wegnahme würde dieses feste soziale Gefüge zerstört und der Stress könne zu höchst negativen Auswirkungen führen. Der Beklagte hat vorliegend von der Möglichkeit des § 51 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG Gebrauch gemacht und die beschlagnahmten Tiere unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes bei der Klägerin belassen. Die von ihr befürchteten negativen Folgen einer Wegnahme kommen schon aus diesem Grunde nicht zum Tragen. II. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 1. Die sinngemäße Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil es - die möglichen Zeugen K. und S. in der mündlichen Verhandlung nicht gehört habe, - der Frage, ob in Österreich eine offene Beringung bis 2006 zulässig gewesen sei, nicht weiter nachgegangen sei - und nicht den Züchter W. veranlasst habe, eine DNA-Probenentnahme bei den Geschwistervögeln durchführen zu lassen, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die ordnungsgemäße Geltendmachung eines solchen Verstoßes setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat (1.), welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären (2.), welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (3.) und inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können (4.). Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (5.). Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, juris Rn. 4, sowie vom 11. Februar 2008 - 9 B 75.07 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 56 Rn. 6, juris Rn. 6. Vorliegend fehlt es zumindest an Darlegungen zu den Voraussetzungen 4. und 5. Im Übrigen hat das Gericht in seiner Entscheidung dargetan, warum es eine weitere Sachverhaltsaufklärung für entbehrlich hielt, da es nach seiner Rechtsauffassung darauf nicht ankam. 2. Die sinngemäß gerügte Versagung rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung unterlassen habe, liegt nicht vor. Der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat es bei Beweisanregungen belassen; er hat es versäumt, in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2012 entsprechende Beweisanträge zu stellen und so eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen gestellten und protokollierten "Beweisantrag" herbeizuführen. Vielmehr hat er noch in der mündlichen Verhandlung den Verzicht auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung erklärt und auch im Anschluss keinen Beweisantrag mehr gestellt. Einem rechtsanwaltlich vertretenen Beteiligten, der nicht alle zur Verfügung stehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten genutzt hat, um sich selbst vor Gericht Gehör zu verschaffen, ist eine Berufung auf die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs versagt. Vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 22. November 1999 - 9 UZ 2504/98.A -, NVwZ 2000, 1432 (juris Rn. 4 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Ausgehend hiervon hat der Senat für die danach noch streitbefangene Beschlagnahme von vier Vögel einen Wert von 1.500,00 € je Tier berücksichtigt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).