Beschluss
14 B 1188/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1222.14B1188.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht durchgreifend in Frage. a) Die Antragstellerin wendet sich jedenfalls wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Beschwerdeverfahren mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehbarkeit der mit der Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2017 ausgesprochenen Instandsetzungsanordnung, der darin außerdem erfolgten Zwangsgeldandrohung sowie – bekräftigt durch den Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 – der Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2017. Die Antragstellerin hat mit der Beschwerde zunächst geltend gemacht, die mit der Instandsetzungsordnung angesprochenen Mängel der Heizungsanlage seien nach Ergehen der Bescheide abgestellt worden. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, das ersichtlich im Widerspruch zum Vortrag der Antragstellerin im Klageverfahren steht, die Abstellung der Mängel sei im Einverständnis der Antragsgegnerin einer Kaufinteressentin überlassen worden, stellt dieses jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verwaltungsakte in Frage. Denn für deren Beurteilung ist jeweils der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Dies gilt auch für die Instandsetzungsanordnung, da es sich bei dieser nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Aus diesem Grund kann die Antragstellerin auch nicht mit ihrem weiteren fristgerecht dargelegten Einwand, das gesamte Gebäude S.---straße sei inzwischen leer gezogen, Erfolg haben. Die Antragsgegnerin hat dies zwar für die Zeit seit August 2017 bestätigt. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte im Zeitpunkt ihres Erlasses wird hierdurch aber gleichfalls nicht berührt. b) Mit dem Umstand, dass das hier in Rede stehende Haus inzwischen nicht mehr bewohnt wird, macht die Antragstellerin allerdings der Sache nach Einwendungen gegen die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgelds im Wege eines (weiteren) Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend. Es kann dahinstehen, inwieweit eine solche Ergänzung um einen im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellten Antrag im Beschwerdeverfahren zulässig ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 33. Denn der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist jedenfalls nicht begründet, weil es schon an einem Anordnungsanspruch fehlt. Zwar kann die weitere Beitreibung eines festgesetzten Zwangsgeldes nach § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW (analog) unzulässig sein, wenn der Vollzugszweck dadurch weggefallen ist, dass etwa wegen veränderter Umstände kein öffentliches Interesse an der Vornahme der durchzusetzenden Handlung mehr besteht. Vgl. Troidl, in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, VwVG § 15 Rn. 9, 14. Ein solcher Wegfall des öffentlichen Interesses kann bei der Vollstreckung einer Instandsetzungsanordnung nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz zwar gegeben sein, wenn ein Haus bzw. eine Wohnung nicht mehr bewohnt wird und hierzu auch nicht mehr bestimmt ist (vgl. § 3 Nr. 1 Satz 1 WAG NRW). In diesem Sinne auch Leitfaden zum Wohnungsaufsichtsgesetz, Stand Juli 2015, Nr. 2.2.2. Zumindest von Letzterem kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin ist ausweislich des Grundbuchs nach wie vor Eigentümerin des betreffenden Grundstücks und damit Verfügungsberechtigte im Sinne des § 3 Nr. 4 WAG NRW. Die am 19. Juli 2017 eingetragene Anordnung der Zwangsversteigerung hindert sie trotz der damit einhergehenden Beschlagnahme des Grundstücks grundsätzlich nicht an einer weiteren Vermietung (vgl. § 24 ZVG). Dabei kann offen bleiben, ob das Gebäude tatsächlich – wie die Antragstellerin mit dem Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht hat – von einer Kaufinteressentin „entkernt“ wird, obwohl die Antragstellerin wegen der angeordneten Zwangsversteigerung gegenwärtig gar nicht mehr zur Veräußerung berechtigt ist (vgl. § 23 Abs. 1 ZVG). Jedenfalls lassen solche Sanierungsarbeiten gerade nicht darauf schließen, dass das Gebäude künftig nicht mehr für Wohnzwecke genutzt werden soll. Der Senat kann vor diesem Hintergrund auch offen lassen, inwieweit eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls überhaupt in Betracht kommt. Denn es kann fraglich sein, ob es einer Zweckerreichung durch Erfüllung der Verpflichtung (vgl. auch § 6 Abs. 3 Buchstabe a VwVG NRW) gleichsteht, wenn bei einer wesensmäßig zeitlich geprägten Handlungsverpflichtung (hier: Beheizung auch in der vergangenen Heizperiode 2016/17) der Vollzugszweck erst nach Überschreiten der hiernach anzunehmenden zeitlichen Grenze wegfällt. Vgl. für die Zulässigkeit eines weiteren Vollzugs bei Verstoß gegen befristete Handlungsgebote etwa Troidl in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl., VwVG § 15, Rn. 14. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).