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Urteil

6 K 4899/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:1028.6K4899.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG. Am 25. März 2019 beantragte der Kläger, dessen Zuverlässigkeit letztmalig am 21. August 2014 festgestellt worden war, über die E. M. AG bei der Bezirksregierung E1. die Prüfung hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als Cargo Handlin Specialist. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 14. Oktober 2020, rechtskräftig seit dem 31. Oktober 2020, wurde der Kläger wegen zweifachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass er am 30. September 2019 und am 21. Januar 2020 einen PKW geführt hatte, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Diese war ihm mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 30. April 2018 entzogen und seitdem war ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021, zugestellt am 12. Juni 2021, teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, dass die obige Verurteilung sowie weitere Erkenntnisse von sicherheitsrelevanter Bedeutung seien und dazu führen könnten, dass seine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nicht bejaht werde. Sie gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. Juli 2021. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juni 2021 nahm der Kläger durch einen Bevollmächtigten Stellung zum Anhörungsschreiben und führte im Wesentlichen aus: Die benannten Taten hätten keinerlei Relevanz für seine Tätigkeit im Unternehmen, da sie nicht auf dem Flughafengelände stattgefunden hätten. Der Kläger sei zudem nur zu Geldstrafen verurteilt worden, die bezahlt seien. Er befinde sich in einem festen Anstellungsverhältnis, das über 30 Jahre Bestand habe, und habe sich immer einwandfrei geführt. Hinsichtlich der Regelvermutung bei Verurteilungen über 60 Tagessätze bestehe die Möglichkeit, diese zu widerlegen. Hinsichtlich der obengenannten Tat sei zu bemerken, dass es sich um ein Straßenverkehrsdelikt handele, was deshalb mit 75 Tagessätzen abgeurteilt worden sei, weil es sich um einen Wiederholungsfall gehandelt habe. Die Verurteilung habe zudem weniger als 90 Tagessätze betragen, da es sich um eine geringfügige Tat gehandelt habe. Mit Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2021 sprach die Bezirksregierung dem Kläger die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund der obengenannten Verurteilung von einem Regelbeispiel im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG auszugehen sei und keine außergewöhnlichen Umstände für die Zuverlässigkeit des Klägers sprächen. Hiergegen hat der Kläger am 14. Juli 2021 Klage erhoben und parallel beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Kläger die Zuverlässigkeit festzustellen. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 18. August 2021 (6 L 1562/21), rechtskräftig seit dem 14. September 2021, abgelehnt. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Gegenstand der vorliegenden Zuverlässigkeitsüberprüfung sei die Verurteilung wegen eines Vergehens im Straßenverkehr aus dem Jahr 2020. Da es sich um ein kleineres Vergehen gehandelt habe und die Tatumstände und seine Persönlichkeit keinen höheren Strafausspruch geboten hätten, habe die Strafe unterhalb der in § 32 BZRG normierten Eintragungsgrenze bleiben können. Das Strafverfahren habe zudem erstinstanzlich und mit einer reinen Geldstrafe abgeschlossen werden können. Dabei sei das Strafgericht durch die Anwendung eines minder schweren Falls deutlich unterhalb des üblichen Strafrahmens von bis zu einem Jahr geblieben. Es werde auf der Grundlage noch einzureichender Unterlagen ein Lebens- und Einstellungswandel beim Kläger zu erkennen sein. Seine luftsicherheitsrechtlich relevanten Lebensumstände würden sich wesentlich von denen bei Begehung der Straftat unterscheiden. Zudem werde bedingungslose Einsicht und Verantwortungsübernahme in das von ihm begangene Unrecht festzustellen sein. Er lebe persönlich und beruflich sowie wirtschaftlich ungebrochen in stabilen und geordneten Verhältnissen und sei kompetent und gut ausgebildet. Er sei seit über 30 Jahren ununterbrochen und beanstandungsfrei bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und habe sich zudem seitdem absolut straffrei geführt. Die Vorfälle lägen mittlerweile zwei Jahre in der Vergangenheit. Anderweitig sei er nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seinen Führerschein werde er von der Fahrerlaubnisbehörde zurückerhalten und damit nachweisen, dass er durch eine abschließende und nachhaltige Aufarbeitung die in § 11 FeV normierten Eignungsvoraussetzungen wieder erfülle. Von einem künftigen Verstoß gegen § 21 StVG werde dann nicht mehr auszugehen sein. Schließlich liege ein atypischer Fall vor, da dem strafrechtlichen Verstoß immanent sei, dass er in einem äußerst eng fokussierten Kontext begangen worden sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2021 zu verpflichten, ihm die beantragte Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG zu erteilen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakte 6 L 1562/21 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung E1. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zur Entscheidung berufen, nachdem ihm die Kammer mit Beschluss vom 10. September 2021 nach § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. Das Urteil kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit steht ihm nicht zu. Zur Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf den rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 18. August 2021 im parallelen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gleichen Rubrums (Az.: 6 L 1562/21) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage auch in Ansehung des im Klageverfahren geltenden Überzeugungsmaßstabs des § 108 VwGO fest. Seit dem Erlass des Eilbeschlusses sind keine Rechts- oder Tatsachenänderungen eingetreten oder nach der Ankündigung einer Entscheidung ab dem 26. Oktober 2021 noch vorgetragen worden, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.