Beschluss
2 A 2321/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zum Zulassungsantrag der Berufung bedarf es der substantierten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts; erhebliche Zweifel bestehen nur, wenn wenigstens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt wird.
• Bei objektiven Anhaltspunkten für Zweifel an der Verkehrs- oder Standsicherheit eines Gebäudes kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 1 BauO NRW (a.F.) dem Eigentümer die Vorlage eines sachverständigen Nachweises über die Standsicherheit anordnen.
• Die Ermächtigung, ein Gutachten zu verlangen, entbindet die Behörde nicht von ihrer Aufgabe, Tatsachen zu ermitteln; sie ist aber ein geeignetes, verhältnismäßiges Mittel der Gefahrenabwehr, insbesondere wenn konkrete Schäden und Setzbewegungen festgestellt wurden.
• Die sofortige Vollziehung und die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes können rechtmäßig sein, wenn ein öffentliches Interesse an zeitnaher Klärung der Stand- und Verkehrssicherheit besteht und objektive Anhaltspunkte für Gefahren vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Gutachtenanordnung bei Zweifeln an Standsicherheit zulässig • Zum Zulassungsantrag der Berufung bedarf es der substantierten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts; erhebliche Zweifel bestehen nur, wenn wenigstens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt wird. • Bei objektiven Anhaltspunkten für Zweifel an der Verkehrs- oder Standsicherheit eines Gebäudes kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 1 BauO NRW (a.F.) dem Eigentümer die Vorlage eines sachverständigen Nachweises über die Standsicherheit anordnen. • Die Ermächtigung, ein Gutachten zu verlangen, entbindet die Behörde nicht von ihrer Aufgabe, Tatsachen zu ermitteln; sie ist aber ein geeignetes, verhältnismäßiges Mittel der Gefahrenabwehr, insbesondere wenn konkrete Schäden und Setzbewegungen festgestellt wurden. • Die sofortige Vollziehung und die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes können rechtmäßig sein, wenn ein öffentliches Interesse an zeitnaher Klärung der Stand- und Verkehrssicherheit besteht und objektive Anhaltspunkte für Gefahren vorliegen. Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, einen Gebührenbescheid und eine Zwangsgeldfestsetzung der Bauaufsichtsbehörde vom 30.04.2018, mit denen er verpflichtet wurde, durch ein Sachverständigengutachten die Unbedenklichkeit und Standsicherheit seines Gebäudes nachzuweisen. Die Behörde hatte bei mehreren Ortsbesichtigungen und nach einem Polizeieinsatz Mängel wie Rissbildungen, Abplatzungen, fehlende Gesims- und Putzstücke sowie Hinweise auf Setzbewegungen festgestellt und daraufhin die Maßnahme angeordnet und Zwangsmittel angedroht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stützte dies auf § 61 Abs. 1 BauO NRW (a.F.) sowie auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung und die Gebührenerhebung. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und rügte u. a., die Feststellungen rechtfertigten keine Zweifel an der Standsicherheit und die Behörde hätte den Sachverhalt selbst weiter aufklären müssen. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen im Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils durch substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen dargelegt werden; dies ist nur gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt wird. • Tatsachenbefund: Das Verwaltungsgericht hat zahlreiche Ortsbesichtigungen und Befunde der Behörde dargestellt (herabgefallene Dachziegel, fehlende Gesimsstücke, Risse, Abplatzungen, Setzbewegungen). Diese objektiven Anhaltspunkte rechtfertigten die Annahme konkreter Zweifel an der Verkehrs- und Standsicherheit des Gebäudes zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung. • Rechtsgrundlage und Zweck: § 61 Abs. 1 BauO NRW (a.F.) erlaubt der Bauaufsichtsbehörde, bei solchen Zweifeln die Vorlage eines sachverständigen Nachweises anzuordnen; dies dient der Gefahrenforschung und ist mit der Pflicht der Behörde zur eigenen Tatsachenermittlung vereinbar. • Beweiswürdigung der vorgelegten Stellungnahmen: Die nachträglich vorgelegten fachlichen Stellungnahmen des Klägers enthielten keine überzeugenden ex ante-Aussagen zum Zustand des Daches, der Fassade und des Erkers zum Zeitpunkt der Verfügung und bestätigten teilweise Sanierungsbedürftigkeit; somit ersetzen sie die durch die Behörde gewonnenen Anhaltspunkte nicht. • Verhältnismäßigkeit und Zwangsmittel: Die Anordnung, Fristsetzung und Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld waren angesichts des öffentlichen Interesses an schneller Klärung der Standsicherheit und der Möglichkeit der sofortigen Vollziehung nach § 55 VwVG NRW nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde nach § 52 GKG festgesetzt. Der Zulassungsantrag der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in Kraft. Die Ausführungen des Klägers genügen nicht, um ernstliche Zweifel an den tragenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu begründen, insbesondere angesichts der mehrfach dokumentierten Schäden und Setzbewegungen am Gebäude. Die Bauaufsichtsbehörde war befugt und verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenforschung die Vorlage eines sachverständigen Nachweises zu verlangen; die Anordnung war verhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohung und deren Festsetzung sowie der Gebührenbescheid sind rechtmäßig geblieben. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 8.500 Euro festgesetzt.