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Urteil

28 K 204/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einziehungsverfügung nach § 51 Abs.2 S.3 i.V.m. § 47 BNatSchG ist rechtmäßig, wenn der Besitzer die Nachweispflicht nach § 46 BNatSchG nicht erfüllt. • Die unterlassene vorherige Anhörung ist geheilt, wenn die Behörde im weiteren Verfahren substantiiert auf das Vorbringen eingeht und an ihrer Entscheidung festhält (§ 45 VwVfG NRW). • Bei streng geschützten Arten (Anhang A/B VO EG 338/97) ist die Nämlichkeit einzelner Exemplare durch taugliche, exemplarbezogene Kennzeichnungen oder CITES-Bescheinigungen nachzuweisen; bloße Indizien oder pauschale Unterlagen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Einziehung von Papageien bei fehlenden Herkunftsnachweisen rechtmäßig (BNatSchG) • Die Einziehungsverfügung nach § 51 Abs.2 S.3 i.V.m. § 47 BNatSchG ist rechtmäßig, wenn der Besitzer die Nachweispflicht nach § 46 BNatSchG nicht erfüllt. • Die unterlassene vorherige Anhörung ist geheilt, wenn die Behörde im weiteren Verfahren substantiiert auf das Vorbringen eingeht und an ihrer Entscheidung festhält (§ 45 VwVfG NRW). • Bei streng geschützten Arten (Anhang A/B VO EG 338/97) ist die Nämlichkeit einzelner Exemplare durch taugliche, exemplarbezogene Kennzeichnungen oder CITES-Bescheinigungen nachzuweisen; bloße Indizien oder pauschale Unterlagen genügen nicht. Die Klägerin hielt mehrere Papageien und gab diese 2011 artenschutzrechtlich an. Der Kreis L. verfügte nach Kontrolle die Beschlagnahme von vier Kakadus; die Klägerin focht dies erfolglos an. Nach Umzug verfügte der Beklagte am 02.01.2015 die Einziehung der vier Papageien gemäß §§ 47, 51 BNatSchG; drei Tiere wurden am 13.01.2015 in eine Tierauffangstation verbracht, zwei Tiere verstarben später. Die Klägerin bestreitet die Rechtsmäßigkeit der Verfügung, rügt unterlassene Anhörung, behauptet rechtmäßige Zucht-/Importnachweise und bietet u.a. Abstammungstests und Zeugen an. Sie macht ferner tierschutzrechtliche Bedenken gegen die Unterbringung geltend. Der Beklagte hält die Nachweise für unzureichend und beruft sich auf die gesetzlichen Nachweispflichten und ungültig erklärte CITES-Bescheinigungen. • Klage zulässig aber unbegründet; Einziehungsverfügung verletzt die Klägerin nicht (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die unterlassene Anhörung ist nach §§ 45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 VwVfG NRW geheilt, weil die Behörde das Vorbringen in der Folge geprüft und ihre Entscheidung bestätigt hat. • Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage richtet sich nach der letzten Behördenentscheidung (hier: 02.01.2015); maßgeblich sind die Nachweise bis zu diesem Zeitpunkt. • Rechtsgrundlage der Einziehung: § 47 i.V.m. § 51 Abs.2 S.3 BNatSchG; Nachweispflicht für Ausnahmen vom Besitzverbot nach § 46 BNatSchG mit Konkretisierung durch BArtSchV und VO EG Nr. 338/97 sowie VO EG Nr. 865/2006. • Für in Anhang A/B geführte Arten sind CITES-Bescheinigungen und eindeutige Kennzeichnungen erforderlich; Nachweise müssen exemplarbezogen und manipulationssicher sein (§§ 6 ff. BArtSchV, § 46 BNatSchG). • Die Klägerin hat keine tauglichen, exemplarbezogenen Nachweise erbracht: Ringe waren manipulationsfähig oder fehlten, CITES-Bescheinigungen waren ungültig oder nicht zuordenbar, Angaben widersprachen Veterinärakten und waren in Teilen widersprüchlich. • Ein Abstammungs-/DNA-Test hätte bestenfalls Geschwisterverhältnisse nachweisen können; notwendige Proben der mutmaßlichen Elterntiere fehlen, sodass kein belastbarer Beweis der Legalität der Herkunft erbracht werden kann. • Ermessensfehler liegen nicht vor; Fristen zur Nachweiserbringung wurden berücksichtigt, und Tierschutzbedenken sind nicht ausreichend substantiiert bzw. nicht entscheidungserheblich für die Rechtmäßigkeit der Einziehung. • Die Einziehung umfasst nach § 46 Abs.1 BNatSchG auch tote Tiere; weitere Folgen wie Kostenerstattungsansprüche sind mit der Verfügung verknüpft. Die Klage wird abgewiesen; damit bleibt die Einziehungsverfügung vom 02.01.2015 wirksam, weil die Klägerin ihre Nachweispflichten nach § 46 BNatSchG nicht erfüllt hat und die Nämlichkeit der einzelnen Papageien nicht glaubhaft nachgewiesen werden konnte. Die unterlassene Anhörung ist geheilt, weil die Behörde das Vorbringen aufgenommen und ihre Entscheidung überprüft und bestätigt hat. Ermessens- und tierschutzrechtliche Einwände der Klägerin führen nicht zur Aufhebung, da konkrete tierärztliche Belege für eine Infektion oder unzumutbare Haltung fehlen und die Auffangstation behördlich empfohlen sowie kontrolliert ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.